Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. 2 ARs 329/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 903

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[X.] [X.]/02vom4. November 2002in der [X.].: 6 [X.] 18/02 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 1 VAs 6/02 Hanseatisches [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] am 4. November 2002 beschlossen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß desHanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2002- [X.].: 1 VAs 6/02 - wird auf seine Kosten als unzulässigverworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerdeangefochten werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 29Abs. 2 [X.] i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine"außerordentliche Beschwerde" ist auch hier (vgl. BGHSt 45,37 f.) nicht anzuerkennen.[X.] [X.]

Meta

2 ARs 329/02

04.11.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. 2 ARs 329/02 (REWIS RS 2002, 903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 903

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1 VAs 6/02

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