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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:040820B2ARS207.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 207/20
2 AR 138/20
vom
4. August 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier:
Gerichtsstandsbestimmung
Az.: [X.]/17 Amtsgericht -Strafrichter-
Leverkusen
Az.: 1 Ks 2/20 [X.] Düsseldorf
Az.: 4100 E-7.24/20 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts am 4.
August
2020
beschlossen:
Das beim Amtsgericht
Strafrichter
Leverkusen rechtshängige Verfahren [X.]/17 wird, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
zu dem beim [X.] Düsseldorf rechtshängigen Verfahren 1 Ks 2/20 verbunden.
Gründe:
Das [X.] Düsseldorf, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den [X.] das Verfahren 1 Ks 2/20 rechtshängig ist, ist bereit, das beim [X.] rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt.
Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO zuständig.
Das beim [X.] rechtshängige Verfahren war gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 StPO in Verbindung mit §
3 StPO zu dem beim [X.] Düsseldorf rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse um-fassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Appl
Krehl
Zeng
Grube
Schmidt
1
2
3
4
Meta
04.08.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2020, Az. 2 ARs 207/20 (REWIS RS 2020, 11401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11401
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Strafverfahren: Zweckmäßigkeit der Verfahrensverbindung
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