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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Verhältnis der Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 AFBG zueinander
Die Entscheidung des [X.] für das [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Revision gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 6. November 2019 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 [X.] zueinander stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf die Anwendung der Hinweispflicht des § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] auswirkt.
Meta
08.04.2020
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. November 2019, Az: 12 A 2611/19, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 16 Abs 3 AFBG, § 16 Abs 4 S 1 AFBG, § 16 Abs 4 S 2 AFBG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az. 5 B 2/20, 5 B 2/20 (5 C 5/20) (REWIS RS 2020, 3814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3814
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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