Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZB 39/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1598

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[X.] ZB 39/02vom12. September 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:ja a)[X.] § 24 Abs. 1 Satz 1§ 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, daß die [X.] des [X.] jedenfalls von dem als Jahresmiete oder-pacht eingezogenen Betragbis zu 1.500 9 v.H.und von den [X.] 3.000 7 v.[X.] 4.500 6 v.H.beträgt. Eine Erhöhung der [X.] bleibt zu prüfen.b)[X.] § 24 Abs. 3, 4Die Mindestvergütung des [X.] nach § 24 Abs. 2 [X.] [X.] 24 Abs. 4 [X.] 45 c)[X.] § 25- 2 -§ 25 [X.] greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheitender Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oderaufwendig bzw. als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und des-halb ein Mißverhältnis zur Regelvergütung des § 24 [X.] entstehen würde.[X.], Beschluß vom 12. September 2002 - [X.] 39/02 - [X.] AG Dortmund- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß [X.] Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:6.925,93 "$# DM).Gründe:[X.] Beschluß vom 26. April 2000 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-verwaltung des im Eingang benannten Grundstücks an und bestellte den [X.] zu 2 zum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück in der [X.] befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus (mit 12 Wohnungen- 4 -und 2 Gewerbeeinheiten), eine Lagerhalle, zwei Garagen sowie 7 Stellplätzefür Kraftfahrzeuge.Mit Beschluß vom 5. Juni 2001 hob das Amtsgericht nach [X.] durch die Gläubigerin die Zwangsverwaltung auf. Daraufhin beantragteder Beteiligte zu 2 mit seinem Schlußbericht die Festsetzung der Verwalterver-gütung. Neben Barauslagen (15,31 DM) berechnete er für den [X.]raum vom28. April bis 31. Dezember 2000 eine Vergütung von 15.123,43 DM und für [X.] vom 1. Januar bis 13. Juni 2001 eine solche von 12.709,69 DM ([X.] einschließlich Mehrwertsteuer). Der Berechnung hat er einen Zuschlagvon 100 % der Regelvergütung nach § 24 [X.] (Verordnung über [X.] und die Vergütung des [X.] vom 16. Februar1970 - [X.] I S. 185) zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die [X.] festgesetzt.Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Schuldners) hat [X.] die Vergütung des [X.] für das Kalenderjahr 2000auf 3.998,25 ")( DM) und für das Kalenderjahr 2001 auf 3.306,67 (6.467,28 DM) - jeweils einschließlich 16 % Mehrwertsteuer - festgesetzt undden weitergehenden [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung [X.] im wesentlichen ausgeführt: Dem Zwangsverwalter stehe nur die [X.] gemäß § 24 [X.], nicht aber eine Erhöhung gemäß § 25[X.] zu. Insbesondere rechtfertige der Umstand, daß die [X.] aus dem Jahre 1970 stamme und die dort als Regelvergütung be-messenen Sätze nicht mehr im vollen Umfang angemessen sein dürften, kei-nen Zuschlag. Denn es lasse sich nicht feststellen, daß die Verordnung denheutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht werde. Zwar seien- 5 -seit 1970 die allgemeinen Geschäftskosten gestiegen. Demgegenüber seienaber auch die Miet- und Pachtzinsen, nach deren Höhe die Vergütung des[X.] bemessen wird, seit 1970 noch stärker angestiegen als [X.].Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Zwangs-verwalters.[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, §§ 575, 576 ZPO n.F. zulässige [X.] führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Rechtsbeschwerde nimmt hin, daß das [X.] die [X.] der Grundlage des § 24 [X.] zutreffend berechnet hat. Sie rügt abermit Recht, daß diese Vorschrift nicht mehr uneingeschränkt in der bisherigenFassung anzuwenden ist.1. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, daß der Verwalter bei derVerwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutztwerden, als Vergütung von dem im Kalenderjahr an Miet- und Pachtzinsen ein-gezogenen Betrag- 6 -bis zu 1.000,-- [X.] v.H.und von den Beträgenüber 1.000,-- DM bis 2.000,-- [X.] 2.000,-- DM bis 3.000,-- [X.] 3.000,-- DM 6 v.H.erhält. Diese Beträge sind inzwischen durch Art. 9 des [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2001 ([X.] [X.]. 3574, 3575 f) auf 500 Euro, bis 1000 Euro und bis 1500 Euro umgestelltworden. Gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung bestehen keine Bedenken([X.] Z[X.] 2001, 463 f). Die darin festgesetzten Beträge sind seit Inkraft-treten der Verordnung nicht mehr den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßtworden. Das Gesetz vom 13. Dezember 2001 (aaO) rechnet sie nur - wie inzahlreichen anderen, neueren Normen auch - im allgemeinen Verhältnis von 2zu 1 in Euro um.a) Dennoch geht eine weithin vertretene Ansicht in Rechtsprechung [X.] - mit dem Beschwerdegericht - dahin, daß wegen der inzwischen ge-stiegenen Mieten eine Anpassung nicht geboten sei ([X.], 464; [X.] Z[X.] 2001, 460 f; [X.] Rpfleger 1995, 374 f;LG [X.] Rpfleger 1999, 458 f; [X.] Rpfleger 1989, 120; [X.] Rpfleger 1991, 121 f; [X.] 1986, 724 f mit ablehnenderAnmerkung von [X.]; [X.] Rpfleger 1994, 78; [X.] 1999, 504; [X.], Zwangsversteigerungsgesetz 17. Aufl. § 152 [X.]. 4.8; [X.] [X.] 1993, 611, 615 f; [X.] [X.] 1998, 452,454). Dagegen verdoppeln zahlreiche Gerichte die in der Verordnung festge-legten Anteile von der Jahresmiete oder -pacht ([X.], 333 f; [X.] ZinsO 2002, 423 f; [X.] ZIP 2002, 1496, 1497 f;LG [X.] Rpfleger 1996, 363; [X.] Rpfleger 1996, 37 f; [X.] 2002, 220 f; im Ergebnis ebenso [X.] Rpfleger 1988, 200, 201;LG [X.] Rpfleger 1991, 121; zustimmend [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, § 24 [X.] Rn. 27; für eineErhöhung um 50%: [X.] Rpfleger 1997, 399; [X.] Rpfleger1999, 34, 35; [X.] Rpfleger 1997, 399).b) In der Begründung zu § 14 der [X.] vom 19. August 1998 ([X.] I S. 2205 - [X.]) hatte die [X.] ausgeführt: Vorbild für die Staffelsatzregelung des § 14 [X.] sei in ersterLinie die Vergütung des [X.], für die in § 24 [X.] ebenfallsdegressiv gestaffelte [X.] vorgesehen seien. Aus der Höhe der inder Verordnung festgelegten Sätze sowie aus deren Anwendung in der Praxisergäben sich Anhaltspunkte für die angemessene Höhe der Vergütung auchdes Treuhänders. Dann heißt es wörtlich (zitiert nach [X.], [X.]. [X.] zu § 14, S. 226):"Berücksichtigt man einerseits, daß diese Sätze von der [X.] unzureichend empfunden werden - häufig wird der [X.] für ein Normalverfahren bewilligt -, andererseits, daß die Tä-tigkeit des [X.] regelmäßig schwieriger, umfangrei-cher und verantwortungsvoller ist als die des Treuhänders, so [X.] ein Bruchteil von 5 v.H. der eingehenden Beträge [X.] für die Vergütung des Treuhänders angemessen."- 8 -Dieser Ausgangssatz beträgt 50.000 DM (25.000 Euro), die weitere [X.] 100.000 DM (50.000 [X.]) Das [X.] hat eine Verfassungsbeschwerde zu-rückgewiesen, die dagegen gerichtet war, daß ein Gericht nur einen Zuschlagvon 50% auf die [X.] des § 24 [X.] bewilligt hatte. Zur [X.] hat es insbesondere ausgeführt (Z[X.] 2001, 463, 464): Einer Entschei-dung stehe die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2[X.]G entgegen, weil der Beschwerdeführer Einwände gegen die [X.] der konkreten Vergütungshöhe mit Art. 12 Abs. 1 GG vor den [X.] Gerichten nicht erhoben habe. Auch sein Vortrag im [X.] sei nicht ausreichend substantiiert, um zu überprüfen, obdie Anwendung der Zwangsverwalterverordnung zur Festsetzung einer aus-kömmlichen Vergütung geführt habe. Dazu hätte es mindestens der konkretenDarstellung des erbrachten Aufwandes an Arbeitszeit und der festen Ge-schäftsunkosten bedurft. Die Praxis zahlreicher Gerichte, den Regelsatz des§ 24 [X.] zu vervielfachen und gegebenenfalls zugleich die Erhö-hungsmöglichkeit des § 25 [X.] anzuwenden, spreche im übrigen dafür,daß die Rechtsprechung einen Weg gefunden habe, die Staffelwerte den zwi-schenzeitlich eingetretenen Veränderungen anzupassen und auskömmlicheVergütungen festzusetzen.2. Der Anspruch des [X.] auf Vergütung folgt nicht [X.] den §§ 23 ff [X.]. Vielmehr wird er unabhängig davon schon [X.] §§ 152 a, 153 Abs. 1 [X.] begründet: Die Ermächtigungsgrundlage des§ 152 a [X.] geht ohne weiteres davon aus, daß dem Zwangsverwalter eine- 9 -Vergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung zu regeln undsodann vom Gericht festzusetzen (§ 153 Abs. 1, erster Halbsatz [X.]).§ 152 a Satz 3 [X.] gibt vor, daß für die Vergütung Mindest- [X.] vorzusehen sind; sie sind insbesondere am Umfang der Aufgabeund an der Leistung des [X.] auszurichten (§ 152 a Satz 2 [X.]).a) § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] trägt der Vorgabe in der Weise Rech-nung, daß von niedrigeren Jahresmieten ein höherer Prozentsatz als Vergü-tung zu zahlen ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daßjede Verwaltung von Miet- oder Pachtverhältnissen jedenfalls ein Mindestmaßan Aufwand unabhängig davon erfordert, in welcher Höhe ein Entgelt eingezo-gen wird. Umgekehrt bedingt der Einzug höherer Mieten erfahrungsgemäßnicht ohne weiteres einen entsprechend größeren Einsatz als derjenige niedri-gerer Mieten. Dies rechtfertigt die degressive Staffelung der Vergütungssätzevon 9 auf 6 v.H. der Mieteinnahmen. Aus gleichartigen Erwägungen ist [X.] für Treuhänder im Sinne von § 293 [X.] durch § 14 Abs. 2 [X.]auf Sätze zwischen 5 und 1 v.H. der bei ihnen eingehenden Erlöse degressivfestgesetzt [X.]) Das mit § 24 Abs. 1 [X.] beabsichtigte ausgewogene Verhält-nis zwischen einer stärker tätigkeitsbezogenen, höheren Vergütung aus einemverhältnismäßig geringen Sockelbetrag von [X.] einerseits und dermehr erfolgsorientierten und deshalb prozentual niedrigeren Vergütung für hö-here Mieteinkünfte ist durch die seit 1970 eingetretene Preissteigerung emp-findlich gestört worden. Der Anstieg insbesondere der Miet- und Pachtzinsenhat dazu geführt, daß der Zwangsverwalter in nahezu jedem [X.] 10 -auch auf der Grundlage des niedrigsten Satzes von 6 % abzurechnen hat: [X.] von 3.000 DM (1.500 Euro) oder weniger sind für Wohn- oder Ge-schäftsräume zur seltenen Ausnahme geworden. Das in § 24 Abs. 1 ZwVerw-VO vorgesehene Degressionsprinzip hat einen wesentlichen Teil seiner [X.] verloren.Diesen Umstand berücksichtigt die Auffassung nicht, welche jede An-passung der [X.] ablehnt. Zwar haben die seit 1970 eingetretenenPreissteigerungen zugleich die Bemessungsgrundlage für die Verwaltervergü-tung erhöht. Damit wurden aber auch die [X.] verschoben.c) Der Vorgabe des § 152 a Satz 3 [X.] ist durch eine Auslegung des§ 24 Abs. 1 [X.] Rechnung zu tragen, die der allgemeinen Entwicklungder Mieten und Pachten entspricht und dadurch die Degression der [X.] wieder wirksam werden läßt.Seit 1969 - dem Bemessungsjahr, das der [X.] liegt - hat sich der Index der Wohnungsmieten ausweislich der [X.] [X.] um knapp 265 % er-höht, derjenige der allgemeinen Lebenshaltungskosten um knapp 275 %. [X.] sind keine vergleichbaren Zahlen veröffentlicht; [X.] jedoch erfahrungsgemäß noch stärker angestiegen als die Wohnungs-mieten, zumal für Geschäftsraummieten keine besonderen gesetzlichen Gren-zen gelten. Dies rechtfertigt es, die in § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] genann-ten Miet- und Pachtbeträge für die nächste [X.] jeweils zu [X.] 11 -Dem entspricht es, daß § 14 [X.] - der dem Vorbild des § 24[X.] nachgebildet worden ist (s.o. 1 b) - die Degression erst von [X.] höheren Gesamtjahreseinkommen einsetzen läßt: nämlich von [X.] 50.000 DM (25.000 Euro) bzw. 100.000 DM (50.000 Euro). Solche [X.] wären gemäß dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 [X.] allenfalls [X.] verwalteten Grundstücken mit mehr als 50 Miet- oder Pachteinheiten zuerreichen.3. Danach ist § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Weise anzuwenden,daß die Bemessungssätze für die Regelvergütung des Verwalters [X.] dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betragbis zu 1.500 9v.[X.] den Beträgen über 1.500 8v.[X.] 3.000 7 v.H.und über 4.500 6 v.H.betragen.Aus denselben Gründen sind die Mindestvergütungen nach § 24 Abs. 3und 4 [X.] zu verdreifachen. Diejenige nach § 24 Abs. 3 [X.] fürden Fall, daß der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, [X.] 90 24 Abs. 4 [X.] für den Fall einer Aufhe-bung der Zwangsverwaltung ohne Besitzergreifung 45 ogar diese Werte- 12 -liegen noch unter der für Treuhänder (§ 293 [X.]) durch § 14 Abs. 3 [X.]vorgesehenen Mindestvergütung von 100 II.Damit allein ist dem Antrag des [X.] im vorliegenden Fallaber noch nicht voll entsprochen. Vielmehr würde sich danach seine Nettover-gütung nur auf rund 7.800 DM für das [X.] und auf rund 6.450 [X.] berechnen.Für eine weitergehende Erhöhung hat der Zwangsverwalter jedoch [X.] nicht hinreichend vorgetragen.1. Allerdings könnte § 24 [X.] gegen Art. 12 Abs. 1 GG versto-ßen, wenn er die Gerichte nötigte, zu geringe und dadurch die Berufsausübungbeeinträchtigende Vergütungen festzusetzen. Um ein solches Ergebnis zu ver-hindern, hätten die Gerichte vorrangig zu versuchen, im Wege verfassungs-konformer Auslegung der Norm eine angemessene Vergütung sicherzustellen;die Gerichte wären an die Vergütungsregelung einer Verordnung dann nichtmehr gebunden, wenn sie zu unangemessenen Folgen führte ([X.] ZIP1989, 382, 383). Maßstab dafür ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Indie Berufsfreiheit könnte insbesondere eingegriffen werden, wenn die festzu-setzende Vergütung nicht einmal die Selbstkosten des Berufsangehörigendeckte ([X.]E 85, 329, 334 f.). Die festzusetzende Vergütung soll eine aus-kömmliche Berufsausübung ermöglichen (vgl. [X.] Z[X.] 2001, 463, 464).- 13 -2. Daß dies mit den angepaßten Sätzen des § 24 Abs. 1 [X.](s.o. [X.]) regelmäßig nicht möglich wäre, hat der hier beteiligte [X.] bisher nicht hinreichend dargetan.a) Er beruft sich im wesentlichen auf erheblich gestiegene [X.] Verwalter, vermehrte haftungsrechtliche Risiken im Hinblick auf möglicheSchäden durch Altlasten (vgl. dazu [X.] Z[X.] 2001, 462) sowie auf [X.] rechtliche Rahmenbedingungen für seine Tätigkeit. Diese erblickt ervor allem darin, daß seit Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung minde-stens 27 Gesetze oder Verordnungen zum Miet- oder Pachtrecht [X.] vor [X.] Bereich der Wohnungsmiete [X.] erlassen worden seien, die der [X.] umzusetzen habe (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 24[X.] Rn. 23-25). Zusätzlich habe die Rechtsprechung die Rechte [X.] stetig gestärkt und damit die Anforderungen an die Tätigkeit des [X.] ausgeweitet. Im gewerblichen Bereich habe vor allem die [X.] Leasing stark zugenommen. Das alles fordere vom Zwangsverwalter ei-nen gegenüber 1970 unvergleichbar höheren [X.]) Damit allein kann ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht begrün-det werden. Denn aus den höheren Anforderungen an einen Zwangsverwalterergibt sich nicht ohne weiteres, daß § 24 Abs. 1 [X.] keine "auskömmli-che" Vergütung gewähre.Einerseits werden alle Umstände außer Betracht gelassen, welche in-zwischen die Verwaltertätigkeit erleichtern. Das betrifft vor allem die weithineingeführten elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die eine rationellere- 14 -Bearbeitung gerade zahlreicher und häufig wiederkehrender Geschäftsvorfälleermöglichen.Vor allem fehlt jeder Bezug zur derzeitigen Kostenstruktur der [X.]. Da entscheidend auf die Verhältnismäßigkeit der Vergütung [X.] zu der dafür erforderlichen Tätigkeit abzustellen ist (s.o. vor a), [X.] der erforderliche Aufwand als solcher in nachvollziehbarer Weise darge-tan werden. Ferner muß wenigstens die Größenordnung der dadurch anfallen-den Kosten spezifiziert werden. Hierbei ist auf durchschnittliche Werte abzu-stellen.c) Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Für die gesamte, vom26. April 2000 bis 13. Juni 2001 dauernde Tätigkeit steht dem Zwangsverwaltermindestens eine Nettovergütung von zusammen fast 14.250 DM zu (s.o. [X.]). Im Monatsdurchschnitt sind das mehr als 1.050 DM. Auf der Grundlage derhöchst-zulässigen [X.] von 150 DM (78 Euro) [X.] gemäß § 3 Abs. 2 und 3 [X.] entspräche dem ein Aufwand von [X.]. Sogar wenn man dem Zwangsverwalter, wie teilweise vertretenwird ([X.] ZIP 2002, 679 f), einen Stundensatz von 250 DM zubilligt, [X.] noch eine Arbeitszeit von mehr als vier Stunden abgegolten.Der Vortrag des hier beteiligten [X.] gibt keinen Anhaltdafür, wieviel [X.] ihn die Verwaltung tatsächlich gekostet hat und wie er [X.] für eine Arbeitsstunde kalkuliert. Auch wenn die Vergütung gemäß § 24[X.] nicht unmittelbar vom [X.]aufwand abhängt, sind [X.] unverzichtbar für die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Be-urteilung einer "auskömmlichen" Vergütung.- 15 -d) Der Senat kann hierüber jedoch nicht abschließend entscheiden,sondern hat dem beteiligten Zwangsverwalter Gelegenheit zu [X.] zu bieten. Denn das Beschwerdegericht hat aus Anlaß des [X.] seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, einen Zuschlag auf [X.] zu gewähren. Dann mußte der Verwalter gemäß § 139 Abs. 1 ZPOGelegenheit erhalten, Tatsachen zu dem geltend gemachten Verstoß gegenArt. 12 Abs. 1 GG vorzutragen. Dieser sollte möglichst durch eine verallgemei-nernde Auskunft der Steuerberaterkammer unterlegt [X.] 16 -III.Der Vortrag des beteiligten [X.] rechtfertigt derzeit auchkeinen zusätzlichen Zuschlag zu seiner Vergütung gemäß § 25 [X.]durch das Rechtsbeschwerdegericht.1. Nach dieser Vorschrift ist eine entsprechend geringere oder höhereVergütung als diejenige nach § 24 festzusetzen, wenn sich im Einzelfall einMißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der regelmäßigenVergütung ergibt. Diese Abänderungsmöglichkeit knüpft an die besonderenUmstände des jeweiligen Einzelfalles an, um dafür eine Anpassung der starren,ausschließlich auf den Wert der eingezogenen Mieten und Pachten ausge-richteten Regelsätze des § 24 [X.] zu ermöglichen. Sie greift nur ein,wenn individuelle, konkret tätigkeitsbezogene Besonderheiten der einzelnenGeschäftsführung diese als entweder besonders schwierig oder [X.]. als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalbein Mißverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 25 Rn. 1). Entscheidend ist, ob [X.] sowie das Maß der Verantwortung im Einzelfall wesentlich von dendurchschnittlichen Anforderungen abweichen oder besondere Erschwernissezu bewältigen waren ([X.], [X.] aaO § 152 a Anm. 4.7).Dagegen werden Aufgaben, die typischerweise mit der durchschnittli-chen Zwangsverwaltung verbunden sind, bereits durch die Regelvergütung des§ 24 [X.] abgegolten. Deshalb kann § 25 [X.] nicht dazu ver-wendet werden, um eine allgemeine Preissteigerung auszugleichen, welche- 17 -typischerweise jede Zwangsverwaltung trifft (vgl. Riggers [X.] 1970, 621,633 f).2. In dieser Hinsicht hat der hier beteiligte Zwangsverwalter geltend ge-macht:a) Der Verwaltungsaufwand in der Anfangsphase eines Verfahrens seierfahrungsgemäß mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden; denn er sei [X.] gekennzeichnet, daß alle mit dem Grundstück verbundenen [X.], insbesondere über Nutzungen und Lasten des Grundstücks, zu [X.] seien. Erst danach könnten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstel-lung einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergriffen werden.Die Einarbeitung in die Besonderheiten des zu verwaltenden [X.] aber in jedem Falle erforderlich und stellt keine besondere Erschwernis [X.] von § 25 [X.] dar. Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenndie Zwangsverwaltung nur so kurze [X.] dauerte, daß der mit der erstmaligenEinarbeitung verbundene Aufwand nicht durch später eingehende Mieten oderPachten ausgeglichen würde, braucht wegen der Dauer der [X.] nicht entschieden zu werden.b) Nach Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sei [X.] somacht der Zwangsverwalter weiter geltend [X.] der bestehende Rahmenvertrag,in dem mehrere Objekte des Schuldners mitversichert waren, bezüglich [X.] sowie [X.] aufgehobenworden; sodann sei ab 1. Januar 2001 ein Einzelversicherungsvertrag abge-schlossen worden. Demgegenüber hat der Schuldner geltend gemacht, der- 18 -Verwalter habe lediglich einen Brief mit der Bitte um Vertragsumstellung an [X.] gerichtet (Schreiben vom 4. September 2001 = [X.]. 168 GA).Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenndas [X.] im angefochtenen Beschluß keinen außergewöhnlichen Auf-wand in der dargelegten Tätigkeit gesehen hat (Beschluß S. 8). Denn dem [X.]igen Vorbringen des [X.] ist nicht zu entnehmen, inwieweit mitder Umstellung von einer Sammel- auf eine Einzelversicherung ein wesentli-cher Mehraufwand verbunden [X.]) Entsprechendes gilt für den Hinweis des [X.] darauf,daß während der Dauer der Zwangsverwaltung zwei Wohnungen und einStellplatz neu zu vermieten waren. Ein gewisser Wechsel im Bestand von [X.] gehört zu jeder Dauernutzung. Inwieweit das [X.] übliche Maß im vorliegenden Einzelfall überschritten wurde, ist auch [X.] des [X.] vom 4. Oktober 2001 (S. 2 = [X.]. 177 GA)nicht hinreichend dargetan.d) Die vom Zwangsverwalter veranlaßten Reparaturarbeiten - insbeson-dere zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung [X.] könnenebenfalls nicht ohne ergänzende Angaben zu einem Zuschlag gemäß § 25[X.] führen.Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 25 Rn. 5) kann nicht schon jeder Reparatur-aufwand als Abweichung vom Normalfall der Zwangsverwaltung angesehenwerden. Denn die Zwangsverwaltung bezieht sich typischerweise auf Gebäude- 19 -in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand, der auch gelegentliche Repa-raturen im üblichen Umfang erforderlich werden läßt. Ein besonders "gepfleg-ter" Zustand entspricht hingegen nicht dem [X.]) Die Rechtsbeschwerde stützt sich ferner auf eine in der Literatur([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 25 Rn. 5) vertretene Auffassung,schon der Umstand, daß Teile des Grundstücks gewerblich genutzt werden,rechtfertige ohne weiteres einen Zuschlag, weil Regelfall der Zwangsverwal-tung ein nicht gewerblich genutztes Objekt sei. Ob und inwieweit ein solcherErfahrungssatz besteht, bedürfte jedoch der Feststellung.Zwar mag die Verwaltung gewerblich genutzter Grundstücke vor allem insteuerlicher Hinsicht (vgl. [X.] NJW 1999, 743 f) einen größeren Auf-wand erfordern. Es steht jedoch zum einen nicht fest, inwieweit dieser Aufwandgrößer ist als der mit der Vermietung von Wohnraum verbundene, für den be-sondere gesetzliche Vorschriften gelten. Sogar wenn die Verwaltung von [X.] wäre, könnte dies keinen Zuschlag gemäߧ 25 [X.] rechtfertigen, sofern angeordnete Zwangsverwaltungen sichjedenfalls überwiegend zugleich auf gewerblich genutzte Objekte beziehen.Dann wäre der erforderliche Mehraufwand vielmehr schon bei der Bemessungder gemäß § 24 [X.] festzusetzenden Regelvergütung zu [X.] (s.o. II).f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht [X.] die Anzahl der Wohneinheiten in dem beschlagnahmten Gebäude den [X.] nach § 25 [X.] rechtfertigen. Hierbei mag es offenbleiben, ob [X.] der Zwangsverwaltung [X.] wie die Rechtsbeschwerde vorbringt [X.] ein- 20 -kleines Mehrfamilienhaus mit bis zu fünf Wohneinheiten darstellt. Denn beigrößeren Objekten erhöht sich regelmäßig auch die Gesamtmiete als Grundla-ge der Regelvergütung nach § 24 [X.].Nur soweit die zu erzielende Miete im Einzelfall außergewöhnlich geringist, kann ein Zuschlag geboten sein (vgl. auch § 26 [X.]). Dafür ist [X.]) Ein auf das einzelne Mietverhältnis bezogener Zuschlag gemäß § 25[X.] könnte allerdings dem Grunde nach durch den Vortrag des betei-ligten [X.] gerechtfertigt sein, vom Schuldner (Beteiligten zu 1)sei eine Nutzungsentschädigung für den diesem überlassenen [X.] nur nach mehrfacher Zahlungsaufforderung zu erlangen gewesen(S. 15 des Schlußberichts des [X.] zu Nr. 6 = [X.]. 108 GA). [X.] stellt den erforderlichen Aufwand allerdings geringer dar (S. 3 seinerEingabe vom 31. August 2001 = [X.]. 166 GA). Damit wird sich das [X.]befassen müssen.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 39/02

12.09.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZB 39/02 (REWIS RS 2002, 1598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1598

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