Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 2 ARs 71/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2850

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[X.]/01vom18. April 2001in der [X.] auf VerlegungAz.: 20 Vollz 226/2000 [X.].: 31 [X.] Halle- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. April 2001 beschlossen:Der Antrag des [X.] - [X.] bei dem [X.] - auf Bestimmung des zu-ständigen Gerichts wird zurückgewiesen.Gründe:Der Verurteilte, der derzeit in der [X.] eineFreiheitsstrafe verbüßt, hat seine Verlegung in die [X.] beantragt. Der Antrag, den die [X.] und [X.] der Justiz und für Europaangelegenheiten des [X.] befürwortet haben, blieb ohne Erfolg, weil das [X.] des[X.] der Verlegung nicht zustimmte. Gegen den ablehnen-den Bescheid wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag vom [X.] an das [X.] - Strafvollstreckungskammer beim [X.]. Dieses hält die Strafvollstreckungskammer des [X.] bei dem [X.] für zuständig, das die Übernahme [X.] und die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständi-gen Gerichts gemäß § 120 Abs. 1 [X.], § 14 StPO vorgelegt hat.Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Fall des § 14 StPO nicht gege-ben ist. Die Frage, ob der negative Bescheid der Justizverwaltung eines Lan-des, in dessen Justizvollzugsanstalt ein Verurteilter aufgenommen zu werdenwünscht, eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs ist, gegen welche- 3 -der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 [X.] zulässig ist ([X.] [X.] ZfStrVo [X.] 1979, 91 f.; [X.] ZfStrVo 1983, 248; LGWiesbaden ZfStrVo [X.] 1979, 88, 91), oder ob er als Justizverwaltungsakt [X.] der §§ 23 ff. [X.] anzusehen ist (so KG ZfStrVo 1995, 112; OLGStuttgart NStZ 1997, 103 f.), ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteiltworden. Für die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. [X.] sprechen jedenfalls hier,abweichend von der Ansicht des [X.] in seiner Stellung-nahme an den Senat, erhebliche Gründe, da der Verurteilte sich, soweit diesseinem Antrag zu entnehmen ist, offenbar gegen eine Abweichung vom [X.] wendet (vgl. [X.] a.a.[X.] beiden Auffassungen wäre hier weder das vorlegende [X.] noch das von diesem für zuständig gehaltene [X.] zurEntscheidung berufen, sondern das (nach § 25 Abs. 1 [X.] oder nach§ 110 [X.] zuständige) Gericht am Sitz der Behörde, deren Entscheidungangefochten wird; hier also des [X.] des [X.]. Die beantragte Bestimmung eines Gerichtsstands muß schon deshalbunterbleiben, weil dieses Gericht bislang am [X.] nicht beteiligtwar (vgl. [X.]St 26, 162, 164; [X.] NStZ-RR 1996, [X.][X.][X.] Elf

Meta

2 ARs 71/01

18.04.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 2 ARs 71/01 (REWIS RS 2001, 2850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2850

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