Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2003, Az. IV ZB 8/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1524

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[X.]/03vom24. September 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] 24. September 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der [X.] 23. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 31. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über [X.] des [X.] - an das Be-schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 750 Gründe:[X.] Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über das [X.] der Kläger aus § 2314 BGB übereinstimmend in der [X.] erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht den Klägern durch Be-- 3 -schluß gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt, weil die Beklagtekeinen Anlaß für die Erhebung der Klage gegeben und in dem [X.] die Ansprüche der Kläger auch nicht bestritten habe.Die sofortige Beschwerde der Kläger hat ein Einzelrichter des Be-schwerdegerichts mit vergleichbaren Erwägungen zurückgewiesen, [X.] die Rechtsbeschwerde zum [X.] unter bloßer [X.] auf §§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 7 Abs. 1 EGZPO ohne jede [X.] Begründung zugelassen.Mit der Rechtsbeschwerde beantragen die Kläger weiterhin, [X.] des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht (Einzelrichter).1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt-haft ([X.], Beschluß vom 20. November 2002 - [X.]/02 - NJW2003, 1395 unter II 1; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. § 91a Rdn. 156).2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weilüber die Zulassung entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der [X.] des Kollegiums entschieden hat. Wenn eine Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieser Begriff auch die [X.] 4 -sungsgründe der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung umfaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 2003 - [X.]) - muß der Einzelrichter das Verfahren der mit drei Richtern voll-besetzten Kammer übertragen. [X.] er die grundsätzliche Bedeutung,wovon hier trotz des Fehlens jeglicher näheren Begründung auszugehenist, entscheidet aber dennoch allein, so ist dies als objektiv willkürlichanzusehen. Eine derartige Einzelrichterentscheidung ist von Amts wegenaufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des ge-setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist ([X.], [X.] vom 13. März 2003 - [X.] 134/02 - NJW 2003, 1254 unter [X.], auch für [X.]Z vorgesehen und 10. April 2003 - [X.] - [X.], 1200 unter [X.]; Senat aaO).3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an [X.], der den angefochtenen Beschluß erlassen hat; eine [X.] an die Kammer ist nicht möglich ([X.], Beschluß vom10. April 2003 aaO unter [X.]). Der Einzelrichter wird, bevor er die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 [X.] Kammer überträgt, erneut zu prüfen haben, ob er der gemäß § 91aAbs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des [X.] Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung weiterhingrundsätzliche Bedeutung [X.] 5 -4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichts-kosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Terno [X.] Ambrosius [X.] Felsch

Meta

IV ZB 8/03

24.09.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2003, Az. IV ZB 8/03 (REWIS RS 2003, 1524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1524

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