Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2025, Az. 2 BvR 310/25

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2025, 3704

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

Die [X.]gegen die Vizepräsidentin König und [X.]und [X.]werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Vizepräsidentin König.

2

Vizepräsidentin [X.]ist nicht deshalb kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil Gegenstand der Verfassungsbeschwerde eine Klageerzwingungssache ist, der unter anderem eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Vizepräsidentin [X.]zugrunde liegt. Der Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG bedarf insoweit einer einschränkenden Auslegung oder teleologischen Reduktion, weil auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er die Strafanzeige missbräuchlich allein wegen der bloßen Mitwirkung der Vizepräsidentin an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers erstattet hat, ohne auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten aufzuzeigen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 475/24 -, Rn. 6 ff.).

3

2. Das Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsidentin [X.]ist offensichtlich unzulässig, weil es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. [X.]159, 26 <30 f. Rn. 13 f.> - Äußerungen der Bundeskanzlerin [X.]in [X.]- Befangenheitsgesuch).

4

Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Mitwirkung der Vizepräsidentin [X.]an Entscheidungen in früheren von ihm angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren bezieht, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10/22 u. a. -, Rn. 6). Das gilt auch, soweit er geltend macht, bei einer Mitwirkung von Vizepräsidentin [X.]an der Entscheidung über seine nun erhobene Verfassungsbeschwerde bestehe die Gefahr, dass "sie die gegen sie erhobene Strafanzeige zu ihren Gunsten zu beeinflussen" suche. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte allein die rechtsmissbräuchliche Strafanzeige, die den Ausschlussgrund gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG nicht zu begründen vermag, für sich genommenen eine Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG tragen (vgl. [X.]167, 28 <40 f. Rn. 25> - Befangenheit im Verfahren [X.]- Datenplattformen). Besondere zusätzliche Umstände, die geeignet wären, Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Vizepräsidentin [X.]zu rechtfertigen, sind vom Beschwerdeführer weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen([X.]159, 26 <39 Rn. 35>; stRspr).

6

3. Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.][X.]und [X.]ist offensichtlich unzulässig, weil diese [X.]nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. [X.]142, 1 <5 Rn. 12>).

7

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 310/25

17.03.2025

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2025, Az. 2 BvR 310/25 (REWIS RS 2025, 3704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2025, 3704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 505/24

Zitiert

2 BvR 475/24

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