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PDF anzeigen[X.] 432/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. Juli 2009 wird a) von der Einziehung des [X.] (zwei Pakete) abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-ändert, dass die [X.] hinsichtlich des vor-bezeichneten [X.] entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tatein-heit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung mehrerer Gegen-stände, u. a. des [X.] (zwei Pakete), angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat 1 - 3 - mit Zustimmung des [X.] die Einziehung des genannten [X.] von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Pfister von [X.][X.]
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01.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 432/09 (REWIS RS 2009, 339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 339
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