Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZB 91/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2131

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[X.] vom 13. August 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 766 a) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße ge-gen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließ-lich aus der Verletzung eines Rechts eines [X.] ableitet. b) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausga-bevollstreckung eines [X.] ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. [X.], [X.]uss vom 13. August 2009 - [X.]/08 - [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. August 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: [X.] der Schuldnerin und des weiteren Betei-ligten gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 4. November 2008 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuld-nerin und der weitere Beteiligte zu je 1/2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 66.667 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Gläubigerin, eine Leasinggesellschaft, schloss mit der S.

[X.]. GmbH & Co. KG in [X.]

einen Leasingvertrag über eine Folienkaschiermaschine. Die Leasingnehmerin übertrug den Besitz an der [X.] auf die Schuldnerin. Vermieter der Betriebsräume der Schuldnerin, in denen sich die Maschine befindet, ist der weitere Beteiligte. 1 - 3 - Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfü-gung des [X.], durch die der Schuldnerin aufgegeben [X.], die Maschine an den Gerichtsvollzieher zur Sicherstellung und Verwahrung herauszugeben. 2 3 Die Schuldnerin und der weitere Beteiligte haben Erinnerung gegen die Ankündigung des von der Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollziehers, den [X.] zu vollstrecken, eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf ein Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten an der Maschine berufen. Sie haben geltend gemacht, der Gerichtsvollzieher müsse das Vermieterpfandrecht im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin und des weite-ren Beteiligten hatte keinen Erfolg. 4 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol-gen die Schuldnerin und der weitere Beteiligte ihren Antrag weiter, die Heraus-gabevollstreckung aus der einstweiligen Verfügung für unzulässig zu erklären. 5 I[X.] Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob dem weiteren [X.] ein Vermieterpfandrecht an der von der Schuldnerin [X.] oder an einem Anwartschaftsrecht hieran zusteht. Es hat ange-nommen, dass die Schuldnerin und der weitere Beteiligte das [X.] nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO geltend machen können. 6 II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat es zu Recht [X.] - 4 - lehnt, ein möglicherweise bestehendes Vermieterpfandrecht des weiteren Betei-ligten im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO zu berücksichtigen. 8 1. Der Schuldnerin fehlt für die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-derliche Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass die Erinnerung unzulässig ist. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung kann die Schuldnerin nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die sie selbst beschwert ist. Daran fehlt es, wenn die Schuldnerin eine Beeinträchtigung durch die [X.] ausschließlich aus dem Recht eines [X.] - hier aus dem Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten - ableitet (vgl. [X.], 343, 344; MünchKomm.ZPO/[X.], 3. Aufl., § 766 Rdn. 25; [X.]/[X.]öber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rdn. 12; a.[X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 33; vgl. ferner Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.] Rechtsschutz, 4. Aufl., § 766 Rdn. 15). 9 2. Die Erinnerung des weiteren Beteiligten hat ebenfalls keinen Erfolg. 10 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der weitere Beteiligte sei nicht befugt, sein Vermieterpfandrecht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO geltend zu machen. Das Vermieterpfandrecht sei im Rah-men der Herausgabevollstreckung gegen die Schuldnerin ein materielles Recht eines [X.], das der Gerichtsvollzieher bei Durchführung der Vollstreckung nicht zu beachten habe. Bis zur Herausgabevollstreckung müsse ein solches Recht im Wege der [X.] nach § 771 ZPO und nach der Wegschaffung durch Klage auf Zurückschaffung des Gegenstands in die ver-mieteten Räume gemäß § 562b Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 11 - 5 - b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 12 13 aa) Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, [X.] und [X.], die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines [X.] können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren ausgeschlossenen materiellen Einwendungen rechnen auch das Bestehen und die Reichweite eines Vermieterpfandrechts, weil der Gerichtsvollzieher als Voll-streckungsorgan nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien oder Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Auch hier-über haben bei [X.]reit der Parteien die Gerichte und nicht die [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. 10.8.2006 - [X.], NJW 2006, 3273 [X.]. 11 und 13). [X.]) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde geltend, das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters schütze ihn davor, dass die Sache gegen seinen Willen von dem Grundstück entfernt werde. In diese Rechtsposition dürfe im Rahmen der Vollstreckung eines gegen den Mieter gerichteten Titels nicht ein-gegriffen werden. Im Ergebnis sei das Vermieterpfandrecht nicht anders zu [X.] als der [X.] eines [X.] an der Sache. Dass diese [X.] zu einer Überprüfung des Bestehens des Vermieterpfandrechts durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung führe, sei hin-zunehmen. 14 Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner oder ein herausgabebereiter [X.] Gewahrsam an der herauszugebenden Sache hat; andernfalls muss der Gläubiger den Weg des § 886 ZPO beschreiten. Die Prüfung des Gewahr-15 - 6 - samsverhältnisses ist daher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ebenso wie bei der Pfändung körperlicher Sachen nach § 808 ZPO Aufgabe des [X.]. Dagegen begründet das besitzlose Vermieterpfandrecht kei-nen Gewahrsam des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen. Ebenso wenig steht das Selbsthilferecht des Vermieters nach § 562b Abs. 1 BGB i.V. mit § 562a BGB einem Gewahrsam an der Sache gleich. Dies zeigt ein Vergleich mit den Wirkungen des Vermieterpfandrechts bei der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners befindlicher körperlicher Gegenstände nach § 808 ZPO. Das Vermieterpfandrecht berechtigt den Vermieter gemäß § 805 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO nicht, der Pfändung zu widersprechen. Der Vermieter wird viel-mehr darauf verwiesen, einen Anspruch - gegebenenfalls im Wege der Klage - auf vorzugsweise Befriedigung geltend zu machen (§ 805 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Zu Recht hat deshalb das Beschwerdegericht angenommen, dass der weitere Beteiligte als Vermieter bei der Herausgabevollstreckung darauf be-schränkt ist, einen Rückschaffungsanspruch nach § 562b Abs. 2 ZPO geltend zu machen, wenn sein Vermieterpfandrecht dem der Herausgabevollstreckung zugrunde liegenden Recht des Gläubigers vorgeht. Diese nach materiell-rechtlichen Vorschriften und nicht nach Vollstreckungsrecht zu beurteilende Prüfung obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts [X.] daraus, dass der weitere Beteiligte der Gläubigerin, wenn sie zur Zurück-schaffung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nach § 562b Abs. 2 BGB verpflichtet wäre, den sich aus Treu und Glauben ergeben-den Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr entgegenhalten könnte. Auch insoweit handelt es sich vorliegend um einen aus dem materiellen Recht und nicht dem Vollstreckungsrecht abge-leiteten Einwand, der nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend ge-macht werden kann. 16 - 7 - 17 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2008 - 16 M 6779/08 - [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 T 256/08 [X.] -

Meta

I ZB 91/08

13.08.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. I ZB 91/08 (REWIS RS 2009, 2131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2131

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