Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 176/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6768

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 176/11

Verkündet am:

11. April 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 50, 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1, §§ 171, 173 Abs. 2; BGB §§ 1281, 1282 Abs. 1
a) Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforde-rung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] das alleinige [X.] zu.
b) Zieht der wegen des fehlenden [X.]s des [X.] einziehungsbe-fugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.
[X.], Urteil vom 11. April 2013 -
IX ZR 176/11 -
OLG Brandenburg

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013 durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des [X.] und der Streithelferin des [X.] wird
das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2011 im Kostenpunkt sowie inso-weit aufgehoben, als
die Berufung gegen die Abweisung des [X.] zu 2 und der Hilfsanträge zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] ist Verwalter in dem am 22. August 2002 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der H.

GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte dem am 21. Oktober 1946 gebore-nen
Kläger, einem ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer, am 4. August 1993 eine schriftliche Pensionszusage erteilt, in welcher es heißt:
1
-

3

-

"1. Sie erhalten ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 2000 DM
[=
1.0

monatlich, wenn Sie

n Diensten der Gesellschaft ausscheiden

2. Ihr im [X.]punkt Ihres Ablebens mit Ihnen in gültiger Ehe lebender Ehegatte er

4. Die Versorgungsleistungen werden am Ende eines jeden Monats [X.], begin"

Zur Sicherung des Anspruchs schloss die Schuldnerin eine Rückde-ckungsversicherung bei der Streithelferin des [X.] (fortan: Streithelferin) ab und verpfändete die hieraus folgenden Ansprüche an den Kläger sowie für den Fall des Todes an dessen Ehefrau.

In einem Vorprozess nahm der [X.] den Kläger gemäß § 64 Abs.
2 [X.] auf Erstattung in Anspruch. Mit Urteil vom 13. Juni 2006 wurde der Kläger verurteilt, an den [X.]n 29.510,16

nebst Zinsen
und Kosten
zu zahlen. Am 1. Dezember 2006 endete der Versicherungsvertrag. Am 2.
April 2008 überwies die Streithelferin einen Betrag von 73.689,60

g-ten.

[X.] verlangt die [X.] der
Versicherungssumme, soweit diese
nicht durch die
Begleichung der Urteilssumme nebst Zinsen und Kosten aus dem
Vorprozess
verbraucht worden ist. Der [X.] hat
hilfsweise mit wei-teren Ansprüchen aus § 64 Abs. 2 GmbHG aF
sowie
aus § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit
§ 283 StGB aufgerechnet.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner
vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der 2

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4

-

Kläger den Anspruch auf Zahlung von 47.454,93

die Feststellung, dass der [X.] verpflichtet sei, im [X.]raum Oktober 2011 bis Juli 2015 monatlich
1.022,58

an ihn zu zahlen; weiter hilfsweise begehrt er, den [X.]n zur Hinterlegung des Betrages von 47.454,93

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.

Entgegen der Ansicht des [X.]n
war die Berufung
auch insoweit zu-lässig, als der Kläger mit ihr den
auf Zahlung von 47.454,93

Hauptantrag verfolgt
hat.

1. Wird die Berufung -
wie hier
-
unbeschränkt eingelegt, erstreckt sich die hierdurch eintretende Hemmung der Rechtskraft grundsätzlich auch dann auf das gesamte erstinstanzliche Urteil, wenn die Berufungsbegründung einen beschränkten Antrag enthält. In der Beschränkung allein liegt kein Verzicht (vgl. §
515 ZPO) auf den (zunächst) nicht weiter verfolgten Antrag ([X.], Urteil vom 28.
September 2000 -
IX
ZR 6/99, NJW 2001, 146). Der Berufungskläger kann die Berufung auch nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitern, 8
9
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soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken ([X.], Urteil vom 28. September 2000, aaO; Beschluss vom 9. [X.] -
VIII
ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715; Urteil vom 14.
Mai 2009
-
I
ZR 98/06, [X.]Z 181, 98 Rn.
16).

2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sowohl der Zahlungs-
als auch der [X.] hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen. Zum Zahlungsan-trag heißt es
ergänzend, unabhängig von der fehlenden Anmeldung habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme; er könne lediglich nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes verlangen. Die
Erklärung
in der Berufungsbegrün-dung,
der Zahlungsanspruch solle nicht weiterverfolgt werden, weil der
Kläger
das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht habe, bezieht sich nicht auf das an-gefochtene Urteil, sondern erklärt sich daraus, dass die Parteien in erster In-stanz zu Unrecht, aber übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass der Kläger erst ab Vollendung des 65. Lebensjahrs
einen Anspruch auf Pensions-zahlungen haben sollte.
Sie kann daher nicht dahingehend verstanden werden, der Kläger wolle sich seines Rechts auf Überprüfung der erstinstanzlichen Ent-scheidung endgültig begeben
(vgl. [X.], 350, 355). Nachdem in zweiter Instanz unstreitig geworden war, dass die Pensionszahlungen bereits mit dem vollendeten 60. Lebensjahr
des [X.]
beginnen sollten,
konnte der Kläger den [X.] wieder aufnehmen.

Der wesentliche Berufungsangriff, eine Anmeldung der Forderung zur Tabelle sei nicht erforderlich gewesen, betraf
ebenso den Haupt-
wie den Hilfsantrag.

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II.

Das Berufungsgericht hat gemeint, es fehle an einer Anspruchsgrundla-ge
für die geltend gemachten Ansprüche. § 170 Abs. 1 [X.] sei nicht einschlä-gig, weil der [X.] den Versicherungsvertrag nicht verwertet
habe. §
166 Abs.
2 [X.] gelte nicht für eine verpfändete Forderung, bei der [X.] ein-getreten sei. Der Anspruch des [X.] aus der Pensionszusage sei von [X.] an ratierlich fällig geworden, weil der Kläger im Oktober 2006
das
60.
Lebensjahr vollendet habe
und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Ausscheiden aus dem Dienst der Schuldnerin anzusehen sei.
Gemäß §
1282 Abs.
1 Satz 1 BGB habe die Streithelferin daher nur an den Kläger mit befrei-ender Wirkung leisten können. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung kämen nicht in
Betracht, weil nicht der [X.], sondern die Streithelferin des [X.] an diesen geleistet
habe. Die Bereicherung sei auch nicht auf Kosten des
[X.] erfolgt, weil die Streithelferin durch die Zahlung an den [X.]n, soweit sie nicht auf die titulierte Forderung bezogen sei, nicht von ihrer Ver-pflichtung gegenüber dem Kläger freigeworden sei. Schadensersatzansprüche seien nicht ersichtlich.
Ansprüche aus §
60 [X.] richteten sich gegen den Klä-ger persönlich. Die Hilfsanträge seien gleichfalls nicht begründet. Der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente stelle eine Insolvenzforderung dar und müsse zur Tabelle festgestellt werden. Die Hinterlegung nach §§
191
f [X.] diene der Sicherung aufschiebend bedingter Insolvenzforderungen; solche ha-be der Kläger jedoch nicht angemeldet.

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-

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Grundlage der geltend gemachten Ansprüche ist § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.]
in entsprechender Anwendung.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat
die Streithelferin des [X.]
die Versicherungssumme am 2.
April 2008 an den [X.]n als Be-rechtigten ausgezahlt.
Die Berechtigung des [X.]n
folgt
aus §
173 Abs.
2 Satz
2
[X.]
in entsprechender Anwendung.

a) Der [X.] war nicht nach § 166 Abs. 2 [X.] einziehungsbefugt. Diese Vorschrift erlaubt dem Verwalter die Einziehung oder anderweitige [X.] einer Forderung, welche der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte. Auf verpfändete Forderungen ist sie nicht, auch nicht entspre-chend, anwendbar ([X.], Urteil
vom 11. Juli 2002 -
IX
ZR 262/01, [X.], 599 f;
vom 7. April 2005 -
IX
ZR 138/04, [X.], 384, 385; vgl. [X.], Festschrift für Gero Fischer,
2008,
S. 1, 4).

b) Der [X.] war jedoch deshalb zur Einziehung der [X.] befugt, weil der Kläger als der einzige andere in Betracht kommende Berechtigte nach den insoweit maßgebenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt war.

aa) Gemäß § 1282 Abs. 1
BGB ist der Pfandgläubiger erst
dann zur Ein-ziehung der gepfändeten Forderung berechtigt, wenn [X.] gemäß §
1228 Abs.
2 BGB eingetreten ist.
Nach dieser Vorschrift tritt [X.] bereits dann ein,
wenn die gesicherte Forderung nur teilweise fällig geworden ist. Die gesi-13
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8

-

cherte Forderung aus der Pensionszusage vom 4. August 1993 entstand jedoch nicht insgesamt mit Ablauf des Monats, in welchem der Kläger sein 60. Lebens-jahr vollendete, sondern von diesem [X.]punkt an Monat für Monat neu, jeweils aufschiebend bedingt durch den Erlebensfall (vgl. [X.], Urteil vom 7.
April 2005, aaO; vom 10. Juli 1997 -
IX
ZR 161/96, [X.]Z 136, 220, 223). Am 2.
April 2008 waren überhaupt erst Pensionsansprüche für die Monate November 2006 bis einschließlich März 2008 in Höhe von (17 x 1.022,58

) 17.383,86

e-fallen.

bb) §
1282 Abs.
1 Satz
2 BGB erlaubt dem Pfandgläubiger die [X.] nur insoweit, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist.
Handelt es sich bei der gesicherten Forderung um eine Rente, ist eine Einzie-hung nur entsprechend den vereinbarten Rentenzahlungen möglich ([X.], EWiR 1996, 7, 8; [X.], [X.], 653, 659).
Auch aus diesem Grunde war der Kläger nicht befugt, die Versicherungssumme einzuziehen, soweit sie den Betrag von 17.383,86

tieg.
Ist der Pfändungsgläubiger nach den allgemeinen Vorschriften mangels Fälligkeit der Hauptforderung nicht zur Ein-ziehung der verpfändeten Forderung berechtigt, kann im Insolvenzverfahren nichts anderes gelten.
Der [X.] hat auch hier
keinen [X.] darauf, dass noch nicht entstandene und nicht fällige Forderungen be-friedigt werden. Auf der anderen Seite ist der Versicherer
weder vertraglich noch gesetzlich
verpflichtet, die Versicherungssumme ratierlich an den [X.] auszuzahlen; er hat Anspruch darauf, die von ihm geschuldete Einmalzahlung als solche erbringen zu dürfen. Damit ist der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Versicherungssumme entgegen zu nehmen.

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cc) Es kann sich damit nur noch
die Frage stellen, ob die [X.] gemäß oder entsprechend § 1281 BGB an den Pfandgläubiger und den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gläubigers [X.] zu leisten ist. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat hat in dem ver-gleichbaren Fall der vorzeitigen Beendigung der verpfändeten Rückdeckungs-versicherung ein alleiniges [X.] des Verwalters entsprechend §
173 Abs.
2 Satz 2 [X.] angenommen ([X.], Urteil vom 7. April 2005 -
IX
ZR 138/04, [X.], 384 f). Ein solches entspricht auch in anderen Fällen der feh-lenden [X.] dem wohlverstandenen Interesse der Insolvenzgläubiger an der zügigen Verwertung des zur Masse gehörenden Vermögens einerseits und
des
auch nach § 1281 BGB nicht allein einzugsberechtigten [X.] andererseits. Ein nur gemeinsam auszuübendes [X.] würde die [X.] der verpfändeten Forderung erschweren.

Außerhalb des Insolvenzverfahrens dient die Vorschrift des § 1281 BGB dem Schutz des noch nicht einziehungsberechtigten [X.] davor, dass der [X.] die verpfändete Forderung einzieht und den Erlös verbraucht. Im Insolvenzverfahren bedarf der Pfandgläubiger dieses Schutzes nicht in gleicher Weise. Zu den Amtspflichten des Insolvenzverwalters gehört auch, die Rechte des [X.]n zu wahren und den aus der Verwertung eines belasteten [X.] erzielten Erlös nach [X.] der §§ 165 ff [X.] an den Berechtigten auszukehren. Bei schuldhafter [X.] dieser Pflichten haftet er gemäß § 60 [X.]. Die dem Verwalter in
Bezug auf die verpfändete Forderung obliegenden Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Separierung und die ratenweise Auszahlung des eingezogenen Betrags nach Fälligkeit des Versorgungsanspruchs, änderten sich bei Anwendung des §
1281 BGB im Übrigen nicht. Auch die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Pflicht zur Einziehung und Verwahrung der fälligen Versicherungssum-19
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-

me und zur monatlichen Bedienung des Versorgungsanspruchs ergeben [X.] (vgl. hierzu etwa [X.]/[X.], [X.], 153 f), würden nicht gelöst.

2. Nach Eintritt der [X.] ist der Verwalter verpflichtet, den absonde-rungsberechtigten Pfandgläubiger aus dem durch die Einziehung
der
verpfän-deten Forderung erzielten Erlös zu befriedigen.
Diese Pflicht folgt wie in den gesetzlich geregelten Fällen eines Verwertungsrechts des Verwalters
aus §
170 Abs.
1 Satz 2 [X.] (analog). Das Einziehungsrecht des Verwalters ändert nichts am Recht des [X.]n auf abgesonderte [X.], also auch
nichts
daran, dass dem absonderungsberechtigten Gläubiger der Verwertungserlös zusteht.

3. Da der Verwalter mit der Feststellung und Einziehung der verpfände-ten Forderung sowie mit der [X.] des Erlöses an den Pfandgläubiger befasst ist, hat er zuvor entsprechend § 170 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Kosten der Feststellung und der Verwertung (§ 171 [X.]) abzurechnen. Die Vorschrift des §
170 Abs.
1 Satz
1 [X.] gilt unmittelbar nur für die Fälle des § 166 Abs. 1 und 2 [X.], in welchem das Gesetz dem Insolvenzverwalter
ausdrücklich
das Recht zuweist, mit [X.] belastete bewegliche Sachen und Forderun-gen zu verwerten. Ob sie auch im Fall des § 173 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt, ob der Verwalter also auch dann die Kosten der Feststellung und der Verwertung be-anspruchen kann, wenn er den belasteten Vermögensgegenstand nach ergeb-nisloser Fristsetzung
verwertet, ist streitig
(vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 173 Rn.
14: Verwertungs-, nicht aber Feststellungskosten; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, § 173 Rn. 9: keine Kostenbeiträge; HK-[X.]/Landfermann, [X.], 6. Aufl., § 173 Rn. 6: §§ 171, 170 Abs. 1 [X.] gelten entsprechend). Zieht der Verwalter eine verpfändete Forderung ein, weil mangels Fälligkeit der Hauptforderung kein Einziehungsrecht des Pfandgläubi-21
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gers besteht,
und separiert oder hinterlegt er den Erlös zur [X.] an den Pfandgläubiger nach Eintritt der [X.], wird der damit verbundene Aufwand regelmäßig demjenigen entsprechen, der für eine Verwertung nach § 166 Abs.
1 und 2 [X.] erforderlich ist; dies rechtfertigt eine entsprechende Anwen-dung des § 171 [X.].

4. [X.] hat danach Anspruch auf [X.] der [X.] in Höhe seiner Pensionsansprüche für die [X.] ab November 2006 bis zum [X.]punkt des erneuten Schlusses der mündlichen Verhandlung abzüglich der Kostenbeiträge gemäß
§ 171 [X.].
Der verbleibende Betrag ist bis zu sei-ner Erschöpfung
Monat für Monat
in Höhe
der monatlich geschuldeten Pension an den Kläger auszuzahlen; wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, ist ein etwa noch vorhandener Betrag gemäß §§
191 Abs. 1, 198
[X.]
zugunsten des [X.]
zu hinterlegen.

IV.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (563 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif

563 Abs.
3 ZPO), weil der [X.] hilfsweise die Aufrechnung mit Gegen-forderungen
erklärt hat. Mit dieser
hat
sich
das Berufungsgericht
noch nicht be-fasst. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Aufrechnung nicht von [X.] deshalb ausgeschlossen, weil der [X.] verpflichtet ist, die Versiche-rungssumme zugunsten des [X.]
zu verwahren. Ob und in welchem Umfang die Aufrechnung zulässig ist, richtet sich vielmehr nach dem gesicherten Pensi-onsanspruch. Da der Kläger gegenüber diesen
in erster Linie auf § 64 Abs.
2 23
24
-

12

-

[X.] gestützten
Gegenforderungen
die Einrede der Verjährung erhoben hat
(vgl. § 64 Abs. 2 Satz 3, § 43 Abs. 4 GmbHG aF), wird
jedoch
zu prüfen sein, ob
und in welchem Umfang
sich
gegebenenfalls
die gegenseitigen Forde-rungen
in unverjährter [X.] aufrechenbar gegenüber standen (§ 215 BGB).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2010 -
5 O 27/10 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2011 -
7 [X.] -

Meta

IX ZR 176/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 176/11 (REWIS RS 2013, 6768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6768

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 176/11

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