Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. IV ZB 42/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 145

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[X.] BESCHLUSS IV ZB 42/08vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] werden der Be-schluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-schwerde der Klägerin gegen die im Anerkenntnisurteil des [X.] vom 14. April 2008 getroffene [X.] zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. [X.]: bis 450 •. Gründe: [X.] Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 ([X.]) vorgenommene Umstellung der von der [X.] getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-versorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 1 - 3 -

- [X.] - veröffentlicht auf der Internetseite des [X.] und in juris [X.]. 1, 2) gewandt. Sie hat diese Systemumstellung unter anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig er-achtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fassung des [X.] vom 9. Oktober 1998 (und der auf diesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der [X.]) habe. Hilfsweise hat sich die Klägerin gegen die Höhe der ihr im Rahmen der Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgut-schrift gewandt, weil sie die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf die bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuer-klasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält. 2 Die Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter [X.] auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifver-tragsparteien entgegengetreten, deren im [X.] getroffene Grundent-scheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand-halte. 3 Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 ([X.]/06 - [X.], 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der neuen Satzung der [X.] und der Länder ([X.]) hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Senat getroffene Ent-scheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass die von der [X.] erteilte Startgutschrift den Wert der von der [X.] - 4 -

rin bis zum [X.] erlangten Anwartschaft auf eine Be-triebsrente nicht verbindlich festlege.
Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündi-gung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht, das insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte ent-sprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und der Klägerin nach § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] die Kosten des Rechtsstreits gegeneinan-der aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenent-scheidung begehrt. 5 I[X.] Die vom [X.] zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. 6 1. Das [X.] hat angenommen, bereits den ursprünglich [X.] Anträgen der Klägerin habe im [X.] das Begehren [X.] gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der neuen Satzung der [X.] zu berechnen sei. Die Klägerin habe infolge der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 ihren [X.] lediglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festgelegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprüng-lich angekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als "Mi-nus" enthalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zu-gang der [X.] ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst später abgegebene Erklärung der [X.] sei deshalb kein sofortiges 7 - 5 -

Anerkenntnis [X.] von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage liege, müsse die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegen-einander aufzuheben.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO im Ergebnis bestehen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem erstmals im [X.] an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) ge-stellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch [X.]: 8 Soweit die ursprünglichen Klaganträge inhaltlich über den Urteils-ausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des [X.], liegt - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - in dem geänder-ten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. 9 Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort [X.] von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht veranlasst, denn anders als das [X.] angenommen hat, hatte die Klägerin zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet [X.]. Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können [X.] seit dem [X.] ihre Rentenansprüche oder [X.] weiterhin auf den [X.] vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der [X.] stützen (vgl. dazu [X.] - 6 -

le vom 14. November 2007 aaO [X.]. 25-27, 44-51, 64; vom [X.] 2008 aaO [X.]. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermitt-lung die Festschreibung von [X.] - wie der [X.] - zum [X.] rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO [X.]. 77-81; vom 17. September 2008 aaO [X.]. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten [X.] [X.] von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO [X.]. 26).
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 27/04 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 9/08 -

Meta

IV ZB 42/08

17.12.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. IV ZB 42/08 (REWIS RS 2008, 145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 145

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