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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
VIII ZR 289/11
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2012
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin
Dr.
[X.] sowie [X.]
Achilles, Dr.
Schneider
und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des
Klägers
wird das Urteil der
5. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 7. September 2011
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Euskirchen vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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3
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Die
Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen
(§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Von Rechts wegen
Ball
Dr. [X.]
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
17 C 1391/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.09.2011 -
5 [X.]/11 -
Meta
10.07.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. VIII ZR 289/11 (REWIS RS 2012, 4852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4852
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