Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2007, Az. AnwZ (B) 45/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 2174

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[X.][X.]ESCHLUSS AnwZ ([X.]) 45/06 vom 3. September 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.] am 3. September 2007 beschlossen: [X.] vom 19. Juni 2007 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. [X.] ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. 1 a) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt und die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen [X.] damit begrün-det, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs "konkret greifbaren Anlaß zur [X.]esorgnis". Konkrete tatsächliche [X.], aus denen er seine [X.]esorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein [X.] lässt auch weder eine Verfahrenssituation noch eine Äußerung oder ein anderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer [X.]efangenheit des Senats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das 2 - 3 - nicht einmal den Ansatz einer [X.]egründung erkennen lässt, ist [X.] ([X.]VerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzulässig. b) Über ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, [X.]GHZ 46, 195, 198) folgenden [X.]esetzung ohne die abgelehnten [X.]. Er entscheidet vielmehr in der regulären [X.]esetzung ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. April 2005, V Z[X.] 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 3 2. Die [X.] ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, § 29a [X.], aber unbegründet. Mit dem in der [X.]egründung der [X.] angeführten Vorbringen, mit dem der Antragsteller sein schriftsätzliches Vorbringen im Ver-fahren vor dem [X.] und vor dem erkennenden Senat nochmals wiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen [X.]eschluss im Einzelnen 4 - 4 - auseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gewürdigt. Dass er die An-sicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. [X.] [X.] [X.][X.] Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] -

Meta

AnwZ (B) 45/06

03.09.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2007, Az. AnwZ (B) 45/06 (REWIS RS 2007, 2174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2174

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