Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 1 WB 28/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 8989

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Gegenstand

Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange


Tatbestand

1

[X.]er [[[X.].].]ntragsteller wendet sich gegen die vom [[[[[[X.].].].].].] (im Folgenden: [[[[[[X.].].].].].]) angeordnete Versetzung vom [[[[[X.].].].].] zur [[[X.].].].

2

[X.]er ... geborene [[[X.].].]ntragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen [X.]ienstes ([[[[[X.].].].].] ...). Seine [X.]ienstzeit wird voraussichtlich mit [[[X.].].]blauf des 30. [[[X.].].]pril ... enden. Er wurde am 22. [[[X.].].]ugust ... zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [[[[[X.].].].].] eingewiesen. Nach mehrjähriger Verwendung im [[[[[X.].].].].] wird er seit dem 1. [[[X.].].]pril ... auf Grund der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung des [[[[X.].].].] vom 18. [X.]ezember ... auf dem [X.]ienstposten .../[[[X.].].]usbildungs- und [[[[X.].].].] bei der [[[[X.].].].], in ... verwendet. [X.]er [[[X.].].]ntragsteller ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er wohnt mit seiner Familie in [[[X.].].].

3

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 bekundete der [[[X.].].]ntragsteller sein Interesse an einer vorzeitigen Zurruhesetzung gemäß § 2 [[[X.].].].

4

Mit Schreiben vom 30. [[[X.].].]pril 2014 beantragte er seine Versetzung auf den im [[[[X.].].].] liegenden, nach Besoldungsgruppe [[[[[X.].].].].] bewerteten [X.]ienstposten [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]: ...) beim ...[[[[X.].].].] in ..., ersatzweise auf eine Stelle des z.b.V.-Etats bei derselben Einheit. Zur Begründung wies er darauf hin, dass das [[[[[X.].].].].] zum 31. [X.]ezember 2014 aufgelöst und dann sein dortiger [X.]ienstposten wegfallen werde.

5

[[[X.].].] [[[[X.].].].] erklärte in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2014, dass der [[[X.].].]ntragsteller für körperlich schwere Tätigkeiten mit hohem [[[X.].].]ußendienstanteil absehbar auf [X.]auer nicht mehr geeignet sei; körperlich weniger belastende Verwendungen wie im Stabsdienst, eine Lehrtätigkeit oder vergleichbare Verwendungen seien jedoch absehbar auch in den nächsten Jahren vollzeitig möglich. [X.]ie vorliegenden Leiden seien bundesweit behandelbar. [[[X.].].]us [[[X.].].]rt und Schwere der Erkrankung des [[[X.].].]ntragstellers lasse sich aus rein militärfachlicher Sicht kein [X.] ableiten.

6

Mit Vororientierung vom 15. [X.]ezember 2014 kündigte das [[[[[[X.].].].].].] dem [[[X.].].]ntragsteller die Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe [[[[[X.].].].].] bewerteten [X.]ienstposten .../[[[X.].].]usbildungs- und [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]: ...) bei der [[[X.].].] der ... in ... an. In seiner Stellungnahme zu dieser Vororientierung erklärte sich der [[[X.].].]ntragsteller mit der vorgesehenen [[[X.].].] grundsätzlich einverstanden. Er legte dar, dass bei ihm keine Versetzungshinderungsgründe vorlägen, führte jedoch aus, dass er auf die ihm zustehende Schutzfrist nicht verzichte. Seine grundsätzliche Bereitschaft zur Versetzung stellte er unter den Vorbehalt, dass seine [[[X.].].]nträge vom 10. Oktober 2012 und vom 30. [[[X.].].]pril 2014 abschließend beschieden würden.

7

Mit Bescheid vom 16. [X.]ezember 2014, dem [[[X.].].]ntragsteller am 18. [X.]ezember 2014 eröffnet, lehnte das [[[[[[X.].].].].].] den [[[X.].].] des [[[X.].].]ntragstellers vom 30. [[[X.].].]pril 2014 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Versetzung mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen sei. [X.]er vom [[[X.].].]ntragsteller angestrebte [X.]ienstposten liege nicht im Besetzungsrecht der Personalführung des ... im [[[[[[X.].].].].].]. [[[X.].].]uf Grund des absehbaren Bedarfs im Bereich der Offiziere des militärfachlichen [X.]ienstes ... könne die Freigabe für eine Besetzung von [X.]ienstposten, die nicht der [[[X.].].]usbildungs- und Verwendungsreihe Offiziere des militärfachlichen [X.]ienstes ... zugeordnet seien, nicht erteilt werden. [X.]aher sei auch die ersatzweise angeregte Verwendung auf einem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" beim ...[[[[X.].].].] in ... nicht möglich.

8

Mit Bescheid vom 17. [X.]ezember 2014 lehnte das [[[[[[X.].].].].].] den [[[X.].].]ntrag des [[[X.].].]ntragstellers vom 10. Oktober 2012, ihn nach Maßgabe des § 2 [[[X.].].] vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, ebenfalls ab.

9

Mit Verfügung Nr. ... vom 18. [X.]ezember 2014 ordnete das [[[[[[X.].].].].].] die Versetzung des [[[X.].].]ntragstellers auf den [X.]ienstposten .../[[[X.].].]usbildungs- und [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]: ...) bei der [[[X.].].] ..., in ... mit [X.]ienstantritt am 1. [[[X.].].]pril 2015 an, ohne die Umzugskostenvergütung zuzusagen. [X.]iese Verfügung wurde dem [[[X.].].]ntragsteller am selben Tag eröffnet.

Gegen die Bescheide vom 16. und vom 17. [X.]ezember 2014 sowie gegen die Versetzungsverfügung vom 18. [X.]ezember 2014 legte der [[[X.].].]ntragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2015 Beschwerde ein. Er begründete den Rechtsbehelf mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2015 und vom 18. Februar 2015 im Wesentlichen wie folgt:

Hinsichtlich der gewünschten vorzeitigen Zurruhesetzung sei ihm nicht individuell und detailliert aufgezeigt worden, wann die entsprechenden Konferenzen stattgefunden hätten, welche Quoten für welche Jahrgänge es gegeben habe und vor allem, wie viele Soldaten die Möglichkeit bekommen hätten, früher in den Ruhestand versetzt zu werden. Hinsichtlich der beantragten Versetzung zum ...[[[[X.].].].] weise er darauf hin, dass der dort angestrebte [X.]ienstposten des [[[[X.].].].]s derzeit zwar noch besetzt sei; jedoch laufe ein Verfahren zur Feststellung der [X.]ienstunfähigkeit des [X.]ienstposteninhabers, das kurz vor dem [[[X.].].]bschluss stehe. Sein damaliger [[[X.].].] beim [[[[[[X.].].].].].], [[[X.].].], habe sich im Übrigen am 24. März 2014 an den [[[X.].].] der [[[X.].].], [[[X.].].], mit folgendem [[[X.].].]-Text gewandt: "Es würde [[[[[[X.].].].].].] freuen, wenn [X.]u für ihn (den [[[X.].].]ntragsteller) Einplanungsmöglichkeit im [[[X.].].] hättest. Sollte eine Versetzung auf einen etatisierten [X.]ienstposten ([[[X.].].]) nicht gleich möglich sein, wäre nach meiner Einschätzung ab IV. Quartal auch zunächst eine Versetzung auf [[[X.].].] möglich". Mit der Versetzung zur [[[X.].].] sei er zwar grundsätzlich einverstanden; er habe jedoch auf den noch ausstehenden Bescheiden bestanden. [X.]iese Bescheide vom 16. und 17. [X.]ezember 2014 habe er erst am 18. [X.]ezember 2014 per [[[X.].].] erhalten. Mit der Versetzung entstünden ihm erhebliche Mehrkosten sowie erhebliche körperliche Mehrbelastungen. Nach dem beigefügten ärztlichen [[[X.].].]ttest sei zu befürchten, dass sich seine bereits vorliegenden gesundheitlichen Probleme weiter deutlich verschlechtern würden. [X.]arüber hinaus stehe auch der [[[X.].].] eine umfangreiche Veränderung der Stärke- und [[[X.].].]usrüstungsnachweisung im Jahr 2015 bevor. [X.]eshalb müsse er befürchten, dass sich dort eine erneute Veränderung ergeben könne. Für den [X.]ienstposten bei der [[[X.].].] erfülle er auch nicht alle Voraussetzungen (z.B. Sporttauglichkeit, Geländetauglichkeit, neuS[[[X.].].]K Schießlehrer/Schießausbilder MP 7), die sein Vorgänger auf dem [X.]ienstposten derzeit ausübe. Eine tägliche Heimfahrt vom [X.]ienstort ... zu seinem Wohnort [[[X.].].] sei auf Grund der [X.]ienstplangestaltung für ihn nicht zumutbar. Er sei nicht fürsorgeberechtigt und könne im Raum ... keine bezahlbare Pendlerwohnung erhalten.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der [[[X.].].] des [[[X.].].]ntragstellers beim [[[[[[X.].].].].].], [[[X.].].], am 9. Februar 2015 mit dem [[[X.].].]ntragsteller ein Personalgespräch. [X.]arin erläuterte er dem [[[X.].].]ntragsteller, dass auf Grund des derzeitigen Fehls an Offizieren des militärfachlichen [X.]ienstes ... und wegen der aktuellen Vakanz an der [[[X.].].] eine (Weiter-)Verwendung des [[[X.].].]ntragstellers beim [[[[[X.].].].].] aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei.

Mit [[X.].] vom 16. März 2015 wies das [[X.].] - [[X.].] 2 - die Beschwerde des [[[X.].].]ntragstellers vom 13. Januar 2015, soweit sie gegen den [[[X.].].]blehnungsbescheid des [[[[X.].].].] vom 16. [X.]ezember 2014 und gegen die Versetzungsverfügung vom 18. [X.]ezember 2014 gerichtet ist, zurück; zugleich lehnte es einen [[[X.].].]ntrag des [[[X.].].]ntragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 3 [[[X.].].]bs. 2 [[X.].]) ab. Zur Begründung führte es aus, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des [[[[X.].].].] vom 17. [X.]ezember 2014, betreffend die [[[X.].].]blehnung der beantragten vorzeitigen Zurruhesetzung, ein gesonderter Bescheid ergehen werde. [X.]ie vom [[[X.].].]ntragsteller beantragte Versetzung auf den [X.]ienstposten [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]: ...) beim ...[[[[X.].].].] in ... bzw. die Versetzung auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" bei derselben Einheit sei mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen, weil derzeit ein Fehl an Offizieren des militärfachlichen [X.]ienstes ... bestehe; ein Wechsel des [[[X.].].]ntragstellers vom Organisationsbereich ... zur Teilstreitkraft [[[X.].].] sei nicht möglich, weil dadurch das schon existierende Fehl weiter vergrößert würde. [X.]arüber hinaus sei der angestrebte [X.]ienstposten im ...[[[[X.].].].] nicht vakant und könne im Fall des [[X.].] mit einem Offizier des militärfachlichen [X.]ienstes der Teilstreitkraft [[[X.].].] besetzt werden. Für die angefochtene Versetzungsverfügung vom 18. [X.]ezember 2014 bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Mit der [[[X.].].]uflösung des [[[[[X.].].].].] (Beginn der Maßnahme: 1. [[[X.].].]pril 2014; [[[X.].].]bschluss der Maßnahme: 30. September 2015) werde der derzeitige [X.]ienstposten des [[[X.].].]ntragstellers wegfallen. [X.]er [X.]ienstposten [[[X.].].]usbildungs- und Lehroffizier in der ... bei der [[[X.].].] in ... sei frei und zu besetzen. Schwerwiegende persönliche Gründe als Versetzungshinderungsgründe lägen in der Person des [[[X.].].]ntragstellers ausweislich der Stellungnahme des Beratenden [[[X.].].]rztes des [[[[X.].].].] vom 16. März 2015 nicht vor. Soweit der [[[X.].].]ntragsteller einwende, dass ihm durch die Versetzungsverfügung Mehrbelastungen entstünden, seien diese nicht unzumutbar. [[[X.].].]uch ein tägliches Pendeln von 85 km (einfache Strecke) sei noch zumutbar. [[[X.].].]ußerdem stehe es dem [[[X.].].]ntragsteller frei, räumlich in die Nähe der zukünftigen [X.]ienststelle zu ziehen, um so die Wegstrecke zu reduzieren. In der Versetzungsverfügung sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich hinsichtlich der [X.], trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen beraten lassen könne. [X.]er Hinweis auf eine im Jahr 2015 bevorstehende umfangreiche Änderung der [X.] für die [[[X.].].] verfange nicht. In dieser Hinsicht stünden keine Maßnahmen fest. [[[X.].].]ußerdem müssten derartige Organisationsänderungen nicht unbedingt zur Folge haben, dass der für den [[[X.].].]ntragsteller vorgesehene [X.]ienstposten wegfallen werde. [X.]er Hinweis des [[[X.].].]ntragstellers, dass er nicht über alle gesundheitlichen Voraussetzungen des neuen [X.]ienstpostens verfüge, begründe ausweislich der Stellungnahme des Beratenden [[[X.].].]rztes keinen [X.]. Etwa fehlende Befähigungen könnten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen erworben werden.

Gegen diese ihm am 17. März 2015 eröffnete Entscheidung hat der [[[X.].].]ntragsteller am 17. [[[X.].].]pril 2015 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]en [[[X.].].]ntrag hat das [[X.].] - [[X.].] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seines [X.] vertieft der [[[X.].].]ntragsteller sein Beschwerdevorbringen und führt ergänzend aus, dass seine Ehefrau durch ihren [[[X.].].]rbeitsplatz in ... örtlich gebunden sei. [[[X.].].]ußerdem seien bei der [[[X.].].]bwägung in der Versetzungsverfügung der Schulbesuch seiner jüngsten Tochter bis voraussichtlich Juni 2017 auf einem musischen Gymnasium in ... und der Schulbesuch sowie das anschließende 3-jährige Studium seiner ältesten Tochter im Juni/Oktober 2014 unberücksichtigt geblieben. Beim ...[[[[X.].].].] könne er jederzeit als [[[[X.].].].] eingesetzt werden. Er weise erneut auf die Äußerung seines damaligen [[[X.].].]s [[[X.].].] vom 24. März 2014 hin, der eine Einplanungsmöglichkeit im ...[[[[X.].].].] für ihn, den [[[X.].].]ntragsteller, für möglich gehalten habe. [X.]ieser Äußerung komme eine grundsätzliche Verbindlichkeit zu.

[X.]er [[[X.].].]ntragsteller beantragt,

den Bescheid des [X.] vom 16. März 2015 aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerde vom 13. Januar 2015 gegen die Versetzungsverfügung vom 18. [X.]ezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

[X.]as [[X.].] beantragt,

den [[[X.].].]ntrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen [[X.].]s vom 16. März 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [[[X.].].]kten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakten des [X.] - [[X.].] 2 - ... - sowie die Personalgrundakte des [[[X.].].]ntragstellers, Hauptteile [[[X.].].] bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der [[[X.].].] des (anwaltlich vertretenen) [X.]ntragstellers bedarf der [X.]uslegung.

Der [X.]ntragsteller begehrt im ersten Hauptantrag die - vollständige - [X.]ufhebung des [[[[X.].].]] des [[[[X.].].]] vom 16. März 2015, der zwei verschiedene truppendienstliche Beschwerdegegenstände betrifft: einerseits die [X.]blehnung des Versetzungsantrags des [X.]ntragstellers vom 30. [X.]pril 2014 durch Bescheid des [[[[X.].].]] vom 16. Dezember 2014, andererseits die [X.]nordnung der Versetzung des [X.]ntragstellers auf den Dienstposten .../[X.]usbildungs- und [X.] bei der [[[[X.].].]], in ... durch Verfügung des [[[[X.].].]] vom 18. Dezember 2015. Mit dem zweiten Hauptantrag wendet sich der [X.]ntragsteller hingegen ausschließlich gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2015 und beantragt insoweit eine "erneute Verbescheidung" seiner Beschwerde vom 13. Januar 2015.

Die Begründung des [X.]ntrags auf gerichtliche Entscheidung, die zur Ermittlung des wahren Rechtsschutzziels eines [X.]ntragstellers heranzuziehen ist (§ 17 [X.]bs. 4 Satz 2 [[[[X.].].]], § 23a [X.]bs. 2 [[[[X.].].]] i.V.m. § 88 VwGO; ebenso: [[[[X.].].]], Beschluss vom 15. Juli 2008 - 1 [[[X.].].] 46.07 - Rn. 23), belegt eindeutig, dass der [X.]ntragsteller lediglich die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 gerichtlich überprüfen lassen will. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. September 2015, in dem dieser "vollumfänglich auf die Beschwerde vom 18. Februar 2015" (gemeint ist die weitere Begründung der Beschwerde vom 13. Januar 2015) Bezug nimmt. [X.]m Ende dieser Beschwerdebegründung vom 18. Februar 2015 beantragt der [X.]ntragsteller - neben der erneuten Überprüfung der hier nicht streitgegenständlichen statusrechtlichen Frage seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand - die "wohlwollende Prüfung", ob vorerst auf die Versetzung zur [[[[X.].].]] zum 1. [X.]pril 2015 verzichtet werden könne; alternativ bittet er um Prüfung seiner temporären Versetzung auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" beim [[[X.].].] Damit hat der [X.]ntragsteller klar zum [X.]usdruck gebracht, dass er den [X.]blehnungsbescheid des [[[[X.].].]] vom 16. Dezember 2014, mit dem die beantragte Versetzung auf den Dienstposten [[[X.].].] ([[[X.].].]: ...) oder auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" jeweils beim ...[[[X.].].] ... in ... abgelehnt wurde, nicht zur gerichtlichen Kontrolle des [[[X.].].] stellt.

Der inhaltlich also nur gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 gerichtete [[[X.].].] muss daher als [X.]nfechtungsantrag im Sinne des § 17 [X.]bs. 1 Satz 1, § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 [X.]bs. 2 Satz 1 [[[[X.].].]] interpretiert werden. Hiernach ist der [[[X.].].] als [X.]ntrag auszulegen, die Versetzungsverfügung des [[[[X.].].]] vom 18. Dezember 2014 vollständig und den Beschwerdebescheid des [[[[X.].].]] vom 16. März 2015 insoweit aufzuheben, als darin die Beschwerde vom 13. Januar 2015 gegen diese Versetzungsverfügung zurückgewiesen worden ist.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der [X.]ntragsteller für diesen [[[X.].].] das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aufweist.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen [X.]ntrag kann unter anderem dann fehlen, wenn sich ein [X.]ntragsteller im vorgerichtlichen Verfahren mit der später gerichtlich angefochtenen truppendienstlichen Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Der [X.]ntragsteller hat am 17. Dezember 2014 die Vororientierung des [[[[X.].].]] über die strittige Versetzung zur [[[[X.].].]] in ... erhalten und in seiner Stellungnahme dazu erklärt, er sei "mit der geplanten [[[X.].].] ([[[X.].].]: ...) grundsätzlich einverstanden"; er hat dieses Einverständnis lediglich unter den Vorbehalt gestellt, ihm abschließende Bescheide auf seine Interessenbekundung der vorzeitigen Zurruhesetzung und auf sein Versetzungsgesuch vom 30. [X.]pril 2014 vorzulegen. Diese beiden [X.]nträge hat das [[[X.].].] mit Bescheiden vom 16. Dezember 2014 und vom 17. Dezember 2014 beschieden, die dem [X.]ntragsteller jeweils anschließend eröffnet worden sind.

2. Unabhängig davon ist der [X.]ntrag jedenfalls unbegründet.

Die mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 vom [[[X.].].] angeordnete Versetzung des [X.]ntragstellers auf den Dienstposten .../[X.]usbildungs- und [X.] ([[[X.].].]: ...) bei der [[[[X.].].]], in ... und - hierauf bezogen - der Beschwerdebescheid des [[[[X.].].]] vom 16. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den [X.]ntragsteller nicht in seinen Rechten.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Versetzung ist der Zeitpunkt der Vorlage des [X.]ntrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. z.B. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 [[[X.].].] 57.78 - [[[[X.].].]]E 73, 48 <49>, vom 28. Oktober 2008 - 1 [[[X.].].] 49.07 - [[[[X.].].]]E 132, 234 <243> und vom 28. Februar 2012 - 1 [[[X.].].] 57.11 - juris Rn. 37). Maßgeblich ist deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des - am 13. Juli 2015 eingegangenen - Vorlageschreibens des [[[[X.].].]] - [[[X.].].] 2 - vom 7. Juli 2015.

Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen [X.]nspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte beziehungsweise die personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 [[[X.].].] 30.02 - juris Rn. 8 m.w.[[[X.].].] und vom 28. Juni 2011 - 1 [[[X.].].] 16.11 und 25.11 - Rn. 24). Diese Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 [X.]bs. 3 Satz 2 [[[[X.].].]]) beziehungsweise die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 23a [X.]bs. 2 [[[[X.].].]] i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO entsprechend; stRspr, vgl. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 [[[X.].].] 79.79 - [[[[X.].].]]E 73, 51 f., vom 11. Mai 2006 - 1 [[[X.].].] 36.05 - Rn. 14 m.w.[[[X.].].] und vom 27. November 2008 - 1 [[[X.].].] 60.08 - Rn. 27).

Das [[[X.].].] hat das ihm zustehende Verwendungsermessen in den "Richtlinien zur Versetzung, zum [[[X.].].] und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 ([[[X.].].]) in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 ([[[X.].].]) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert und gebunden (vgl. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - 1 [[[X.].].] 45.90 - [[[X.].].] 1990, 311 m.w.[[[X.].].], vom 14. September 1999 - 1 [[[X.].].] 35.99 - [[[X.].].] 236.1 § 10 SG Nr. 38 und vom 28. Februar 2012 - 1 [[[X.].].] 57.11 - juris Rn. 39). Entsprechendes gilt für die Überführung dieser Versetzungsrichtlinien in den [[[X.].].]/46 "Versetzung, [[[X.].].], Kommandierung". Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird ([[[[X.].].]], Beschlüsse vom 13. November 2009 - 1 [[[X.].].] 7.09 - Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 - 1 [[[X.].].] 4.11 - Rn. 31).

Der [[[X.].].]/46 sieht vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem dienstlichen Bedürfnis folgt (Nr. 202). Können dienstliche Belange mit Belangen aus der Privatsphäre des Soldaten in Einklang gebracht werden, so kann eine Versetzung erfolgen bzw. unterbleiben (Nr. 207 [[[X.].].]/46). Liegen schwerwiegende persönliche Gründe vor, so kann eine Versetzung erfolgen bzw. unterbleiben, sofern nicht vorrangige Gründe dem entgegenstehen (Nr. 203 [[[X.].].]/46).

a) Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des [X.]ntragstellers von seinem zuletzt innegehabten Dienstposten beim [[X.].] ergibt sich aus Nr. 202 Buchst. c [[[X.].].]/46. Danach liegt das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist. Diese Voraussetzung ist für den früheren Dienstposten des [X.]ntragstellers Infolge der [X.]uflösung des [[X.].] erfüllt. Das stellt der [X.]ntragsteller nicht in [X.]brede.

Für die Zuversetzung des [X.]ntragstellers zur [[[[X.].].]] in ... besteht ein dienstliches Bedürfnis nach Nr. 202 Buchst. a [[[X.].].]/46, weil der Dienstposten .../[X.]usbildungs- und [X.] ([[[X.].].]: ...) bei der [[[[X.].].]] zum 1. [X.]pril 2015 frei und zu besetzen ist.

Das [[[X.].].] und das [[[X.].].] sind davon ausgegangen, dass der [X.]ntragsteller für diesen Dienstposten geeignet ist. Seine fachliche Eignung zieht der [X.]ntragsteller selbst nicht in Zweifel. Soweit er auf eingeschränkte gesundheitliche Fähigkeiten verweist, die ihm die vollständige Wahrnehmung des Dienstpostens erschweren könnten, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung nach ... nicht in Frage stellen. Es liegt im Beurteilungsspielraum des [[[[X.].].]] als der zuständigen [X.] Stelle, von einzelnen [X.]nforderungen des nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstpostens, der für den [X.]ntragsteller nicht höherwertig ist, bei einer Querversetzung zeitweise [X.]bstand zu nehmen.

Die in Nr. 602 [[[X.].].]/46 für Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs vorgeschriebene Schutzfrist von drei Monaten ist im Fall des [X.]ntragstellers eingehalten worden. Die strittige Versetzung wurde ihm am 18. Dezember 2014 durch entsprechende Verfügung bekannt gegeben. Der Dienstantritt auf dem Dienstposten in ... ist auf den 1. [X.]pril 2015 festgesetzt worden.

b) Die Versetzungsverfügung leidet auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des [X.]ntragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern.

Soweit die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus [X.] (§ 10 [X.]bs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie ([X.]rt. 6 [X.]bs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige [X.] jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise [X.] werden (stRspr, vgl. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - 1 [[[X.].].] 21.95 - [[[X.].].] 236.1 § 10 SG Nr. 15 S. 29 f., vom 30. [X.]ugust 2001 - 1 [[[X.].].] 37.01 - [[[X.].].] 311 § 17 [[[[X.].].]] Nr. 45 S. 25, vom 9. Januar 2008 - 1 [[[X.].].] 10.07 - Rn. 22 ff. und vom 26. Mai 2011 - 1 [[[X.].].] 4.11 - Rn. 31).

aa) Mit Blick auf den Gesundheitszustand des [X.]ntragstellers ergeben sich keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Versetzung. Insoweit liegt kein Versetzungshindernis wegen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes vor.

[X.]ls Regelbeispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes kommt nach [X.] Buchst. a [[[X.].].]/46 unter anderem der Gesundheitszustand des Soldaten in Betracht. Ein schwerwiegender persönlicher Grund liegt danach vor, wenn auf Grund eines (militär-)ärztlichen Gutachtens feststeht, dass der Gesundheitszustand des Soldaten eine Versetzung oder den Verbleib am bisherigen Standort notwendig macht.

Entsprechend diesen Vorgaben ist der Beratende [X.]rzt des [[[[X.].].]] im Verfahren beteiligt worden. Er hat sich am 16. Juni 2014 sowie am 16. März 2015 dahin geäußert, dass beim [X.]ntragsteller keine schwerwiegenden persönlichen Versetzungshinderungsgründe vorlägen. Diese Feststellungen hat der [X.]ntragsteller nicht substantiiert bestritten. Er hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Überprüfung (und auch danach) keine aktuellen ärztlichen [X.]tteste vorgelegt, die eine von ihm befürchtete versetzungsbedingte Beeinträchtigung seiner Gesundheit dokumentieren und eine erneute Beteiligung des Beratenden [X.]rztes der [X.] Stelle nahegelegt hätten.

bb) [X.]uch die schulische Situation der beiden Kinder des [X.]ntragstellers steht der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist (in der Regel allenfalls ein Umzugshindernis) und dementsprechend keinen [X.]nspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben zu können (vgl. z.B. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 26. September 2000 - 1 [[[X.].].] 50.00 - S. 7, vom 21. Februar 2002 - 1 [[[X.].].] 65.01 - S. 6 und vom 28. Februar 2012 - 1 [[[X.].].] 57.11 - juris Rn. 47). Parallel hierzu erkennt es der [[[X.].].]/46 in [X.] Buchst. b als schwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das [X.]usbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen bzw. künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann. [X.]uf diesen [X.] kann sich der [X.]ntragsteller nicht berufen, weil die strittige Versetzungsverfügung mit seinem Einverständnis ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erlassen worden ist. Seiner Familie, damit auch den Kindern des [X.]ntragstellers, wird damit ein Wechsel des Ortes der Schul- bzw. Hochschulausbildung nicht abverlangt.

cc) Soweit der [X.]ntragsteller außerdem die [X.] seiner Ehefrau auf Grund eines [X.]rbeitsverhältnisses in ... und sein Eigenheim in [X.] als Umstände, die seiner Versetzung nach [X.], anführt, vermag dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ebenfalls nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigen weder die [X.] der Ehefrau eines Soldaten noch vorhandenes Wohneigentum einen Rechtsanspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. z.B. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - 1 [[[X.].].] 2.99 - [[[X.].].] 236.1 § 10 SG Nr. 34 S. 26, vom 25. September 2002 - 1 [[[X.].].] 30.02 - [[[X.].].] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 25 und vom 28. März 2006 - 1 [[[X.].].] 30.05 - Rn. 34 m.w.[[[X.].].]). Diese privaten Belange des [X.]ntragstellers müssen daher gegenüber dem dienstlichen Interesse an seiner Verwendung bei der [[[[X.].].]] zurücktreten.

dd) [X.]uch der schon im Beschwerdeverfahren erfolgte Hinweis des [X.]ntragstellers auf eine aus seiner Sicht "grundsätzlich verbindliche" Erklärung seines damaligen [X.]s Stabshauptmann [X.] in einer [X.] vom 24. März 2014 hinsichtlich einer möglichen Verwendung im ...[[[X.].].] ... in führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermessensentscheidung. Soweit der [X.]ntragsteller damit eine die Personalführung bindende Zusage geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derartige verbindliche Zusicherung nur dann vorliegt, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit [X.] von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. z.B. [[[[X.].].]], Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 [[[X.].].] 81.94 - [[[[X.].].]]E 103, 219 f., vom 26. September 2000 - 1 [[[X.].].] 73.00 - [[[X.].].] 236.1 § 3 SG Nr. 23 S. 7 und vom 28. März 2006 - 1 [[[X.].].] 30.05 - Rn. 36 m.w.[[[X.].].]). Eine solche bindende Zusicherung ist hier nicht ersichtlich. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.]ntragstellers hat Stabshauptmann [X.] am 24. März 2014 gegenüber dem [X.] der [X.] lediglich einen Vorschlag hinsichtlich einer Einplanungsmöglichkeit des [X.]ntragstellers im ...[[[X.].].] ... formuliert. Eine verbindliche Zusicherung ist danach schon dem Wortlaut der [X.] von diesem Tag nicht zu entnehmen. Überdies hätte eine definitive Zusicherung der Verwendung des [X.]ntragstellers im ...[[[X.].].] ... nicht in der Kompetenz des Stabshauptmanns [X.] gelegen, der für Dienstposten der [X.] keine Erklärungszuständigkeit hatte.

ee) Da in der angefochtenen Versetzungsverfügung die Umzugskostenvergütung mit Zustimmung des [X.]ntragstellers nicht zugesagt worden ist, liegt es in seiner persönlichen Entscheidung, ob er die Wegstrecke von etwa 84 km zwischen seinem Wohnort [X.] und dem Dienstort ... täglich auf sich nehmen will oder im Umkreis von ... eine ihm geeignet erscheinende Pendlerwohnung anmietet.

Meta

1 WB 28/15

30.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 3 Abs 1 SG, § 10 Abs 3 SG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 1 WB 28/15 (REWIS RS 2016, 8989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8989

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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