Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. VIII ZR 289/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4852

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

VIII ZR 289/11

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2012
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin
Dr.
[X.] sowie [X.]
Achilles, Dr.
Schneider
und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des
Klägers
wird das Urteil der
5. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 7. September 2011
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Euskirchen vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
-
3
-
Die
Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen
(§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Von Rechts wegen

Ball

Dr. [X.]

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
17 C 1391/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.09.2011 -
5 [X.]/11 -

Meta

VIII ZR 289/11

10.07.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. VIII ZR 289/11 (REWIS RS 2012, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4852

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.