Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. XII ZB 24/96

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3201

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[X.] ZB 24/96vom9. Februar 2000in der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 6, 10, 55; BGB § 1587 a Abs. 6a)Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Be-amtenverhältnis bei zwischenzeitlicher Nachversicherung in der gesetzlichenRentenversicherung und späterer Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses.b)Zur Ruhensberechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung bei sog. Doppel-versorgungsbeamten im Versorgungsausgleich.[X.], Beschluß vom 9. Februar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluß des 2. [X.]s für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 2. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 1.000 [X.].Gründe:[X.] Parteien haben am 30. Dezember 1985 die Ehe geschlossen. [X.] des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgeg-nerin) am 22. August 1990 zugestellt worden. Der bereits einmal geschiedeneEhemann hat während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis 31. Juli 1990,§ 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich Anwartschaften auf eine Beamtenversor-gung erworben. Die Ehefrau hat sowohl Anrechte aus einer Beamtenversor-- 3 -gung als auch gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Sie war nach ihrerAusbildung zunächst von April 1970 bis August 1986 Beamtin, ist dann ausdem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in der Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte (im folgenden [X.]) für diese Zeit nachversichert worden. Im [X.] daran war sie von September 1986 bis 14. Februar 1989 im öffentlichenDienst eines anderen Bundeslandes tätig und in dieser Zeit bei der [X.] pflicht-versichert. Nach der Trennung der Parteien ist sie wieder in das Beamtenver-hältnis ihres alten Bundeslandes übernommen worden. Das Amtsgericht hatauf seiten des [X.] [X.] und auf seiten der Ehefrau solche von 288,40 [X.] zuzüglich ge-setzliche Rentenanwartschaften von 138,80 [X.] (jeweils monatlich und ehe-zeitbezogen) zugrundegelegt und wegen des nur geringfügigen [X.] von 4,43 [X.] den Versorgungsausgleich nach der damalsnoch geltenden Regelung des § 3 c [X.] ausgeschlossen.Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] - auf [X.] geringfügig veränderter neuer Versorgungsauskünfte für die Ehe-gatten - den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten der [X.] in Höhe von 6,35 [X.] monatlich, bezogenauf den 31. Juli 1990, gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB begründet.Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der [X.] das [X.].- 4 -Das [X.] ist allerdings zutreffend der Auffassung der [X.] entgegengetreten, daß von der beim Zusammentreffen von gesetzlicherRente und Beamtenversorgung vorzunehmenden Ruhensberechnung nach§§ 55 [X.] i.[X.]. 1587 a Abs. 6 BGB hier schon deshalb abzuweichensei, weil in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Ehefrau auch deren [X.] enthalten sei und dadurch eine Doppelberücksichtigung von [X.] stattfinde, die auch durch die Ruhensberechnung nach § 55 [X.] nichthinreichend ausgeglichen werde. Das [X.] hat hierzu ausgeführt,daß es entscheidend auf die aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahnerworbene Versorgungsanwartschaft ankomme und sich die Berechnung nachden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des § 55 [X.] richte. Dasist nicht zu beanstanden.Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 [X.]. 2 Nr. 1 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich zum Zeitpunkt [X.] aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften als Versorgungergäbe; dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung bis zu die-sem Zeitpunkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zugrunde gelegt werden, er-weitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze. Dazu gehören bei [X.] begründeten Beamtenverhältnis auch die früher zurückgelegten regelmä-ßigen Dienstzeiten nach § 6 [X.]. Eine zwischenzeitliche [X.] Dienstverhältnisses schließt die Anrechnung früherer Dienstzeiten im Falleder Neubegründung des Beamtenverhältnisses auch dann nicht aus, wenn ei-ne Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt ist (vgl.[X.]/[X.]/[X.] [X.] § 6 [X.]. 3). [X.] [X.] die von der Ehefrau in ihrem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öf-fentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten von September 1986 bis Februar 1989(sog. [X.] nach § 10 [X.]). Denn ihr [X.], bei dem diese Zeiten angerechnet werden, wurde noch in der Ehezeit [X.] (vgl. [X.]sbeschluß vom 29. Februar 1984 - [X.] - [X.], 569, 570). Daß sich diese Zeiten sowohl bei der gesetzlichen Rente alsauch bei der Beamtenversorgung auswirken, entspricht demnach geltendemRecht. [X.] werden nach der Kürzungsvorschrift des § 55 Be-amtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beam-tenversorgung nach dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Diese Kürzung [X.] Maßgabe des § 1587 a Abs. 6 BGB im Versorgungsausgleich zu [X.].Das [X.] hat die Ruhensberechnung nach § 55 [X.]i.[X.]. § 1587 a Abs. 6 BGB zutreffend nach der bisherigen Berechnungsme-thode des [X.]es durchgeführt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom [X.] - [X.] - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - [X.] 794/81 [X.] 1983, 1005; vom 12. März 1986 - [X.] 59/83 - FamRZ 1986, 563).Hieran hält der [X.] im Grundsatz fest. Er hat jedoch - mit dem zur Veröffent-lichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 ([X.]), auf [X.] wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen [X.] letzten [X.] zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten [X.] zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der ehezeitan-teilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eine übermäßigeVerringerung des ehezeitanteiligen [X.] vermieden werden, diesich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag [X.] von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt und erst aus der sogekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeitratierlich ermittelt würde.Die so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu einem für die [X.] günstigeren Ergebnis [X.] -2. Die Entscheidung des [X.]s kann danach nicht beste-henbleiben. Der [X.] ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf [X.] der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der [X.] zu entscheiden. Die Auskunft zur Beamtenversorgung der Ehefrau berück-sichtigt noch nicht die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung der [X.], die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Be-züge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer [X.] auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mitHilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 [X.] die Neuberechnung ist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zu-grunde zu legen, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeitder Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinemzeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl.[X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 [X.]. 38 m.w.N.). Das isthier der Fall und hat zur Folge, daß die Beamtenversorgung der Ehefrau infol-ge der sich verringernden Sonderzuwendung niedriger wird. Gleiches gilt fürdie Versorgungsanwartschaft des Ehemannes, bei der in der am28. September 1998 erstellten Neuberechnung ebenfalls noch von einer un-veränderten Sonderzuwendung ausgegangen wurde. Dabei ist zusätzlich dar-auf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des [X.]es die Sonderzu-wendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynami-sierung in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 3 und Abs. 4 i.[X.].Abs. 5 BGB unterliegt ([X.]sbeschluß vom 3. Februar 1999 - [X.] 124/98 [X.] 1999, 713). Zutreffend wurde dagegen bei der [X.] die Versorgungskürzung aus der ersten [X.] gelassen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 10. September 1997- [X.] 191/94 - FamRZ 1997, 1534 f. und vom 17. September 1997 - [X.]- 7 -208/94 - FamRZ 1998, 419). Bei den Rentenanwartschaften der Ehefrau [X.] die Auswirkungen der Änderung der Bewertung von [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999vom 16. Dezember 1997 ([X.] I 1997 S. 2998 f.) zu beachten.Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesen wer-den, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann.[X.] [X.] [X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 24/96

09.02.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. XII ZB 24/96 (REWIS RS 2000, 3201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3201

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