Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Unzureichende Würdigung von Belastungsindizien; Anwendung des Zweifelsgrundsatzes
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der schweren Misshandlung ihres am 2. September 2016 geborenen [X.](§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, vom [X.] vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.
I.
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt der Angeklagten [X.], in der [X.] bis zum 1. November 2016 an drei nicht näher bestimmbaren [X.]punkten dem Säugling erhebliche Verletzungen, nämlich zahlreiche Knochenbrüche sowie ein Hämatom am Auge zugefügt zu haben. Der Angeklagte [X.]habe, obwohl ihm die Misshandlungen seines [X.] nicht verborgen geblieben seien, nichts veranlasst, um (weiter) drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden.
2. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde [X.]eine Woche nach seiner Geburt aus dem Krankenhaus entlassen. In der Folgezeit wurde er weit überwiegend allein durch seine Mutter, die Angeklagte [X.], betreut. Sein Vater, der Angeklagte [X.], arbeitete viel und lange. Wenn er zu einzelnen seltenen Anlässen auf das Kind aufpasste, war die Angeklagte immer in einem Nebenraum. Er war zu keinem [X.]punkt mit [X.]allein. Einmal passten die Großeltern väterlicherseits auf [X.]auf; zweimal übernachtete der Säugling bei den Großeltern mütterlicherseits. Die Zeugin [X.], die Großmutter mütterlicherseits, hütete das Kind zudem tagsüber. Mehrfach wöchentlich passte auch die Schwägerin des Angeklagten [X.], die Zeugin [X.], fünf bis zehn Minuten auf [X.] auf, während die Angeklagte den Hund der Familie ausführte. Außer den genannten Personen war niemand mit [X.] allein. Die die Angeklagten betreuende Hebamme bemerkte erstmals am 26. Oktober 2016 äußerlich sichtbare Auffälligkeiten, nämlich einen „Knubbel“ an den linksseitigen [X.]n des Kindes. Zusammen mit einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Armes („Schonhaltung“) führte dies zu einer ärztlichen Untersuchung am 1. November 2016 in dem kinderärztlichen Notdienst der Kinder- und Jugendklinik in [X.] . Die hierbei gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben mindestens 14 Frakturen an allen vier Extremitäten sowie an der sechsten, siebten und achten [X.] links. Nach dem Gutachten der Sachverständigen wurden die nach außen nicht erkennbaren Verletzungen dem Geschädigten zu mindestens zwei unterschiedlichen [X.]punkten zugefügt. Nach dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen beruhten sie auf einer nicht-akzidentiellen stumpfen Gewalteinwirkung. Zwar sei die Diskrepanz zwischen den zahlreichen Frakturen einerseits und den fehlenden äußeren Anzeichen auffällig. Hierfür gebe es aber zwei Erklärungsansätze: Zum einen sei aus Obduktionen von Säuglingen bekannt, dass es bei diesen zu [X.] kommen könne, die äußerlich nicht wahrnehmbar seien. Zum anderen komme in Betracht, dass die Verletzungen von einer Person zugefügt worden seien, die „wusste, was sie tat“. Hierfür sei erhebliches Fachwissen erforderlich.
3. Das [X.] hat noch festzustellen vermocht, dass [X.]„nur von einer einzelnen Person misshandelt wurde“, nicht aber, wann genau die Verletzungen entstanden, auch nicht, um wie viele einzelne Vorgänge es sich handelte. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass die die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten die Taten begangen haben: Die [X.] hat eine Aktivtäterschaft der Angeklagten [X.] für wahrscheinlich gehalten, habe aber „letzte Zweifel“ nicht überwinden können, da weitere Personen ernsthaft als Täter in Frage kommen würden.
II.
Die den [X.] zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 [X.]). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Brause, [X.], 329, 330 f.; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.). Schließlich unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 6. Dezember 2012 ‒ 4 [X.], [X.], 180; vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, [X.]. mwN).
2. Daran gemessen weist die Beweiswürdigung des [X.]s durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten [X.] auf; das gilt bereits für die Verneinung einer Aktivtäterschaft dieser Angeklagten.
a) Soweit das [X.] gemeint hat, die Zeugin [X.] komme ernsthaft als Alternativtäterin in Frage, enthält das Urteil einen durchgreifenden Widerspruch. Die Zeugin hat unter anderem bekundet, sie habe regelmäßig auf [X.]aufgepasst, wenn die Angeklagte ihren Hund ausgeführt habe. Der Säugling sei „quietschfidel“ gewesen und habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Sie habe ihn nie selbst gewickelt, sei aber dabei gewesen, wenn die Angeklagte [X.]gebadet habe. Auch dabei habe es keine Besonderheiten gegeben. Sie, die Zeugin, habe keine Erklärung für die Verletzungen. Das [X.] hat die Aussage der Zeugin als „glaubhaft und nachvollziehbar“ bezeichnet. Danach aber bleibt kein Raum für eine tatsachengestützte Annahme, die Zeugin komme als Alternativtäterin in Betracht. Zudem hat die [X.] einen guten Eindruck von der Zeugin gewonnen; sie hat keinen Grund auszumachen vermocht, der die Zeugin veranlasst haben könnte, das Kind in den wenigen Minuten, in denen es [X.]eils bei ihr war, zu misshandeln. Ihre insoweit die Beweiswürdigung abschließende Erwägung, Kindesmisshandlungen würden gerichtsbekannt auch ohne nach außen erkennbaren Grund vorkommen, verbleibt im Bereich einer rein abstrakten Spekulation, welche der Bildung einer tatsachengestützten richterlichen Überzeugung nicht entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2004 - 1 [X.], [X.], 238, 240; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 261 Rn. 2 mwN).
b) Soweit das [X.] eine Alternativtäterschaft der Zeugin [X.], der Mutter der Angeklagten [X.], in Betracht gezogen hat, stützt es sich ebenfalls nur auf bloße Vermutungen, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte anzuführen vermocht hat. Das gilt insbesondere für ihre Erwägung, es sei „zu vermuten“, dass die Zeugin aufgrund ihrer beruflichen Expertise als staatlich examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin genau gewusst habe, wie sie äußerlich nicht sichtbare Verletzungen herbeiführen könne. Deshalb komme „ernsthaft“ in Betracht, dass die Zeugin S. [X.]misshandelt habe, um bei der Angeklagten eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes hervorgerufene Hilflosigkeit oder zumindest Hilfsbedürftigkeit herbeizuführen und sich so bei ihr unentbehrlich zu machen. Wieso die Zeugin dieses ‒ ohnehin spekulativ anmutende ‒ Ziel ausgerechnet durch die Zufügung äußerlich nicht sichtbarer Verletzungen verfolgt haben soll, hat das [X.] nicht erläutert. Auch hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Angeklagte selbst über eine fast abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten in einer orthopädischen Praxis verfügt. Ohnehin wurde die Zeugin, die nach ihrer von der [X.] insoweit als glaubhaft bewerteten Aussage ihr Enkelkind „liebt“ und gemeinsam mit ihrem Ehemann „extra ein Kinderzimmer in ihrer Wohnung eingerichtet“ hat, vielfach von der Angeklagten von sich aus zur Unterstützung hinzugezogen.
c) Für ihre weitere Erwägung, dass sie auch den Angeklagten [X.] als (aktiver) Alternativtäter nicht ausschließen könne, hat die [X.] keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt. Sie hat insoweit lediglich den ‒ aus ihrer Sicht ‒ gerade gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstand mitgeteilt, dass dieser nie mit dem Kind allein in der Wohnung war.
d) Schließlich fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte [X.]sprechenden Umstände. Die Beweiswürdigung der [X.] lässt nicht erkennen, dass sich das [X.] des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen können ([X.], Urteil vom 2. September 2009 ‒ 2 [X.], [X.], 102; vgl. weiter [X.], Urteile vom 17. September 1986 ‒ 2 [X.], [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; vom 5. November 2014 ‒ 1 StR 327/14, [X.], 83, 85; vom 6. Juni 2018 - 2 StR 20/18, NStZ-RR 2018, 289; vom 19. Dezember 2018 - 2 [X.]). Es hat die gegen die Angeklagte sprechenden Umstände vielmehr isoliert abgehandelt und ausgeführt, dass diese „nicht zwingend“ bzw. „keinesfalls zwingend“ dafür sprächen, dass die Angeklagte dem Kind die Verletzungen zugefügt habe. Zahlreichen Indizien hat das [X.] wegen möglicher unverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen. Das gilt hier insbesondere für das wiederholte Lügen der Angeklagten, die Anstiftung ihres Schwiegervaters, eine falsche eidesstattliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt abzugeben, sowie das Vorbringen immer anderer, von der sachverständig beratenen [X.] ausgeschlossener Erklärungsversuche für die Verletzungen. Diese Umstände hat die [X.] zudem rechtsfehlerhaft nur bei der Prüfung einer Unterlassungstäterschaft der Angeklagten erörtert.
e) Der Senat lässt mit Blick auf Formulierungen wie „letzte Zweifel“ oder „keinesfalls zwingend/nicht zwingend“ dahinstehen, ob die Beweiswürdigung auch deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil das [X.] an die zur Verurteilung der Angeklagten erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2004 - 1 [X.], [X.], 238, 240). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa [X.], Urteile vom 19. Dezember 2018 ‒ 2 StR 291/18; vom 22. September 2016 ‒ 2 StR 27/16).
3. Danach kann auch der Freispruch des Angeklagten [X.]keinen Bestand haben. Er steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Freispruch seiner Ehefrau. Da sich die Erwägungen, mit denen das [X.] eine Aktivtäterschaft der Angeklagten [X.] ausgeschlossen hat, als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweisen, kann auch der Freispruch des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Vielmehr kann eine Unterlassungstäterschaft dieses Angeklagten sinnvoll und umfassend nur geprüft werden, wenn rechtsfehlerfrei über die Frage einer Täterschaft der Angeklagten [X.]entschieden worden ist. Allein hierauf bezieht sich der gegen ihn erhobene Vorwurf der Anklage, sich durch Unterlassen der schweren Misshandlung eines Schutzbefohlenen schuldig gemacht zu haben, indem er die zum Schutze seines [X.] vor (weiteren) Übergriffen seiner Ehefrau erforderlichen Maßnahmen unterlassen habe.
Sost-Scheible |
|
Bender |
|
Hoch |
|
Ri[X.] Dr. Sturm |
|
[X.] |
|
|
Sost-Scheible |
|
|
|
Meta
30.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 9. Januar 2019, Az: II-6 KLs 11/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2020, Az. 4 StR 603/19 (REWIS RS 2020, 1435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1435
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 603/19 (Bundesgerichtshof)
4 StR 318/22 (Bundesgerichtshof)
Revisionsgrund in Strafsachen: Aufklärungsrüge bei unterbliebener Vernehmung der Berufsrichter der Erstinstanz im Verfahren vor einer …
4 StR 266/15 (Bundesgerichtshof)
Misshandlung von Schutzbefohlenen: Prüfung einer Unterlassungstäterschaft bei schweren Misshandlungen eines Säuglings jedenfalls durch einen Elternteil
4 StR 155/20 (Bundesgerichtshof)
Misshandlung von Schutzbefohlenen: Unterlassen von Schutzmaßnahmen gegenüber dem anderen Elternteil; Tatbestand des Quälens und rohen …
4 StR 423/16 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu Vorstrafen bei Freispruch