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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 151/14
vom
17. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und ge-richtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§
74 JGG); [X.] hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Eschelbach
Ott Zeng
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 2 StR 151/14 (REWIS RS 2014, 2870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2870
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