Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. 3 BGs 134/15

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2015, 5673

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Entscheidungstext


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[X.]
Ermittlungsrichter
3
[X.]
134/15
2 [X.] 18/15-5
BESCHLUSS
vom
9.
September
2015

[X.]R:
ja
[X.]St:
nein

[X.] § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3
Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung ge-mäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.] zu. Eine solche setzt einen Antrag der St[X.]tsanwaltschaft zwingend voraus.
[X.], Beschluss vom 9. September 2015 -
3 [X.] 134/15 -

In dem Ermittlungsverfahren
gegen

...
wegen des Verdachts der Gründung einer und der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung (§
129a Abs.
1 StGB)

Der Antrag des Beschuldigten,
ihm Rechtsanwalt F.

als
Pflichtverteidiger beizuordnen,
wird nach Anhörung des [X.] als unzulässig
-
2
-
zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Der [X.] führt ein Ermittlungsverfahren gegen die
Beschuldigten

wegen des Verdachts der Gründung einer und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB).

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten [X.]

wurde durch den [X.] mit Verfügung vom

einge-leitet. Ihm wird zur [X.]
...

Der Beschuldigte befindet sich nicht in Haft.
...
2.
Mit Schreiben vom ...........
hat Rechtsanwalt F......

,
Wahlverteidiger des Beschuldigten [X.]

, beantragt, gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, 2 [X.] dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Der [X.] habe eine entsprechende Anregung zur [X.]stellung nicht aufgegriffen und
unter dem

mitgeteilt, dass dort Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen werden.
Dem
Beschuldigten stehe aus §
141 Abs.
3 Satz
1, 2 [X.] auch ein eignes Antragsrecht zu. Die Pflichtverteidigung sei Ausgestaltung des sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechtsst[X.]tsprinzips und des sich [X.] wiederum ergebenden Gebots des fairen Verfahrens. Sie dürfe nicht allein zur Disposition der Strafverfolgungsbehörden stehen. Zumindest sei bei derart schwerwiegenden Vorwürfen wie im vorliegenden Fall von einer Ermessensre-1
2
3
-
3
-
duzierung der Strafverfolgungsbehörden auf Null auszugehen und dem [X.] wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
3.
Der [X.] hält den Antrag für unzulässig, da dem Be-schuldigten ein Antragsrecht aus §
141 Abs.
3 Satz
1, 2 [X.] nicht zustehe. Eine Pflichtverteidigerbestellung sei überdies nicht geboten. Allein die abstrakte Erwägung, dass im Falle eines späteren gerichtlichen Verfahrens die Verteidi-gung notwendig sein wird, zwinge weder für einzelne Untersuchungshandlun-gen noch für das ganze Vorverfahren zur Beiordnung eines Verteidigers.
4.
Der Antrag des Beschuldigten ist unzulässig.
a)
Der Beschuldigte hat kein Antragsrecht auf Bestellung eines Pflicht-verteidigers.
[X.])
Ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren aus §
141 Abs.
3 Satz
1, 2 [X.] ein eigenes Recht,
die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen,
zukommt oder sein Begehren
stets nur eine
Anregung an die St[X.]tsanwaltschaft darstellen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wurde bislang durch den [X.] nicht entschieden. Der 5.
Strafsenat führt in
seiner Entscheidung vom 5.
Februar 2002 (5 [X.], [X.]St 47, 233 Rdn.
8) allerdings aus, eine Pflichtverteidigerbestellung stehe schon während des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entsprechen-den Antrag der St[X.]tsanwaltschaft. Für die Stellung dieses Antrags stünde der St[X.]tsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungs-spielraum zu.
bb)
(1) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. Während die wohl immer noch herrschende Meinung ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten unter Verweis auf die Gesetzes-4
5
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8
-
4
-
systematik, die der St[X.]tsar--Goßner/[X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
141 Rdn.
5; [X.] Kommentar
zur [X.]/[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
141 Rdn.
6; LG
Cottbus, Beschluss vom 13.
Mai 2005 -
22 [X.], juris Rdn.
19), wird vielfach aus dem
Grundsatz des fairen Verfahrens und der
gebo-tene Waffengleichheit geschlossen, eines Antrags
der St[X.]tsanwaltschaft [X.] es nicht. Das Gericht habe vielmehr aus §
141 Abs.
3 [X.] eine [X.] ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
141 Rdn.
24; [X.], [X.] 1993, 511
ff., [X.], [X.], 18
ff., [X.], [X.] 2003, 413
ff.; [X.], [X.] 2008, 500
ff., [X.], Beschluss vom 1.
März 1979 -
3 [X.], Die Justiz 1979, 444; [X.], Beschluss vom 25. Juni 1998 -
27 [X.], juris [Leitsatz]).
(2) Ein Antragsrecht des Beschuldigten bzw. die Befugnis des Gerichts
auch ohne Antrag der St[X.]tsanwaltschaft in den Fällen des §
141 Abs.
3 Satz
1, 2 St PO einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird dabei meist aus §
141 Abs.
3 Satz
1, 2 [X.] hergeleitet. Zuständig für die Entscheidung sei der [X.] des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig ist, §
141 Abs.
4 1.
Halbs.
[X.] (vgl. [X.], [X.] 1993, 511
ff., [X.], [X.], 18
ff., [X.], Beschluss vom 1.
März 1979 -
3 [X.], Die Justiz 1979, 444; [X.], Beschluss vom 25.
Juni 1998 -
27 [X.], juris [Leitsatz]. [X.] wird vereinzelt auch eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters (vgl. [X.], [X.] 2008, 500, 502). [X.] wird ferner
ein Recht des Beschuldigten aus §
98 Abs.
2 Satz
2 [X.] analog,
die Ablehnung der St[X.]tsanwaltschaft,
einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen, durch das gemäß §
141 Abs.
4 1.
Halbs.
zuständige Gericht überprüfen zu lassen (vgl. [X.], [X.] 1993, 511, 513). Schließlich wird argumentiert, die nach §
141 Abs.
3 [X.] ge-botene Prüfung obliege zwar in erster Linie der St[X.]tsanwaltschaft, die Vor-schrift entbinde aber nicht auch den Ermittlungsrichter von der Verantwortung, 9
-
5
-
für ein den Anforderungen der [X.] genügendes Verfahren Sorge zu tragen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
141 Rdn.
24).
[X.])
Für die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren bedarf es in den Fällen des §
141 Abs.
3 Satz 1
bis 3 [X.] eines Antrags
der St[X.]tsanwalt-schaft. Eine autonome Entscheidungsbefugnis des Gerichts
besteht nicht.
(1)
Zwar ist der Wortlaut der Norm insoweit nicht eindeutig, jedoch ergibt sich das Antragserfordernis der St[X.]tsanwaltschaft aus der Systematik des Ge-setzes.
(2)
§
141 [X.] ergänzt die Regelungen zur
notwendigen Verteidigung aus §
140 [X.] und bestimmt, dass dem Beschuldigten, der noch keinen [X.] hat, dieser durch das Gericht zu bestellen ist ([X.] Kommentar
zur [X.]/[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 141 Rdn. 1).
Differenziert geregelt ist dabei, wann das Gericht von Amts oder auf [X.] tätig werden muss.
Von Amts wegen kann das Gericht nur dann tätig werden, wenn es be-reits mit dem Sachverhalt befasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn Anklage er-hoben, §
141 Abs.
1, 2 [X.] oder das Gericht über die Vollstreckung der [X.] nach den §§
112, 112a [X.] oder einstweilige Unterbringung nach §
126a [X.] oder §
275a Abs.
6 [X.] zu entscheiden hat, §
141 Abs.
3 Satz
4 [X.].
Das Gesetz regelt in §
141 Abs.
4 [X.] die Zuständigkeit des Gerichts
entsprechend. So ist für die Fälle des §
141 Abs.
1, 2 [X.] der [X.], bei dem das Verfahren anhängig ist, §
141 Abs.
4 1.
Halbs. [X.], für die Fälle des §
141 Abs.
3 Satz 4 [X.] das nach §
126 [X.] oder §
275a [X.] zuständige Gericht, §
141 Abs.
4 3.
Halbs.
[X.] zur Entscheidung berufen.

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14
-
6
-
Ist das Gericht noch nicht mit dem Sachverhalt befasst, so kann es
nur auf Antrag tätig werden. §
141 Abs.
3 [X.] bestimmt für diese Fälle zum einen, wann das Gericht auf Antrag der St[X.]tsanwaltschaft eine Pflichtverteidigung anordnen muss, mithin einen entsprechenden Antrag nicht ablehnen kann, §
141 Abs.
3 Satz
3 [X.] (nach Abschluss der Ermittlungen) bzw. ein Antrag nach Prüfung durch das Gericht auch abgelehnt werden kann, §
141 Abs.
3 Satz
1 [X.] (vor Abschluss der Ermittlungen).
Eine Befassung des Gerichts
kann nach §
141 Abs.
3 Satz
2 [X.] nur durch die St[X.]tsanwaltschaft, nicht durch einen Antrag des Beschuldigten erfol-gen. §
141 Abs.
3 Satz
2 [X.] regelt dabei nicht nur, wann die St[X.]tsanwalt-schaft tätig werden muss (so aber [X.], Beschluss vom 1.
März 1979

3 [X.], Die Justiz 1979, 444), sondern normiert ferner,
dass es für ein
Tätigwerden des Gerichts eines Antrags
der St[X.]tsanwaltschaft bedarf.
Bereits der Wortlaut des §
141 Abs.
3 Satz
2 [X.], wonach die St[X.]ts-i-nes Verteidigers notwendig werden wird, spricht hierfür. Auch §
141 Abs.
3 Satz
3 [X.], wonach das Gericht nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag der St[X.]tsanwaltschaft tätig werden muss, unterstreicht die
Rolle
der St[X.]tsan-waltschaft . Diese
differenzierte Regelung der Pflichtverteidigerbestellung des §
141 [X.] steht in Einklang mit der grundsätz-lichen Unterscheidung der Strafprozessordnung zwischen Ermittlungsverfahren und Verfahren ab Anklageerhebung. In dem Ermittlungsverfahren ist die St[X.]tsanwaltschaft Herrin des Verfahrens. Das Gericht kann in diesem [X.] keine Maßnahmen gegen den Willen bzw. ohne Antrag der St[X.]tsanwaltschaft treffen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Mai 2005

22
[X.], juris Rdn. 19).
15
16
17
-
7
-
Das Antragserfordernis der St[X.]tsanwaltschaft ergibt sich ferner aus der durch das Gesetz bestimmten gerichtlichen Zuständigkeit betreffend die Pflicht-verteidigerbestellung und dem Wahlrecht der St[X.]tsanwaltschaft, bei welchem von mehreren örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will (vgl. zu letzterem: [X.] Kommentar zur [X.]/Scheuten, 7.
Aufl., [X.]. zu §§
7 bis 21, Rdn. 3). §
141 Abs.
4 1.
Halbs.
[X.] bestimmt als für die [X.] zuständiges Gericht grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Dies gilt auch, wenn
die Pflichtverteidigerbestellung schon im Ermittlungsver-fahren erfolgt. Lediglich für die Fälle der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung bzw. die Pflichtverteidigerbestellung im Zu-sammenhang mit einer
ermittlungsrichterlichen Vernehmung sieht das Gesetz eine abweichende Zuständigkeitsregelung vor, §
141 Abs.
4 2., 3.
Halbs.
[X.]. Das Gericht der Hauptsache wird durch das Zuständigkeitswahlrecht der St[X.]tsanwaltschaft bestimmt. Ein Antragsrecht des Beschuldigten und damit wohl verbundene Wahlmöglichkeit betreffend die gerichtliche Zuständigkeit würden
diesem Grundsatz zuwider laufen. Dies kann auch nicht durch die An-nahme einer generellen ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit im [X.] gelöst werden (so wohl: [X.], [X.] 2008, 500, 502; vgl.
auch
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
141 Rdn.
24), denn
eine solche findet keine Stütze im Gesetz.
(3)
Ein Antragsrecht des Beschuldigten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Weigerung der St[X.]tsanwaltschaft,
im Ermittlungsverfahren die Bestel-lung eines Pflichtverteidigers zu beantragen,
als Prozesshandlung grundsätzlich nicht der gerichtlichen Überprüfung gemäß §
23 [X.] unterliegt ([X.], Beschluss vom 22.
Dezember 1997

2 VAs 41/97, [X.], 315f.; [X.], Beschluss vom 12.
November 1992

1 VAs 4/92). Dass Pro-zesshandlungen der St[X.]tsanwaltschaft grundsätzlich nicht der Anfechtung und Überprüfung nach §
23 [X.] zugänglich sind, wurde durch das Bundesver-18
19
-
8
-
fassungsgericht als unbedenklich eingestuft, es sei denn willkürliches Handeln der Ermittlungsbehörde sei schlüssig dargetan
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1983

2 BvR 1731/82, [X.], 228f.; [X.] vom 2.
Oktober 2003 -
2 BvR 660/03, [X.], 447
f.). Der Beschul-digte ist damit nicht [X.] einer etwaigen Willkür der St[X.]tsanwalt-schaft ausgeliefert.
Aus einer nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit ein gesetzlich nicht vorgesehenes Antragsrecht zu konstruieren, würde einen unzu-lässigen Zirkelschluss darstellen (vgl. aber [X.], [X.] 1993, 512, 513).
Der Gesetzgeber hat in §
141 Abs.
3 Satz
2 [X.] eine Antragspflicht der St[X.]tsanwaltschaft statuiert, sobald die Mitwirkung eines Verteidigers [X.] sein wird,
und damit die Rolle der Verteidigung
im Vorverfahren gestärkt ([X.], Urteil vom 25.
Juli 2000

1 StR 169/00, [X.]St 46, 93 Rdn.
34/35). Die St[X.]tsanwaltschaft ist nicht Partei im Strafprozess, sondern zur Objektivität verpflichtet. Das [X.] hat ihr deshalb eine Wächterrolle im Strafprozess zugesprochen ([X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/1, [X.]E 133, 168 Rn. 59, 80, 93).
(4)
Verkannt wird nicht die besondere Bedeutung des Ermittlungsverfah-rens für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens (vgl. dazu [X.], [X.], 18, 20 unter Verweis auf eine Untersuchung von [X.] [Fehler im Straf-prozess
II, 1972]
zu Fehlerquellen im Strafprozess), das Recht des Beschuldig-ten aus Art.
6 Abs.
1 Satz
1 MRK, Art.
20 Abs.
3, 2 Abs.
1 [X.] auf ein faires, rechtsst[X.]tliches Verfahren und dessen Recht auf Verteidigung, ebenso wenig die tragende Rolle der Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren (vgl. dazu [X.], [X.] 2003, 413, 413). Mit der derzeitigen Gesetzessystematik ist jedoch ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung des Beschuldigten nicht ver-einbar (vgl. dazu auch den Diskussionsentwurf für eine Reform des Strafverfah-rens der Fraktionen der [X.]/Bündnis90/[X.] des Deutschen Bundesta-20
21
-
9
-
ges und des [X.] vom Februar 2004, in dem u.a. eine gesetzliche Verankerung des Antragsrechts des Beschuldigten im [X.] vorgeschlagen und offenbar davon ausgegangen wird, [X.] könne eine Pflichtverteidigerbestellung
im Ermittlungsverfahren nur auf
Antrag der St[X.]tsanwaltschaft erfolgen, [X.] 2004, 228, 232).
b)
Der Antrag des Beschuldigten auf Pflichtverteidigerbestellung war [X.] als unzulässig zurückzuweisen, da zum einen ein Tätigwerden des Gerichts einen entsprechenden Antrag der St[X.]tsanwaltschaft voraussetzt, zum anderen der Ermittlungsrichter für die Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfah-ren mit Ausnahme der Fälle des §
141 Abs.
4 2., 3.
Halbs.
[X.], die vorliegend nicht gegeben sind, nicht zuständig ist. Die zur generell bestehenden ermitt-lungsrichterlichen Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren vertretene Mindermei-nung findet keine Stütze im Gesetz.
c) Der Antrag des Beschuldigten war auch nicht als Antrag auf [X.] der st[X.]tsanwaltschaftlichen Ablehnung eines Antrags auf [X.] gemäß §
98 Abs.
2 Satz
2 [X.] analog auszulegen.
Auch dieser Antrag wäre unzulässig. §
98 Abs.
2 Satz
2 [X.] räumt dem Beschuldigten die Möglichkeit ein, nachträglich eine gerichtliche Entscheidung zu einer ohne gerichtliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme, mithin einer Eingriffsmaßnahme im Ermittlungsverfahren, die grundsätzlich nur auf richterli-che Anordnung erfolgen kann, zu beantragen. Eine vergleichbare Situation ist vorliegend nicht gegeben (anders: [X.], [X.] 1993, 512, 513).

Wimmer
Richterin
am Bundesgerichthof
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Meta

3 BGs 134/15

09.09.2015

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. 3 BGs 134/15 (REWIS RS 2015, 5673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5673

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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