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PDF anzeigen[X.]/02vom16. August 2002in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Dadurch, daß der Angeklagte u.a. nicht auch noch wegen eines [X.] nach § 316 a StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.]
Meta
16.08.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2002, Az. 2 StR 119/02 (REWIS RS 2002, 1885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1885
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