Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. 5 StR 114/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3448

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5 [X.][X.] vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 15. Novem-ber 2007 durch das Schreiben des früheren Pflichtverteidi-gers Sc. vom 21. November 2007 nicht wirksam zu-rückgenommen worden ist. G r ü n d e
1 Das [X.] verurteilte den Angeklagten am 15. November 2007 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, we-gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-perverletzung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu [X.]. Zudem ordnete es die Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an. 1. Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten legte am 19. November 2007 gegen das Urteil Revision ein. Dieses Rechtsmittel nahm er am 21. November 2007 —namens des Angeklagten und aufgrund dessen ausdrücklicher Anweisungfi wieder zurück. Das [X.] kürzte daher die schriftlichen Urteilsgründe im Hinblick auf die von ihm angenommene Rechtskraft des Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO ab. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 informierte der damalige Verteidiger das [X.], sein —ehemaliger Mandantfi habe ihm nun mitgeteilt, das Revisionsverfahren solle doch durchgeführt werden. Als Grund nannte er, dass die ihm seinerzeit er-teilte ausdrückliche Anweisung zur Revisionsrücknahme auf einem Missver-ständnis beruht —haben sollfi. 2 - 3 - 2. Nach dem Ergebnis des [X.] führte die Ehefrau des Angeklagten nach der Einlegung der Revision mit dem früheren Verteidi-ger des Angeklagten ein Gespräch. Sie bestreitet, den Verteidiger hierbei im Auftrag des Angeklagten mit der Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt zu haben, da die Durchführung der Revision der Wunsch des Angeklagten ge-wesen sei. Der [X.] hat aufgrund der nur eingeschränkten Deutschkennt-nisse der Ehefrau des Angeklagten und der Nichthinzuziehung eines Dol-metschers bei ihrem Gespräch mit dem Verteidiger durchgreifende [X.], von einer wirksamen Ermächtigung des damaligen Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen. Eine Äußerung des Verteidigers selbst zur maßgeblichen Verfahrenslage konnte nicht ein-geholt werden. 3 4 Das [X.] kann ab Eingang dieses Beschlusses und der Strafakten die bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im vorliegenden besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen ([X.], 261; [X.] in [X.]. § 267 Rdn. 39; [X.] in [X.], StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 145; a.M. [X.], [X.] Aufl. § 267 Rdn. 30 m.N.). Das [X.] durfte bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Daher unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem abweichend ent- - 4 - schiedenen Sonderfall, der dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 9. Februar 1990 ([X.] 1990, 490 bei [X.]) zugrundelag. [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 114/08

12.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. 5 StR 114/08 (REWIS RS 2008, 3448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3448

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