Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. VIa ZR 1268/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 859

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Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war, weil das Berufungsgericht nur über die [X.] entschieden und insoweit die Revision unbeschränkt zugelassen hat, von Anfang an gegenstandslos (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 52 Rn. 5 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 [X.]Z 233, 16 Rn. 17 ff.).

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: bis 7.000 €

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 1268/22

02.03.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 28. Juli 2022, Az: 14 U 4616/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. VIa ZR 1268/22 (REWIS RS 2023, 859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 859

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