Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 1 StR 518/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15151

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:030316B1STR518.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/15

vom
3. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter räuberischer Erpressung

hier:
Wiedereinsetzungsgesuch und Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a [X.] am 3. März
2016
beschlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 auf [X.] in den vorigen Stand wird als unzulässig ver-worfen.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchter räuberi-scher Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung von weiteren Strafen aus einer früheren Verurteilung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1.
Gegen dieses Urteil hatte sein Verteidiger form-
und fristgerecht Revi-sion eingelegt sowie das Rechtsmittel -
ebenfalls innerhalb der dafür maßgebli-chen Frist -
mit einer Verfahrensbeanstandung und mit der ausgeführten Sachrüge begründet.
Auf entsprechenden Antrag des [X.] vom 23.
Oktober 2015 hat der Senat die Revision durch Beschluss vom 15.
Dezember 2015 als unbegründet gemäß §
349 Abs.
2 [X.] verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich seines eigenen Vorbringens am 28.
Dezember 2015 zugegangen.
1
2
3
-
3
-
2.
Am 1.
Januar 2016 ist bei dem [X.] ein Schreiben des [X.] in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß §
44 [X.] und den [X.] Schreiben waren eine Ablichtung der Revisionsbegründung seines [X.] sowie eine vom Verurteilten verfassn-

Februar 2016 eingegangenen Schreiben nimmt der Verurteilte nochmals auf seinen früheren Antrag Bezug in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß §
44 [X.]

.

3.
Das vorgenannte Schreiben ist sowohl nach der von dem Verurteilten selbst verwendeten Bezeichnung als auch nach dem Inhalt jedenfalls eindeutig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu verstehen. Als sol-cher ist er aber unter jedem hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichts-punkt unzulässig.
a)
Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch §
349 Abs.
3 Satz
2 [X.] bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (hier des [X.]) erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß §
44 [X.] keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Aus-schlussfrist ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2010 -
1
StR 530/09, [X.], 312; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
349 Rn.
25; [X.] in SK-[X.], 4.
Aufl., Band VII, §
349 Rn.
31 mwN), handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von §
44 Satz
1 [X.]. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht ([X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
349 Rn.
29; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
349 4
5
6
-
4
-
Rn.
17 [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
349 Rn.
26; näher [X.], [X.] verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1993, S.
235-237; siehe auch -
zweifelnd -
[X.] in SK-[X.] aaO §
349 Rn.
31).
b)
Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss (§
349 Abs.
2 [X.]) des Senats vom 15.
Dezember 2015 abgeschlossene Ver-fahren begehren -
wofür vor allem sein Schreiben vom 14.
Februar 2016
spricht
-, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des [X.] aus §
356a [X.] zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend 4.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfah-rens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; etwa [X.],
Beschluss vom 3. Dezember 2002 -
1
StR 327/02, [X.] 2003, 172 mwN; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
349 Rn.
25; zu den Gründen [X.] aaO S.
235-237 und 341).
c)
Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision (§
341 [X.]) oder zu deren Begründung (§
345 Abs.
1 [X.]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Fristen gewahrt worden waren.
4.
Der Senat legt gemäß §
300 [X.] die Eingabe des Verurteilten vom 31.
Dezember 2015 angesichts des Inhalts der als Anlage beigen-

356a [X.] aus. Der zulässige, die Frist des §
356a Satz
2 [X.] wahrende und den [X.] aus §
356a Satz
3 [X.] genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
7
8
9
-
5
-
Der Senat hat
bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art.
103 Abs.
1 GG widersprechen-den Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die erst am 1.
Januar 2016 bei dem [X.]. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach dem Ablauf der Frist des
§
349 Abs.
3 Satz
2 [X.] ergangen. Eine Pflicht, auf weiteres mögli-ches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches -
anders als vorliegend -
seitens des [X.] angekündigt worden ist ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2008 -
2 StR 234/08, [X.], 352 mwN; [X.] in SK-[X.] aaO §
349 Rn. 31 [X.]; differenzierend [X.] in KK-[X.], 7.
Aufl., §
349 Rn.
18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
Entgegen der vom Verurteilten offenbar vertretenen Auffassung
sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des §
349 Abs.
3 Satz
2 [X.] nicht vor.
10
11
-
6
-
5.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß §
356a [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
465 Abs.
1 [X.] ([X.] in KK-[X.] aaO §
356a Rn.
14 mwN).
Raum [X.] Mosbacher

Fischer Bär
12

Meta

1 StR 518/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 1 StR 518/15 (REWIS RS 2016, 15151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15151

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 518/15 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in die Frist zu einer Gegenerklärung und Anhörungsrüge


1 StR 135/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 135/15 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zulässigkeit bei bewusstem Nichtgebrauchmachen des Rechtsmittels; Fortwirken der Pflichtverteidigerbestellung für …


1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren wegen mangelnder Information weiterer in das Revisionsverfahren …


1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 518/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.