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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war, weil das Berufungsgericht nur über die Hauptanträge entschieden und insoweit die Revision unbeschränkt zugelassen hat, von Anfang an gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 5 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 BGHZ 233, 16 Rn. 17 ff.).
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 7.000 €
Menges |
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Möhring |
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Krüger |
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Wille |
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Liepin |
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Meta
02.03.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 28. Juli 2022, Az: 14 U 4616/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. VIa ZR 1268/22 (REWIS RS 2023, 859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 859
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 291/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 519/21 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 614/21 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 215/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 184/22 (Bundesgerichtshof)
VW-Dieselskandal: Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach Forderungsabtretung berechtigten Inkassodienstleisters
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