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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 226/04
vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]
am 15. Juni 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des [X.] vom 5. April 2005 ge-gen den Beschluß des Senats vom 16. März 2005 wird [X.].
Gründe:
Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2004 mangels Erfolgsaussicht ab-gelehnt.
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Die dagegen vom Kläger erhobene Gegenvorstellung bietet dem Senat keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Eine weiter-gehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich ([X.] NJW 1998, 3484).
Terno [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
15.06.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. IV ZR 226/04 (REWIS RS 2005, 3100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3100
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