Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2016, Az. B 12 KR 24/14 R

12. Senat | REWIS RS 2016, 12267

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Gegenstand

Krankenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht aus anderen Gründen bestand


Leitsatz

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner kann sich nicht befreien lassen, wer zuvor der Versicherungspflicht aus anderen Gründen unterlag.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]).

2

Der 1944 geborene, mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Kläger bezieht seit [X.] eine Regelaltersrente und war bis zum Ende seiner Beschäftigung am 31.12.2009 als Angestellter pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit 1.1.2010 führt ihn die Beklagte als pflichtversicherten Rentner.

3

Im Juli 2009 und im März 2011 fragte der bei der [X.] (PBeaKK) versicherte Lebenspartner des [X.] bei dieser an, unter welchen Bedingungen der Kläger bei ihm mitversichert werden könne. Unter Bezugnahme auf ihre Satzung antwortete die PBeaKK, dass eingetragene Lebenspartner nicht mitversichert werden könnten (Schreiben vom [X.] und 21.4.2011).

4

Im Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten "ab sofort" seinen Wechsel in die PBeaKK, stellte dies allerdings unter den Vorbehalt seiner möglichen Mitversicherung in der PBeaKK über seinen eingetragenen Lebenspartner. Die Beklagte lehnte dies ab, weil ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der [X.] mit Rücksicht auf die seit 1.1.2010 bestehende Pflichtversicherung des [X.] in der [X.] innerhalb von drei Monaten bis zum [X.] hätte gestellt werden müssen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Dass bis zum [X.] die Möglichkeit einer Mitversicherung in der PBeaKK nicht geklärt gewesen sei, sei unerheblich (Bescheid vom 11.11.2011; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Das [X.] hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 5.4.2013). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen: Eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der [X.] habe schon deshalb nicht bestanden, weil nur Versicherte befreit werden könnten, die - anders als der Kläger - (erstmals) versicherungspflichtig würden. Auch habe der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu spät gestellt. Die Anfrage des Lebenspartners von Juli 2009 an die PBeaKK enthalte keinen - in Vertretung für den Kläger gestellten - Antrag auf Befreiung von dessen Versicherungspflicht. Ob eine Wiedereinsetzung in die hier versäumte Frist grundsätzlich möglich gewesen wäre, könne offenbleiben, weil jedenfalls die für eine Wiedereinsetzung einzuhaltende Jahresfrist abgelaufen sei; ein Ausnahmefall aufgrund höherer Gewalt liege nicht vor (Urteil vom 28.11.2014).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 4 [X.]B V, § 16 [X.]B I und § 27 Abs 2 und 3 [X.]B X. Seine Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung, die vor Beginn der Versicherungspflicht als Rentner bestanden habe, stehe der Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 4 [X.]B V nicht entgegen. Das L[X.] liefere keine Begründung dafür, dass das Tatbestandsmerkmal "wer versicherungspflichtig wird" mit einem ungeschriebenen weiteren Tatbestandsmerkmal "erstmalig" zu verstehen sei. Das Schreiben seines (des [X.]) Lebenspartners an die PBeaKK von Juli 2009 sei bereits ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gewesen. Jedenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei er (der Kläger) so zu stellen, als hätte er den Antrag fristgerecht gestellt. Der Lauf der Jahresfrist des § 27 Abs 3 S 1 [X.]B X habe erst mit Verkündung des [X.] Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 ([X.] 2219) beginnen können. Erst zu diesem Zeitpunkt habe Gewissheit darüber bestanden, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz in Betracht gekommen wäre. Es liege ein Fall höherer Gewalt vor, weil er (der Kläger) sich auf die Auskunft der PBeaKK habe verlassen müssen. Ein Verschulden an der Fristversäumung sei ihm nicht anzulasten.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. November 2014 und des [X.] vom 5. April 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 1. Januar 2010 von der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Das [X.] hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.], weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.

1. Nach § 8 Abs 1 [X.] (anzuwenden idF des [X.], [X.] 1046) - der vorliegend allein als [X.]statbestand in Betracht kommt - wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer "versicherungspflichtig wird ... durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12)". Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs 2 S 1 [X.]). Die [X.] wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst - wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt - vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs 2 S 2 [X.]). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für eine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] liegen nicht vor.

Zwar wurde der Kläger am 1.1.2010 versicherungspflichtig als Rentner (dazu a), jedoch zu diesem Zeitpunkt - anders als erforderlich - mit Blick auf seine bereits zuvor bestehende Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter nicht (erstmals) versicherungspflichtig in der [X.] (dazu b). Ob bzw wann eine Möglichkeit für den Kläger bestand, in der Versicherung seines eingetragenen Lebenspartners bei der PBeaKK gegen Krankheit mitversichert zu werden, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung (dazu c).

a) Der Kläger wurde ausgehend von den Feststellungen des [X.] nach Beendigung seiner Beschäftigung am 1.1.2010 zwar nach § 5 Abs 1 [X.] als Rentner versicherungspflichtig in der [X.], nachdem seine bis dahin bestehende vorrangige (§ 5 Abs 8 S 1 [X.]) Versicherungspflicht als Angestellter (§ 5 Abs 1 [X.]) am 31.12.2009 geendet hatte. Nach § 5 Abs 1 [X.] sind ua - unter weiter zu erfüllenden Anforderungen - Personen in der [X.] versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.

b) Der Kläger hat indessen gleichwohl keinen Anspruch auf [X.] von dieser Versicherungspflicht in der [X.] ab 1.1.2010. Der Fall, dass eine bloße Änderung der die Versicherungspflicht begründenden Umstände eintritt, wird von § 8 Abs 1 [X.] nicht mitumfasst. Obwohl der Wortlaut des § 8 Abs 1 [X.] offen lässt, ob die [X.] eine Begründung der Versicherungspflicht in der [X.] erfordert, die erstmals erfolgt, oder auch bereits eine bloße Änderung der die Versicherungspflicht begründenden Umstände, dh des [X.], genügen lässt (dazu aa), sprechen gegen eine [X.] in der im Falle des [X.] vorliegenden Konstellation die Systematik des § 8 Abs 1 [X.] (dazu [X.]) sowie der in der Entstehungsgeschichte der Regelung zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck (dazu cc).

aa) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 [X.] wird "auf Antrag … von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird". Davon erfasst sind jedenfalls alle Personen, die erstmals einen die Versicherungspflicht in der [X.] begründenden Tatbestand (hier nach § 5 Abs 1 [X.]) erfüllen. Dabei kann es sich rein nach dem Wortlaut der Regelung sowohl um Versicherte handeln, die zuvor überhaupt keiner Versicherungspflicht in der [X.] unterlagen (das [X.]srecht auf diese Personen beschränkend: [X.] in [X.], Stand Dezember 2015, § 8 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]/[X.], 4. Aufl 2014, § 8 [X.] Rd[X.]; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 8 [X.] Rd[X.]; [X.] in [X.], Stand Dezember 2015, § 8 Rd[X.]). In Betracht kommt aber auch die Eröffnung eines Antragsrechts für Personen, bei denen [X.] lediglich ein anderer (neuer) die Versicherungspflicht in der [X.] auslösender Tatbestand eintritt, dh auf diesen folgt - was typischerweise in den Fällen nach § 5 Abs 1 [X.], 11 oder 12 [X.] gegeben ist (für ein solches weites Verständnis [X.] in [X.]Voelzke, [X.], 3. Aufl 2016, § 8 RdNr 81; ohne Einschränkungen [X.] in [X.]/[X.], Stand Juli 2015, § 8 [X.] RdNr 16 f). Der Wortlaut des § 8 Abs 1 [X.] lässt beide Auslegungen zu, ist also offen (zum nicht eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 1 [X.] in Bezug auf die Frage, ob ein bloßer Wechsel der [X.] eine [X.]smöglichkeit eröffnet vgl bereits [X.]-2500 § 8 [X.] RdNr 18).

[X.]) Gegen die vom Kläger befürwortete Auslegung spricht allerdings die Systematik des § 8 Abs 1 [X.] (zu systematischen Erwägungen in diesem Kontext, die beim bloßen Wechsel der [X.] ein [X.]srecht ebenfalls ausschließen, vgl bereits [X.]-2500 § 8 [X.] RdNr 18 f).

§ 8 Abs 1 [X.] folgt unmittelbar auf die [X.]statbestände des § 8 Abs 1 Nrn 1, 1a, 2, 2a und 3 [X.] Nach allen diesen, der vorliegend anzuwendenden Vorschrift vorangestellten Regelungen, bestand jeweils unmittelbar vor Beginn der Versicherungspflicht keine Versicherungspflicht in der [X.] (vgl auch [X.], NZS 2012, 326, 328): Die Regelungen betreffen nämlich Beschäftigte, die wegen Überschreitens der [X.] versicherungsfrei waren und für die erst eine Änderung der [X.] die Versicherungspflicht begründet (§ 8 Abs 1 [X.]), Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, die vor dem Leistungsbezug nicht in der [X.] versichert waren (§ 8 Abs 1 [X.]) und nicht voll Erwerbstätige während der Elternzeit, die aufgrund der Reduzierung ihrer Arbeitszeit versicherungspflichtig werden (§ 8 Abs 1 [X.] [X.]). Einen Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht können seit 1.1.2012 auch Personen während einer Freistellung nach dem [X.] oder dem Familienpflegezeitgesetz stellen, wenn sie durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit unter die Versicherungspflicht in der [X.] fallen (vgl § 8 Abs 1 [X.]a [X.] idF des [X.]-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011, [X.] 2983). Allen diesen [X.]statbeständen gemeinsam ist, dass die Antragsteller vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht versicherungspflichtig in der [X.] waren. Auch die [X.]smöglichkeit nach § 8 Abs 1 [X.] setzt eine vorangegangene Versicherungsfreiheit voraus, indem sie eine seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der [X.] bestehende versicherungsfreie Beschäftigung verlangt.

Der [X.]statbestand des § 8 Abs 1 [X.] schließt an diese Vorschriften unmittelbar an. Gründe dafür, die Vorschrift in einem erweiterten Sinne zu verstehen und eine darüber hinausgehende [X.]smöglichkeit von der Versicherungspflicht in der [X.] schon aufgrund eines neuen die Versicherungspflicht begründenden Tatbestandes zu schaffen, obwohl der Antragsteller zuvor bereits in der [X.] pflichtversichert war, sind nicht ersichtlich.

cc) Auch die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs 1 [X.] und der darin zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen ein [X.]srecht im Sinne der Vorstellungen des [X.].

§ 8 Abs 1 [X.] löste zum [X.] die zuvor in der [X.] enthaltenen [X.]statbestände der §§ 173a ff [X.] ab (zur Entstehungsgeschichte des § 8 Abs 1 [X.] im Einzelnen vgl [X.]-2500 § 8 [X.] Rd[X.]0 ff). Nach § 173a Abs 1 [X.] konnte, wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert war und für sich und seine Angehörigen, für die ihm [X.] zustand, Vertragsleistungen erhielt, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprachen, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs 1 [X.] [X.] befreien lassen. (Schon) § 165 Abs 1 [X.] [X.] bestimmte die Versicherungspflicht für Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erfüllten und diese Rente beantragten.

Aus dem Entwurf des [X.] ([X.] - [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477) geht hervor, dass in § 8 Abs 1 [X.] "die in den §§ 173a bis 173f [X.] und § 7 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen enthaltenen Regelungen … inhaltlich übernommen und zusammengefasst" werden sollten (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 8). Auch wenn daraus nicht hergeleitet werden kann, dass die früheren Regelungen zur [X.] von der Versicherungspflicht in allen Einzelheiten uneingeschränkt weitergelten sollten (vgl zB [X.]-2500 § 8 [X.] f), so spricht die Gesetzesbegründung zumindest dafür, dass das Gesetz für den [X.]statbestand des § 8 Abs 1 [X.] als Ersatz für den früheren § 173a Abs 1 [X.] auch weiterhin das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht bis zum Eintritt einer solchen voraussetzte: Nach § 173a Abs 1 [X.] aber konnte sich von der Versicherungspflicht in der [X.] nur befreien lassen, wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert und damit nicht in der [X.] versicherungspflichtig war. Lediglich die frühere Regelung, dass "die [X.] den - auch nur vorübergehenden - Abschluss einer privaten Krankenversicherung voraussetzt, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entspricht" sollte indessen von den durch das [X.] geschaffenen Neuregelungen nicht übernommen werden (vgl Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 8). Dafür, dass mit der den früheren § 173a Abs 1 [X.] ersetzenden Vorschrift des § 8 Abs 1 [X.] nun hinausgehend über das alte Recht eine erweiterte [X.]smöglichkeit für bereits in der [X.] Pflichtversicherte geschaffen werden sollte, die nur aufgrund eines anderen (neuen) die Versicherungspflicht begründenden Tatbestandes versicherungspflichtig werden, gibt es keine Anhaltspunkte.

Gegen dieses Verständnis spricht nicht, dass zeitgleich mit dem Inkrafttreten des § 8 Abs 1 [X.] strengere Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als Rentner in der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] geschaffen wurden (= Vorversicherungszeit, nach der der [X.] seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des [X.] mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 [X.] versichert gewesen sein muss). Die [X.]svorschrift des § 8 Abs 1 [X.] läuft deswegen nicht leer (so aber zu Unrecht [X.] in [X.]Voelzke, [X.], 3. Aufl 2016, § 8 RdNr 81). § 5 Abs 1 [X.] gibt nämlich nicht vor, in welchem genauen Zeitfenster die neun Zehntel in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens liegen müssen und schließt deshalb die Erfüllung der [X.]svoraussetzungen des § 8 Abs 1 [X.] auch nach dem engen Verständnis nicht aus.

Typischerweise profitieren Versicherte im Übrigen sogar gerade von einer auf die Versicherung als Beschäftigter unmittelbar folgenden und für die Versicherten günstigen Mitgliedschaft als Rentner in der [X.], sodass Sinn und Zweck der Regelung für das vom Kläger begehrte [X.]srecht nichts hergeben. Wie die obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 8 Abs 1 [X.] zeigen, macht eine [X.]smöglichkeit von der Versicherungspflicht in der [X.] nach dieser Regelung regelmäßig nur Sinn für Versicherte, die zuvor bereits privat gegen Krankheit versichert waren; diese hatten nämlich mit ihren Beiträgen Rückstellungen zur Finanzierung einer privaten Absicherung gegen die für den einzelnen Versicherten im Alter üblicherweise höheren Krankheitskosten gebildet. Dies war beim Kläger jedoch nicht das Motiv seines angestrebten Wechsels in eine andere Form der Absicherung gegen Krankheit.

dd) Da der Kläger nach alledem schon keine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] beanspruchen kann, hatte der [X.] nicht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellung des [X.] fristgerecht erfolgte und ob eine mögliche Fristversäumung durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder durch die richterrechtlichen Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geheilt werden konnte.

c) Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist ebenso ohne Belang, ob bzw wann für den Kläger eine Möglichkeit bestand, über die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners bei der PBeaKK gegen Krankheit mitversichert zu werden.

Erst durch das Gesetz zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.] ([X.] 2423) wurde in § 8 Abs 2 [X.] ein neuer Satz 4 angefügt, wonach eine wirksame [X.] voraussetzt, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht und dass das Mitglied diesen Anspruch nachweist. In dem vorliegend betroffenen Zeitraum kam es für die [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] auf den Nachweis einer anderweitigen Absicherung (ggf durch eine Mitversicherung in der Krankenversicherung des Lebenspartners) nach den dafür maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht an.

Der Kläger kann sein Begehren schließlich auch nicht mit Erfolg auf Neuregelungen zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 24.11.2011 ([X.] 2219) stützen. Ein (neues) über den dargestellten Inhalt der Regelung in § 8 Abs 1 [X.] hinausgehendes Recht auf [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] wurde dadurch nicht geschaffen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Meta

B 12 KR 24/14 R

27.04.2016

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 5. April 2013, Az: S 81 KR 685/12, Urteil

§ 8 Abs 1 Nr 4 SGB 5 vom 19.06.2001, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2016, Az. B 12 KR 24/14 R (REWIS RS 2016, 12267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12267

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