Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. III ZR 128/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4871

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 8. März 2007 K i e f e r Justizangestell[X.] als Urkundsbeam[X.] der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 307 Abs. 1 Be ([X.]: 1. Januar 2002); [X.] § 15 Abs. 1; [X.] § 45h Abs. 1 ([X.]: 24. [X.]ebruar 2007) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein mit dem Inkasso von [X.]orderungen beauftragtes Un[X.]nehmen das Risiko der [X.] der [X.]orderung dem Gläubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der ande-ren Un[X.]nehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegen-über [X.] (hier: [X.]n) zur Verfügung stellt und sich verpflichtet, Anrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die für deren Inanspruchnahme angefallenen Vergütungen un[X.] Einschaltung anderer Te-lekommunikationsun[X.]nehmen einzuziehen. [X.], Urteil vom 8. März 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Köln - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Streithelferin der [X.]n hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der [X.]n die Auszahlung einer Anbie[X.]-vergütung für den Betrieb mehrerer mit der Ziffernfolge 0137 beginnenden Telefonnummern. Die [X.] betreibt ein Telekommunikationsnetz für die [X.]. Dieses ist aufgrund einer Zusammenschaltungsvereinbarung mit dem Netz der [X.] und von dort mit dem Netz der [X.]

GmbH & Co. KG verbunden. Die Streithelferin vertreibt [X.] für Endkunden im [X.]-Netz. 1 Die [X.] verfügt über ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilte 0137-Rufnummern, die sie [X.] zur Nutzung gegen Entgelt überlässt. Wei[X.] 2 - 3 - schaltet sie in ihrem Netz ankommende Anrufe zu den Angeboten ihrer Kunden durch. Die Klägerin schloss un[X.] dem 10. April 2003 mit der [X.]n einen "Dienstleistungsvertrag" über die Nutzung mehrerer solcher Rufnummern. In dem [X.]text wurde die Geltung der Allgemeinen und der Besonderen Ge-schäftsbedingungen sowie der Preisliste der [X.]n vereinbart. Nach [X.] sollte die Klägerin eine Anbie[X.]vergütung von 0,64 • pro Anruf zu den von ihr betriebenen Rufnummern erhalten. Bei mehr als 100.000 Verbindungen pro Monat sollte die Vergütung je Anruf 0,66 • betragen. 3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]n enthalten in § 9 un[X.] anderem folgende Bestimmung: 4 (2) Vergütungen, die der Kunde für die inhaltliche Erbringung und technische Bereitstellung eines Mehrwertdienstes erhält ([X.]), werden dem Anrufer (Nutzer) gemeinsam mit den Verbindungs- und Abrechnungsentgelten von dem [X.] Netzbetreiber (im eigenen Namen) in Rechnung ge-stellt. Beide Parteien sind sich einig, dass [X.] [= [X.]] hier-bei nicht das [X.] trägt. Soweit [X.] die Anbie[X.]-vergütung von den [X.] für den Kunden wirksam und endgültig erhält, wird diese an den Kunden ge-mäß den Bestimmungen der Besonderen Geschäftsbedingun-gen wei[X.]gereicht. – § 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von [X.]n beinhaltet folgende Regelungen: 5 - 4 - (3.) [X.] erhält von dem [X.] des [X.] ([X.]) die Mehrwertdienstevergütung (Anbie[X.]vergü-tung) ausgeschüttet. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen des geltenden [X.] zwischen [X.]

und dem [X.]. Der Kunde [X.] diesen Abrechnungsmodus aufgrund dieser Besonderen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. [X.] behält von der Auszahlung des [X.] das in § 1 dieser Anlage bestimmte [X.] gegenüber dem Kunden ein. (4.) [X.] kehrt die dem Kunden für die Erbringung seines Dienstes gegenüber dem Nutzer (Anrufer) zustehende und vom [X.] an [X.] gezahlte Anbie-[X.]vergütung an diesen aus. – (6.) Das Inkasso- und [X.]orderungsausfallrisiko im Innenverhältnis zwischen den Parteien wird nicht von [X.] getragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der [X.]orderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde [X.], mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Grün-den, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, be-ruht. [X.] ist folglich nicht zur Auszahlung der Anbie-[X.]vergütung an den Kunden verpflichtet, soweit diese Aus-zahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Ent-geltes bei [X.] gedeckt ist. (7.) Soweit der Kunde aus diesen Gründen von [X.] zeitwei-lig oder endgültig keine Anbie[X.]vergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der [X.]e verpflichtet. Diese stehen [X.] für die Zuführung des Verkehrs zum Kunden unabhängig von der Erbringung der inhaltlichen Dienstleistung (Mehrwertdienstleistung) zu. [X.]

ist berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens des [X.] oder des Nutzers ([X.]) entgegenzuhalten. - 5 - Die Klägerin nutzte die ihr zugeteilten Nummern, um Guthabenkarten - und nach ihren Angaben im Verhandlungs[X.]min vom 21. März 2006 vor dem Berufungsgericht außerdem auch sogenannte [X.] - durch ein eigens zu diesem Zweck von ihr beauftragtes Drittun[X.]nehmen abtelefonieren zu [X.]. Die Karten hatte sie zu einem Preis weit un[X.] dem jeweiligen Nominalwert erworben. [X.]ür jeden Anruf wurde ihr eine höhere Anbie[X.]vergütung [X.] als sie dieser bei A[X.]uchung von der Guthabenkarte tatsächlich kos-tete. Sie verlangt von der [X.]n die für diese Telefonate in den Monaten September und Oktober 2003 angefallene Anbie[X.]vergütung. 6 [X.], die aufgrund entsprechender Verträge auch die im E. -Netz angefallene Anbie[X.]vergütung an die [X.] wei[X.]leitet, widersprach der [X.] an die Klägerin un[X.] Berufung auf einen Manipulati-onsverdacht. Die [X.] verweigerte daraufhin die Auszahlung der [X.] Beträge. 7 Die [X.] und die Streithelferin werfen der Klägerin un[X.] anderem vor, durch technische Ausnutzung geringfügiger [X.]verzögerungen bei der Er-fassung der Daten der jeweiligen Anrufe bewirkt zu haben, dass in den meisten [X.]ällen zwar der Anfall der Anbie[X.]vergütung zu ihren Gunsten registriert wurde, jedoch die A[X.]uchung auf der jeweiligen Guthabenkarte un[X.]blieb. 8 [X.] von der [X.]n verweigerten Summe von 284.500,95 • gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klä-gerin. 9 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 10 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei bereits der Höhe nach unschlüssig. Darüber hinaus könne die Klägerin die von ihr verlangte [X.] nicht beanspruchen, weil sie die ihr zugeteilten 0137-Rufnum-mern vertragswidrig verwendet habe. Zweck dieser Nummern sei die Erbrin-gung von Mehrwertdienstleistungen beziehungsweise die Abwicklung von Tele-fonmassenverkehr zu besonderen [X.]en, nicht jedoch das Abtelefonieren von Guthabenkarten. [X.]erner sei der [X.] nicht begründet, weil die [X.] der Auszahlung der [X.] bis Oktober 2003 widersprochen habe. Die [X.] sei aufgrund der [X.] lediglich als [X.] tätig und nicht verpflichtet, mit der Zahlung der vom Anrufer geschuldeten Anbie[X.]vergütung in Vorlage zu treten. 11 I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt stand. 12 Es spricht schon viel dafür, dass die zweckwidrige Verwendung der [X.]n das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Klägerin hindert. 13 - 7 - Letztlich kann dies ebenso offen bleiben wie die [X.]rage, ob die Klage der Höhe nach schlüssig ist. Die [X.] verweigert jedenfalls mit Recht die Auszahlung der strittigen Beträge, weil diese "angehalten" wurden. 1. Zur Entrichtung einer eigenen Anbie[X.]vergütung hat sich die [X.] in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung aus den zutreffenden und von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen Gründen des [X.] nicht verpflichtet. 14 2. Auch [X.] der von der [X.] "angehaltenen" Summe kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die [X.] ist zur Zahlung der strittigen Anbie[X.]vergütung nicht verpflichtet, weil sie diese von dem Teilneh-mernetzbetreiber noch nicht "endgültig" erhalten hat, wie es § 9 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]n für die Wei[X.]leitung an deren Kunden voraussetzt. Der rechtzeitige, im Einvernehmen mit dem Betrei-ber des [X.] -Netzes un[X.] Berufung auf Umstände, die in der Sphäre der Klägerin liegen, erklärte Widerspruch der D.

T. AG gegen die Auszahlung des Entgelts hat bewirkt, dass die [X.] nicht mehr frei und [X.] nicht "endgültig" im Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Beträge verfügen konnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Summe bereits bei der [X.]n eingegangen oder noch bei der [X.] verblieben war. Ebenso ist unbeacht-lich, ob deren Einwendungen und die des Betreibers des [X.] -Netzes be-gründet sind. Hierüber hat sich die Klägerin gegebenenfalls mit diesen beiden Un[X.]nehmen auseinander zu setzen. 15 Die [X.] ist im Verhältnis zur Klägerin nicht verpflichtet, die Anbie-[X.]vergütung unabhängig davon, ob sie sie selbst von den anderen beteiligten 16 - 8 - Netzbetreibern auflagen-, einrede- und einwendungsfrei erhält, zu zahlen. Sie hat, wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet festgestellt hat, nach ihren Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen lediglich die rechtliche Position einer In-kassostelle, die das [X.]orderungsausfall- und Einwendungsrisiko nicht trägt. Dies ergibt sich nicht nur aus der eingangs zitierten Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]n. Vielmehr stellt § 3 Abs. 3 und 4 der Be-sonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von [X.]n der [X.] darüber hinaus klar, dass diese lediglich zur [X.] der vom [X.] tatsächlich erhaltenen Vergütungen verpflichtet ist. § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Besonderen Geschäftsbedingungen und § 9 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen weisen überdies das "Inkasso- und [X.]orderungsausfallrisi-ko" im Innenverhältnis der Parteien ausdrücklich den Kunden der [X.]n, hier also der Klägerin, zu. Die [X.] ist wei[X.] nach § 3 Abs. 7 Satz 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen berechtigt, dem Kunden die Einwendungen des [X.] und des Nutzers entgegenzuhalten. 3. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Bestimmungen nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 [X.] unwirksam. Sie benachteiligen die Kunden der [X.] nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 [X.]). Insbesondere sind sie weder mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch schränken sie wesentliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag so ein, dass die Erreichung des [X.]zwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung einer [X.] zur Nutzung durch einen [X.] und zur Durchschaltung von Anrufen beinhaltet nicht notwendig, dass der-jenige, der die Rufnummer zur Verfügung stellt, sich auch zu [X.] wegen der für die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes durch die Anrufer 17 - 9 - angefallenen Anbie[X.]vergütung verpflichtet, geschweige denn, dass er hierfür das [X.]orderungsausfall- und Einwendungsrisiko übernimmt. a) Ein Anspruch hierauf ergibt sich nicht aus dem Gesetz. So sieht § 21 Abs. 2 Nr. 7 des [X.] ([X.]) vom 22. Juni 2004 ([X.]) nur vor, dass ein marktbeherrschendes Un[X.]nehmen [X.] einer - hier nicht vorgetragenen - Einzelfallentscheidung der Regulie-rungsbehörde (nunmehr Bundesnetzagentur) zu Leistungen im Zusammenhang mit der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen verpflichtet werden kann. 18 b) Auch aus der Natur des Überlassungsvertrags lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Ob und welche Verpflichtungen zur Leistung oder zum Einzug von Vergütungen für den Diensteanbie[X.] in einem solchen [X.] werden, hängt vielmehr von den Vereinbarungen der Parteien ab. Es ist ihnen deshalb unbenommen, ein reines Inkassoverhältnis zu begründen, bei dem derjenige, der die Nummer zur Verfügung stellt, nicht das Risiko der [X.] übernimmt. Es ist, wie auch die Revision einräumt, nicht ungewöhnlich, dass einem [X.] die Einziehung einer [X.]orde-rung überlassen wird und im Verhältnis zum (ursprünglichen) [X.]orderungsinha-ber letz[X.]er das Ausfallrisiko trägt (vgl. z.B. [X.]/[X.]/Rohe, [X.], § 398 Rn. 75; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 398 Rn. 37 jeweils zum sogenann-ten unechten [X.]actoring). 19 c) Entgegen der Ansicht der Revision erfordern die im Telekommunikati-onsgeschäft bestehenden Leistungsverhältnisse nicht, das [X.]orderungsausfall- und Einwendungsrisiko für die Anbie[X.]vergütung demjenigen aufzubürden, der die [X.] zur Nutzung überlässt. Der [X.] - 10 - [X.] ist auch ohne eine solche rechtliche Gestaltung in der Lage, un[X.] zumutba-ren Bedingungen die ihm zustehende Vergütung zu erlangen. Er ist noch nicht einmal auf die Inkassodienstleistungen des Überlassers der Rufnummern an-gewiesen. [X.]) Zwischen dem Anbie[X.] eines Mehrwertdienstes und dem Nutzer (Anrufer) kommt regelmäßig ein Vertrag über die Erbringung des Dienstes zu-stande (ständige Rechtsprechung des Senats: [X.] 166, 369, 371 Rn. 10; 158, 201, 203 f; Urteil vom 16. November 2006 - [X.]/06 - [X.]/[X.] 2007, 11; Urteil vom 28. Juli 2005 - [X.] - NJW 2005, 3636, 3637; [X.] vom 22. November 2001 - [X.]/01 - NJW 2002, 361, 362; siehe ferner auch Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.] - NJW 2006, 286, 287), [X.] dessen der Anbie[X.] einen Vergütungsanspruch erlangt. 21 [X.]) Diesen Anspruch kann der Diensteanbie[X.] unmittelbar gegen den Anschlussinhaber geltend machen, wenn dieser nicht zahlt. Dies gilt auch, wenn der Anbie[X.] diesem gegenüber nicht eine eigene Rechnung erstellt, son-dern, was in aller Regel - und auch hier (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 der [X.] der [X.]) - der [X.]all ist, der [X.] des Anschlussnehmers das Entgelt in seiner Rechnung ausweist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]; für die [X.] ab dem 24. [X.]ebruar 2007 vgl. § 45h Abs. 1 Satz 1 [X.] in der [X.]assung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. [X.]ebruar 2007, [X.]l. [X.]). Über die für den Einzug der [X.]orderung not-wendigen Bestands- und Verbindungsdaten kann der Diensteanbie[X.], falls er nicht über sie verfügt, von dem [X.] des Anschlussinhabers Auskunft verlangen. 22 - 11 - (1) Ist der [X.] mit dem Un[X.]nehmer identisch, der dem Diensteanbie[X.] die Rufnummer überlassen hat, folgt der Anspruch bereits als Nebenpflicht aus dem Überlassungsvertrag, da die Auskünfte zur Errei-chung des wirtschaftlichen Zwecks des [X.] notwendig sind und der [X.] die Informationen unschwer erteilen kann (vgl. zu diesen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs [X.] 95, 274, 278 f; 95, 285, 287 f; ferner auch [X.], Urteil 7. Dezember 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 450), weil er über die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten verfügt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 [X.] und § 21 Abs. 2 Nr. 7 c [X.]). 23 (2) Sind der [X.] und der Überlasser der Rufnummer verschieden, kann der Diensteanbie[X.] von ers[X.]em ebenfalls Auskunft über die zur Einziehung seiner [X.]orderung notwendigen Bestands- und Verbindungs-daten verlangen. 24 Dieser Anspruch kann sich - bis zum Außerkrafttreten der [X.] mit Ablauf des 23. [X.]ebruar 2007 (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. [X.]ebruar 2007) - bereits aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 5 [X.] ergeben. Jedenfalls hat die Klägerin aber gegen den [X.] [X.] einen Auskunftsanspruch aus § 666 [X.]. Nach dieser Bestimmung ist ein Beauftrag[X.] verpflichtet, den Auftraggeber mit den erforderlichen Nachrichten zu versehen und auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Der [X.] führt, wenn er die durch die Inanspruchnahme des Dienstes entstandenen Vergütungsansprüche gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] beziehungsweise § 45h Abs. 1 [X.] n.[X.]. dem Anschlussinhaber in Rechnung stellt, berechtigt objektiv ein Geschäft auch des Diensteanbie[X.]s. Dies gilt auch dann, wenn der [X.], wie 25 - 12 - es die Parteien in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]n vorgesehen haben, die [X.]orderung im eigenen Namen geltend ma-chen kann. In diesen [X.]ällen bleibt der Diensteanbie[X.] auch im Verhältnis zum Anschlussnehmer - als Gesamtgläubiger mit dem [X.] - Inhaber der [X.]orderung (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 - [X.]/06 - [X.]O). Im Innenverhältnis zwischen dem [X.] und dem Diensteanbie[X.] gebührt die [X.]orderung, vorbehaltlich des auf den [X.] entfallenden Anteils, ohnehin letz[X.]em. Der Auskunftsanspruch ge-mäß § 666 [X.] dient namentlich dazu, dem Auftraggeber zu ermöglichen, die für die Durchführung des Geschäfts notwendigen Dispositionen zu treffen ([X.]/[X.] (2006), § 666 [X.] Rn. 9). Hierzu gehören auch die [X.], die er benötigt, um das Geschäft selbst fortzuführen. Die Realisie-rung des [X.] für die Nutzung der [X.] ist ein einheitli-ches Geschäft, das mit der Erstellung der Rechnung beginnt und sich in dem wei[X.]en Einzug der [X.]orderung fortsetzt. Übernimmt der Teilnehmernetzbetrei-ber nach der Rechnungserstellung nicht das wei[X.]e Inkasso der Nutzungsver-gütung, ist deshalb deren wei[X.]er Einzug durch den Diensteanbie[X.] selbst die Wei[X.]führung des vom [X.] begonnenen Geschäfts. [X.] ist der Anbie[X.] auf die Bestands- und Verbindungsdaten angewiesen. Soweit der Diensteanbie[X.] zur Geltendmachung dieses Auskunftsan-spruchs Informationen des Überlassers der Rufnummern benötigt, ist dieser aus den oben (Nummer (1)) genannten Gründen zu den entsprechenden Anga-ben verpflichtet. 26 cc) Der Anbie[X.] des un[X.] der [X.] betriebenen Dienstes ist auch berechtigt, diese Daten zum Zweck der Abrechnung zu erheben, zu ver-arbeiten und zu nutzen. Diese Befugnis ergibt sich für den [X.]raum bis [X.] - 13 - schließlich 28. [X.]ebruar 2007 aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den [X.] bei Telediensten vom 22. Juli 1997 ([X.]l. I 1870, 1871 in der [X.]assung des [X.], [X.]l. I 3721, 3724, außer [X.] getre-ten mit Ablauf des 28. [X.]ebruar 2007 gemäß Art. 5 des [X.] über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste - Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungs-gesetz - [X.] - vom 26. [X.]ebruar 2007, [X.]l. [X.]). Danach ist der Anbie-[X.] eines Teledienstes im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. Juli 1997 ([X.]l. I 1870, ebenfalls gemäß Art. 5 [X.] außer [X.] getreten mit Ab-lauf des 28. [X.]ebruar 2007) berechtigt, personenbezogene [X.], ins-besondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers und Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der Nutzung, zu Abrechnungszwecken zu erheben und zu verwenden. Der Betreiber einer [X.] ist Anbie[X.] ei-nes Teledienstes im Sinne des § 2 Abs. 1 TDG ([X.] 2005, 36, 37; vgl. auch [X.] in Beck'scher [X.]-Kommentar, 3. Aufl., [X.] Rn. 20, 22, 27; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 3 Rn. 52). [X.]ür die [X.] ab dem 1. März 2007 folgt diese Berechtigung aus § 15 Abs. 1 und 4 des Telemedien-gesetzes (eingeführt durch Art. 1 [X.]). [X.]) (1) Leistet der Kunde - etwa auch im Wege der Vorauszahlung durch den Erwerb von Guthabenkarten - an den rechnungsstellenden Teilnehmer-netzbetreiber, hat dies in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] beziehungsweise gemäß § 45h Abs. 1 Satz 3 [X.] n.[X.]. befreiende Wir-kung auch gegenüber dem Diensteanbie[X.] (vgl. Senatsurteil vom 16. Novem-ber 2006 [X.]O S. 12). Dieser kann dementsprechend von dem [X.] nicht mehr Zahlung der Vergütung verlangen. In diesem [X.]all hat der Diensteanbie[X.] gegen den [X.] einen Anspruch auf [X.] des vereinnahmten Entgelts - abzüglich des auf den Netzbetreiber [X.] - 14 - lenden Anteils und vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Abreden - gemäß § 667 [X.], da dieser mit dem Inkasso der Anbie[X.]vergütung aus den vorge-nannten Gründen auch ein Geschäft des Diensteanbie[X.]s führt. [X.]erner besteht ein Auskunftsanspruch nach § 666 [X.]. (2) Reicht der [X.] die Vergütung an einen anderen Netzbetreiber wei[X.], wie hier der Betreiber des [X.] an die [X.], gilt [X.]olgendes: 29 Ist der vereinnahmende [X.] gegenüber dem Diensteanbie[X.] zur Wei[X.]leitung nicht berechtigt, bleibt er diesem gegenüber zur Zahlung eines der auszukehrenden Vergütung entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 280 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 667 [X.]). Darf der Teilnehmernetz-betreiber hingegen - etwa aufgrund von Zusammenschaltungsverträgen, wenn deren Regelungen auch im Verhältnis zu dem Diensteanbie[X.] wirksam sind - die Anbie[X.]vergütung an einen anderen Netzbetreiber wei[X.]reichen, ist [X.], vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Regelungen, dem Diensteanbie[X.] nach § 667 [X.] zur [X.] der Vergütung und gemäß § 666 [X.] zur Ertei-lung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. Der wei[X.]e Netzbetreiber wirkt ebenfalls an dem [X.]orderungseinzug zugunsten des Diensteanbie[X.]s mit und führt somit ein Geschäft für diesen. 30 d) Hinsichtlich dieser Ansprüche trägt der Diensteanbie[X.] das Risiko, dass die jeweiligen Schuldner zahlungsunfähig sind oder sich (begründet oder unbegründet) weigern zu zahlen, wobei sie ihm allerdings Gegenrechte aus ih-rem Rechtsverhältnis zu den Netzbetreibern nicht mit Erfolg entgegen setzen können. Wei[X.] trägt der Diensteanbie[X.] die Last, sich mit etwaigen Einwen-dungen gegen seine [X.]orderung auseinandersetzen zu müssen. Diese Risiken 31 - 15 - belasten ihn jedoch nicht unzumutbar, da ihm damit grundsätzlich nicht mehr abverlangt wird als jedem anderen Gläubiger. Demgegenüber wäre es, vorbe-haltlich einer entsprechenden Abrede, umgekehrt unzumutbar, den Überlasser der [X.]n mit diesen Risiken zu belasten, da sie den [X.] zwischen dem Diensteanbie[X.] und seinen Schuldnern entspringen. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 25 O 633/03 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2006 - 3 U 79/05 -

Meta

III ZR 128/06

08.03.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. III ZR 128/06 (REWIS RS 2007, 4871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4871

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