Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. VIa ZR 1268/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 859

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Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war, weil das Berufungsgericht nur über die Hauptanträge entschieden und insoweit die Revision unbeschränkt zugelassen hat, von Anfang an gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 5 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 BGHZ 233, 16 Rn. 17 ff.).

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: bis 7.000 €

Menges     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 1268/22

02.03.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 28. Juli 2022, Az: 14 U 4616/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. VIa ZR 1268/22 (REWIS RS 2023, 859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 859

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