Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2005, Az. 2 StR 378/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1940

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren [X.]s
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. September 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2005: 1. Im Schuldspruch bezüglich Fall [X.] der Urteilsgründe - auch soweit es die Angeklagten [X.]und [X.]betrifft - dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des versuchten schweren [X.]s schuldig sind; 2. im Einzelstrafausspruch im [X.] der Urteilsgründe, auch soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sind. I[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. II[X.] Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren [X.] in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, hat in - 3 - dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Falle [X.] der Urteilsgründe liegt nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen nur ein versuchter schwerer [X.] vor. Die Angeklagten haben hier nach Einbruch in ein Geschäftshaus [X.] mitgenommen in der Erwartung, hierin Wertsachen vorzufinden. Nach-dem [X.] aber nur für sie unbrauchbare Geschäftsunterlagen, die sie sich auch nicht zueigneten, enthielt, haben sie ihn im Vorfluter eines Stausees versenkt. Da die Absicht rechtswidriger Zueignung sich weder auf [X.] noch auf die Geschäftsunterlagen, sondern auf einen wertvollen Inhalt bezog, liegt kein vollendeter schwerer [X.] vor, sondern nur ein fehlge-schlagener Versuch eines schweren [X.]s (vgl. hierzu u.a. [X.] 1975, 22; [X.] StV 1983, 460; [X.]R StGB § 249 Abs. 1 [X.] und [X.], Beschluss vom 16. April 1996 - 1 [X.]). Der Schuldspruch war daher - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der an dieser Tat beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]und [X.]- entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die geständigen Angeklagten sich nicht anders, insbesondere erfolgreicher, hätten verteidigen können. Der [X.] kann ausschließen, dass der Tatrichter in diesem Fall niedri-gere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn er nur von versuchtem schwerem [X.] ausgegangen wäre. Denn die Tat war nahe an der Vollendung und durch die Beseitigung des Tresors ist ein erheblicher Schaden entstanden. Darüber hinaus hält der [X.] die insoweit verhängten Einzelstrafen für ange-messen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. - 4 - 2. Im Falle [X.] der Urteilsgründe war, auch soweit es den nicht revidie-renden Mitangeklagten [X.]betrifft (§ 357 StPO), der [X.] in Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat abzuändern. Die ver-hängten Einzelstrafen von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen versto-ßen gegen § 39 StGB (vgl. u.a. [X.] NStZ 1996, 187; [X.]sbeschluss vom 28. April 2004 - 2 [X.]). Der [X.] hat daher zu Gunsten der Angeklagten jeweils die zwei Wochen in Wegfall gebracht. Obwohl auch andere Einzelstrafen im Urteil gegen § 39 StGB verstoßen, kam eine weitere Erstreckung gemäß § 357 StPO nicht in Betracht, da an die-sen Taten der allein revidierende Angeklagte [X.]nicht beteiligt war. 3. Der [X.] schließt aus, dass der Tatrichter ohne die fehlerhaft festge-setzten zwei Wochen Freiheitsstrafe zu einer anderen - den Angeklagten güns-tigeren - Gesamtstrafe gelangt wäre. Ohnehin hält der [X.] die verhängten Gesamtstrafen für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 b in Verbindung mit Abs. 1 a StPO. - 5 - 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.] Ernemann Fischer
Ri´in[X.] Roggenbuck Appl
ist wegen Urlaubsabwesenheit
verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

2 StR 378/05

07.09.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2005, Az. 2 StR 378/05 (REWIS RS 2005, 1940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1940

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 633/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 218/00 (Bundesgerichtshof)


1 StR 202/16 (Bundesgerichtshof)

Verabredung zum schweren Bandendiebstahl: Tatverhinderung; Rücktritt von der Verbrechensverabredung; Prüfung von Strafmilderungsgründen


4 StR 633/10 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Verfahrensbeschränkung hinsichtlich einer in den Urteilsgründen nicht festgestellten Straftat bei Beschränkung der …


4 StR 191/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Konkurrenzrechtliche Beurteilung bei durch mehrere Tatbeteiligte begangener Tatserie


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.