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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 49b Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Der Re[X.]htsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags s[X.]huldhaft ni[X.]ht darauf hinweist, dass si[X.]h die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren na[X.]h dem Gegenstandswert ri[X.]hten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdur[X.]h verursa[X.]h-ten S[X.]hadens verpfli[X.]htet. [X.], Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.] - [X.] AG [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. Mai 2007 dur[X.]h [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 28. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Beklagten hatten von der [X.] einen Campingplatz für 160.000 • gekauft, in den sie weitere 112.000 • investierten. Der Campingplatz entspra[X.]h, wie si[X.]h später ergab, ni[X.]ht den bauplanungs-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Die Beklagten wurden von der Bauaufsi[X.]htsbehörde aufgefordert, einen planungsre[X.]htli[X.]h einwandfreien Zustand herzustellen. [X.] beauftragten sie die klagenden Re[X.]htsanwälte, ihre Interessen gegenüber der Gemeinde wahrzunehmen. In dem [X.] vom 15. April 2004 wurde au[X.]h eine eventuelle Rü[X.]kabwi[X.]klung des Kaufvertrages erörtert und vereinbart, diesen Punkt gegenüber der Gemeinde als Dru[X.]kmittel ins [X.] zu bringen. Über die Re[X.]htsanwaltskosten wurde ni[X.]ht gespro[X.]hen. Die Kläger wiesen die Beklagten ni[X.]ht darauf hin, dass si[X.]h die zu erhebenden Ge-bühren na[X.]h dem Gegenstandswert bemessen. 1 - 3 - Die Kläger haben für das Tätigwerden gegenüber der Gemeinde auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 260.000 • und einer 1,3 fa[X.]hen Ge-s[X.]häftsgebühr insgesamt 3.117,62 • eingeklagt. Die Beklagten sind ihrem An-erkenntnis entspre[X.]hend zur Zahlung eines Teilbetrages von 270,05 • verurteilt worden. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.000 • hat das Amtsgeri[X.]ht insoweit eine Vergütung von insgesamt 392,66 • zugebilligt und über das Teilanerkenntnisurteil hinaus weitere 122,61 • zugespro[X.]hen. Mit der Berufung haben die Kläger zusätzli[X.]h eine Beratungsgebühr in der Frage der Kaufvertragsanfe[X.]htung na[X.]h einem Gegenstandswert von 272.000 • in Höhe von 1.510,32 • geltend gema[X.]ht. Das [X.] hat die Vergütung für die Tä-tigkeit gegenüber der Gemeinde auf 270,05 • bemessen und insoweit den [X.] Anspru[X.]h abgewiesen. Die in der Berufung zusätzli[X.]h geltend ge-ma[X.]hte Beratungsgebühr hat es zuerkannt. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die zugelas-sene Revision der Beklagten. 2 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, es habe keine Auswirkungen, dass die Klä-ger vor Beginn der Beratung über die Anfe[X.]htung des Kaufvertrages ni[X.]ht dar-auf hingewiesen hätten, dass damit höhere Kosten anfielen. Die Kenntnis der [X.], dass die Tätigkeit eines Re[X.]htsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vor-auszusetzen. Der unterlassene Hinweis na[X.]h § 49b Abs. 5 [X.] betreffe nur 4 - 4 - die Angabe, dass die Gebühren streitwertabhängig bere[X.]hnet werden. Es ob-liege aber der [X.], den Anwalt entspre[X.]hend zu befragen, wenn es ihr auf die genaue [X.] ankomme. Eine Hinweispfli[X.]ht auf ein erhöhtes Kostenrisi-ko bestehe ni[X.]ht, wenn der Mandant selbst erkennen könne, dass die weitere Beratung einen anderen Gegenstand betreffe, der wesentli[X.]h gravierendere wirts[X.]haftli[X.]he Interessen betreffe als die vorherige Beratung. I[X.] Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Prüfung im Ergebnis stand. 5 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Klägern Vergütungsansprü[X.]he aus drei vers[X.]hiedenen Angelegenheiten zuerkannt. Es hat die Revision jedo[X.]h nur be-s[X.]hränkt auf die Beratungsgebühr in der Frage der Kaufvertragsanfe[X.]htung [X.]. Nur insoweit ist Revision eingelegt worden. Diese Bes[X.]hränkung ist wirksam. Die übrigen Vergütungsansprü[X.]he sind deshalb ni[X.]ht Gegenstand der revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung. 6 2. Der Vergütungsanspru[X.]h der Kläger für die Beratung ist gemäß § 8 [X.] fällig. Die Kläger haben den Beklagten die gemäß § 10 [X.] erforderli[X.]he, unterzei[X.]hnete Bere[X.]hnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansi[X.]ht s[X.]heitert die Klage hinsi[X.]htli[X.]h der Beratungsgebühr ni[X.]ht an der fehlenden Be-re[X.]hnung na[X.]h § 10 [X.]. Die Berufungsbegründung der Kläger, mit der sie diese Beratungsgebühr geltend ma[X.]hten, entspra[X.]h zwar ni[X.]ht § 10 [X.]. Dies ist jedo[X.]h uns[X.]hädli[X.]h. Die Kläger haben ihre gesamte Tätigkeit für die [X.] gemäß § 10 [X.] mit 3.943,03 • in Re[X.]hnung gestellt. Diese Bere[X.]hnung 7 - 5 - war zwar unri[X.]htig. Dies berührt indessen die Wirksamkeit der Mitteilung ni[X.]ht. Zugespro[X.]hen werden können allerdings nur die wirkli[X.]h entstandenen Gebüh-ren und Auslagen, soweit sie über die abgere[X.]hnete Vergütung ni[X.]ht hinausge-hen ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 10 Rn. 34; [X.] in Ge-rold/[X.]/v. Ei[X.]ken/[X.]/Müller-Rabe, [X.] 17. Aufl. § 10 Rn. 13; [X.] in [X.]/Wolf, [X.] 3. Aufl. § 10 Rn. 96; eins[X.]hränkend [X.] in [X.]/[X.]/S[X.]hons, [X.] 2. Aufl. § 10 Rn. 40). 3. Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die Kläger ni[X.]ht verpfli[X.]htet waren, die Beklagten vorab auf die Höhe der anfallenden Gebühren hinzuweisen. 8 Auf die dur[X.]h einen Vertragss[X.]hluss kraft Gesetzes entstehenden [X.] muss der Re[X.]htsanwalt regelmäßig ni[X.]ht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltli[X.]hes Tätigwerden des Fa[X.]hberaters erwarten darf und dessen gesetzli[X.]he Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Ver-langen des Auftraggebers hat der Re[X.]htsanwalt die voraussi[X.]htli[X.]he Höhe des Entgelts mitzuteilen ([X.], Urt. v. 18. September 1997 - [X.] ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - [X.] ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die [X.] haben ni[X.]ht behauptet, na[X.]h der Höhe der Gebühren gefragt zu haben. 9 Allerdings kann si[X.]h aus besonderen Umständen des Einzelfalles na[X.]h Treu und Glauben eine Pfli[X.]ht des Re[X.]htsanwalts ergeben, au[X.]h ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussi[X.]htli[X.]he Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirts[X.]haftli[X.]h sinnlos ma[X.]ht. Dabei sind bei der erfor-derli[X.]hen Gesamtwürdigung neben der S[X.]hwierigkeit und dem Umfang der an-waltli[X.]hen Aufgabe und dem Gegenstandswert au[X.]h die Bedeutung der Ange-10 - 6 - legenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Re[X.]htsanwälten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Letztli[X.]h hängt die anwaltli[X.]he Pfli[X.]ht, den Auftraggeber vor Vertragss[X.]hluss über die voraus-si[X.]htli[X.]he Höhe der Vergütung aufzuklären, ents[X.]heidend davon ab, ob der Re[X.]htsanwalt na[X.]h den Umständen des Einzelfalles ein entspre[X.]hendes Aufklä-rungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste ([X.], Urt. v. 2. Juli 1998 aaO m.w.N.; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbu[X.]h der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 814 ff). Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine Verpfli[X.]htung der Kläger, die Beklagten vor Erörterung der Mögli[X.]hkeiten der Anfe[X.]htung des Grundstü[X.]kskaufvertrages auf die damit verbundenen höheren Kosten hinzuweisen, verneint. Dies beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die von der Revision ni[X.]ht beanstandet wird und revisionsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ist. 11 4. Die Kläger sind aber vor Beginn der Beratungen ihrer Hinweispfli[X.]ht na[X.]h § 49b Abs. 5 [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen. Der Auffassung des [X.], diese Gesetzesverletzung sei unerhebli[X.]h, kann ni[X.]ht gefolgt werden. Der Anwalt haftet dem Mandanten bei einer Verletzung dieser Pfli[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen zum Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluss (§ 311 Abs. 2 BGB). 12 In der Literatur ist allerdings streitig, wel[X.]he Folgen ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 [X.] hat. Eine Mindermeinung hält den Hinweis nur für eine Pfli[X.]ht des Anwalts, die ledigli[X.]h berufsaufsi[X.]htli[X.]he Verfahren der zuständigen Re[X.]htsanwaltskammer auslösen kann ([X.]. 2004, 103, 104). Na[X.]h herrs[X.]hender Meinung kann dagegen der Verstoß au[X.]h einen zivilre[X.]htli[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Mandanten begründen ([X.] ZAP 2005 13 - 7 - Fa[X.]h 24 S. 885, 888; derselbe au[X.]h in [X.]report 2004, 182, 183; 2004, 443, 448; [X.] AnwBl. 2006, 648, 650 f; Hartmann NJW 2004, 2884; [X.] in Ge-rold/[X.]/v. Ei[X.]ken/[X.]/Müller-Rabe, aaO § 4 Rn. 98 ff; [X.] in Bi-s[X.]hof/Jungbauer/Brauer/Curkovi[X.]/Mathias/[X.], [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 48; [X.]/ [X.] in [X.]/Wolf, aaO 3. Aufl. § 2 Rn. 72 ff; Zugehör in Zugehör/ [X.]/Sieg/[X.], aaO 2. Aufl. Rn. 805, 814, 819; stark eins[X.]hränkend [X.] [X.] 2004, 1092, 1093). Die herrs[X.]hende Meinung ist zutreffend: 14 a) Na[X.]h § 49b Abs. 5 [X.], der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 dur[X.]h das Kostenre[X.]htsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 ([X.]) einge-fügt worden ist, muss der Anwalt, wenn si[X.]h seine Gebühren na[X.]h dem Ge-genstandswert ri[X.]hten (§ 2 Abs. 1 [X.]), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu [X.] geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abre[X.]hnung "überras[X.]ht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass na[X.]h einem entspre[X.]henden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebüh-renbere[X.]hnung ni[X.]ht abs[X.]hätzen kann, den Re[X.]htsanwalt hierzu näher befragt (BT-Dru[X.]ks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Na[X.]h der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt ni[X.]ht verpfli[X.]htet, ohne weitere Na[X.]hfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu ma[X.]hen ([X.] ZAP aaO S. 885; [X.] aaO S. 648; [X.] aaO § 4 Rn. 96; [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 48). 15 b) Dur[X.]h einen Verstoß gegen diese vorvertragli[X.]he Pfli[X.]ht des Anwalts entfällt ni[X.]ht der Vergütungsanspru[X.]h für seine anwaltli[X.]he Tätigkeit. § 49b 16 - 8 - Abs. 5 [X.] enthält kein gesetzli[X.]hes Verbot, Anwaltsverträge ohne einen [X.] Hinweis abzus[X.]hließen. § 134 BGB findet deshalb keine Anwendung ([X.] ZAP aaO S. 888; [X.] aaO S. 650; [X.] aaO § 1 Rn. 47; [X.]/ [X.] aaO § 2 Rn. 69). [X.]) Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 [X.] kann aber einen Anspru[X.]h gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB begründen. Na[X.]h § 49b Abs. 5 [X.] ist der Hinweis vor Übernahme des Auftrags zu erteilen, also vor Abs[X.]hluss des [X.], aber na[X.]h Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder na[X.]h dem Beginn der Anbahnung eines Vertrages gemäß § 311 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB. Damit ist ein S[X.]huldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB entstan-den. 17 Die vorvertragli[X.]he Pfli[X.]ht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 [X.] zu belehren, dient ausweisli[X.]h der Entwurfsbegründung (vgl. BT-Dru[X.]ks. 15/1971 aaO) in erster Linie dem S[X.]hutz des Mandanten. Eine s[X.]huld-hafte Verletzung dieser Pfli[X.]ht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht des Re[X.]htsanwalts ([X.] aaO S. 650 f; [X.]/ N. [X.] aaO Rn. 72 ff; [X.] ZAP aaO S. 888). 18 Der Umstand, dass es si[X.]h bei der Hinweispfli[X.]ht re[X.]htssystematis[X.]h um ein Gebot handelt, das die allgemeinen Berufspfli[X.]hten des Anwalts na[X.]h § 43 Satz 1 [X.] konkretisiert (vgl. BT-Dru[X.]ks. 15/1971 aaO), s[X.]hließt die S[X.]ha-densersatzpfli[X.]ht ni[X.]ht aus. Au[X.]h die Verletzung von Berufspfli[X.]hten begründet S[X.]hadensersatzansprü[X.]he des Mandanten, wenn sie seinem S[X.]hutz dienen. So zählen etwa die Grundpfli[X.]hten na[X.]h § 43a [X.] zu den Berufspfli[X.]hten des Re[X.]htsanwalts. Dass ihre Verletzung zu S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen des [X.] führen kann, etwa wenn der Re[X.]htsanwalt entgegen § 43a Abs. 5 [X.] 19 - 9 - [X.] des Mandanten ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Sorgfalt behandelt, ist ni[X.]ht zweifelhaft. Au[X.]h ein Verstoß gegen die in § 12a ArbGG vorgesehene Pfli[X.]ht, auf einen fehlenden Erstattungsanspru[X.]h hinzuweisen, kann zu einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen den Re[X.]htsanwalt gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB führen ([X.] aaO Rn. 98; [X.] [X.]report aaO S. 448; Ger-melmann in Germelmann/[X.]/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 32; [X.] in [X.]/[X.], ArbGG § 12a Rn. 36; [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]. § 12a Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 12a Rn. 8). Dasselbe muss für den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 [X.] gelten ([X.]/[X.] aaO Rn. 72; [X.] [X.]report 2004, 443, 448; [X.] aaO Rn. 98; [X.] aaO S. 650). Denn Zwe[X.]k dieser Pfli[X.]ht ist es, dem Mandan-ten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, si[X.]h über hierfür anfallende Kosten zu informieren (vgl. BT-Dru[X.]ks. 15/1971 aaO) und na[X.]h seinem [X.] den Auftrag zu bes[X.]hränken, von ihm abzusehen oder eine Gebührenver-einbarung anzustreben. 5. Die Revision hat glei[X.]hwohl keinen Erfolg. Die Beklagten haben ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihnen aus dem Verstoß gegen § 49b Abs. 5 [X.] ein S[X.]haden entstanden ist. 20 Sie haben ledigli[X.]h vorgetragen, sie hätten bei einem Hinweis der Kläger, dass diese hinsi[X.]htli[X.]h der mögli[X.]hen Anfe[X.]htung des Kaufvertrages die Bera-tung mit einem Gegenstandswert von 220.000 • abzure[X.]hnen gedä[X.]hten, um-gehend klargestellt, dass sie keine Beratung über diesen Gegenstand wüns[X.]h-ten. Ein derartiger Hinweis war jedo[X.]h ni[X.]ht ges[X.]huldet. Er hätte si[X.]h vielmehr darauf bes[X.]hränken können, dass die Gebühren na[X.]h dem Gegen-standswert abgere[X.]hnet werden. Die Beklagten hätten deshalb vorzutragen und gegebe-nenfalls unter Beweis zu stellen gehabt, wie sie auf eine sol[X.]he allgemeine [X.] - 10 - formation reagiert hätten. Dies ist ni[X.]ht ges[X.]hehen. Eines Hinweises des Ge-ri[X.]hts, dass ni[X.]ht ausrei[X.]hend vorgetragen ist, bedurfte es ni[X.]ht. Die Kläger hat-ten dieses Erfordernis wiederholt ausdrü[X.]kli[X.]h angespro[X.]hen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.] ([X.]), Ents[X.]heidung vom 31.05.2005 - 31 C 64/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]/05 -
Meta
24.05.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 89/06 (REWIS RS 2007, 3696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3696
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 105/06 (Bundesgerichtshof)
I ZR 268/03 (Bundesgerichtshof)
28 U 1/09 (Oberlandesgericht Hamm)
VIII ZB 17/09 (Bundesgerichtshof)
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Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr für die auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit; Entwurf zwei abgestimmter Testamente; …
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