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Ambulante Jugendhilfe, Heilpädagogik, Maßnahme, Fakultatives Widerspruchsverfahren, Einlegung Widerspruch, Klage, Zulässigkeit, Untätigkeitsklage, Teilhabebeeinträchtigung, Integrationsrisiko, Beurteilung, Jugendamt, Hilfeform, Seelische Störung, Symptomatik
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 15.666
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 3. August 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1523
Hauptpunkte:
ambulante Jugendhilfe (heilpädagogische Maßnahme);
fakultatives Widerspruchsverfahren;
Einlegung von Widerspruch und Klage;
zwischenzeitliche Zulässigkeit als Untätigkeitsklage;
seelische Störung (unstreitig);
Teilhabebeeinträchtigung bzw. soziales Integrationsrisiko (verneint);
fachliche Beurteilung durch das Jugendamt;
einzig geeignete und erforderliche Hilfeform (verneint)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
...
- Beklagter -
beteiligt: ...
wegen Jugendhilfe - Eingliederungshilfe
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... am 3. August 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung ambulanter Jugendhilfeleistungen.
1. Mit Schreiben vom 12. November 2014 und 12. März 2015 übersandte das Jugendamt des Beklagten den Eltern des am 4. März 2005 geborenen Klägers das Antragsformblatt hinsichtlich ambulanter Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Eine förmliche Antragstellung durch ein seitens beider sorgeberechtigter Elternteile unterzeichnetes Antragsformblatt erfolgte jedoch zunächst nicht.
Erst mit am 26. März 2015 eingegangenem Formblatt stellten die Eltern des Klägers für diesen beim Jugendamt des Beklagten einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche in ambulanter Form (§ 35a SGB VIII). Beantragt wurde konkret die Übernahme von Kosten der Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in ...
Das Zwischenzeugnis 2013/2014 vom 14. Februar 2014 (Jahrgangsstufe 3) führt zum Sozialverhalten des Klägers u. a. aus, dass dieser als freundlicher Junge seinen Mitschülern fröhlich begegne und große Bereitschaft zeige, sich ihnen anzuschließen. Gerne löse er Aufgaben zusammen mit einem Partner. Bei Gruppenarbeiten verhalte sich der Kläger zurückhaltend und beobachtend. Er halte sich zuverlässig an vereinbarte Regeln und Absprachen. Das Sozialverhalten sei - wie auch das Lern- und Arbeitsverhalten - insgesamt gut. Das Zeugnis enthielt bis auf die Note „3“ im Fach Deutsch viermal die Note „1“ und dreimal die Note „2“.
Das Jahreszeugnis 2013/2014 vom 29. Juli 2014 (Jahrgangsstufe 3) führt zum Sozialverhalten des Klägers u. a. aus, dass dieser als fröhlicher Junge in der Klassengemeinschaft gut zurecht komme. Bereitwillig arbeite er mit anderen Kindern zusammen. Streitigkeiten löse er in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft, Kompromisse nehme er ungern an. Das Sozialverhalten sei - wie auch das Lern- und Arbeitsverhalten - insgesamt gut. Das Zeugnis enthielt bis auf die Note „befriedigend“ im Fach Deutsch sieben Mal die Note „gut“.
Ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme der Chefärztin des Bereichs Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie der Kliniken St. E.(...) bereits vom 8. Dezember 2014 sind beim Kläger folgende Diagnosen nach ICD-10 gegeben:
Achse I - Klinisch-psychiatrisches Syndrom
F 43.21 Depressive Anpassungsstörung
F 93.8 Emotionale Störung des Kindesalters mit Identitätsproblematik
V. a. F 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
Achse II - Umschriebene Entwicklungsrückstände
F 81.0 Leseschwäche
Achse III - Intelligenzniveau
Normalbegabung
Achse IV - Krankheiten aus anderen Kapiteln des ICD-10
Nicht besetzt
Achse V - Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände
Assoziierte psychosoziale Belastungsfaktoren
Achse VI - Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus
Leichte soziale Beeinträchtigung
Zusammenfassend gelangte die fachärztliche Stellungnahme u. a. zu dem Ergebnis, dass der Kläger ein gut begabter freundlicher Junge mit erheblichen Selbstwertproblemen und deutlicher depressiver Symptomatik im Zusammenhang mit seiner Leistungssituation in der Schule - insbesondere im Abgleich mit seinem Zwillingsbruder - sei. Der Kläger zeige erhebliche Minderwertigkeitsgefühle und brauche dringend eine heilpädagogische Behandlung zur Förderung seiner Lernfähigkeit, zur Entwicklung von Strategien und zum Aufbau eines seinen Fähigkeiten angemessenen Selbstwertgefühls. Die heilpädagogische Behandlung solle breit angelegt sein, sowohl die Leseschwäche berücksichtigen als auch vor allem die Lern-Leistungsfähigkeit des Klägers. Die seelische Gesundheit des Klägers weiche nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, wodurch eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Eine heilpädagogische, auf mehreren Ebenen angesiedelte Behandlung und Förderung sei aus fachärztlicher Sicht eine geeignete Maßnahme, um den beim Kläger gegebenen Schwächen und Selbstwertproblemen zu begegnen und somit eine Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern (z. B. Praxis „R“).
Ausweislich eines Aktenvermerks des zuständigen Sozialpädagogen des Beklagten vom 1. April 2015 habe die Mutter in den Gesprächen mit dem Jugendamt angegeben, dass sich die schulische Belastung des Klägers in der vierten Jahrgangsstufe stark gesteigert habe, worunter sein Selbstwertgefühl gelitten habe. Es sei zu Schlafproblemen und seit Herbst 2014 auch zu nächtlichem Einnässen gekommen. Der Kläger habe „traurige Phasen“ und würde oft wegen der Schule weinen. Sozial sei der Kläger jedoch in der Schule integriert. Er sei ein Mitläufer, der keine Probleme mit den anderen Kindern habe. Er habe in der Schule sozialen Anschluss in den Pausen und habe auch in der Freizeit gute Kontakte zu Gleichaltrigen. Seit längerer Zeit sei er auch im Fußballverein gut integriert.
Ausweislich des genannten Aktenvermerks des zuständigen Sozialpädagogen des Beklagten vom 1. April 2015 hat zudem bereits am 22. Januar 2015 ein Telefonat des Jugendamts mit der (damaligen) Lehrerin des Klägers stattgefunden. Die Lehrerin habe ausgeführt, dass der Kläger zwar eher „stiller“ sei, jedoch „sozial gut integriert“ und bei den anderen „beliebt“. Er benötige viel Hilfe, da sein Arbeitstempo „ein bisschen langsamer“ sei. Er sei jedoch „notenmäßig nicht dramatisch schlecht“ und grundsätzlich „bemüht und fleißig“. Er würde sich nur selbst - gerade in Konkurrenz zu seinem Bruder - unter Druck setzen. Seine emotionale Verfassung sei zwar labil, so würde er etwa bei Proben zu weinen anfangen. Die Gesamtsituation werde jedoch allmählich besser, zu Schuljahresbeginn sei dies noch schwieriger gewesen.
2. Mit kostenfreiem Bescheid vom 2. April 2015 - zugestellt am 4. April 2015 - lehnte der Beklagte den Antrag vom 26. März 2015 auf Übernahme der Kosten für eine ambulante Eingliederungshilfe i. S. v. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben seien. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die seelischen Störungen des Klägers nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Ein soziales Integrationsrisiko bestehe nicht, der Kläger sei in Familie und Schule gut integriert. Dies hätten die Angaben der Mutter gegenüber dem Jugendamt als auch das Telefonat mit der Lehrerin des Klägers vom 22. Januar 2015 bestätigt. Auch die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 stelle auf Achse VI (globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus) lediglich eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ fest. Alternativ komme im Fall des Klägers eine Behandlung bei der Psychologischen Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche oder Eltern bzw. bei einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in Betracht.
Mit am 23. April 2015 eingegangenem Schreiben erhob die Mutter des Klägers für diesen gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. April 2015 „Einspruch“; eine Begründung werde nachgereicht. Über den „Einspruch“ ist bislang nicht entschieden.
3. Am 4. Mai 2015 haben die Eltern des Klägers sodann für diesen gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. April 2015 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2015 zu verpflichten, dem Kläger ambulante Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in Donauwörth zu gewähren.
Entgegen der Auffassung des Jugendamts seien die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 SGB VIII im Fall des Klägers gegeben. Insoweit werde auf die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 verwiesen, die die vorliegend maßgeblichen ICD-10-Diagnosen (v. a. „depressive Anpassungsstörung“ und „emotionale Störung des Kindesalters mit Identitätsproblematik“) eindeutig feststelle. Es stehe dem Jugendamt fachlich nicht zu, von der fachärztlichen Stellungnahme, die eine heilpädagogische Behandlung und Förderung des Klägers empfehle, abzuweichen. Hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme hätten sich die Eltern in Ausübung ihres aus § 5 Abs. 1 SGB VIII folgenden Wunsch- und Wahlrechts für die Praxis „R“ in ... entschieden. Der Ablehnungsbescheid des Jugendamts sei letztlich in sich widersprüchlich, da er zum einen die Erforderlichkeit einer heilpädagogischen Maßnahme verneine, zum anderen jedoch den Besuch eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten empfehle.
4. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Zwar weiche nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 die seelische Gesundheit des Klägers nicht nur vorübergehend vom dem für das Lebensalter typischen Zustand ab (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). An der weiteren Anspruchsvoraussetzung einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehle es jedoch. Die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals obliege nicht dem Facharzt, sondern dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hinzu komme, dass die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 insoweit nicht schlüssig sei, da in dieser bei der für eine etwaige Teilhabeberechtigung wesentlichen Achse VI nur eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ vermerkt sei. Der Kläger sei nach den bei der Mutter und der (damaligen) Lehrerin eingeholten Informationen sozial - insbesondere in Familie und Schule - gut integriert. Insoweit werde auch auf die Zeugnisse 2013/2014 verwiesen. Auch eine nochmalige Nachfrage bei der (neuen) Lehrerin des Klägers vom 13. Mai 2015 habe keine Hinweise auf ein schulisches Teilhaberisiko des Klägers ergeben. Dem Kläger gehe es vielmehr in der Klasse „blendend“, er sei sozial gut integriert. Eine Weinerlichkeit oder Traurigkeit sei nach Auskunft der den Kläger seit Januar 2015 unterrichtenden Lehrerin nicht erkennbar, auch kein sozialer Rückzug.
5. Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in ... zu verpflichten, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 21. Mai 2015 (Az. Au 3 S 15.667) ab.
6. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht die zuvor bereits am 23. April 2015 beim Landratsamt erfolgte Einlegung eines Widerspruchs („Einspruch“; Blatt 24 der Verwaltungsakte) entgegen.
Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben. Nach dieser Vorschrift soll das Widerspruchsverfahren somit nur dann entfallen, wenn der vom Verwaltungsakt Betroffene unmittelbar Klage erhebt, also nicht - wie hier - zunächst Widerspruch einlegt. Damit war das Vorverfahren nicht entbehrlich und die vorliegend vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhobene Verpflichtungsklage stellt sich grundsätzlich als Untätigkeitsklage dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zulässig ist. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO nur dann zulässig, wenn über einen Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei diese Frist regelmäßig drei Monate seit Einlegung des Widerspruchs beträgt (§ 75 Satz 2 VwGO). Die 3-Monats-Frist war vorliegend bei Eingang der Klage bei Gericht am 4. Mai 2015 bei weitem noch nicht verstrichen; Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall eine kürzere Frist geboten war, sind nicht ersichtlich. Da jedoch über den Widerspruch des Klägers vom 23. April 2015 bislang ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, ist die zunächst unzulässige Untätigkeitsklage zwischenzeitlich zulässig geworden; denn seit Widerspruchseinlegung am 23. April 2015 sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mehr als drei Monate verstrichen, § 75 Satz 2 VwGO. Der Beklagte konnte aufgrund des Widerspruchsschreibens der Mutter des Klägers auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger das ihm zustehende Wahlrecht zugunsten einer Klageerhebung ausgeübt hat, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Betroffene zunächst die Nachprüfung des Verwaltungsaktes durch ein Widerspruchsverfahren wählen wollte, da dieses die für ihn umfassendere Rechtsschutzmöglichkeit bietet (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2010 - 11 ZB 09.1459; vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, G. v. 2.10.2013 - B 1 K 13.341 - juris Rn. 39; VG München, U. v. 27.7.2011 - M 18 K 10.4797 - juris Rn. 13).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in ... besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII die Stellungnahme einzuholen (1.) eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, (2.) eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder (3.) eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.
Während somit § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der seelischen Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII trifft und diese spezialisierten Fachkräften - wie beispielsweise psychologischen Psychotherapeuten - überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens einer - drohenden - Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, dem Jugendamt. Unter dessen Federführung haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahme ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, es besteht insoweit auf Seiten des Jugendamts kein Beurteilungsspielraum (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 12 ZB 13.1283 - juris Rn. 4-6; B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 40; B. v. 21.1.2009 - 12 CE 08.2731 - BayVBl 2010, 412 f., B. v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 25a; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 13 f.).
Im Rahmen der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII obliegt es dem Jugendamt, die vorliegenden Informationen - etwa aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht (hat), von Ärzten oder Fachkräften außerhalb des Jugendamtes, insbesondere wenn sie den Betroffenen bereits betreuen oder betreut haben - heranzuziehen, auszuwerten und daraus nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Schlussfolgerungen zu treffen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 20 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Folge, dass das Jugendamt alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln hat. Trifft ein fachärztlicher Gutachter jenseits des von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gezogenen Rahmens Aussagen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, darf das Jugendamt diese nicht ignorieren, sondern muss sie verwerten und - will es von ihnen abweichen - ihnen nachvollziehbare, fachlich begründete Argumente, unter Umständen auch ein neues Sachverständigengutachten, entgegensetzen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 42; B. v. 7.12.2010 - 12 CE 10.2326 - juris Rn. 18; B. v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris Rn. 25; OVG NW, B. v. 23.1.2012 - 12 B 1582/11 - juris Rn. 5 ff.; NdsOVG, B. v. 4.2.2009 - 4 LC 514/07 - juris Rn. 45 ff.).
Eine ärztlicherseits diagnostizierte seelische Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII führt nicht zwangsläufig - quasi als Automatismus - zur Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII; die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für den Hilfefall, die § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besonders hervorhebt, schließt eine strikte Bindung des Jugendhilfeträgers an ärztliche Therapieempfehlungen aus (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - juris Rn. 13; B. v. 22.10.2007 - 12 CE 07.2289 - juris Rn. 12).
Vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Beruf und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 11; B. v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - juris Rn. 9). Es ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verneint wird (BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 12 ZB 2199 - juris Rn. 10).
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben.
Zwischen den Beteiligten dürfte mit Blick auf die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 das Vorliegen einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII unstreitig sein.
Das Jugendamt des Beklagten hat jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verneint.
Dies Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Blatt 4 - 7 der Verwaltungsakte). Denn diese ist - entgegen der Auffassung der Klägerseite - hinsichtlich des inmitten stehenden Aspekts gerade nicht eindeutig. Die fachärztliche Stellungnahme enthält zwar grundsätzlich die - mit Blick auf die Grenzen des § 35a Abs. 1a SGB VIII überschießende - Aussage, dass eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (Seite 4 der Stellungnahme, Blatt 7 der Verwaltungsakte). Die betreffende Passage bleibt jedoch pauschal und mutet wie eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts an. Das betreffende Ergebnis wird dementsprechend auch nicht gesondert begründet. Insbesondere verhält sich die Stellungnahme nicht zu der Frage, worin genau und in welchem Bereich (Familie, Schule, Beruf oder Freizeit) die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers liegen soll. Im Abschnitt IV. („Zusammenfassung und Empfehlung“) werden zwar die erheblichen Selbstwertprobleme und die deutliche depressive Symptomatik in den Kontext der „Leistungssituation in der Schule“ gesetzt. Hier bleibt jedoch unklar, ob die schulische Situation lediglich Ursache der Symptomatik des Klägers ist bzw. ob und ggf. inwieweit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand die Fähigkeit des Klägers zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten im Bereich Schule konkret beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die fachärztliche Stellungnahme unter Achse VI (globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus) lediglich eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ des Klägers feststellt. Nach alledem ist die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 für die Frage der Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII allenfalls von nur erheblich eingeschränkter Aussagekraft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 12).
In dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt des Beklagten auf Basis der sonstigen vorliegenden Informationen entschieden hat, ob und ggf. inwieweit eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Fall des Klägers gegeben ist. Hierbei hat der Beklagte zutreffend vornehmlich den Bereich der schulischen Integration des Klägers in den Blick genommen, der den Kernbereich seiner Problematik ausmachen dürfte.
Der Beklagte hat insoweit zunächst auf die Angaben der Mutter selbst gegenüber dem Jugendamt abgestellt (vgl. Begründung des Ablehnungsbescheids v. 2.4.2015, Blatt 19 f. der Verwaltungsakte). Hiernach habe der Kläger „traurige Phasen“ und würde oft wegen der Schule weinen. Sozial sei der Kläger jedoch in der Schule integriert. Er sei ein Mitläufer der keine Probleme mit den anderen Kindern habe. Er habe in der Schule sozialen Anschluss in den Pausen und habe auch in der Freizeit gute Kontakte zu Gleichaltrigen. Seit längerer Zeit sei er auch im Fußballverein gut integriert.
Ferner hat der Beklagte zutreffend das am 22. Januar 2015 geführte Telefonat mit der (damaligen) Lehrerin des Klägers in seine Entscheidung eingestellt (vgl. Begründung des Ablehnungsbescheids v. 2.4.2015, Blatt 20 f. der Verwaltungsakte). Die Lehrerin habe insoweit ausgeführt, dass der Kläger zwar eher „stiller“ sei, jedoch „sozial gut integriert“ und bei den anderen „beliebt“. Er benötige viel Hilfe, da sein Arbeitstempo „ein bisschen langsamer“ sei. Er sei jedoch „notenmäßig nicht dramatisch schlecht“ und grundsätzlich „bemüht und fleißig“. Er würde sich nur selbst - gerade in Konkurrenz zu seinem Bruder - unter Druck setzen. Seine emotionale Verfassung sei zwar labil, so würde er etwa bei Proben zu weinen anfangen. Die Gesamtsituation werde jedoch allmählich besser, zu Schuljahresbeginn sei dies noch schwieriger gewesen (vgl. zur Bedeutung von Jahreszeugnissen und Auskünften der Lehrer i.R. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII: BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 11/13).
Diese auch im Aktenvermerk des Beklagten vom 1. April 2015 (Blatt 15 - 17 der Verwaltungsakte) festgehaltenen Angaben bzw. Informationen hat der Kläger weder bestritten noch ist er ihnen sonst substantiiert entgegengetreten.
Auch eine nochmalige Nachfrage bei der (neuen) Lehrerin des Klägers vom 13. Mai 2015 (vgl. Vermerk des Beklagten, Blatt 25 der Verwaltungsakte) hat keine Hinweise auf ein schulisches Teilhaberisiko des Klägers ergeben. Dem Kläger gehe es vielmehr in der Klasse „blendend“, er sei sozial gut integriert. Eine Weinerlichkeit oder Traurigkeit sei nach Auskunft der den Kläger seit Januar 2015 unterrichtenden Lehrerin nicht erkennbar, auch kein sozialer Rückzug.
Im Ergebnis ist das Jugendamt des Beklagten unter Auswertung aller vorliegenden Informationen zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Fall des Klägers derzeit nicht besteht.
c) Nachdem bereits der Tatbestand des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben ist, wird seitens des Gerichts nur der Vollständigkeit halber - jedoch mit Blick auf ein von der Klägerseite insoweit in Bezug genommenes Wunsch- und Wahlrecht - darauf hingewiesen, dass der Kläger vorliegend auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihm begehrte heilpädagogische Maßnahme in der Praxis „R“ in ... die in seinem Einzelfall einzig notwendige und geeignete Hilfe ist.
Will ein Betroffener wie der Kläger die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 30; B. v. 2.8.2011 - 12 CE 11.1180 - juris Rn. 46; B. v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris Rn. 21 ff.).
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Auch die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) führt insoweit lediglich aus, dass „z. B.“ die Praxis „R“ in Betracht komme; dass die genannte Praxis jedoch die im Einzelfall des Kläger einzig notwendige und geeignete Hilfe sei, wird auch fachärztlich nicht behauptet.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
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03.08.2015
Entscheidung
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Entscheidung vom 03.08.2015, Az. Au 3 K 15.666 (REWIS RS 2015, 7138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7138
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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