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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften: Zulässigkeit der Einziehung des Speichermediums samt Computer
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks [X.] eingezogen wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs und Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das sichergestellte Notebook [X.] des Angeklagten eingezogen.
1. Das Urteil weist im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch war die Einziehungsentscheidung dahingehend zu ändern, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks eingezogen wird. Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften - wie hier im Fall II. 1 der Urteilsgründe - durch das Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, [X.], 319; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 184b Rn. 62). Das [X.] hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt; die dabei gewählten Formulierungen lassen aber erkennen, dass die [X.] insoweit von einer zwingend zu treffenden Entscheidung ausgegangen ist.
Der [X.] reduziert den Umfang der Einziehung daher auf den nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB zulässigen Umfang. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist unter den hier gegebenen Umständen gewahrt.
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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Quentin |
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Feilcke |
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Bartel |
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Meta
08.10.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Paderborn, 15. Februar 2019, Az: 5 KLs 16/18
§ 73 StGB, § 74 Abs 1 Alt 2 StGB, § 184b Abs 3 StGB, § 184b Abs 6 S 2 StGB, § 184c Abs 3 StGB, § 184c Abs 6 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. 4 StR 247/19 (REWIS RS 2019, 2916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2916
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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