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Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der DDR im Besoldungsdienstalter bei nachfolgender Tätigkeit für das MfS/AfNS
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.]
vom 4. April 2001
- 2 BvL 7/98 -
Zur [X.]mäßigkeit der Nicht[X.]ücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der [X.] im [X.] bei nachfolgender Tätigkeit für das [X.]/[X.] (§ 30 Abs. 1 Satz 2 [X.])
[X.]
- 2 BvL 7/98 -
ob § 30 Abs. 1 Satz 2 des [X.]besoldungsgesetzes ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 ([X.], [X.]. [X.]2032), geändert durch Art. 6 des Gesetzes ü[X.] das [X.]kriminalamt und die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ([X.]kriminalamtgesetz - [X.]) vom 7. Juli 1997 (BGBl I [X.]1650), mit dem Grundgesetz vereinbar ist
- [X.] und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 1998 - 2 [X.] 2083/96 -
hat das [X.]verfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
[X.],
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff
am 4. April 2001 beschlossen:
§ 30 Absatz 1 Satz 2 des [X.]besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 ([X.]gesetzblatt I S. 1065, [X.]ichtigt [X.]2032), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes ü[X.] das [X.]kriminalamt und die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ([X.]kriminalamtgesetz - [X.]) vom 7. Juli 1997 ([X.]gesetzblatt I S. 1650), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 des [X.]besoldungsgesetzes ([X.]) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
§ 30 [X.] lautet in der hier maßgeblichen, bisher unveränderten Fassung wie folgt:
§ 30
Nicht zu [X.]ücksichtigende Dienstzeiten
(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind [X.]en einer Tätigkeit für das Ministerium für [X.] oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu [X.]ücksichtigen. Dies gilt auch für [X.]en, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für [X.]en einer Tätigkeit als Angehöriger der [X.] der ehemaligen [X.].
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für [X.]en einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen [X.] ü[X.]tragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
1. vor oder bei Ü[X.]tragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der [X.], dem [X.], der [X.] oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2. als mittlere oder o[X.]e Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als o[X.]e Führungskraft beim [X.]eines Bezirkes, als Vorsitzender des [X.] oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
§ 28 [X.], der in § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] teilweise in Bezug genommen wird, hat - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut:
§ 28
[X.]
(1) Das [X.] beginnt am [X.], in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des [X.]s nach Absatz 1 wird um [X.]en nach Vollendung des einun[X.]reißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der [X.] bis zum vollendeten fünfun[X.]reißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren [X.]. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe [X.] oder [X.] tritt an die Stelle des einun[X.]reißigsten das fünfun[X.]reißigste Lebensjahr. Die [X.]en werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer haupt[X.]uflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitge[X.]s, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.
...
1. Der am 12. Juli 1941 geborene [X.]läger im Ausgangsverfahren war seit dem 1. Juni 1961 bei der Deutschen Volkspolizei der ehemaligen [X.] tätig. Er verfolgt die Berücksichtigung seiner vor einer Tätigkeit für das Ministerium für [X.] ([X.]) zurückgelegten Dienstzeiten bei der Festsetzung seines [X.]s. Der [X.]läger wurde nach der [X.] in den Polizeidienst des [X.] ü[X.]nommen und mit Wirkung zum 1. März 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptmeister mit Bezügen nach Besoldungsgruppe [X.] ernannt.
Anfang 1995 teilte der [X.]beauftragte für die Unterlagen des [X.] der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: [X.]) dem Sächsischen Staatsministerium des Innern unter Beifügung verschiedener Dokumente - insbesondere einer Verpflichtungserklärung - mit, der [X.]läger sei seit dem 16. März 1988 als Inoffizieller Mitarbeiter mit der Aufgabe der Sicherung einer konspirativen Wohnung ([X.]/[X.]W) unter dem Decknamen "Quarz" erfasst gewesen.
Seit dem 9. Mai 1995 ist der [X.]läger Beamter auf Lebenszeit. Mit Bescheid vom 27. Okto[X.] 1995 wurde der Beginn seines [X.]s auf den 1. März 1970 festgesetzt. Dabei blieb wegen der Tätigkeit des [X.]lägers für das [X.] in der [X.] vom 16. März 1988 bis 30. Novem[X.] 1989 sowohl dieser [X.]raum gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch die gesamte davor liegende Beschäftigungszeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] außer Ansatz.
2. Zur Begründung seiner dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen [X.]lage trug der [X.]läger im Wesentlichen vor, die Nicht[X.]ücksichtigung der vor einer [X.]-Tätigkeit liegenden Dienstzeiten verstoße gegen [[X.]-8433-b7324198bf72]Art. 3 Abs. 1 [X.]]. Sie führe zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Fällen früherer und späterer [X.]-Tätigkeit.
3. Das [X.] hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache zur Entscheidung darü[X.], ob § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der vorbezeichneten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem [X.]verfassungsgericht vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
[X.] sei davon ü[X.]zeugt, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
a) Die Frage der Gültigkeit von § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei entscheidungserheblich. Wäre die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar, müsse die [X.]lage abgewiesen werden. Andernfalls müsse das zulässige [X.]lagebegehren, die Dienstzeiten vor der [X.]-Tätigkeit beim [X.] zu [X.]ücksichtigen, Erfolg haben.
§ 30 [X.] finde Anwendung. Zwar sei auf Beamte, die im Beitrittsgebiet verwendet werden, vorrangig die Zweite Verordnung ü[X.] besoldungsrechtliche Ü[X.]gangsregelungen nach Herstellung der Einheit [X.] (Zweite Besoldungs-Ü[X.]gangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Novem[X.] 1997 (BGBl I [X.]2764) anzuwenden. Für das Verordnungsrecht stehe dem Gericht auch die [X.] zu. Der Vorrang der 2. BesÜV gelte gemäß § 1 Satz 1 2. BesÜV jedoch nur, soweit die Verordnung abweichende Regelungen enthalte. § 2 Abs. 2 und 3 2. BesÜV, der die Nicht[X.]ücksichtigung bestimmter [X.]en im öffentlichen Dienst der [X.] regele, sei jedoch inhaltsgleich mit § 30 [X.]. Darü[X.] hinaus sei die mit § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] identische Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 2. BesÜV aus denselben Gründen wie die gesetzliche Norm verfassungswidrig und daher nicht wirksam.
Sei § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfassungsgemäß, seien zu Recht auch die Dienstzeiten des [X.]lägers bei der Volkspolizei bis zum 15. Februar 1988 für die Festsetzung des [X.]s nicht [X.]ücksichtigt worden. Eine Tätigkeit für das [X.] im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei [X.]eits in der vom [X.]läger eingeräumten Ü[X.]lassung der Diensträume für die konspirativen Zwecke des [X.] im Rahmen der Aufgabe als [X.]/[X.]W zu sehen.
b) § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei damit unwirksam.
aa) Die Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] bedeute eine willkürliche und nicht mehr vom weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzge[X.]s gedeckte Ungleichbehandlung solcher Beamten, die - wie der [X.]läger - am Ende ihrer Dienstzeit vorü[X.]gehend für die [X.] tätig gewesen seien, gegenü[X.] denen, deren entsprechende Tätigkeit am Anfang ihrer Dienstzeit gelegen habe. Während in den erstgenannten Fällen fast die gesamte Dienstzeit in der ehemaligen [X.] keine Beachtung finde, werde die zu [X.]ücksichtigende Dienstzeit bei einer - auch gleich langen - [X.]-Tätigkeit am Beginn des Berufslebens in wesentlich geringerem Maße verkürzt. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich.
Die vom beklagten [X.] vorgetragenen, sich an die Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts anlehnenden Argumente ü[X.]zeugten nicht:
Das [X.]arbeitsgericht habe für die Vereinbarkeit der dem § 30 Abs. 2 [X.] im wesentlichen entsprechenden tarifvertraglichen Regelung (Nr. 4 Buchstabe [X.]der Ü[X.]gangsvorschriften zu § 19 [X.] für [X.]en vor dem 1. Januar 1991) mit Art. 3 Abs. 1 GG darauf abgestellt, dass die Nicht[X.]ücksichtigung als Beschäftigungszeit auf dem Verhalten des Arbeitnehmers [X.]uhe. In Fällen der persönlichen Systemnähe sei die hervorgehobene Identifizierung mit dem Staatsapparat der [X.] maßgebend, die erfahrungsgemäß [X.]eits längere [X.] vor der Ü[X.]tragung der Tätigkeit begonnen haben dürfte. Diese Argumentation lasse sich jedoch nicht auf inoffizielle untergeordnete [X.]-Tätigkeit ü[X.]tragen. Diese Tätigkeit habe nicht vorausgesetzt, dass sich der Betroffene zuvor in besonderer Weise mit dem [X.] identifiziert oder sich insoweit entsprechend hervorgetan habe. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass sich der Betroffene, bevor das [X.] an ihn herangetreten sei, besonders mit der Möglichkeit einer [X.]-Tätigkeit auseinander gesetzt habe. Für das [X.] habe es ausgereicht, wenn der Betreffende zuverlässig und nützlich erschienen sei. Auch dürfte es dem [X.]arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Identifikation als inneren Vorgang angekommen sein, sondern - wie im Fall einer Parteikarriere - auf das Vertreten bestimmter Positionen nach außen und das damit verbundene Erscheinungsbild. Eine solche Vorgeschichte sei - insbesondere mit Blick auf das Anwerbungsverfahren - für eine inoffizielle [X.]-Tätigkeit jedenfalls nicht typisch gewesen.
Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, warum die Identifikation mit dem [X.]-System mit dem Ende der [X.]-Tätigkeit entfallen sein solle. Zwar gebe es Fälle, in denen die Zusammenarbeit wegen des nicht mehr als "politisch zuverlässig" eingestuften Verhaltens des Inoffiziellen Mitarbeiters (IM) oder sogar auf dessen Initiative beendet worden sei. In nicht wenigen Fällen dürfte jedoch die Tätigkeit aus Gründen außerhalb der persönlichen Einstellung des IM beendet worden sein. Warum deshalb nur die Beschäftigung vor einer [X.]-Tätigkeit nicht für das [X.] [X.]ücksichtigt werden solle, sei nicht einsichtig.
[X.]) Da es lediglich auf den Endzeitpunkt der [X.]-Tätigkeit ankomme, behandele § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine nur kurze Mitarbeit beim [X.] genauso wie eine solche, die sich bis zu ihrem Abschluss ü[X.] viele Jahre hingezogen habe. Damit würden unter Umständen [X.]en einer tatsächlichen [X.]-Tätigkeit des einen Beamten willkürlich gleichgestellt mit [X.]räumen, in denen ein anderer Betroffener noch gar kein Mitarbeiter des [X.] gewesen sei. Das besondere Gewicht einer langjährigen Tätigkeit für das [X.] finde auf diese Weise nicht die erforderliche Berücksichtigung.
cc) Weiterhin führe § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Zusammenspiel mit § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von Inoffiziellen Mitarbeitern der [X.]sdienste mit Personen, denen Aufgaben auf Grund ihrer besonderen Systemnähe ü[X.]tragen worden seien.
[X.]) [X.]rechtlich zumindest fragwürdig sei zudem die Ungleichbehandlung von (auch Inoffiziellen) Mitarbeitern des [X.] und Angehörigen der [X.] der ehemaligen [X.] (§ 30 Abs. 1 Satz 3 [X.]), bei denen wegen des fehlenden Verweises auf § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur die Tätigkeit für die [X.] selbst für das [X.] außer Ansatz bleibe. Dies sei möglicherweise für dorthin eingezogene Wehrpflichtige gerechtfertigt. Dass der Grenzdienst a[X.] dann gegenü[X.] der [X.]-Tätigkeit privilegiert sei, wenn er auf Grund einer freien Entscheidung ü[X.]nommen und möglicherweise auch als karrierefördernde Station genutzt worden sei, erscheine mindestens als problematisch.
c) Eine dem Gleichheitsgebot gemäße Anwendung der vorgelegten Rechtsvorschrift sei angesichts des eindeutigen Wortlauts auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung möglich.
Zur Vorlage haben das [X.]arbeitsgericht, das [X.]verwaltungsgericht und das [X.]ministerium des Innern Stellung genommen.
1. Der Vorsitzende des Sechsten Senats des [X.]arbeitsgerichts hat im Wesentlichen ausgeführt: Einen ähnlichen Inhalt wie § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] habe Nr. 4 Buchstabe a der "Ü[X.]gangsvorschriften für [X.]en vor dem 1. Januar 1991" zu § 19 [X.] (fortan: Ü[X.]gangsvorschriften). Ebenso sei § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] ähnlich wie Nr. 4 Satz 2 der Ü[X.]gangsvorschriften gefasst. Im Tarifrecht sei für die Anwendung des [ref=5bfd4dab-afce-471b-909e-cccadcc2354e]Art. 3 Abs. 1 [X.]] entscheidend, dass entsprechende Beschäftigungszeiten bei Angestellten deshalb nicht angerechnet würden, weil sie aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien (§ 19 Abs. 1 Unterabsatz 3 [X.]). Diese Regelung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die in dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch liegende "Abkehr" des Angestellten ein sachlicher Grund für die Nichtanrechnung sei. Insoweit sei dann auch die Regelung Nr. 4 Satz 2 der Ü[X.]gangsvorschriften nicht zu beanstanden. Sei der Arbeitnehmer für das [X.] tätig geworden, liege darin ein der "Abkehr" vergleichbares Verhalten, weil der Angestellte sich Tätigkeiten zugewandt habe, die mit einer [X.] und rechtsstaatlichen Verwaltung nicht vereinbar gewesen seien.
2. Die Äußerung des 2. Senats des [X.]verwaltungsgerichts stellt darauf ab, dass eine [X.]-Tätigkeit auch [X.] sein könne. Deshalb könne jemand trotz langdauernder Tätigkeit für das [X.] oder das Amt für Nationale Sicherheit ([X.]) oder trotz einer solchen Tätigkeit in fortgeschrittenem Alter und bis kurz vor dem 3. Okto[X.] 1990 ü[X.]haupt nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis [X.]ufen worden sein. Zudem schließe § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] nur die Gleichstellung von [X.]en nach § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] aus. Un[X.]ührt bleibe die Anrechnung nach § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 [X.].
3. Das [X.]ministerium des Innern hat im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
Die Nicht[X.]ücksichtigung der in § 30 [X.] umschriebenen [X.]en sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Anstelle des zunächst bestimmten generellen Ausschlusses von [X.]en vor dem 1. Juli 1991 würden nur noch die in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] aufgeführten besonderen Tätigkeiten von der Gleichstellung ausgeschlossen. Der Gesetzge[X.] habe solche [X.]en von der Berücksichtigung beim [X.] ausnehmen dürfen, bei denen die Tätigkeit nicht nur in einem anderen System erbracht worden, sondern außerdem auch den Anforderungen des öffentlichen Dienstes, wie er in einer [X.] und rechtsstaatlichen Verwaltung verstanden werde, nicht gerecht geworden sei.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des [X.] im Vergleich zu Angehörigen der [X.] der ehemaligen [X.] liege nicht vor, weil häufig, insbesondere bei Wehrpflichtigen, eine Ein[X.]ufung zu den [X.] ohne Zutun des Betroffenen erfolgt sei.
§ 30 Abs. 1 Satz 2 des [X.]besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 ([X.], [X.]. S. 2032), geändert durch Art. 6 des Gesetzes ü[X.] das [X.]kriminalamt und die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ([X.]kriminalamtgesetz - [X.]) vom 7. Juli 1997 (BGBl I [X.]1650) - jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezem[X.] 1998 ([X.]) - ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln ([X.] 74, 9 <24>), und verpflichtet die [X.], wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. [X.]eits [X.] 1, 14 <52>; stRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sach[X.]eich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. [X.] 1, 14 <52>; 83, 89 <107 f.> m.w.N.).
2. a) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzge[X.]s, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will ([X.] 75, 108 <157>). Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. [X.] 53, 313 <329>; 75, 108 <157>). Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. [X.] 17, 122 <130>; 75, 108 <157>; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzge[X.], die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. [X.] 101, 54 <101>). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sach[X.]eichs:
Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sach[X.]eichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. [X.] 42, 374 <388>; 75, 108 <157>; 78, 232 <247>; 100, 138 <174>; 101, 54 <101>). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzge[X.] regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. [X.] 101, 54 <101>). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzge[X.] Ü[X.]einstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht [X.]ücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. [X.] 48, 346 <357>), oder wenn - anders formuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzge[X.] nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 55, 72 <88>; 60, 123 <133 f.>; 65, 104 <112 f.>; 74, 9 <24>; 100, 1 <38>; 100, 59 <90>; 101, 239 <269>; 101, 275 <291>). Die Bindung des Gesetzge[X.]s ist dabei umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern ([X.] 101, 275 <291>).
b) Der Gesetzge[X.] ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. [X.] 17, 1 <23 f.>; 100, 138 <174>; 101, 297 <309>), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. [X.] 100, 138 <174>). Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; 100, 138 <174>; stRspr), dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 100, 138 <174>). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzge[X.]s ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. [X.] 17, 1 <24>).
3. In diesem Rahmen hat der Gesetzge[X.] insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.] 26, 141 <158>). Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzge[X.] das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte [X.]ücksichtigen darf, darf das [X.]verfassungsgericht nicht ü[X.]prüfen, ob der Gesetzge[X.] die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das [X.]verfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Ü[X.]schreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. [X.] 65, 141 <148 f.>). Dem Gesetzge[X.] steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. [X.] 71, 39 <53>; 76, 256 <295, 330>). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und ü[X.]greifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. [X.] 26, 141 <158>).
Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. [X.] 26, 141 <159>). Die vielfältigen hier vom Gesetzge[X.] zu [X.]ücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. [X.] 26, 141 <159>; 49, 260 <273>; 65, 141 <148>; 76, 256 <295>; [X.], Beschluss der 3. [X.]ammer des [X.] vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, [X.] 1995, [X.]).
4. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG folgt nichts Abweichendes (vgl. [X.] 26, 141 <159>; 76, 256 <295>). Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten [X.] (vgl. [X.] 8, 1 <14 ff.>; 71, 39 <62 f.>; 83, 89 <98>) schränkt den vorstehend umrissenen weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzge[X.]s nicht ü[X.] die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus ein (vgl. [X.] 49, 260 <273>; 76, 256 <295>).
Hieran gemessen verstößt § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. § 30 [X.] schließt bestimmte Dienstzeiten eines Beamten im öffentlichen Dienst der [X.] von der Berücksichtigung bei der Berechnung und Festsetzung des [X.]s nach § 28 [X.] aus. Die Regelung des § 30 Abs. 1 und 2 [X.] wirkt sich im System der Berechnung des [X.]s - anders als etwa die Entlassungsvorschriften, die an die Sonderkündigungstatbestände des [X.] mit vergleichbaren Sachverhalten anknüpfen - lediglich als Beschränkung der Begünstigung aus, die in der besoldungserhöhenden Anerkennung bestimmter Dienstzeiten eines Beamten liegt.
a) Das [X.] des Beamten ist von Bedeutung für die Bemessung seines [X.] als des wesentlichen Bestandteils der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Es wird gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.], soweit die Besoldungsgruppen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Stufen bemessen ([X.]). Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] insbesondere nach dem [X.]. Das [X.], das - neben der Leistung - den [X.]bestimmt, an dem der Beamte in den Stufen der Besoldungsgruppen der [X.] aufsteigt, ist nach Maßgabe der §§ 28 ff. [X.] zu [X.]echnen und wird schriftlich (vgl. § 28 Abs. 4 [X.]) durch zumindest teilweise begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Okto[X.] 1993 - BVerwG 2 [X.] 18.92 -, DÖD 1994, [X.]) grundsätzlich für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses verbindlich festgesetzt.
b) Das dabei zugrunde liegende Berechnungssystem stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 28 Abs. 1 [X.] beginnt das [X.] am [X.], in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (sog. Regel-[X.]). Dieses Regel-[X.] wird in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppen [X.] oder [X.] festgesetzt, wenn der Beamte am Tag der Ernennung zum Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 3 [X.] noch nicht das einun[X.]reißigste Lebensjahr ü[X.]schritten hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Vom [X.], in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr ü[X.]schritten hat, beginnt sein Aufsteigen in den [X.]. Der Beginn dieses Regel-[X.]s ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] um [X.]en nach Vollendung des einun[X.]reißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinauszuschieben, und zwar um ein Viertel der [X.] bis zum fünfun[X.]reißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren [X.]; die [X.]en werden dabei auf volle Monate abgerundet (§ 28 Abs. 2 Satz 3 [X.]).
c) Für die im Rahmen von § 28 Abs. 2 [X.] zu prüfende Frage, ob ein Anspruch auf Besoldung bestand, stellt § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] der Besoldung Bezüge aus einer haupt[X.]uflichen Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Dienstherrn (vgl. § 29 [X.]) oder andere dort genannte Arbeitge[X.] gleich. Hierdurch werden, ohne dass dies nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG und dem darin verankerten [X.] von [X.] wegen geboten wäre, bestimmte Beschäftigungszeiten, obwohl sie nicht in einem Beamtenverhältnis verbracht wurden, in vollem Umfang dem [X.] zugerechnet, was sich für den Beamten in einem schnelleren Aufsteigen in den [X.] und einem höheren Grundgehalt niederschlägt. In diesem Zusammenhang ist [X.]geklärt, dass der Begriff "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29)" in § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] grundsätzlich auch Tätigkeiten dieser Art im Gebiet der ehemaligen [X.] erfasst, da auch die [X.] innerhalb der Grenzen des [X.] nach dem Stand vom 31. Dezem[X.] 1937 lag (vgl. BVerwGE 30, 219 <221 f.>; 51, 42 <43 f.>; 89, 203 <204>). Insbesondere etwa der Dienst bei der Volkspolizei der [X.] ist danach gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] anzuerkennen, weil ein Dienst dieser Art zumindest in [X.] auch im Geltungs[X.]eich des Grundgesetzes regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wird (vgl. BVerwGE 89, 203 <206>; vgl. dazu auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Februar 1996 - 2 BvR 209/92 -, NVwZ 1997, [X.] <54>).
d) § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] nimmt [X.]en im öffentlichen Dienst der [X.] vor einer Tätigkeit für das Ministerium für [X.] ([X.]) oder das Amt für nationale Sicherheit ([X.]) ebenso wie solche Tätigkeitszeiten selbst von der Gleichstellung nach § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] aus. Damit wird die in § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] enthaltene Begünstigung für den in § 30 [X.] tatbestandlich umrissenen Personenkreis zurückgenommen.
Nach der ursprünglich im Beitrittsgebiet am 1. Juli 1991 in [X.] getretenen Fassung des § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 ([X.] 1345) konnten [X.]en im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet bei der Berechnung des [X.]s nach § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] für die im Beitrittsgebiet verwendeten, erstmalig dort ernannten Beamten generell nur [X.]ücksichtigt werden, soweit sie ab dem 1. Juli 1991 geleistet worden waren. Davor liegende [X.]en, insbesondere solche im öffentlichen Dienst der [X.], waren insgesamt nicht [X.]ücksichtigungsfähig. Abweichend hiervon sind mit Wirkung vom 1. Dezem[X.] 1991 auch vor dem 1. Juli 1991 liegende Dienstzeiten, insbesondere solche im öffentlichen Dienst der ehemaligen [X.], bei der Festsetzung des [X.]s grundsätzlich zu [X.]ücksichtigen, sofern nicht die gleichzeitig geregelten Ausschlusstatbestände eingreifen (vgl. § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV in der Fassung der Besoldungsü[X.]gangs-Änderungsverordnung - BesÜÄndV - vom 6. Januar 1993 <[X.] 60> und Art. 4 Abs. 1 BesÜÄndV). Die Regelung des § 30 [X.] in der Fassung des Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes ü[X.] die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1992 ([X.]besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) vom 23. März 1993 ([X.] 342), die - ebenso wie die entsprechende Neuregelung des § 2 der 2. BesÜV - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Dezem[X.] 1991 (vgl. [ref=c68fdc0e-9caf-4247-a1ba-df696157a26b]Art. 12 Abs. 2 Nr. 3 [X.]] 92) von der nunmehr grundsätzlich möglichen Gleichstellung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] bestimmte [X.]en ausnimmt, schränkt die genannte Besserstellung der im Beitrittsgebiet verwendeten, erstmalig dort ernannten Beamten ein.
2. a) Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der [X.], die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der [X.] gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der - besoldungssteigernden - Anrechnung auf das [X.] auszuschließen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der [X.]republik Deutschland gleichgestellt und deshalb bei der Festsetzung des [X.]s nicht besoldungssteigernd [X.]ücksichtigt werden dürfen (vgl. das in der Begründung des Gesetzentwurfes der [X.]regierung zum BBVAnpG 92 <BTDrucks 12/3629, S. 27> in Bezug genommene Rundschreiben des [X.] vom 18. Dezem[X.] 1991, [X.] 1992, [X.]90, 91 unter <B.I.3.d> zu der § 30 [X.] im Wesentlichen entsprechenden Regelung der Ziff. 4 der Ü[X.]gangsvorschriften für [X.]en vor dem 1. Januar 1991 zu § 19 [X.]). Dafür kann sich der Gesetzge[X.] vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Besoldungsrecht und des vorstehend erläuterten Regelungsinhalts der Vorschrift auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe von hinreichendem Gewicht [X.]ufen.
b) Der Gesetzge[X.] stand nach der [X.] [X.] vor der Aufgabe, zahlreiche Vorgänge einer Vergangenheit, die durch ein von der [X.]republik Deutschland verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen andersartig geprägt waren, für die Ü[X.]leitung in das andere Rechtssystem der [X.]republik Deutschland normativ erfassen und bewerten zu müssen. Hieraus folgt ein besonders starkes Typisierungsbedürfnis und eine entsprechende weite Typisierungsbefugnis (vgl. auch [X.] 100, 1 <38>). Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen.
c) Der Spielraum des Gesetzge[X.]s, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden, war unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umso größer, als die Folgen der Nicht[X.]ücksichtigung der hier in Rede stehenden Dienstzeiten beim [X.] eng auf die konkrete Bemessung der Besoldung begrenzt sind. Sie werden durch die Regelungen in § 28 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 [X.] in ihrer Wirkung auf das Ansteigen des Grundgehalts stark abgefedert. Hiernach lässt die Ausschlussregelung des § 30 [X.] die pauschale Halb- oder Dreiviertelanrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst der [X.], die vor der Aufnahme einer Tätigkeit für das [X.] lagen, un[X.]ührt (vgl. [X.]/Millack/[X.]/[X.]/Henkel, Besoldungsrecht des [X.] und der Länder, Stand: 55. [X.]., [X.], Teil II, § 30 [X.] Anm. 1 S. 2b; [X.]/[X.], in: Fürst, G[X.]ÖD III, [X.] § 30 Rn. 8; [X.], in: [X.]/Summer, [X.], Stand: 94. [X.]., § 30 Rn. 1 S. 4). Dies führt zu einer weit gehenden Nivellierung der vom vorlegenden Gericht angeführten Unterschiede im Umfang der Anerkennung von Tätigkeitszeiten im öffentlichen Dienst der [X.].
Der Fall des [X.]lägers lässt dies deutlich erkennen: [X.]önnten seine Vordienstzeiten - wie von ihm beantragt - ab dem 12. Juli 1972, dem [X.]punkt der Vollendung seines 31. Lebensjahres, entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.]ücksichtigt werden, so wäre sein [X.] lediglich um die [X.] der Tätigkeit für das [X.] selbst hinauszuschieben, und zwar, da diese Tätigkeit nach der Vollendung seines fünfun[X.]reißigsten Lebensjahres liegt, um die Hälfte dieser [X.] auf den 1. Mai 1963. Dann hätte sich der [X.]läger nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstes vom 24. Februar 1997 ([X.] 322) geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Aufstieg alle zwei Jahre) [X.]eits bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. März 1992 in der 13. Dienstaltersstufe (Endgrundgehalt) befunden. Demgegenü[X.] erreichte er diese Endstufe bei Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] erst am 1. März 1994 und damit zwei Jahre später. Er hat folglich lediglich die Differenzbesoldung für diesen relativ kurzen [X.]raum nicht erhalten. Soweit das Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1998 beim Streitwert als "nachzuzahlende Differenz zwischen den [X.]" offenbar von einem Betrag von 4.942,89 DM ausgehen will, kann ebenfalls nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung die Rede sein.
3. a) Zu den nicht gleichzustellenden Dienstzeiten rechnet zum einen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] einer Tätigkeit des Beamten für das [X.]. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Anlass für die Nicht[X.]ücksichtigung dieser Dienstzeiten des Beamten im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] sind begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG in dieser [X.] : Diese Zweifel sind zwar - wie im Falle des [X.]lägers - nach der Einschätzung des Dienstherrn aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallprüfung (vgl. [X.] 92, 140 <155 ff.>; 96, 189 <200>) nicht so gravierend, dass sie zu einer Entlassung nach den Sonderkündigungstatbeständen des Absatzes 4 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 der Anlage I, [X.]apitel XIX, [X.], Abschnitt III Nr. 1 des [X.] geführt hätten. Sie schließen jedoch eine "Honorierung" solcher Dienstzeiten durch eine Gleichstellung - im Sinne einer letztlich positiven Bewertung - mit [X.]en einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung aus. Dadurch, dass diese [X.]en beim [X.] nicht [X.]ücksichtigt werden, kommt zum Ausdruck, dass sie sich im Gesamtgefüge der nach Dienstdauer abgestuften Höhe der Besoldung nicht auch noch positiv - also besoldungserhöhend - auswirken sollen.
Dieser Ü[X.]legung liegt letztlich - ähnlich wie den Sonderkündigungstatbeständen nach dem Einigungsvertrag - die Einschätzung zugrunde, dass ein Mitarbeiter, der für das [X.] tätig gewesen ist, jedenfalls für die Dauer dieser Tätigkeit in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der [X.]republik Deutschland erfüllt hat (vgl. [X.] 96, 189 <198>; vgl. auch [X.] 92, 140 <151>). Durch eine solche Tätigkeit werden die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt (vgl. [X.] 96, 189 <198 f.>). In der Tätigkeit und Aufgabenstellung des [X.] offenbarte sich ein fundamentaler Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes. Wer dem [X.] zu Diensten war, weckt deshalb die Vermutung, dass er selbst jedenfalls während seiner Tätigkeit für das [X.] die Würde des Menschen und rechtsstaatliche Grundsätze gering geachtet hat.
Die im vorliegenden Zusammenhang gebotene "rückwärtsgerichtete" Bewertung früherer Dienstzeiten unter dem Blickwinkel ihrer besoldungserhöhenden Qualität folgt aus der Berechnung des [X.]s, die auf den in der Vergangenheit geleisteten Dienstzeiten aufbaut. Es geht insoweit nicht um die zukunftsgerichtete Prognose ü[X.] die Eignung des Beamten anlässlich der Ernennung oder Weiterbeschäftigung (vgl. insoweit [X.] 92, 140 <155>). Diese Frage ist [X.]eits im Sinne des Beamten positiv beantwortet, wenn ü[X.] die Festsetzung des [X.]s zu entscheiden ist. Wird das Dienstverhältnis fortgesetzt, ändert dies jedoch nichts daran, dass die im öffentlichen Dienst der [X.] verbrachten [X.]en, die mit einer Tätigkeit für das [X.] zusammenfielen, nicht - vermittelt ü[X.] eine Gleichstellung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] - in vollem Umfang besoldungserhöhend zu Buche schlagen sollen. Diese Dienstzeiten sind mit dem Makel der Zugehörigkeit zu einem rechtsstaatswidrigen Organ der [X.] behaftet. Es erschiene insbesondere im Vergleich zu [X.]ollegen, denen etwa in Folge einer Observierung durch das [X.] der Zugang zum öffentlichen Dienst in der [X.] verwehrt wurde, nicht vermittelbar, den Beamten solche [X.]en einer rechtsstaatswidrigen Betätigung in einem schneller ansteigenden Grundgehalt zu Gute kommen zu lassen.
b) Vor diesem Hintergrund ist auch die zur Prüfung vorgelegte Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Der Gesetzge[X.] durfte typisierend und folgerichtig davon ausgehen, dass auch die Vordienstzeiten eines Beamten wegen der nachfolgenden Tätigkeit für das [X.] [X.]eits von einer besonderen persönlichen Nähe zum System der [X.] (vgl. § 30 Abs. 2 [X.]) geprägt waren. Die Entscheidung, für das [X.] tätig zu werden, darf als typischer Ausdruck einer schon in der vorangegangenen [X.] gebildeten politisch-ideologischen Grundeinstellung gewertet werden, die sich mit den Zielen des [X.] identifizierte und auf eine besondere innere Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der [X.] hindeutete. Dem Gesetzge[X.] stand es deshalb von [X.] wegen frei, die Besoldungswirksamkeit solcher [X.]en - in dem oben dargelegten begrenzten Umfang - auszuschließen.
Die generalisierende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermeidet [X.] und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. [X.] 7, 89 <92>; 60, 253 <268>). Der Gesetzge[X.] hat dem Grundsatz der Rechtssicherheit mit vernünftigen Gründen den Vorzug vor dem Gebot der Gerechtigkeit in jedem Einzelfall gegeben (vgl. [X.] 25, 269 <290 f.>; 35, 41 <47>). Dies belegt ein Blick auf die denkbare Regelungsalternative: Der Gesetzge[X.] hätte auch im Falle einer IM-Tätigkeit eine Vermutungsregelung entsprechend § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] einführen können. Dies hätte es dem betroffenen Beamten ermöglicht, hinsichtlich einer Belastung auch der Vordienstzeiten durch eine Nähe zum [X.]-System den Gegenbeweis zu führen. Eine entsprechende Beweisaufnahme dürfte a[X.] sowohl wegen der notwendigen Untersuchung von oftmals weit in der Vergangenheit liegenden [X.]räumen als auch mit Rücksicht auf das Beweisthema auf der einen Seite schwierig und zeitraubend, zum anderen kaum erfolgversprechend und im Ergebnis regelmäßig mit Zweifeln behaftet sein. Ferner schließt die in § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] getroffene Regelung [X.] insbesondere in solchen Fällen aus, in denen keine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Tätigkeit für das [X.] aufgefunden wurde und eine genaue Bestimmung des [X.]punktes der Aufnahme der Tätigkeit für das [X.] auch aus sonstigen Unterlagen des [X.] - etwa wegen der Vernichtung von Teilakten des [X.] - nicht möglich ist.
[X.]) Das vorlegende Verwaltungsgericht wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Identifikation eines Beamten mit dem [X.]-System mit dem Ende der [X.]-Tätigkeit entfallen sein solle; die Gleichstellung (nur) von Nachdienstzeiten, also [X.]en im öffentlichen Dienst der [X.] nach Beendigung der [X.]-Tätigkeit und vor der [X.], sei mithin nicht einsichtig. Dieses Bedenken greift nicht durch. Der Gesetzge[X.] hat die äußersten Grenzen zulässiger Typisierung nicht ü[X.]schritten. Das vorlegende Gericht benennt selbst mit dem Hinweis darauf, dass es Fälle einer bewussten Abkehr vom [X.]-System oder der - aus Sicht des [X.] - politischen Unzuverlässigkeit als Grund der Beendigung der IM-Tätigkeit gegeben habe, einen sachlichen Grund, der jedenfalls die Berücksichtigung von Nachdienstzeiten - also ihre unterschiedliche Behandlung gegenü[X.] Vordienstzeiten - rechtfertigt. Wenn der Gesetzge[X.] hieran anknüpfend die Beendigung der [X.]-Tätigkeit in der gesetzlichen Regelung typisierend als hinreichenden Grund für die Gleichstellungsfähigkeit von Nachdienstzeiten bewertet hat, hat er sich damit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gehalten. Die Aufnahme einer Tätigkeit als IM für das [X.] lässt sich jedenfalls nicht als Ausdruck der Systemferne verstehen, wohingegen typischerweise mit der Beendigung der Tätigkeit objektiv eine Entfernung vom System erkennbar wird. Dies rechtfertigt die Berücksichtigung der anschließenden Nachdienstzeiten ungleich eher als die der Vordienstzeiten.
Die von einer grundsätzlichen Berücksichtigung aller Nachdienstzeiten ausgehende Argumentation des vorlegenden Gerichts ist im Übrigen undifferenziert. Ob und inwieweit solche [X.]en ü[X.]haupt nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 Satz 4 [X.] bei der Festsetzung des [X.]s [X.]ücksichtigt werden können, kann durchaus zweifelhaft sein. Schwierigkeiten ergeben sich dabei zum einen [X.]eits im Tatsächlichen insofern, als vielfach unklar ist, ob und wann eine Tätigkeit als IM wirklich beendet worden ist (vgl. Rundschreiben des [X.] vom 18. Dezem[X.] 1991 <[X.] 1992, [X.] [92] unter [B.I.3.d]>; ferner Rundschreiben des [X.] vom 22. Septem[X.] 1992 <abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.]/Wiese, Arbeits- und Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet, [X.]/[X.], Stand: 40. [X.]., [X.]§ 19 [X.], S. 34x f.>; [X.]VwV zu § 30 unter 30.1.1 <[X.] 1997, [X.] [321 f.]>; vgl. auch [X.], in: [X.]/Summer, [X.], Stand: 94. [X.]., § 30 Rn. 3, [X.]). Rechtlich klärungsbedürftig ist anknüpfend daran auch, wann eine Beendigung im Rechtssinne angenommen werden kann, ab der die Berücksichtigung der Nachdienstzeit in Betracht kommt. Ferner stellt sich die Frage, ob die Beschäftigung im öffentlichen Dienst der [X.] nach Beendigung der IM-Tätigkeit dergestalt mit letzterer in Verbindung stand, dass sie in Anerkennung der Leistungen für das [X.] und damit letztlich aufgrund der besonderen Nähe zum politischen System ü[X.]tragen worden ist und eine Gleichstellung deshalb gemäß § 30 Abs. 2 [X.] ausscheidet (vgl. [X.]/Millack/[X.]/[X.]/Henkel, Besoldungsrecht des [X.] und der Länder, Stand: 55. [X.]., [X.], Teil II, § 30 [X.] Anm. 2, S. 3; [X.]/[X.], in: Fürst, G[X.]ÖD III, [X.] § 30 Rn. 8, [X.]; [X.], in: [X.]/Summer, [X.], Stand: 94. [X.]., § 30 Rn. 3, S. 5 f.).
cc) Eine feinere, den Regelungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzge[X.]s stärker einschränkende Differenzierung, wie sie das vorlegende Gericht für verfassungsrechtlich geboten erachtet, wird von [ref=c675c07c-b5ba-4e1c-ac24-e93d08[X.]e109]Art. 3 Abs. 1 [X.]] nicht gefordert. Insbesondere war in der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von [X.]en nicht etwa zwischen [X.]-Tätigkeiten "am Anfang" oder "am Ende" der Dienstzeit sowie von "kurzer" oder "langer" Dauer zu unterscheiden. Insoweit ist zu den vom Verwaltungsgericht gebildeten [X.]en Folgendes anzumerken:
(1) Verliert auf der einen Seite ein Beamter, der am Anfang seiner Dienstzeit für das [X.] tätig war, wenig an Vordienstzeiten und ist auf der anderen Seite der Verlust von Vordienstzeiten für einen Beamten, der erst am Ende seiner Dienstzeit IM war, vergleichsweise groß, so müssen bei Aufnahme der [X.]-Tätigkeit typischerweise Ersterer relativ jung und Letzterer relativ alt gewesen sein. Diese Unterschiede im Alter stellen einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, der die in ihrem Ausmaß divergierenden Rechtsfolgen aus der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtfertigt. Das Lebensalter ist auch hier von Bedeutung, ebenso wie bei der Prüfung, in welchem Ausmaß die Verstrickung in das [X.]-System nach Maßgabe des Sonderkündigungstatbestandes des Abs. 5 Nr. 2 der Anlage I, [X.]apitel XIX, Sach[X.]icht A, Abschnitt III Nr. 1 des [X.] die persönliche Eignung des Beamten und die Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung bestimmt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 2 [X.] 2.99 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/[X.] 5.1 Nr. 74, [X.] <314>; BVerwGE 109, 59 <67>; Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 [X.] 33.98 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/A I[X.]5.1 Nr. 69, [X.] <287>; BVerwGE 108, 64 <69>; Beschluss vom 28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 -, BVerwGE 106, 153 <162 f.>). Eine persönliche Nähe oder innere Verbundenheit zum System der ehemaligen [X.] im Allgemeinen und dem Unrechtsregime des [X.] im Besonderen und damit ein Mangel der Eignung (vgl. oben B.II.3.a) kann bei typisierender Betrachtung eher bei einem Beamten angenommen werden, der im [X.]punkt der Aufnahme der [X.]-Tätigkeit ein relativ hohes Lebensalter mit entsprechend größerer Lebenserfahrung aufwies, als bei einem jungen Berufsanfänger, für den sich auch unter dem Gesichtspunkt des [X.]uflichen Fortkommens die Ü[X.]nahme oder Verweigerung einer IM-Tätigkeit anders darstellte als bei einem älteren [X.]ollegen, der in der Regel schon Beförderungspositionen erreicht hatte.
(2) Soweit das Verwaltungsgericht die Gleichbehandlung von kurzer und langer [X.]-Tätigkeit rügt, lässt sich ein Verstoß des § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht feststellen. Welchen Einfluss die Dauer der [X.]-Tätigkeit auf die Bewertung der Vordienstzeit als ungeeignet für eine besoldungssteigernde Berücksichtigung beim [X.] haben soll, ist schon grundsätzlich nicht ersichtlich. Davon abgesehen kommt das vom Verwaltungsgericht gebildete [X.] typischerweise nicht in Betracht, da eine Tätigkeit für das [X.] "ü[X.] viele Jahre hinweg" in der Regel zur Entlassung geführt haben dürfte, so dass für diese Personengruppe kein [X.] festzusetzen war.
(3) Auch gegen die vom vorlegenden Gericht beanstandete Gleichbehandlung von Inoffiziellen Mitarbeitern des [X.] mit dem von § 30 Abs. 2 [X.] erfassten Personenkreis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung des § 30 Abs. 1 [X.] hat die persönliche Entscheidung des Beamten für eine IM-Tätigkeit vor Augen, die des § 30 Abs. 2 [X.] demgegenü[X.] die - vermuteterweise sachfremde - Ü[X.]tragungsentscheidung des Dienstherrn. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Gesetzge[X.] die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende Beurteilung der nicht gleichartigen Sachverhalte als für die Höhe des [X.]s gleichwertig unter Gleichheitsgesichtspunkten verwehrt war.
(4) § 30 Abs. 1 Satz 3 [X.] verweist für die Tätigkeit als Angehöriger der [X.] nicht auch auf § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Darin liegt ebenfalls kein Gleichheitsverstoß. Das Verwaltungsgericht selbst hält es für nachvollziehbar, Wehrpflichtige, die im Rahmen ihres Grundwehrdienstes ihren Dienst in den [X.] verrichten mussten, von dem Ausschluss der Vordienstzeiten auszunehmen. Damit besteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzge[X.] hier von einer typisierenden Regelung entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] Abstand genommen hat (vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 585/96 -, NZA 1999, S. 92 <94>).
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
[X.] | [X.] | Jentsch |
Hassemer | Broß | Osterloh |
[X.] | Mellinghoff |
Meta
04.04.2001
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. 2 BvL 7/98 (REWIS RS 2001, 2942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2942 BVerfGE 103, 310-332 REWIS RS 2001, 2942
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