Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 297/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1794

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Okto-ber
2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. [X.],
Richterin [X.],
Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt H.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt B.

als [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 1. November 2012 auf-gehoben, soweit das [X.] das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe 1 bis 5 der Anklageschrift der [X.] (Oder) vom 13. November 2007 eingestellt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten u.a. sexuellen Miss-brauch eines Kindes in fünf Fällen, in einem
Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Tatvorwürfe 1 bis 5 der Anklage), zur Last. Nachdem insoweit wiederholt nach § 206a StPO ergangene Einstel-lungsbeschlüsse des [X.]s in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden waren, hat das [X.] die Tatvorwürfe 1 bis 5 nunmehr durch das angefochtene Urteil eingestellt, weil die Anklageschrift

entgegen der letzten Beschwerdeentscheidung des [X.]

insofern nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genüge. Allein hierauf hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision beschränkt. Eine weitergehende [X.]
-
4
-
renseinstellung und die Freisprechung des Angeklagten von weiteren [X.] wird nicht mehr angefochten.

Im Umfang der Durchführung hat das Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft Erfolg. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Die Anklage konkreti-siert die Tatvorwürfe 1 bis 5 noch hinreichend und ist insoweit wirksam.

Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die häufig

so auch im vorliegenden Fall

erst nach längerer [X.] angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf [X.] nicht möglich. Das darf einer Anklageerhebung nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfüllt die Anklageschrift in diesen Fällen bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den [X.] durch den zeitlichen Rahmen der [X.], die Nennung der Höchstzahl der nach dem [X.] innerhalb dieses Rahmens begangenen
Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des [X.] bezeichnet (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1994

5 [X.], [X.]St 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998

1 StR 94/98, [X.]St 44, 153, 154 f. mwN).

Diesen Anforderungen wird die Anklage noch gerecht. Sie geht davon aus, dass es in den [X.] zu einer Vielzahl ähnlicher sexueller Übergriffe des Angeklagten auf seine Tochter C.

gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb

unter Bezeichnung des Opfers, des [X.] und der Tatzeiträume

nur Taten angeklagt, die sich in ihrer konkreten Ausführungsart unterscheiden. Die individualisierenden Merkmale lassen trotz der zum Teil langen Tatzeiträume konkrete Lebenssachverhalte erken-nen und die Taten von anderen möglichen Übergriffen abgrenzen. Dass die Taten auch etwa detailreicher hätten dargestellt werden können (vgl. wesent-liches Ergebnis der Ermittlungen, S. 20 der Anklageschrift) steht dem nicht entgegen. Eine Begrenzung der Anklage auf den Initialfall und jeweils einen Fall mit einer weitergehenden, je individuell unterschiedlichen Modalität hat
2
3
4
-
5
-

worauf das [X.] in seiner Beschwerdeentscheidung zu Recht hingewiesen hat

zur Folge, dass nach einem Sachurteil auf der Grundlage dieser Anklage auch für weitere gleichartige oder ähnliche Taten in Anwen-dung des Zweifelsgrundsatzes von einem Strafklageverbrauch auszugehen sein wird.

Eine Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens nach § 174 StGB wird nach dem Zweifelsgrundsatz nur dann möglich sein, wenn sich sicher feststellen lässt, dass die entsprechende individualisierte Tat nach dem 9. Juni 1999 begangen worden ist (vgl. zur Verjährung S.
21 der Ankla-geschrift).

Basdorf Sander Schneider

[X.] König

5

Meta

5 StR 297/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 297/13 (REWIS RS 2013, 1794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 297/13 (Bundesgerichtshof)

Sexueller Missbrauch von Kindern: Inhalt der Anklageschrift bei Serienstraftaten


5 StR 55/02 (Bundesgerichtshof)


5 StR 466/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 291/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an die Anklageschrift bei Sexualstraftaten einer Tatserie; Notwendigkeit einer Nachtragsanklage bei erheblicher Abweichung …


1 StR 107/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 297/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.