Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 41/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2268

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 41/14

Verkündet am:

9. Oktober 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 47; [X.] § 159 Abs. 3
Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein einge-schränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.
[X.] § 91 Abs. 1; [X.] § 159 Abs. 2
Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versiche-rungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat.
[X.] §
81 Abs.
1 Satz
1, §
82, §
24 Abs.
1, §
21 Abs. 2 Nr.
2; BGB §
362 Abs.
2, §
185 Abs.
1
Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines [X.] einen [X.] zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit.
[X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 -
IX ZR 41/14 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014 durch [X.] Dr. [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Januar 2014 wird
auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 21.
Februar 2012 über das Vermö-gen der M.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffne-ten Insolvenzverfahren. Bereits am 16.
Januar 2012 wurde der Kläger von dem Amtsgericht [X.] zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der Schuldne-rin ein Zustimmungsvorbehalt auferlegt und der Kläger ermächtigt, Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. Diese Anordnungen wurden noch am 16.
Januar 2012 im amtlichen Internetportal öffentlich bekannt
gemacht.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten für ihren Geschäftsführer

R.

als Versicherten im Blick auf eine ihm erteilte Versorgungszusage eine Rente[X.]ersicherung und eine kapitalbildende Lebensversicherung
in Form einer Rückdeckungsversicherung. Die im Jahre 1994 abgeschlossene Renten-versicherung, die ein Kapitalwahlrecht vorsah, lief zum 1. Februar 2012 ab; 1
2
-
3
-
nach dem Inhalt des Vertrages war R.

als Versicherter sowohl für den Todes-
als auch den Erlebensfall unter dem Vorbehalt der U[X.]erfallbarkeit unwiderruf-lich bezugsberechtigt. Vor dem Ablaufdatum beantragte R.

am 24.
Januar 2012 die Erbringung der Kapitalzahlung anstelle laufender Rentenzahlungen. Die im Jahre 1995 abgeschlossene, als Direktversicherung ausgestaltete Le-bensversicherung endete am 1.
Mai 2012. Insoweit war R.

lediglich widerruflich bezugsberechtigt. Die Rechte aus der Lebensversicherung verpfändete die Schuldnerin am 28. Februar 1996 zugunsten von R.

. Dies wurde der [X.] angezeigt.

Auf Anweisung von R.

entrichtete die Beklagte am 7.
Februar 2012 den kapitalisierten Barwert aus der Rente[X.]ersicherung in Höhe von 40.774,41

April 2012 die Ablaufleistung
aus der Lebensversicherung in Höhe von 99.157,57

.

. Im Zeitpunkt beider Zahlungen waren
der Beklagten mangels Einsichtnahme in das Internet-portal die Anordnung des [X.]
und die Verfahrenseröffnung unbekannt.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 139.931,96

n-spruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Beru-fungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

3
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5
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Beklagte habe die Leistungen aus den beiden Versicherungsverträ-gen gemäß §
362 BGB in Verbindung mit
§
82 [X.] mit schuldbefreiender Wir-kung an den Versicherten erbracht, weil sie zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt unstreitig keine positive Kenntnis von den angeordneten vorläufigen Verfü-gungsbeschränkungen gehabt habe. Eine Kenntnis könne nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Zahlung weder eine individuelle Internetabfrage vorgenommen noch einen automatisier-ten Datenabgleich mit dem Internetportal implementiert habe. Ein mögliches Organisationsverschulden könne eine Kenntnisfiktion nicht herbeiführen, weil §
82 [X.] eine Befreiung des Leistenden nur bei positiver Kenntnis und nicht schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis ausschließe.

Nach der Rechtsprechung des [X.] lasse sich eine [X.] zur Abgleichung von Kundendaten mit Internetseiten, auf denen In-solvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht würden, nicht im Wege der Rechtsfortbildung herleiten. Eine etwaige zukünftige Änderung der technischen Möglichkeiten zum Abgleich von Unternehmensdaten mit den öffentlichen [X.] habe entgegen der Auffassung des [X.] nicht zur Folge, dass die Berufung institutioneller Gläubiger auf §
82 [X.] rechtsmissbräuchlich sei.

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8
-
5
-
II.

Diese Ausführungen tragen die angefochtene
Entscheidung nicht. Die Klage ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf §
82 [X.] bedarf, im Ergebnis un-begründet, weil die Beklagte die Versicherungsleistungen jeweils mit befreien-der Wirkung (§
362 BGB) an R.

als dem Bezugsberechtigten (§
159 [X.]) erbracht hat. Da Ansprüche aus einer Rente[X.]ersicherung und einer Lebens-versicherung betroffen sind, ist die
Regelung des § 159 [X.] im Streitfall an-wendbar (vgl. Langheid in [X.]/Langheid, [X.], 4.
Aufl., §
159 Rn.
1).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des [X.] der Rente[X.]ersicherung in Höhe von 40.774,41

r-sicherung stand dem Geschäftsführer R.

als unwiderruflich Bezugsberechtig-tem (§
159 Abs.
3 [X.]) jedenfalls ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht zu

47 [X.]). Die Beklagte hat ihre gegenüber R.

bestehende Verbindlichkeit durch Zahlung an dessen Tochter als Einziehungsermächtigte mit befreiender Wirkung erfüllt (§
362 Abs.
2, §
185 Abs.
1 BGB).

a) Hinsichtlich der Bezugsberechtigung an einer Versicherungsleistung
ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsneh-mers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwi-schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ([X.], [X.]) zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer rich-tet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer [X.]. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsver-trag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies 9
10
11
-
6
-
nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. [X.] ist in diesem Falle die Ausübung wirksam. [X.] können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen ([X.], Urteil
vom 15.
Juni 2010
-
3 [X.], [X.]E 134, 372 Rn.
17; vom
18.
September 2012
-
3 [X.], [X.], 2269 Rn.
13).

b) Die Frage, ob die Rechte aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz des Ar-beitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungs-recht nach § 47 [X.] hat, ist allein nach der versicherungsrechtlichen Lage zu beantworten.
Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese
Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach §
80 Abs.
1 [X.] bei Insolvenzeröffnung eintritt ([X.], Urteil
vom 15.
Juni 2010, aaO
Rn.
18
f; vom 18.
September 2012, aaO Rn.
13).

aa) Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem -
was nach § 159 [X.] (früher: § 166 [X.])
der gesetzliche Regel-fall ist
-
lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall einge-räumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der [X.] hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung ([X.], Urteil
vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 21; vom 18. September 2012, aaO Rn.
14; vgl. [X.], Urteil vom 22. März 1984 -
IX ZR 69/83, [X.], 817, 818). Diese Rechte gehören in das
Vermögen des Arbeitgebers und fallen mit Insol-venzeröffnung in die Insolvenzmasse ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002 -
IX ZR 264/01,
[X.], 1852, 1853; [X.], jeweils aaO).
12
13
-
7
-

[X.]) Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem
dagegen abweichend hiervon ein unwiderrufliches Bezugs-recht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu. Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingli-che Wirkung. [X.] hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat ([X.], Urteil
vom 15.
Juni 2010, aaO Rn.
22; vom 18.
September 2012, aaO Rn.
15 jeweils mwN). Im Falle der Unwiderruflichkeit gehört das Bezugsrecht also so-fort zum Vermögen des Begünstigten ([X.], Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S.
48).

cc) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Vor-aussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen -
sogenannt
einge-schränkt unwiderrufliches Bezugsrecht
-, so ist zu unterscheiden: Wenn die
Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts
vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Regelfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass die Rechte aus der Versicherung der Masse zustehen. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden ([X.], Urteil
vom 15.
Juni 2010, aaO Rn.
23; vom 18.
September 2012, aaO Rn.
16). Das einge-schränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht also einem uneingeschränkt unwi-derruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, [X.] die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht 14
15
-
8
-
erfüllt sind ([X.], Urteil vom 8.
Juni 2005 -
IV ZR 30/04, WM
2005, 2141, 2142; Beschluss vom 22.
September 2005 -
IX ZR
85/04, [X.], 1836, 1837; Urteil vom 3. Mai 2006 -
IV
ZR
134/05, [X.], 1393 Rn. 10; vom 22. Januar 2014 -
IV ZR 127/12, [X.] Rn. 11).
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitneh-mer hat ein Aussonderungsrecht ([X.], Urteil
vom 15.
Juni 2010, aaO Rn.
23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16).

c) Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklä-rung gegenüber dem Versicherer gegeben hat.
Im Streitfall war der [X.] R.

eingeschränkt unwiderruflich [X.]. Da die Voraus-setzungen für einen Widerruf nicht vorlagen, hat er hinsichtlich der [X.] ein Aussonderungsrecht (§
47 [X.]) erworben.

aa) Ausweislich des Versicherungsscheins sollte der Geschäftsführer
R.

unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. [X.] hatte sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die [X.] für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor [X.] endete, es sei denn, der Versicherte hatte das 35.
Lebensjahr vollendet und entweder die Versicherung zehn Jahre oder das [X.] zwölf Jahre und die Versicherung drei Jahre bestanden. [X.] galt, wenn der Versicherte Handlungen begeht, die den [X.] berechtigen, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.

[X.]) Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des von der Schuldnerin ihrem Geschäftsführer eingeräumten Bezugsrechts wurde durch diese [X.] eingeschränkt. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung (§
158 16
17
18
-
9
-
Abs.
2 BGB), deren Einfügung den sofortigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht hindert (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2012
-
IX ZR 15/12, [X.], 2294 Rn. 10). Damit erlangt der Bezugsberechtigte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort in vollem Umfang (vgl. [X.], aaO Rn. 16). Solange die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugs-recht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwi-derruflichen Bezugsrecht gleich.

cc) Die Vorbehalte haben sich im Streitfall nicht verwirklicht. Zum einen endete das Dienstverhältnis nicht vor Eintritt des [X.]; eine [X.] Beendigung wäre
unschädlich ([X.], Urteil vom 8.
Juni 2005, aaO S.
2142 f; Beschluss vom 22.
September 2005, aaO S. 1837). Ferner
kann dahin stehen, ob der Geschäftsführer R.

Handlungen vorgenommen hat, welche die Schuldnerin berechtigten, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. Dieser Vorbehalt hätte jedenfalls nur bis zum Ablauf der Versicherung am 1.
Februar 2012 geltend gemacht werden können. Der Kläger hat jedoch erst in der Klageschrift vom 12.
Oktober 2012 unter Berufung auf von dem Geschäftsführer R.

nach Insolvenzreife vorgenommene verbotene Zahlungen (§
64 GmbHG) den Vorbehalt ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt hatte
R.

die Versicherungsleistung aus dem am 1.
Februar 2012 abgelaufenen Versicherungsvertrag bereits rechtswirksam erworben (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar 1966 -
II
ZR 286/63, [X.]Z 45, 162, 165). Können die Vorbehalte nicht mehr umgesetzt werden, hat der eingeschränkt unwiderruflich bezugs[X.]e Arbeitnehmer die Rechtsstellung eines uneingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers ([X.], aaO; [X.], Urteil vom 8.
Juni 2005, aaO S. 2142; Bruck/[X.]/Winter, [X.], 9.
Aufl., §
159 Rn.
243). Da R.

Rechtsinhaber war, ist ohne Bedeutung, dass die Beklagte der Umwandlung 19
-
10
-
des Rentenbezugs in eine Kapitalleistung zugestimmt hat, obwohl der Antrag von R.

entgegen den Vertragsbedingungen später als
drei Monate vor Be-ginn der Rentenzahlung gestellt worden war.

2. Ebenso hat die Beklagte die Ablaufleistung
aus der Lebensversiche-rung in Höhe von 99.157,57

.

nach Verwirklichung der Bezugsberech-tigung mit Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) ausgekehrt.

a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung (§
159 Abs. 2 [X.]) hat der Dritte vor Eintritt des Versicherungsfalls weder ei-nen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition -
etwa ein Anwartschaftsrecht
-
erworben.

Vielmehr besitzt der Dritte lediglich eine mehr oder weniger starke tat-sächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der [X.] sich allein durch die widerrufliche Benennung des [X.] Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechti-gung durch einseitige Erklärung auf sich selbst
oder eine andere Person umlei-ten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglichen Rechte bei ihm ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 -
IX ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 356). Das widerrufliche Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 2 [X.] ist darum nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen An-spruchs, mithin rechtlich ein Nullum ([X.], Beschluss vom 27. April 2010
-
IX
ZR 245/09, [X.], 1964 Rn. 3 mwN; [X.], Urteil
vom 15. Juni 2010
-
3
[X.], [X.]E 134, 372 Rn. 21; vom 18. September 2012 -
3
[X.], [X.], 2269 Rn. 14; Bruck/[X.]/Winter, [X.], 9.
Aufl., §
159 Rn.
52).
Es vermag nach allgemein anerkannter Ansicht in der Insolvenz kein Aussonderungsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Schuldnerin eine
Di-20
21
22
-
11
-
rektversicherung abgeschlossen hat, zu begründen ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002 -
IX ZR 264/01, [X.], 1852, 1853).

b) Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt ([X.], Beschluss vom 27.
April 2010, aaO).

Es entspricht ständiger, vom [X.] begründeter (vgl. [X.], 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die [X.] mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt ([X.], Urteil vom 20. September 1995 -
XII ZR 16/94, [X.]Z 130, 377, 380; vom 23. Oktober 2003 -
IX ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 353; vom 8. Mai 1996 -
IV ZR 112/95, [X.], 1634, 1635; Beschluss vom 27. April 2010, aaO Rn. 2 mwN). Folg-lich findet kein Rechtsübergang von der Masse an den Bezugsberechtigten statt, dem § 91 Abs. 1 [X.] entgegenstehen könnte ([X.], Beschluss vom 27.
April 2010, aaO Rn. 2, 3 jeweils am Ende). Der Erwerb setzt allerdings
voraus, dass die Bezugsberechtigung noch besteht (vgl. [X.] in Festschrift
Kreft, 2004, 341, 349).

c) Die Lebensversicherung ist am 1.
Mai 2012 abgelaufen. Zwar war [X.] am 21.
Februar 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet
worden. Die Rechte aus der Lebensversicherung hat R.

als [X.] jedoch unmittelbar aufgrund der fortbestehenden wider-ruflichen Bezugsberechtigung von der Beklagten erlangt.
23
24
25
-
12
-

aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Ansprüche der Parteien eines Versicherungsvertrages, insbesondere eines [X.], lediglich ihre Durchsetzbarkeit, bleiben aber als solche [X.]. Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell-rechtliche Umgestaltung des Versicherungsvertrages ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX ZR 79/11, [X.], 34 Rn.
18). Darum muss der Verwalter den Vertrag beenden, um den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen ([X.], Urteil
vom 15.
Juni 2010 -
3
[X.], [X.]E 134, 372 Rn.
21). Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter nur dann gegen den Lebensversicherer einen Anspruch auf Zahlung des [X.] hat, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt. In der Kündigung ist zugleich der Widerruf der Bezugsberechtigung des [X.] zu erkennen ([X.], Urteil vom 7.
April 2005 -
IX ZR 138/04, [X.], 937, 938; Bruck/[X.]/
Winter, [X.],
9.
Aufl., §
159 Rn.
484; MünchKomm-[X.]/[X.], 2011, §
159 Rn.
130). Das Widerrufsrecht geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (RG, Veröffentlichungen des [X.] für Privatversicherung, 13.
Jahrgang (1914),
Anhang
S.
78 Nr.
831). Infolge des Widerrufs der Bezugsberechtigung steht
nach einer Kündigung des Insolvenzverwalters der Rückkaufswert der Masse zu ([X.], Urteil
vom 15.
Juni 2010, aaO Rn.
23; vom 18.
September 2012
-
3
[X.], [X.], 2269 Rn.
16; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 103 Rn. 118; [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
35 Rn. 15; Bruck/[X.]/Winter, [X.], 9.
Aufl., §
159 Rn.
483; [X.], Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S.
48
f).

[X.]) Sofern der Insolvenzverwalter weder den Versicherungsvertrag kün-digt noch die Bezugsberechtigung widerruft, erstarkt die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls
([X.], aaO [X.]). 26
27
-
13
-
Damit verliert der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Verfügung über den Versicherungsvertrag und insbesondere das Recht zum Widerruf (Bruck/[X.]/
Winter, [X.], 9. Aufl., § 159 Rn. 482
ff; [X.], aaO
S.
51
f; [X.], [X.], 15, 32; [X.], Der Widerruf einer Bezugsberechtigung im Lebens-versicherungsvertrag, Diss.
[X.] 1953, S. 86
f; [X.], Das Recht des Lebensversicherungsvertrages,
2.
Aufl.,
1933, §
15 Anm.15
f). Da der Klä-ger hier vor Ablauf des Versicherungsvertrages das Kündigungs-
und Wider-rufsrecht nicht wahrgenommen hat, erlangte R.

die Rechte aus der Lebens-versicherung mit Vertragsablauf. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger infolge der Verpfändung der Versicherung an R.

gehindert war, des-sen Bezugsberechtigung zu widerrufen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
April 2005, aaO S. 938
f; vom 26.
Januar 2012, aaO Rn.
33).

3. Schließlich kann dahinstehen, ob im Streitfall Pfandreife eingetreten und R.

im Verhältnis zu dem
Kläger gemäß §
1282 Abs.
1, §
1228 Abs.
2 BGB zum Einzug der Versicherungsforderungen berechtigt war (vgl. [X.], Ur-teil vom 11.
April 2013 -
IX ZR 176/11, WM
2013, 935
Rn.
14
ff). Das Einzie-hungsrecht von R.

beruht hier unabhängig von der Verpfändung im [X.] zu der Beklagten auf der ihm von der Schuldnerin erteilten Bezugsberechti-gung (§ 159 Abs.
2, 3 [X.]). Der Bezugsberechtigte erwirbt einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch (§ 330 BGB) gegen den Versicherer (MünchKomm-[X.]/[X.], § 159 Rn. 65). Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im [X.] vereinbarten Bedingungen ab; Erstattungsansprüche können nur im [X.] des Versicherungsnehmers zu
dem Bezugsberechtigten bestehen ([X.], Urteil vom 30. November 1994 -
IV
ZR 290/93, [X.]Z 128, 125, 132 f).
Diese sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

28
-
14
-
III.

Hätte R.

-
wie das Berufungsgericht unterstellt hat
-
kein Bezugsrecht erworben
und stünden die Versicherungsleistungen der Schuldnerin zu, wäre die Beklagte -
wie ergänzend anzumerken ist
-
durch die an ihn bewirkte [X.] entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 82 [X.] von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Schuldnerin befreit worden. Die Schuldnerin war wegen des gegen sie angeordneten [X.] gemäß §
81 Abs.
1 Satz
1, §
24 Abs.
1, §
21 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 [X.] nicht [X.], diese Personen mit Hilfe einer Einziehungsermächtigung (§
362 Abs.
2, §
185 BGB) als Leistungsempfänger einzusetzen.

1. Der Schutz des §
82 [X.] beschränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbind-lichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empf-angszuständigkeit des Schuldners ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 210/11, [X.], 1553 Rn.
6). Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots ge-troffene Verfügung -
gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§
398
ff BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§
362 Abs.
2 BGB, §
185 Abs.
1)
-
die Einziehungsbefugnis eines [X.] begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Ver-fügungsverbots sind -
abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gut-glaubensschutzes
-
gemäß §
81 Abs.
1 Satz 1 [X.] schlechthin unwirksam ([X.], aaO).

29
30
-
15
-

2. Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§
362 Abs.
2, §
185 Abs.
1 BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß §
82 Satz 1 [X.] von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. [X.] der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots (§
81 Abs.
1 Satz 1, §
24 Abs.
1,
§
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall 2 [X.]), ist die Ermächtigung als Verfügung un-wirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu ([X.], aaO Rn.
7
f mwN; Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 213/11, [X.], 1496 Rn.
14).

3. Eine Einziehungsermächtigung kann gemäß §
362 Abs.
2, §
185 BGB erteilt werden, indem der Dritte vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen, oder indem der [X.] vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wir-kung) an den [X.] zu erbringen ([X.], Urteil vom 25. März 1983 -
V
ZR 168/81, [X.]Z 87, 156, 163; vom 12. Mai 2011 -
IX
ZR 133/10, [X.], 1178 Rn.
12). Da die Schuldnerin
vertreten durch ihren Geschäftsführer R.


35 Abs.
1 Satz
1 GmbHG) die Beklagte am 7. Februar und 27. April 2012 ange-wiesen hat, die Versicherungsforderungen an dessen Tochter sowie an diesen selbst als Privatperson auszuzahlen, beruht die Forderungszuständigkeit beider Leistungsempfänger auf einer ihnen von der Schuldnerin durch Erklärung an die Beklagte als ihrer Forderungsschuldnerin erteilten Einziehungsermächti-gung. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten war die Schuldnerin wegen des bereits am 16. Januar 2012 ergangenen [X.] nicht mehr verfü-31
32
-
16
-
gungsbefugt (§
81 Abs.
1 Satz
1, §
24 Abs.
1, §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall 2 [X.]).

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 29.08.2013 -
6 O 1767/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2014 -
3 U 52/13 -

Meta

IX ZR 41/14

09.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 41/14 (REWIS RS 2014, 2268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2268

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall


Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

IX ZR 41/14

3 AZR 334/06

3 AZR 176/10

IX ZR 15/12

IX ZR 79/11

IX ZR 176/11

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