Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. XI ZR 5/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5105

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Januar 2004Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO (2002) § 540Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt ei-nes Berufungsurteils.[X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.] - [X.]AG [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Januar 2004 durch [X.],[X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der27. Zivilkammer des [X.] vom5. Dezember 2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die übrigen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten Zinszahlung auseinem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Beteiligung an einer [X.] bürgerlichen Rechts gewährt hat. Der Beklagte, derbei dem Abschluß des Darlehensvertrages durch die J. - 3 - GmbH (im folgenden: Treuhänderin) vertretenworden war, beruft sich u.a. darauf, der Vertrag sei nicht wirksam zu-stande gekommen. Die Treuhänderin habe als vollmachtlose Vertreteringehandelt, da der mit ihr zum Erwerb der Beteiligung an der [X.] geschlossene Treuhandvertrag nebst umfassenderVollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtigsei.Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2002 ab-gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt [X.] Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt aus [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht, dessen Urteil die in der Berufungsinstanzgestellten Anträge der Parteien nicht enthält, hat im wesentlichen [X.] sei unwirksam, da der zwischen dem [X.] und der Treuhänderin geschlossene Treuhandvertrag nebst um-fassender Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß einer [X.] der Treuhänderin Rechtsanwalt sei. Die Vollmacht seider Klägerin gegenüber auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten [X.] zu behandeln. Dabei könne dahinstehen, ob der Klägerin ent-sprechend ihrer Behauptung die notariell beurkundete [X.] vorgelegt worden sei. § 172 BGB verwehre es dem Aussteller einerVollmachtsurkunde zwar, sich darauf zu berufen, er habe die Vollmachtnicht erteilt oder widerrufen, helfe aber nicht über rechtliche Wirksam-keitshindernisse der Erklärung selbst hinweg. Auch eine Duldungsvoll-macht liege nicht vor.I[X.] Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt,welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1,546 ZPO).1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, daß auf dasBerufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vordem Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzli-chen Sach- und Streitstandes die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1- 5 -Nr. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes mögliche Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil aus.2. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erst-instanzlichen Urteils kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanzgestellten Berufungsantrag erstrecken. Dieser ist auch nach neuemRecht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Enthält das Berufungsurteil- wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des [X.], so [X.] wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinemRechtsmittel erstrebt hat ([X.], Urteile vom 26. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen, [X.] - [X.], Umdruck S. 3, vom 6. Juni 2003 - [X.]/02, [X.], 2424, 2425 und vom 30. September 2003 - [X.], [X.], 50, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. [X.] enthält - obwohl das Berufungsgericht die Revision [X.] hat - nicht einmal den Hinweis darauf, daß die Klägerin ihrenerstinstanzlichen Sachantrag unverändert weiterverfolgt (vgl. [X.], Ur-teile vom 26. Februar - [X.] aaO und vom 7. Mai 2003- [X.], Umdruck S. 4). Auch die nur wenige Zeilen umfassendeWiedergabe neuen Vorbringens der Klägerin, deren Berufungsbegrün-dung allein 36 Seiten umfaßt, ist so stark verkürzt und aus dem [X.] gerissen, daß sie keinen hinreichenden Aufschluß gibt. [X.] dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Auf-gabe des [X.], den Sachverhalt anhand der Akten selbst zuermitteln und festzustellen ([X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.], 50, zur Veröffentlichung in [X.]Z [X.] -III.Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entspre-chende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zuberücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. [X.], Urteile vom 26. Febru-ar 2003 - [X.] aaO, vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.] und vom 30. September 2003 - [X.] aaO, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Es ist daher aufzuheben und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen. Dabei hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von [X.] der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 8Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. [X.], Urteile vom 1. Oktober 1986- [X.], [X.]R ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 undvom 7. Mai 2003 - [X.], Umdruck S. 5).Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der [X.] darauf hin, daß sich das Berufungsurteil auch im Ergebnis mit [X.] Berufungsgericht gegebenen Begründung als fehlerhaft erweist. Wieder Senat - teilweise nach Erlaß des Berufungsurteils - wiederholt ent-schieden hat, sind die §§ 171, 172 BGB auch dann anwendbar, wenn dieumfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Art. 1§ 1 [X.] verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa Senats-urteile vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065 f. undvom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2333m.w.Nachw.). Für die Frage der Rechtsscheinhaftung nach § 172 Abs. 1BGB kommt es daher entscheidend darauf an, ob der [X.] spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages die die [X.] -derin als Vertreterin des Darlehensnehmers ausweisende Vollmachtsur-kunde im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vor-lag (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710,1711 und vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2333,jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht wird daher - sofern es erneutzu dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag verstoße gegen das[X.] - die Frage zu klären haben, ob der Klägerin- wie sie behauptet - die Vollmacht vorlag. Sollte das nicht der Fall ge-wesen sein, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin [X.] nachzugehen haben. Dieses kann nicht als unsub-stantiiert angesehen werden.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 5/03

13.01.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. XI ZR 5/03 (REWIS RS 2004, 5105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5105

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