Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. 2 ARs 432/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5119

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[X.]/04 vom 9. Februar 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen Rechtsbeugung u.a. Antragsteller:

[X.].: 26 Js 284/04 Staatsanwaltschaft Bielefeld [X.].: 2 [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 [X.]/04 Oberlandesgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ober-landesgerichts [X.] vom 5. Oktober 2004 - [X.]. 1 [X.]/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser
Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenann-ten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung [X.] Rechtsmittel im [X.] nicht vorsieht. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrückli-chen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll. [X.]

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2 ARs 432/04

09.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. 2 ARs 432/04 (REWIS RS 2005, 5119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5119

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