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PDF anzeigen[X.]/99vom19. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2000durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.]:Der Antrag des Revisionsklägers vom 11. Juli 2000 wird [X.].Gründe:Der [X.] hat durch Beschluß vom 15. Mai 2000 - den [X.] der Parteien durch Verfügung vom 16. Mai 2000 zugesandt - [X.] des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 1999 nicht angenommen. Ihm sind die [X.] Revisionsverfahrens auferlegt worden. Am 30. Mai 2000 haben u.a. [X.] vor dem Notar Dr. R. einen Vergleich geschlossen nach [X.] 5 Abs. 3 sie übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigterklärt und eine Kostenaufhebung nach § 98 ZPO vereinbart haben. Der Revi-sionskläger hat unter Übersendung eine Ablichtung des Vergleichs mit Schrift-satz vom 11. Juli 2000 beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten des [X.] umzuschreiben.Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zwar bestimmt § 54Nr. 2 GKG, daß derjenige Kostenschuldner ist, der die Kosten in einem dem- 3 [X.] mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Nach § 57 Satz 1 GKG erlischtjedoch die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur [X.] von Kosten nur dann, wenn die Entscheidung durch eine andere Ent-scheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Daraus wird zu Recht gefolgert,daß ein der gerichtlichen Entscheidung nachfolgender Vergleich zwar die [X.] aus der Entscheidung, nicht aber die Entscheidung selbst aufhebenkann. Er berührt daher die Haftung des Kostenschuldners der Staatskasse ge-genüber nicht (vgl. Hartmann, KG 29. Aufl. § 54 Rdn. 20; [X.]/[X.], [X.]. § 54 Rdn. 15). Es ist daher nicht möglich, die Kostenentscheidung über"die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auf Frau [X.]J. umzuschreiben".Das berührt einen möglichen Anspruch des Revisionsklägers auf Er-stattung der Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens gegenüber der [X.] nicht. Darüber hat jedoch der [X.] nicht zu entscheiden.Hesselberger[X.]KurzwellyKraemer [X.]
Meta
19.10.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. II ZR 163/99 (REWIS RS 2000, 821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 821
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