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PDF anzeigen 5 StR 179/10 [X.] vom 13. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2010 beschlossen: Der Nebenklägerin [X.]
wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin [X.]aus [X.] beigeordnet. G r ü n d e
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Ne-benklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. [X.], 2486; NStZ-RR 2009, 253). Das [X.] hat demgemäß der Geschädigten durch Beschluss vom 7. September 2009 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]bewilligt. Die Bewilligung von [X.] wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist. 1 Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 [X.]) der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskos-tenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin [X.]
zur Vertretung insoweit beizuordnen. 2 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem [X.], grundsätzlich nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 1991 [X.] 3 StR 142/91; [X.] in [X.]. § 397a Rdn. 4). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung [X.] - 3 - kende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht [X.] beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 69; [X.] NJW 1985, 921; [X.], [X.], 53. Aufl. § 397a Rdn. 15). Auch vorliegend ist es geboten, der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 bean-tragte sie, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhä-sionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin zu gewäh-ren; diesem Antrag fügte sie die erforderlichen Unterlagen bei. Der Antrag wurde vom [X.] zu den Strafakten genommen, ist im [X.] jedoch übersehen worden. 4 5 Die Nebenklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Nebenklägerin ist Rechtsanwältin [X.]
beizuordnen, die der Antragstel-lerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). [X.]Schaal [X.] König Bellay
Meta
13.10.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2010, Az. 5 StR 179/10 (REWIS RS 2010, 2424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2424
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
3 StR 132/17 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 132/17 (Bundesgerichtshof)
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