Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2015, Az. 6 AV 9/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 17185

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Gegenstand

Polizeiliche Maßnahme; Verhinderung des Gerichts; Ausschlussgrund


Tenor

Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 - [X.] -, 7 [X.], 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils [X.] - ein zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Antragsteller haben beim [X.] Klage gegen das [X.], vertreten durch den Präsidenten des [X.] erhoben, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung gerichtet ist (Verfahren 5 K 657/12.NW). Die Antragsteller haben ferner beim [X.] eine Klage erhoben, die sich unter anderem gegen das [X.] als Träger der [X.]barkeit richtet und mit der Schadensersatz wegen der polizeilichen Maßnahmen begehrt wird (Verfahren 3 O 27/13). Das [X.] hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2013 das bei ihm anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 5 K 657/12.NW ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2014 die Rechtswidrigkeit einer der angegriffenen Maßnahmen festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 sowohl den Antrag des Antragsgegners (Verfahren 7 A 10306/14.OVG) als auch den Antrag der Antragsteller (7 A 10338/14.OVG) auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Anhörungsrüge erhoben (7 [X.]/14.OVG).

2

Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 haben die Antragsteller beim [X.] beantragt, für die Verfahren 5 K 657/12 - [X.] -, 7 [X.]/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils [X.] - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein zuständiges Gericht außerhalb des [X.] zu bestimmen.

II

3

Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 - [X.] -, 7 [X.]/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils [X.] - ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der [X.]barkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen liegen für die hier betroffenen Verfahren nicht vor.

4

Eine Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung von [X.]n nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann. Eine rechtliche Verhinderung liegt in den Fällen der Ausschließung oder Ablehnung von [X.] nur und erst dann vor, wenn so viele [X.] des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris). Daran fehlt es hier.

5

[X.] des [X.] und des [X.] sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des [X.]amtes ausgeschlossen. Sie sind weder Partei des Rechtsstreits noch stehen sie bezogen auf den Streitgegenstand zu dem beklagten Land als Partei des Rechtsstreits in einem Verhältnis des Regresspflichtigen.

6

Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ergibt sich nicht aus den Bedenken, welche die Antragsteller gegen die Mitwirkung der [X.] daraus herleiten möchten, dass diese dem Land als ihrem Dienstherrn Loyalität schulden, das Land als Träger der [X.]barkeit aber Beklagter des beim [X.] anhängigen [X.] sei und sich die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen dessen Vorgreiflichkeit auf das Verfahren beim [X.] auswirken könne. Derartige Bedenken könnten allenfalls Anlass für einen Befangenheitsantrag geben, der hier aber nicht gestellt ist und im Übrigen offensichtlich unbegründet wäre.

Meta

6 AV 9/14

14.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

§ 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 41 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2015, Az. 6 AV 9/14 (REWIS RS 2015, 17185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17185

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