Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 4 StR 509/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12679

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 509/14
vom
15. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

4.

wegen versuchten Totschlags u.a.
hier:
Revision des [X.] E.
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
15. April
2015
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
1.
Die Revision zeigt mit der Rüge der Verletzung des §
338 Nr.
4 [X.] kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des [X.] lagen die Voraussetzungen eines Staatsschutzdeliktes nach §
120 Abs.
2 Nr.
3a)
[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2000

3
StR
378/00, [X.]St 46, 238, 248
ff.; Beschluss vom 21.
März 2002

StB
4/02, [X.]R [X.] §
120 Abs.
2 Besondere Bedeutung
4) nicht vor. Dass insoweit im Verlauf der [X.] eine Änderung eingetreten wäre, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2.
Eine Erstattung der den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. [X.], [X.], 57.
Aufl., §
473 Rn.
10a).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 509/14

15.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 4 StR 509/14 (REWIS RS 2015, 12679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12679

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 509/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 288/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 41/21 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter …


5 StR 275/00 (Bundesgerichtshof)


2 StR 481/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 509/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.