Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 1 BGs 74/17

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2017, 16099

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B1BGS74.17.0

[X.]gerichtshof
Ermittlungsrichter
1 BGs 74/17
1 [X.] 2/16
BESCHLUSS
vom
7. Februar
2017

Der Antrag des 4.
[X.]es der 18.
Wahlperiode des [X.] ("[X.]/Ex"), zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausga-be [X.]er Unterlagen) des [X.] vom 8.
September 2016,
die Durchsuchung der Geschäftsräume von F.

B.

D.

LLP in F.

, B.

, D.

, [X.]

, K.

und M.

anzuordnen, wird
abgelehnt.

-
2
-
Gründe:
I.
Der 18.
Deutsche [X.] hat auf Antrag von Abgeordneten der [X.] vom 26.
November 2015 (BT-Drucks.
18/6839) einen 4.
Unter-suchungsausschuss mit folgendem Auftrag eingesetzt (Fassung des Ausschus-ses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drucks.
18/7601):
"I.
Die Untersuchung betrifft Gestaltungsmodelle der sogenannten [X.]/[X.] mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrechnung von [X.] gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal
bezahlt wurde.

Der [X.] soll die Ursachen der Entstehung die-ser [X.]/[X.] und ihre Entwicklung untersuchen. Er soll klä-ren, ob und wenn ja, wann -
rechtzeitig
-
geeignete [X.] ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug.
[X.]
Der Ausschuss soll klären,

1.
ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen des [X.] zur Folge hatte, dass die steuerliche Behandlung von [X.]/[X.] im Sinne von Unterabschnitt
1 erst ab dem [X.] wurde und welche Ziele und Motivationen diesem [X.] ggf. zu Grunde lagen;

2.
ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch [X.]/[X.] im Sinne von Unterabschnitt 1 zu 1
-
3
-
möglicherweise unberechtigten Steueranrechnungen oder -erstat-tungen kam;

3.
ob und wann welche Stellen des [X.] und solche der [X.] zwischen [X.] und Ländern von den [X.]/[X.]n im Sinne von Unterabschnitt
1 wussten oder davon hätten wissen müssen und welche der genannten Stellen [X.] ergriffen haben oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche Behandlung von [X.]/[X.]n im Sinne von Unterabschnitt 1 zu unterbinden, und wer in diesem [X.] ggf. die Verantwortung trägt;

4.
ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in zu-ständigen Stellen des [X.] oder Schnittstellen zwischen [X.] und Ländern mit dem Ziel gab, die steuerliche Behandlung der [X.]/[X.] im Sinne von Unterabschnitt
1 nicht oder nicht gänzlich zu unterbinden;

5.
ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteiligungen an [X.]/[X.]n im Sinne von Unterabschnitt 1 es ggf. bei privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit Beteiligung des [X.]
oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnah-men des [X.] gekommen ist, wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der Bank und von diesen be-auftragte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten und ggf. Vertreter der öffentlichen Eigentümer Kenntnisse über diese Geschäfte
und deren rechtliche Gestaltung erhielten;

6.
welche Kenntnisse Stellen des [X.] darüber hinaus über die Beteiligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an -
4
-
[X.]/[X.]n im Sinne von Unterabschnitt
1 und deren wirtschaftliche Motive sowie darüber, wer von den Geschäften ggf. profitiert hat, hatten oder bei pflichtgemäßem Handeln hätten ha-ben können oder müssen und was ggf. aufgrund solcher [X.] unternommen oder pflichtwidrig unterlassen wurde;

7.
ob, und wenn ja: wie und in welchem Umfang sich darüber hinaus andere Marktteilnehmer an den [X.]/[X.]n im Sinne von Unterabschnitt
1 beteiligt haben und wer ggf. hiervon profitiert hat;

8.
ob die im Untersuchungszeitraum von Stellen des [X.] ge-troffenen Maßnahmen effektiv und hinreichend
sind, um den für die öffentlichen Haushalte ggf. eingetretenen Schaden zu reduzie-ren und welche Maßnahmen zu diesem Zweck ggf. eingeleitet werden müssten;

9.
ob durch Stellen des [X.] jeweils Vorkehrungen erwogen und ergriffen wurden, die geeignet und hinreichend sind, [X.] oder unberechtigte Steueranrechnungen oder -erstattungen bei ähnlichen Gestaltungen von Finanzmarktgeschäften zu vermeiden und welche Vorkehrungen dafür ggf. notwendig wären;

10.
ob
bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei [X.]/[X.] im Sinne von Unterabschnitt
1 oder ähnlichen Gestaltun-gen von Finanzmarktgeschäften strukturelle Defizite in der Zu-sammenarbeit von [X.] und Ländern im Bereich der Finanzver-waltung bestehen, die gesetzliche Änderungen erforderliche ma-chen."

-
5
-
Unter dem 7.
Juli 2016 erließ der 4.
[X.] der 18.
Wahlperiode (im Folgenden: [X.]) in Richtung auf die Betroffene einen ersten Beweisbeschluss (Beweisbeschluss FBD-1),
mit dem er
die Betroffene aufforderte,
bestimmte Unterlagen, u.a. das
Original eines Schreibens der Betroffenen vom 22.
November 2007 an die F.

Bank sowie mit diesem zusammenhängende weitere Schriftstücke, herauszugeben. Mit Schreiben vom 25.
Juli 2016 lehnte die Betroffene die Herausgabe der Unterla-gen unter Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ab.
Unter dem 8.
September 2016 erließ
der [X.] einen weiteren Beweisbeschluss (Beweisbeschluss [X.]) in Richtung auf die
Be-troffenen folgenden Inhalts:
"Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1.
ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch [X.]/[X.] zu möglicherweise unberechtigten Steueran-rechnungen oder -erstattungen kam (s. Abschnitt [X.] [X.], BT-Drucks.
18/6839 und 18/7601);
2.
ob und wann welche Stellen des [X.] und solche der Zusammen-arbeit zwischen [X.] und Ländern von den [X.]/[X.]n wussten oder davon hätten wissen müssen und welche der
genannten Stellen Maßnahmen ergriffen haben oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche Behandlung von [X.]/[X.]n zu unterbinden, und wer in diesem Zusammenhang ggf. die Verantwortung trägt (s. Abschnitt [X.] 3. des [X.], BT-Drucks.
18/6839 und 18/7601);
2
3
4
-
6
-
3.
ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in zustän-digen Stellen des [X.] oder Schnittstellen zwischen [X.] und [X.] mit dem Ziel gab, die steuerliche Behandlung der [X.]/[X.] nicht oder nicht gänzlich zu unterbinden (s. Abschnitt B
[X.]
4. des [X.], BT-Drucks. 18/6839 und 18/7601);
4.
ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteiligungen an [X.]/[X.]n es ggf. bei privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit Beteiligung des [X.] oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des [X.] ge-kommen ist, wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der Bank und von diesen beauftragte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsge-sellschaften und ggf. Vertreter der öffentlichen Eigentümer Kenntnisse über diese Geschäfte
und deren rechtliche Gestaltung erhielten
(s. Abschnitt [X.] 5. des [X.], BT-Drucks.
18/6839 und 18/7601);
5.
welche Kenntnisse Stellen des [X.] darüber hinaus über die [X.] von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an [X.]/[X.]n und deren wirtschaftliche Motive sowie darüber, wer von den Geschäften ggf. profitiert hat, hatten oder bei pflichtgemäßem Handeln hätten haben können oder müssen und was ggf. aufgrund solcher Kenntnisse unternommen oder pflichtwidrig unterlassen wurde
(s. Abschnitt [X.] 6. des [X.], BT-Drucks.
18/6839 und 18/7601);
6.
ob, und wenn ja,
wie und in welchem Umfang sich darüber hinaus an-dere Marktteilnehmer an den [X.]/[X.]n beteiligt haben und -
7
-
wer ggf. hiervon profitiert hat
(s. Abschnitt [X.] 7. des [X.], BT-Drucks.
18/6839 und 18/7601);

durch das
Verlangen auf Herausgabe
1.
sämtlicher mandatsbezogener Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis-mittel, soweit sie sich auf [X.]/[X.] im Untersuchungszeit-raum beziehen,
2.
sämtlicher [X.]er Gutachten, Rechtsbewertungen (insbesondere in Form von
"Tax Opinions"), [X.] (ins-besondere in Form von "[X.]", "Briefings", "Insights" oder "Newsletters"), interner Vermerke, interner Nachrichten (insbesondere in Form von Schriftsätzen, E-Mails, [X.]), interner Beschlüsse (ins-besondere Geschäftsführungsbeschlüsse) und sonstiger mandatsun-abhängiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf [X.]/[X.]
im Untersuchungszeitraum beziehen,
gemäß §
29 Absatz
1 [X.] bei F.

B.

D.

LLP.
Von dem Herausgabeverlangen zu Ziffer
1 und 2 umfasst sind auch sämtliche sächliche Beweismittel, soweit sie die Aufarbeitung der [X.]/[X.] bei F.

B.

D.

LLP oder ihren Mandantinnen oder Mandanten betreffen und Informationen zur Entste-hung und Funktionsweise von [X.]/[X.]n oder zur Kenntnis oder Reaktion von Stellen des [X.] oder solchen der Zusammenar-beit zwischen [X.] und Ländern im Hinblick auf [X.]/[X.] ent-halten.
-
8
-
(...

Dem diesbezüglichen Herausgabeverlangen kam die Betroffene nur [X.] nach. Mit Schreiben vom 11.
Oktober 2016 übersandte sie [X.], die an Personen außerhalb eines Mandats versendet wurden, Kopien von [X.] zu Vorträgen, die von Partnern der Kanzlei bei der [X.] in den Jahren 2006, 2008 und 2009 und
auf Seminaren eines privaten Seminaranbieters gehalten wurden, Kopien von Korrespondenz mit Mitarbeitern der Finanzverwaltung zum Themenkomplex [X.]/Ex außerhalb eines Mandats und ein Veranstaltungsprogramm eines Seminars zur Banken-besteuerung.
Im Übrigen lehnte die Betroffene die Herausgabe der geforderten Unterlagen unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ihrer Berufsträger und unter Verweis darauf, dass das Herausgabeverlangen des [X.] nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauf-trag stehe, ab.
Mit Schreiben vom 23.
November 2016 beantragte
der Untersuchungs-ausschuss daher die Durchsuchung der im Tenor genannten Geschäftsräume der Betroffenen zur Auffindung der unter Ziffer 2
des [X.] vom 8.
September 2016 genannten
Unterlagen.
Ferner wurde die Beschlag-nahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen und Herausgabe an den [X.] beantragt.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen handle es sich bei der bean-tragten Beweisaufnahme nicht um eine rein privat gerichtete Untersuchung. Die Beweisaufnahme
diene vielmehr verfassungskonform der Kontrolle der öffentli-chen Gewalt des [X.], nämlich der [X.]regierung. Der Untersuchungs-ausschuss habe zu untersuchen, inwiefern es dazu kommen konnte, dass im Untersuchungszeitraum durch doppelte Erstattung nur einfach geleisteter Kapi-5
6
7
-
9
-
talertragsteuer Steuerausfälle möglicherweise in [X.] eingetreten seien, ohne dass dies den zuständigen Finanzbehörden aufgefallen sei. Aufzu-klären sei vor allem, ob dabei
den verantwortlichen Stellen des [X.] Fehl-verhalten vorzuwerfen sei, um hieraus politische Konsequenzen zu ziehen. Die-ser Untersuchungsauftrag schließe notwendigerweise ein, die die verantwortli-chen Akteure belastenden, aber auch entlastenden Umstände aufzuklären.
Für die eingetretenen Steuerausfälle kämen alternative Erklärungen in Betracht. So sei es unter anderem möglich, dass [X.]/Ex-Transaktionsgeschäfte von langer Hand vorbereitet und von professionellen Beratern (namentlich Rechtsanwälten im Steuerrecht) initiiert sowie in einer Weise begleitet worden sind, dass sie von der Finanzverwaltung in ihrer Struktur oder ihrer Rechtswidrigkeit (zumindest fahrlässig) unerkannt blieben.
Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen [X.] sich tatsächliche Anhaltspunkte, dass externe Berater und deren [X.] Geschäftsstrategien einen wesentlichen Anteil daran gehabt haben, dass das fragwürdige Geschäftsmodell über lange Zeiträume nicht aufgedeckt bzw.
als [X.] erkannt worden ist
und hierdurch zu [X.] Steuerausfällen geführt hat. Sollte sich dieser Verdacht als Ergebnis der Untersuchungen erhärten lassen, würde dies absehbar die [X.] (zumindest partiell) entlasten. Aufgrund der bislang durch den Untersu-chungsausschuss ermittelten Tatsachen sei mit einer überwiegenden Wahr-scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Betroffene eine maßgebliche Rolle bei den konzertierten [X.]/[X.]n einiger beteiligter Banken (insbeson-dere der Banken B.

Bank, M.

Bank, M.

) gespielt habe.
So ergebe sich aus der Berichterstattung des Branchenmagazins JUVE, dass die Betroffene mehrere Banken und [X.] zu [X.]/[X.]n beraten habe. Auch der vor dem Ausschuss vernommene Zeuge Prof. Dr. K.

bestätige dies. Nach der bisherigen Beweisaufnahme des [X.] gehörte die Betroffene neben der Kanzlei D.

zu den -
10
-
ersten und aktivsten Befürwortern einer [X.]/Ex-Strategie. Aufgrund einer Viel-zahl von Indizien sei es wahrscheinlich, dass auch die Betroffene das Modell bei Mandanten aktiv als Geschäftsmodell beworben habe. So hätten [X.] die Durchführung von
Eigen-
und Fremdgeschäften von einer [X.] externen Rechtsberatung abhängig gemacht, um sich später -
namentlich im Konfliktfall mit den Finanzbehörden bzw. den Staatsanwaltschaften
-
exkul-pieren zu können. Zu den aktivsten steuerrechtlichen Beratern betreffend die
[X.]/Ex-Thematik gehörten die Vertreter zweier Kanzleien, Dr. [X.]

B.

und Kollegen von D.

B.

sowie T.

W.

und Dr. U.

J.

, Rechtsanwälte und Partner der Betroffenen. Dr.
B.

, dessen Tätigkeit laut Zeugenaussagen auch in einer aktiven
Vermarktung seiner [X.]/Ex-Strategie bestanden habe, habe ein umfassendes
Auskunftsverweige-rungsrecht als Beschuldiger im Hinblick auf das Risiko einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung geltend gemacht. Angesichts der zahl-reichen Indizien der bisherigen Beweisaufnahme sprächen tatsächliche [X.] dafür, dass Rechtsanwälte der Betroffenen in ähnlicher Weise pro-aktiv für von ihnen entwickelte [X.]/Ex-Gestaltungen werbend bei Banken tätig geworden sind. Aus öffentlich zugänglichen Quellen sei bekannt, dass [X.] der Kanzlei
B.

S.

und Kollegen durchsucht und Akten mit für den [X.] aufschlussreichem Material beschlagnahmt worden sind. Vor
diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass auch in den
Kanzlei-räumen
der Betroffenen ähnliches -
[X.]es
-
Beweismaterial aufgefunden werden kann.
Es sprächen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Akteuren die recht-lichen Risiken der jeweiligen [X.]/Ex-Strategien bekannt gewesen seien. [X.] Banken in [X.] und [X.] stützten sich bei dem Ab-schluss von [X.]/[X.]n ab dem [X.] auf Rechtsgutachten der Betroffenen, die entgegen der jahrzehntelang unangefochtenen [X.]
-
11
-
sung in der Bankenbranche die Rechtmäßigkeit einer doppelten Steuererstat-tung vertrat. Insgesamt ergebe sich, dass nach dem bisherigen Stand der [X.] die Betroffene nicht nur im Rahmen konkreter Mandate [X.] betrieben, sondern maßgeblich [X.]/Ex-Gestaltungen entwickelt sowie auf der Grundlage
[X.]er
Geschäftsstrategien offensiv vermarktet hat. Sollte es
sich insgesamt -
wofür bislang eine Vielzahl von Indizien aus der bisherigen Beweisaufnahme spräche
-
um eine systematische, planmäßige, vernetzte und umfassend vorbereitete Geschäftspolitik gehandelt haben, [X.]/[X.] mit doppelter Kapitalertragssteuererstattung an der

[X.] noch nicht problembewussten
-
Finanzverwaltung vorbei zu betreiben und dies durch "Expertise" gegen mögliche Interventionen abzusichern, wäre dies für die vom [X.] vorzunehmende politische Bewertung des Handelns der [X.]efinanzverwaltung offensichtlich relevant.
Nachdem die Durchsuchung und Beschlagnahme nur für solche Be-weismittel beantragt werde, die aus [X.]en Vorgängen [X.] seien, könne sich die Betroffene nicht auf den Schutz des [X.] berufen. Die mit der Durchsuchung
zu erlangen erstrebten Erkenntnisse seien
den
bei der Betroffenen beschäftigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsberater anvertraut
oder bekannt gegeben worden, sondern im Vorfeld oder begleitend unabhängig von konkreten Vertrauensverhältnissen zu Mandanten als unternehmerisches "Produkt" entwickelt worden. Die
Entwicklung einer
Unternehmensstrategie
zur Akquise von Mandaten
führe nicht zur Anwendung des Schutzbereiches des
§
97 Abs.
1 [X.].
Ein etwaiger Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnis-sen stünde
einer Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht entgegen. Lediglich der
Umgang mit dem beschlagnahmten Material
könne hiervon betroffen sein.

9
-
12
-
Sollten sich
einzelne mandatsbezogene [X.] in den ange-forderten Unterlagen befinden, die sich nicht ohne Verlust des [X.] separieren ließen, stünde
auch dies einer Durchsuchung und Beschlag-nahme nicht entgegen. Die Betroffene könne sich auch insoweit nicht auf §
97 Abs. 1 [X.] berufen. Die Verweisung in § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des [X.] ([X.]) auf § 97 [X.] sei dahingehend auszulegen, dass nur [X.] aus einem Mandatsverhältnis zu einem von der Untersuchung [X.], der sich aufgrund des zielgerichteten Charakters der Untersuchung in [X.] einem Beschuldigten faktisch vergleichbaren Lage befindet, von der Be-schlagnahme ausgeschlossen sind. Dies sei vorliegend angesichts des [X.] nicht der Fall. §
97 [X.] finde überdies
dann keine Anwendung, wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigen, im parlamentarischen Untersuchungsverfahren
des Betroffenen,
befinden. So liege der Fall hier. Denn es bestehe der
Verdacht der Beteiligung an Steuerstraftaten, jedenfalls aber -
unabhängig einer
strafrechtlichen Würdigung
-
einer materiel-len Betroffenheit von F.

B.

D.

LLP. Die in dem
Beweis-beschluss [X.] angeforderten Beweismittel unterlägen daher vollumfänglich auch insoweit, als sie mandatsbezogene Informationen enthielten, der Be-schlagnahme.

Die Durchsuchung und Beschlagnahme sei auch verhältnismäßig. In die diesbezügliche Abwägung seien folgende Gesichtspunkte einzubeziehen: das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung angesichts der [X.] möglicherweise in zweistelliger [X.], die nach bisherigem
Erkennt-nisstand erhebliche Mitverantwortung der Betroffenen, der Umstand, dass die allgemeine Unternehmenstätigkeit auf einem "Rechtsberatungsmarkt" nicht qualifiziert, sondern ausschließlich durch Art.
12 Abs.
1 Satz
1 GG geschützt 10
11
-
13
-
sei,
und der [X.] darauf verzichtet habe, mandatsbezoge-ne Unterlagen in den Antrag mit einzubeziehen.
Die Betroffene wendet sich gegen die beantragte Durchsuchung und Be-schlagnahme. Sie führt unter anderem
aus, der Antrag des Untersuchungsaus-schusses beruhe auf der Hypothese, Rechtsanwälte und/oder Steuerberater der Sozietät der Betroffenen hätten [X.]
Geschäftsabläufe bzw. Modelle zur Durchführung von [X.]/[X.]n um den Dividendenstichtag entwickelt und diese Geschäftsmodelle aktiv beworben.
Hierauf gründe der Un-tersuchungsausschuss unter anderem
die Relevanz für den [X.]. Diese Hypothese lasse sich jedoch weder auf
den Sachvortrag in dem Antrag vom 23.
November 2016 noch die diesem
beigefügten Anlagen gründen.
Konkrete
Beweisergebnisse, die diese Hypothese zu stützen vermö-gen, würden in dem Antrag vom 23.
November 2016 nicht mitgeteilt. Auch ein
Rückschluss aus den Ergebnissen einer Durchsuchung in einem Ermittlungs-verfahren gegen Rechtsanwälte einer
anderen Kanzlei könnten
keine hinrei-chende Wahrscheinlichkeit für das Auffinden ähnlicher Unterlagen bei der Be-troffenen begründen, zumal die
genannte Kanzlei
nicht in gleicher Weise wie die Betroffene tätig geworden sei. Auch
habe die Betroffene in der bisherigen Korrespondenz mit dem [X.] nicht "eingeräumt", dass unabhängige Korrespondenz der durch den [X.] gemut-maßten Art vorliege. Im Übrigen seien die Berufsträger der Betroffenen mit der von ihnen im Hinblick auf die zu den [X.]/[X.]n auf der Grundlage des Jahressteuergesetzes 2007 vertretenen Rechtsauffassung stets offen um-gegangen und hätten in den jeweiligen Mandatsverhältnissen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihnen vertretene Rechtsansicht zweifelbehaf-tet ist
und angesichts des Fehlens jeglicher gerichtlicher oder finanzbehördli-cher Entscheidungen erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Auch
hätte die Be-troffene schon frühzeitig und wiederholt Mitglieder der Finanzverwaltung über 12
-
14
-
die [X.]/Ex-Transaktionen unterrichtet und vor der besonderen Möglichkeit [X.] doppelten Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei [X.] gewarnt. In diversen Vortragsveranstaltungen vor Mitgliedern der [X.] hätten Berufsträger der Betroffenen ab dem [X.]
sehr offensiv und intensiv auf die Problematik der doppelten Geltendmachung der [X.] bei nur einmaliger Abführung aufmerksam gemacht. Die
Betroffene
sei hinsichtlich
[X.]/[X.] in
einer
kapitalmarktbezogenen steuerlichen Beratung
tätig geworden, die durch ein Honorar,
berechnet anhand des konkre-ten
Stundenaufwands,
bzw. ein
am zeitlichen Aufwand orientiertes
Pauschal-honorars abgerechnet worden sei. Eine
Beteiligung der Betroffenen bzw. ihrer Berufsträger an dem wirtschaftlichen Ergebnis der [X.]/[X.] sei nicht erfolgt; eine Tätigkeit der Betroffenen im Rahmen der Entwicklung von [X.]/[X.]n oder eine auf diese Geschäftsmodelle bezogene werbende [X.] habe es nicht gegeben.
Die von dem [X.] begehrte Durchsuchungsmaß-nahme sei vor diesem Hintergrund von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt. Der dem [X.] erteilte Untersuchungsauftrag sei primär darauf gerichtet, das Verhalten von Stellen des [X.] im [X.] mit der Behandlung von [X.]/[X.]n zu
untersuchen. Daneben solle der [X.] klären, ob und wenn ja wie und zu welchen Beteiligungen an [X.]/[X.]n es
bei privaten Kreditinstituten, Kreditin-stituten mit Beteiligung des [X.] oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des [X.] gekommen ist und welche Kenntnisse Stellen des [X.] darüber hinaus über die Beteiligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an solchen Geschäften hätten haben können. Nicht erfasst von dem Untersuchungsauftrag seien jedoch Rechtsan-waltskanzleien wie die Betroffene, die weder
Marktteilnehmer, noch an [X.]/[X.]n beteiligt gewesen sein oder davon profitiert hätten. Vor diesem
Hin-13
-
15
-
tergrund hebe der [X.] auf eine angebliche Relevanz des Handelns von Berufsträgern der Betroffenen für die politische bzw. parlamenta-rische Bewertung des Handelns der [X.]finanzverwaltung ab.
Zu
berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich ein parlamentarischer Untersuchungsauftrag nur im Ausnahmefall unter besonde-ren Voraussetzungen und allenfalls
mittelbar auf die Untersuchung privater [X.] erstrecken könne. Die beantragte Durchsuchung sei ferner
nicht erfor-derlich. Die erstrebte Aufklärung
könne durch die weniger einschneidende [X.] der Einvernahme betreffender Berufsträger der Betroffenen, konkret der Herren Rechtsanwälte W.

und Dr.
J.

,
erfolgen. [X.] ergebe sich aus dem Antrag nicht, inwiefern betreffend sämtliche
dort ge-nannter
Standorte der Betroffenen
eine Auffindewahrscheinlichkeit bestehe. Die beantragte Durchsuchung sei nicht angemessen. Der [X.] hätte in seinem Antrag schon nicht dargelegt, warum er das durch ihn zur Be-gründung der
Durchsuchung herangezogene Szenario einer von langer Hand geplanten und von professionellen Beratern initiierten Strategie für wahrschein-licher als die anderen erwogenen Alternativen
halte. Gerade vor dem
Hinter-grund, dass Berufsträger der Betroffenen die
Finanzverwaltung zu verschiede-nen Zeitpunkten unter detailliertem Hinweis auf die im Markt praktizierten Ge-schäfte auf das
sich aus der unsicheren Rechtslage ergebenden Risiko einer doppelten Anrechnung der Kapitalertragsteuer hingewiesen hätten, sei der [X.] der begehrten Durchsuchungsmaßnahme zu dem
Untersuchungsgegen-stand nicht erklärlich. Die begehrte Maßnahme greife intensiv in die Grundrech-te der Betroffenen aus Art.
12 Abs.
1 und Art.
13 Abs.
1 GG ein.
Der [X.] gehe ferner fehl
in der Auffassung, selbst die Beschlagnahme (auch) mandatsbezogener Unterlagen sei zulässig.
Die insoweit durch den [X.] vorgenommene Auslegung des 14
15
-
16
-
§
29 Abs.
3 Satz
1 Halbsatz
2 [X.] gehe fehl. §
22 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
53 [X.] finde uneingeschränkt Anwendung, auch wenn es an einer Beziehung des Berufsgeheimnisträgers zu einem durch das [X.]ver-fahren qualifiziert "Betroffenen" fehle. [X.] sei das Berufsgeheimnis als solches, unabhängig von seiner Zuordnung zu einer konkret mit dem [X.] in Verbindung stehenden Person.

[X.]
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume von F.

B.

D.

LLP in F.

, B.

, D.

, [X.]

, K.

und M.

zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausgabe [X.] Unterlagen) des [X.] vom [X.] war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] nicht gegeben
sind.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] sind Gegenstände, die als Be-weismittel für die Untersuchung des [X.] sein können, von demjenigen, der sie in Gewahrsam hat, auf Aufforderung herauszugeben. Erfolgt die Herausgabe nicht freiwillig, kann der Ermittlungsrichter des [X.]-gerichtshofs die Beschlagnahme der Gegenstände und zur Durchsetzung der-selben die Durchsuchung der Räumlichkeiten des [X.].
1.
Die von dem [X.] (im Folgenden: Antragsteller) in den Räumlichkeiten der sechs Standorte der Betroffenen gemutmaßten Un-terlagen stellen bereits keine Beweismittel, die für die Untersuchung von [X.] sein können, dar.
16
17
18
-
17
-
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 [X.] muss die potentielle, nicht fernliegende
Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Zwar muss zum Zeitpunkt des [X.] beziehungsweise der Durchsuchung noch nicht feststehen, für welche Beweisführung der Gegenstand im Einzelnen in Betracht kommt, jedoch müssen durch den Antragsteller konkrete Anhalts-punkte für die Untersuchungsrelevanz benannt werden, ein Verweis auf die nicht weiter substantiierte Bedeutung für die Untersuchung ist im Hinblick
auf die [X.] in die Rechte der Betroffenen nicht ausreichend (vgl.
Georgii in
[X.]/[X.], [X.] 2015,
§
29 Rn.
8; vgl. auch [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 94 Rn. 8; KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 94 Rn. 7).
Konkrete
Anhaltspunkte für die Untersuchungsrelevanz hat der [X.] nicht hinreichend dargetan.
a)
Der
Untersuchungsgegenstand des 4.
[X.]es des 18. Deutschen [X.]s ist -
wie der Antragsteller selbst ausführt -
ent-sprechend seinem
Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe mögli-chen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit [X.]/Ex-Transaktionen aufzuklären. Er ist gerade nicht darauf gerichtet, der Betroffenen ein Fehlverhalten -
auch wenn der Antragsteller ein solches mutmaßt
und in seinem Antrag eine mögliche strafrechtliche Relevanz des vermeintlichen
Han-delns der Betroffenen deutlich anspricht -
nachzuweisen, was im Übrigen auch nicht von Art. 44 GG gedeckt sein dürfte [X.] in: [X.]/[X.], GG-Kommentar, Stand: September 2016,
Art.
44 Rn. 119).
b)
Eine potentielle Beweisbedeutung der in mitten stehenden Unterlagen ist -
entgegen der Ansicht des Antragstellers -
auch nicht deswegen gegeben, 19
20
21
22
-
18
-
weil
diese für die Beurteilung des Verhaltens der Finanzverwaltung Bedeutung haben könnten.
Hinsichtlich
parlamentarischer
Untersuchungen, die in den privaten Be-reich hineinwirken, ist
grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Diese sind nur zu-lässig, soweit sie nicht ausschließlich den privaten Bereich betreffen und soweit an der durchzuführenden Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 1994 -
Vf. 71-Iva-93, zitiert nach juris; Glauben, NVwZ 2015, 1023, 1023; [X.], NVwZ 2012, 1574, 1576;
Masing, [X.] Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, [X.], 285/286; [X.], [X.] 1995, 828, 829; [X.], Rechtsschutz im parlamentarischen Un-tersuchungsverfahren, 1988, S. 41
ff.). Ist im Untersuchungsauftrag auf der [X.] keine unmittelbare Untersuchung ausschließlich privater [X.] vorgesehen, so ist auf der [X.] bei den konkreten Be-weiserhebungen darauf zu achten, dass die Einbeziehung privater Bereiche nur er-forderlich und notwendig ist ([X.], Untersuchungs-
und Eingriffsrechte pri-vatgerichteter Untersuchungsausschüsse, 2009, [X.]).
Dies ist vorliegend nicht gegeben.

Mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaßlich vorliegenden Unterlagen
möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der [X.]/Ex-und/oder begleitet

Sollte dies der Fall sein, wäre die Verantwortung der e systematischer, strategischer und [X.] dürfte es nach praktischer Alltagserfahrung gewesen sein, deren

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-
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-
Die durch

ist nicht geeignet, eine Beweisrelevanz der in den Räumlichkeiten der [X.] gemutmaßten Unterlagen zu begründen. So wird bereits nicht dargetan, inwieweit ein wie auch immer gearter-marktung von [X.]/[X.]n der Betroffenen konkret dazu beigetragen haben könnte, dass die rechtliche Problematik der [X.]/[X.] im Be-steuerungsverfahren für die Finanzverwaltung schwerer erkennbar war. Fest
stehen dürfte, dass [X.]/[X.] von den einzelnen Akteuren in der [X.] unter anwaltlicher Beratung erfolgten
und
ein hohes Maß an Professionalität aufwiesen. Nach

r-waren diese daher gegebenenfalls für die Finanzverwaltung schwer
zu erfassen.
Inwieweit ein etwaiges Geschäftsmodell der aktiven Vermarktung [X.] hätte erhöhen können, ist weder dargetan, noch liegt dies auf der Hand. Im Übrigen würde dies
die Finanzverwaltung von ihrer Prüfpflicht nicht entbinden, da sich diese nicht auf private Rechtsgutachten verlassen darf, sondern grundsätzlich eine eigene rechtliche Prüfung anstellen muss.
Überdies
trägt der Antragsteller weder vor, es bestehe die Vermutung, die Betroffene habe durch ihr vermeintliches Geschäftsmodell die [X.] (wie?) konkret getäuscht, noch
Berufsträger der Betroffenen seien selbst an [X.]/[X.]n beteiligt gewesen. Hiergegen spricht vielmehr der durch die Betroffene vorgetragene, durch Vorlage von Präsentationsunterlagen [X.] gemachte und unwidersprochen gebliebene Aspekt, dass Berufsträger der Betroffenen in diversen Vortragsveranstaltungen vor Mitgliedern der Finanzver-waltung ab dem [X.] sehr offensiv und intensiv auf die Problematik der doppelten Geltendmachung der Kapitalertragsteuer bei nur einmaliger Abfüh-rung aufmerksam gemacht
haben.

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Materiell stellt die durch den Antragsteller erstrebte Beweiserhebung [X.] die Aufklärung vermuteten privaten Fehlverhaltens dar, die jedoch außer-halb des Untersuchungsauftrags und der Kompetenz des Antragstellers
liegt.
2.
Zweifel bestehen im Übrigen auch hinsichtlich der Bestimmtheit des [X.]
vom 8.
September 2016, dessen Durchsetzung die beantragte Durchsuchung dienen soll. Auch im Verfahren vor dem Parlamenta-rischen [X.]
muss in dem Beweisbeschluss das genaue Beweisthema bezeichnet werden ([X.]/[X.], [X.], 2015, §
29 Rn. 14/15). Vorliegend wiederholt der Beweisbeschluss im Wesentlichen pauschal Teile des [X.] und legt den Umstand, der durch Herausgabe der Unterlagen bewiesen werden soll, nämlich die Entlastung der Finanzverwaltung im Hinblick auf das gemutmaßte elaborierte Geschäftsmodell der Betroffenen, gerade nicht dar. [X.] bleiben kann, ob dieser Mangel durch die Begründung des Antrages vom 23. November 2016 geheilt wurde, da der Antrag bereits aus den unter [X.]
ausgeführten Gründen abzulehnen war.
3.
Im Hinblick auf die Ausführungen unter [X.] bedarf auch die Frage, ob die Vermutung
des Antragstellers, in allen sechs Geschäftsräumen der Be-troffenen befänden sich Unterlagen zu einem

auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht, keiner vertieften Erörte-rung. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob
die durch den Antragsteller dargelegten Aspekte
hierfür ausreichend sind.

Zwar ist auch insoweit grundsätzlich die auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Wahrscheinlichkeit, dass sich in den zu [X.] Räumlichkeiten entsprechende Beweismittel befinden, ausreichend (Georgii in
Waldorf/[X.], [X.], 2015, §
29 Rn.
54; vgl. auch [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 102 Rn. 2, § 103 Rn. 6). Zu berücksichtigen 28
29
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ist jedoch auch hier die grundsätzliche Zurückhaltung von parlamentarischen Untersuchungen im privaten Bereich (vgl. Ziffer [X.]).

Zur Begründung seiner Vermutung, die Betroffene habe ein elaboriertes Geschäftsmodell entwickelt, zu dem weitere, noch nicht übergebene mandats-unabhängige Unterlagen an allen sechs genannten Standorten der Betroffenen existieren
sollen, verweist der Antragsteller zunächst
pauschal auf die Indizien der bisherigen Beweisaufnahme des Ausschusses, ohne diese näher darzustel-len. Eine Überprüfung des bisherigen Beweisergebnisses ist dem erkennenden Gericht
vor diesem Hintergrund nicht möglich. Soweit ferner argumentiert wird, aus Veröffentlichungen in dem
Branchenmagazin
JUVE
und der Aussage des vor dem Ausschuss vernommene Zeuge Prof. Dr.
K.

, ergebe sich, dass die Betroffene mehrere Banken und [X.] zu [X.]/[X.]n beraten habe, stellt die Betroffene dies nicht in Abrede. Dies spricht jedoch nicht zwingend dafür, dass die Betroffene [X.] ein Geschäfts-modell der Vermarktung von [X.]/[X.]n entwickelt und ihren Mandan-ten proaktiv empfohlen hat. Denn in der Rechtsberatungsbranche
-
gerade im [X.] -
ist es nicht unüblich, dass einzelne größere Kanzleien eine Vielzahl von Mandanten betreffend spezifischer, komplexer Rechtsfragen beraten. Selbiges gilt auch für das
Argument, Kreditinstitute hätten die [X.] von Eigen-
und Fremdgeschäften von einer befürwortenden externen Rechtsberatung der Betroffenen abhängig gemacht, um sich im
Konfliktfall mit den Finanzbehörden bzw. Staatsanwaltschaften exkulpieren zu können und die vom Antragsteller gemutmaßte
frühzeitige Kenntnis der Mandatsträger der Be-troffenen von der Gesetzwidrigkeit des [X.]/Ex-Modells. Letzteres könnte [X.] für den von dem Antragsteller deutlich ausgesprochenen Verdacht, [X.] der Betroffenen könnten sich im Zusammenhang mit ihrer Rechtsbe-ratung strafbar gemacht haben, relevant sein. Einem solchen Verdacht nachzu-gehen, ist
aber Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nicht des Antragstellers. [X.]
-
22
-
drücklich klargestellt wird
dabei, dass mit dieser Argumentation
keine Prüfung und Würdigung eines etwaigen strafrechtlichen Verdachts gegen
Mandatsträger der Betroffenen durch das erkennende Gericht verbunden ist. Auch ein Ver-gleich mit Rechtsanwalt B.

von der Kanzlei D.

B.

, die neben der Betroffenen am Rechtsberatungsmarkt im Zusammenhang mit [X.]/[X.]n in größerem Umfang tätig geworden sein soll, verfängt nicht, da der Umstand, dass beide
Kanzleien im größeren Umfang rechtsberatend tätig [X.], nicht darauf schließen lässt, dass sie ähnliche,
über die Rechtsberatung hinausgehenden Praktiken verfolgt haben. Auch eine Gesamtschau dieser Indi-zien vermag die Wahrscheinlichkeit, dass sich das durch den Antragsteller ge-mutmaßte Beweismaterial in den Räumlichkeiten der Betroffenen befindet,
nicht begründen. Denn sämtlichen Indizien ist der nicht zwingende Schluss imma-nent, Rechtsberatungstätigkeit in größerem Umfang im Zusammenhang mit [X.]/[X.] lasse ein [X.]es Geschäftsmodell vermu-ten, das von Berufsträgern der Betroffenen bei (potentiellen) Mandanten [X.] beworben worden sei.
4.
Da aus den unter [X.] 1
-
3 ausgeführten Gründen die beantragte Durch-suchungsmaßnahme nicht zulässig ist, kommt es auf die Frage, ob bei einer Durchsuchung aufgefundene mandatsbezogenen Unterlagen auch der Be-schlagnahme unterliegen, nicht mehr an. Hierzu wird ergänzend jedoch folgen-des angemerkt:
Der Umfang des Beschlagnahmeschutzes nach § 97 [X.] im parlamen-tarischen Untersuchungsverfahren ist strittig
(zum [X.] vgl. Georgii in [X.]/[X.], [X.] 2015, § 29 Rn. 47).
Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.], die
gemäß § 29 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 1 [X.] im parlamentarischen Untersuchungsverfahren entsprechend anwendbar sind,
unterliegen schriftliche Mitteilungen bestimmter zur Zeugnisverweigerung berechtigter Personen, u.a. 33
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-
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von Rechtsanwälten, an oder von dem
Beschuldigten beziehungsweise
Auf-zeichnungen über die ihnen vom Beschuldigten
in ihrer Eigenschaft als [X.] anvertrauten Mitteilungen nicht der Beschlagnahme. Zweck des § 97 [X.] ist der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts
vor einer Um-gehung durch Beschlagnahmemaßnahmen
([X.], Urteil vom 3.
Dezember 1991 -
1 [X.], NJW 1992, 763, juris Rn. 47; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 97 Rn. 3; KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 97 Rn.1).
Im Verfahren vor dem Parlamentarischen [X.], das nicht darauf gerich-tet ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person aufzuklären, kann der Schutzzweck des §
97 [X.] nur dann erreicht werden, wenn die Vertrauensbe-ziehung aller von der Maßnahme betroffener Personen zu den jeweiligen [X.] geschützt ist. Eine Einengung des Schutzberei-daher nicht sachgerecht. In dem Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungs-ausschuss, das nicht mit der Verhängung belastender Rechtsfolgen enden kann, gibt keinen Beschuldigten im eigentlichen Sinn (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2015, § 22 Rn. 38). Dementsprechend sind in
§ 22 [X.] die Zeugnis-
und [X.] nicht in Gänze gleich der Strafprozessordnung ausgestaltet.
Während gemäß § 22 Abs. 1 [X.] die Vorschriften der §§ 53, 53a [X.] zum berufsbezogenen Zeugnisverweige-rungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Berufshelfern
im Verfahren vor dem parlamentarischen [X.] entsprechend Anwen-dung finden, ist §
52 [X.], der die Berechtigung, das Zeugnis zu verweigern, an bestimmte persönliche Beziehungen des
Zeugen zu dem Beschuldigten knüpft, dort nicht entsprechend anwendbar. § 22 Abs. 2 [X.] sieht vielmehr für Zeugen im Verfahren vor dem parlamentarischen [X.] ein Auskunftsverweigerungsrecht auf Fragen vor, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre An--
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-
gehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren -
gemeint
sind hier andere auf staatliche Sank-tionen gerichtete Verfahren (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2015, § 22 Rn. 38) -
ausgesetzt zu werden.
Den

das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deut-schen [X.]es im Übrigen nicht.

I[X.]
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ein Gebührentatbestand bezüglich der
Gerichtskosten ist weder im [X.] noch in oder für die hier sinngemäß anzuwen-dende Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem wür-den solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundla-ge (vgl. zudem § 35 [X.]).

Wimmer
Richterin am [X.]gerichtshof

35
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-
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen (§
36 Abs. 3 [X.]). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebun-den. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein "Anwaltszwang", Verfahrensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.

Meta

1 BGs 74/17

07.02.2017

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 1 BGs 74/17 (REWIS RS 2017, 16099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16099

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)


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