Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.11.2017, Az. 25 W (pat) 542/17

25. Senat | REWIS RS 2017, 1652

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Klosterhof" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 000 116.3

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 28. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 9. Januar 2015 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 32:

5

Alkoholfreie Getränke, insbesondere Frucht-/Gemüsegetränke, isotonische Getränke; Wasser, Sodawasser, Tafelwasser; Bier, [X.], Bier-Mischgetränke;

6

Klasse 33:

7

Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier, alkoholische [X.], alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Aperitivs, [X.], Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein, destillierte Getränke, Liköre;

8

Klasse 35:

9

Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Lebensmittel, Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse;

Klasse 36:

Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Mit Beschluss vom 14. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 36 des [X.] die unter der Nummer 30 2015 000 116.3 geführte Anmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stünde das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Mit „[X.]“ werde ein Anwesen eines (landwirtschaftlichen) Unternehmens bezeichnet, das sich durch die Bewirtschaftung durch oder die Zugehörigkeit zu einem Kloster auszeichne. Die Bezeichnung sei [X.] gebildet und lexikalisch nachweisbar. Insoweit enthalte die angemeldete Bezeichnung lediglich die allgemeine Information über die Art und Ausgestaltung eines solchen Betriebs. Da solche landwirtschaftlichen Unternehmen typischerweise die beanspruchten Waren erbrächten und die angemeldeten Dienstleistungen anböten, stelle das angemeldete Wort lediglich eine Sachaussage über die Art des Betriebs dar und eigne sich nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Auch der Hinweis des Anmelders auf angeblich vergleichbare Voreintragungen der Bezeichnung „Klostergarten“ (Registernummern 300 41 639 und 1 112 741) führe nicht zum Erfolg der Anmeldung. Ebenso wenig sei die Fallkonstellation vergleichbar mit dem vom [X.] für schutzfähig erachteten Begriff „Augustusgarten“ oder zu den in der Entscheidung ebenso erwähnten Begriffen „Schlossgarten“, „Klostergarten“ oder „[X.]“, zu deren Schutzfähigkeit im Übrigen ohnehin keine Aussage getroffen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die angemeldete Marke für schutzfähig. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sei nur einschlägig, wenn der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei, die Marke also keinerlei Unterscheidungskraft besitze. Das Vorliegen einer geringen Unterscheidungskraft reiche daher aus. Nur für Bezeichnungen, hinsichtlich derer eine kennzeichnende Herkunftsfunktion schlechterdings undenkbar erscheint, sei eine fehlende Unterscheidungskraft anzunehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, vorliegend die allgemeinen Verbraucher als Abnehmer der beanspruchten Konsumgüter sowie die Fachbetriebe aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe und Gärtnereien. Die angesprochenen einschlägigen [X.] seien daran gewöhnt, dass eine solche Bezeichnung wie „[X.]“ eine bestimmte betriebliche Herkunft bezeichne. Denn gerade im Bereich der Lebensmittelprodukte sowie der Dienstleistungen der Verpflegung und Beherbergung von Gästen seien solche Bezeichnungen wie „Schlossgarten“, „Klostergarten“, „[X.]“ oder beispielsweise „Augustusgarten“ als Hinweis auf bestimmte Unternehmen bekannt. Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise aber das Zeichen „[X.]“ ebenso als Hinweis auf den „[X.]“ des Anmelders auffassen. Der [X.] verweist im Übrigen auf die aus seiner Sicht vergleichbaren Eintragungen von „Klostergarten“, mit welchen sich die Markenstelle zu Unrecht weder auseinandergesetzt noch die wesentlichen Unterschiede zur vorliegenden Anmeldung aufgezeigt habe. Da „[X.]“ weder eine geografische Herkunft, noch die Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibe, sei kein Freihaltebedürfnis festzustellen.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 14. September 2016 aufzuheben.

Nach Übersendung eines [X.] zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde hat der Anmelder den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 zurückgenommen, so dass im schriftlichen Verfahren zu entscheiden war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], nämlich die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ für die angesprochenen allgemeinen Verbraucher und die gewerblich tätigen Verkehrskreise als angesprochene Kunden der Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine Bezeichnung der Produktions- und Vertriebsstätte der Waren bzw. einen Erbringungs- und Angebotsort der Dienstleistungen und damit um eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe.

Ein „[X.]“ ist die den [X.] Verbrauchern ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer Gebäudeteils einer Klosteranlage und eines Hofes im Sinn eines Anwesens und bäuerlich landwirtschaftlichen Betriebs, das sich durch die Bewirtschaftung durch oder die Zugehörigkeit zu einem Kloster auszeichnet. Es gibt dementsprechend bereits zahlreiche bei Klöstern angesiedelte wirtschaftlich aktive Klosterhöfe in [X.]. Die angemeldete Bezeichnung wird dabei bereits von verschiedenen Anbietern als allgemeiner Hinweis auf den Angebots- oder Erbringungsort von Waren oder Dienstleistungen verwendet (vgl. Anlage 1 der dem Anmelder mit der Ladung vom 17. Oktober 2017 übersandten Rechercheunterlagen). In den Klosterhöfen werden Dienstleistungen der Klasse 43 zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen angeboten ([X.] [X.], [X.] Niederaltach, Gaststätte [X.], Cafe [X.]) bzw. befinden sich Brauereien (Brauerei zum [X.]) oder Hofläden ([X.]laden im [X.]), in denen verschiedene insbesondere auf dem oder rund um das Gelände produzierte Lebens- und Genussmittel wie alkoholfreie Getränke, beispielsweise [X.], oder auch Bier und Biergetränke sowie weitere Waren hergestellt, erzeugt und vertrieben bzw. die dazu gehörenden Dienstleistungen erbracht und angeboten werden (vgl. Anlage 2 der dem Anmelder mit der Ladung vom 17. Oktober 2017 übersandten Rechercheergebnisse). Bei den vom Anmelder beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 handelt es sich gerade um solche, die in einem [X.] produziert oder angeboten bzw. auch um Dienstleistungen, die dort angeboten und erbracht werden können. Daher ist die Bezeichnung „[X.]“ für die an diese Praxis gewöhnten angesprochenen Verbraucher lediglich ein Hinweis auf die Produktions- oder Vertriebsstätte der Waren und Dienstleistungen in oder bei einem (geografisch nicht näher bezeichneten) [X.], also einem zu irgendeinem Kloster gehörenden Hof. Die angemeldete Bezeichnung benennt somit einen Umstand, der zwar die Waren selbst nicht unmittelbar beschreibt, durch die aber ein enger beschreibenden Zusammenhang zu diesen hergestellt wird, weil sie als Bezeichnung eines Ortes gebräuchlich ist, an dem diese Waren hergestellt oder vertrieben werden können. In Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 43 und der Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 liegt eine unmittelbar beschreibende Angabe des [X.] bzw. bezüglich der Klasse 36 hinsichtlich des Gegenstands der Verpachtungsleistungen vor.

Der Hinweis des Anmelders und Beschwerdeführers auf zahlreiche Eintragungen von Wortmarken, die nach der Art ihrer Zusammensetzung mit dem mit Hof vergleichbaren Wortelement „-garten“ mit der angemeldeten Wortmarke vergleichbar gebildet sind (Schlossgarten, Klostergarten, Augustusgarten), führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] GRUR 2008, 229

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders daher zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 542/17

28.11.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.11.2017, Az. 25 W (pat) 542/17 (REWIS RS 2017, 1652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1652

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