Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 25 W (pat) 46/11

25. Senat | REWIS RS 2013, 2903

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "FormaFoam (Wort-Bild-Marke)/FormaFoam/FOMA/FOMAPLAST/FOMAdetect" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 070 944

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 11. November 2008 angemeldete [X.]

Abbildung

2

ist am 12. Dezember 2008 u.a. für die Waren der

3

[X.]: pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel,

4

in das Markenregister unter der Nummer 30 2008 070 944 eingetragen worden.

5

Gegen die Eintragung dieser Marke in Bezug auf die Waren „Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel“ hat die Inhaberin der älteren (im [X.]lgenden: Widersprechende zu1)), am 12. Mai 2003 für die Waren der

6

[X.]: Pflaster aller Art, Verbandmaterial aller Art, Binden und Bänder aller Art für gesundheitliche und medizinische Zwecke (soweit in [X.] enthalten), Wundversorgungsmaterial, [X.] Ein- und Auflagenmaterial (soweit in [X.] enthalten), Kompressen; Tupfer, Tampons für medizinische Zwecke; medizinische Watte, Salbenverbände; orthopädische Binden und Bandagen, Gips-, [X.]ixier-, Stütz- und Polsterbinden, [X.], Stülp- und Netzverbände; Kompressionsstrümpfe; orthopädische Bandagen, nämlich Kunstharzverbände auch thermoplastisch, Zinkleimbinden,

7

unter der Nummer 302 59 635 eingetragenen Wortmarke

8

[X.]

9

Widerspruch erhoben.

Des weiteren hat gegen die Eintragung der angegriffenen Marke in Bezug auf alle Waren der [X.] die Inhaberin der drei älteren (im [X.]lgenden Widersprechende zu 2)), jeweils am 8. Juli 2002 für die Waren der

[X.]: Pflaster und Verbandmaterial,

unter den Nummern 301 68 249, 301 68 251 und 301 68 252 eingetragenen Wortmarken

[X.]

[X.][X.]

[X.]detect

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat in einem Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Widersprüche gegen die angegriffene Marke zurückgewiesen.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken [X.]. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe nicht. Auch soweit sich die Vergleichsmarken teilweise in Bezug auf die Waren „Pflaster und Verbandmaterial“ sogar auf identischen Waren begegnen könnten und zugunsten der Widersprechenden unterstellt werde, dass die angesprochenen breiten Verkehrskreise trotz der niedrigpreisigen Produkte, die eher „flüchtig“ erworben würden, noch durchschnittliche Sorgfalt bei [X.] zeigen würden, und von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen sei, werde die angegriffene Marke den Anforderungen an einen demnach zu fordernden deutlichen [X.] zu allen vier [X.] gerecht.

Soweit die Widerspruchsmarke „[X.]“ einerseits und der Wortbestandteil der angegriffenen Marke „[X.]“ andererseits gegenüber zu stellen seien, weil bei der angegriffenen Marke, bei der es sich um eine [X.] handele, der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumesse, würden diese Vergleichskennzeichen sich im erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang auffällig unterscheiden. Denn durch den unterschiedlichen Wortbeginn ergäbe sich auch eine andere Vokalfolge, da die angegriffene Marke mit dem klangschwachen Konsonanten und [X.] „[X.]“ sowie dem Vokal „o“ und die Widerspruchsmarke zu 1) an gleicher Stelle mit dem klangstarken Konsonanten und Sprenglaut „P“ und dem Vokal „e“ über Laute verfügen würden, die der Vergleichsbezeichnung fehlen würden. Da es auch keinen Anlass gäbe, einen Bestandteil der beiden Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen, und Marken grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet würden, seien in beiden Marken die jeweiligen Wortbestandteile gleichermaßen prägend für die Gesamtmarke, so dass der Verkehr auch aus diesem Grunde den ersten Wortteil beachten würde. Zudem würde der angesprochene Verkehr die unterschiedlichen Sinngehalte erkennen, nämlich in der angegriffenen Marke einen zusammenhängenden Begriff mit der Bedeutung von „formendem Schaum“ oder „Schaum in einem bestimmten [X.]rmat“ und die Widerspruchsmarke zu 1) mit ihrer Bedeutung von „dauerhaftem, permanentem Schaum“. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr dieser [X.] könne aufgrund der typischen Umrisscharakteristik der Anfangsbuchstaben „[X.]“ gegenüber „Pe“ ebenfalls ausgeschlossen werden.

Andere Arten von Verwechslungsgefahr seien zwischen den verfahrensgegen-ständlichen Vergleichsmarken nicht ersichtlich.

Hiergegen haben die Widersprechenden Beschwerde erhoben.

Die Widersprechende zu 1) meint, dass die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke zu 1) verwechselbar nahe käme. In schriftbildlicher Hinsicht seien die Vergleichsmarken nur mit ihren Wortbestandteilen, mithin „[X.]“ und „[X.]“ gegenüber zu stellen, da die grafische Ausgestaltung der jüngeren Marke nichts zur Unterscheidung der [X.] beitrage. Danach würden die beiden Zeichen in sieben von neun Buchstaben übereinstimmen, weshalb eine Verwechslungsgefahr durch die alleinige Abweichung am Wortanfang in nur zwei Buchstaben nicht ausgeschlossen werden könne. In klanglicher Hinsicht falle bei einem Gesamtvergleich des gesprochenen Wortes „[X.]“ einerseits und „[X.]“ andererseits der Unterschied in dem einen Konsonanten und dem einen Vokal nämlich kaum auf. Vielmehr könne klanglich die eine Marke für die andere gehalten werden und umgekehrt. Auch schriftbildlich seien die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „[X.]“ einerseits und „Pe“ andererseits sehr ähnlich. Schließlich könne eine „Neutralisierung“ der klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungsgefahr durch einen eindeutig unterschiedlichen Sinngehalt nicht angenommen werden. Ein sofort erfassbarer Sinngehalt bestehe allenfalls in Bezug auf den letzten Wortbestandteil „foam“ mit der Bedeutung von „Schaum“, der in beiden Marken identisch vorhanden sei, womit aber gerade nicht ein Unterschied, sondern eine Übereinstimmung vorliege. Dagegen könne aber ein Bedeutungsgehalt in Bezug auf die [X.] mit „[X.]“ einerseits und „[X.]rma“ andererseits nicht angenommen werden. Die Auffassung der Markenstelle, dass die jüngere Marke ohne weiteres im Sinne von „formenden Schaum“ oder „Schaum in einem bestimmten [X.]rmat“ erkannt werde, sei jedenfalls in Bezug auf den Durchschnittsverbraucher nicht naheliegend, da die Bezeichnung „[X.]rma“ keine bekannte deutsch- oder englischsprachige Abkürzung darstelle. Die Widersprechende zu 1) verweist hierbei noch auf die Entscheidungen des [X.] bzw. [X.]H zum Kollisionsverfahren betreffend die Marken „[X.]“ und „[X.]“. Aber selbst wenn der Verkehr die beiden Marken im Sinne von „permanentem Schaum“ einerseits und „formenden Schaum“ andererseits auffassen würde, würde sich ihm hauptsächlich der in beiden Marken identisch enthaltene Sinngehalt „Schaum“ einprägen.

Die Widersprechende zu 2) ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den [X.] zu 2), 3) und 4) bestehe. Ausgehend von teilweise identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren sowie von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] seien die [X.] schriftbildlich und klanglich nahezu identisch, da „[X.]“ einerseits und „[X.]rma“ andererseits gegenüber zu stellen seien. [X.] Bestandteil bei der angegriffenen Marke sei „[X.]rma“, während das weitere Wortelement „[X.]am“, das schon infolge entsprechender grafischer Gestaltung deutlich hinter dem [X.] „[X.]rma“ zurücktrete, als unmittelbar beschreibende und somit nicht kennzeichnungskräftige Angabe mit der Bedeutung von „Schaum“, die der den [X.] Grundwortschatz beherrschende inländische Verkehrskreis erkenne, den Gesamteindruck nicht mitbestimmen würde. Außerdem sei eine assoziative Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gegeben, da die Widersprechende zu 2) über eine Markenserie mit dem Bestandteil „[X.]“, nämlich „[X.][X.]IX“, „[X.][X.]“ und „[X.]detect“ verfüge, in die sich die angegriffene Marke aufgrund ihrer entsprechenden Zeichenbildung einfüge. Zum Beleg für die Existenz der Markenserie hat die Widersprechende zu 2) diverse Unterlagen vorgelegt.

Die Widersprechende zu 1) beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 3. Januar 2011 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 302 59 635 zurückgewiesen worden ist, und die angegriffene Marke 30 2008 070 944 in Bezug auf die Waren der [X.] „Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel“ zu löschen.

Die Widersprechende zu 2) beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 3. Januar 2011 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus den Marken 301 68 249, 301 68 251 und 301 68 252 zurückgewiesen worden ist, und die angegriffene Marke 30 2008 070 944 in Bezug auf die Waren der [X.] „pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel“ zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die ihrer Meinung nach zutreffende Begründung der Markenstelle im angefochtenen Beschluss. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken bestehe nicht. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1) sei im maßgeblichen [X.] ein sicheres [X.] durch die unterschiedlichen Vokale „o“ und „e“ im jeweils ersten Wortbestandteil, der einer stärkeren Beachtung unterliege, sowie zudem noch durch die stark unterschiedlich klingenden Anfangskonsonanten „[X.]“ einerseits und „P“ andererseits gewährleistet. Im Schriftbild wiesen die Vergleichsmarken ebenfalls keinerlei Ähnlichkeiten auf, zumal am Wortbeginn neben der erkennbar unterschiedlichen Buchstabenfolge mit „[X.]“ einerseits und „Pe“ andererseits die angegriffene Marke mit dem zusätzlichen Pluszeichen eine einzigartige und unterscheidungskräftige Eigenstellung aufweise, wobei dies gleichermaßen beim [X.] mit den [X.] zu 2) bis 4) gelte. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu 2) könne aus der angegriffenen Marke nicht der Bestandteil „[X.]rma“ herausgelöst und allein dieser den [X.] zu 2) bis 4) gegenüber gestellt werden, da es sich bei „[X.]“ um eine zusammenhängende Buchstabenfolge handele. Schließlich verfüge die jüngere Marke über einen Sinngehalt, während die [X.] zu 2) bis 4) mit dem Element bzw. Teilelement „[X.]“ keine sinngebende Assoziationsmöglichkeit besitzen würden, was weiter verwechslungsmindernd wirke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Widersprechenden sind zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaft. Sie sind jedoch unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 [X.] besteht, so dass die nach § 42 Absatz 2 Nr. 1 [X.] erhobenen Widersprüche aus den Marken Nr. 302 59 635 sowie Nr. 301 68 249, 301 68 251 und 301 68 252 von der Markenstelle gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 [X.] zu Recht zurückgewiesen worden sind.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. [X.]H [X.], 933, [X.]. 32 - [X.]; [X.], 1098, [X.]. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.]. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040, [X.]. 25 - pjur/pure; [X.], 833, [X.]. 30 – Culinaria/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen [X.]aktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.]H GRUR 2008, 343, [X.]. 48 - [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.]. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040, [X.]. 25 - pjur/pure; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 40 ff m.w.N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere [X.]aktoren relevant sein, wie u.a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

1.

Widerspruchsmarke Nr. 302 59 635 „[X.]“

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und dieser Widerspruchsmarke ist nicht gegeben.

Da keine Benutzungsfragen aufgeworfen sind, ist beim [X.] auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 1) von der [X.] auszugehen. Die angegriffenen Waren „Pflaster; Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel“ der jüngeren Marke einerseits und die Waren „Pflaster aller Art, Verbandmaterial aller Art“ sowie „Wundversorgungsmaterial“ der Widerspruchsmarke zu 1) andererseits sind teilweise identisch oder hochgradig ähnlich. Insbesondere weisen die vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke zu den „Desinfektionsmitteln“ der angegriffenen Marke enge Berührungspunkte auf, da diese Vergleichswaren, insbesondere bei der Wundbehandlung häufig ergänzend eingesetzt werden.

Die ursprüngliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) ist durchschnittlich. Es handelt sich um eine phantasievolle und nicht warenbeschreibende [X.]. Denn trotz des beschreibenden Bestandteils „foam“ im Sinne von „Schaum“ und des Bedeutungsanklangs des [X.] „[X.]“ in Richtung „permanent“ sind die Bestandteile hinreichend phantasievoll zusammengefügt, so dass der Widerspruchsmarke zu 1) jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.

Ausgehend von identischen oder hochgradig ähnlichen Vergleichswaren und von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) sind hohe Anforderungen an den [X.] zu stellen, denen die jüngere Marke unter allen relevanten Aspekten noch gerecht wird.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (st.Rspr., vgl. z.B. BGH [X.], 235, [X.]. 18 – [X.]/[X.]; GRUR 2011, 826, [X.]. 21 – [X.]/[X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9, [X.]. 224 m.w.N.). Beim [X.] ist dabei auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (st.Rspr., vgl. z.B. BGH [X.], 833, [X.]. 30 – [X.]/[X.]).

In ihrem maßgeblichen Gesamteindruck hebt sich die angegriffene Marke, eine Wort-Bild-Marke, in der die Wortelemente „[X.]rma“ und „[X.]am“ - erkennbar durch die Binnengroßschreibung - kombiniert sind, im Schriftbild und auch im Klang bei der Aussprache dieser Wortelemente hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke „[X.]“ ab.

Die schriftbildlichen Unterschiede aufgrund der beiden unterschiedlichen zwei Anfangsbuchstaben im jeweils ersten Wortbestandteile „[X.]“ der angegriffenen Marke und „Pe“ der Widerspruchsmarke werden nicht unbemerkt bleiben, wobei die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke mit dem Pluszeichen im blaufarbigen Kreis unter Einschluss des ersten Buchstabens des [X.] weiter verwechslungsmindernd wirkt. Aber auch soweit die grafische Ausgestaltung der jüngeren Marke beim [X.] nicht berücksichtigt wird und allein die Wortbestandteile verglichen werden, ergeben sich mit Blick auf die Umrisscharakteristik der Anfangsbuchstaben „Pe“ einerseits und „[X.]“ andererseits am regelmäßig stärker beachteten Zeichen- bzw. [X.]anfang optisch hinreichend deutliche und ohne weiteres wahrnehmbare Abweichungen, dabei auch unter Berücksichtigung aller üblichen Schreibweisen der Vergleichsmarken, und zwar auch bei einer Schreibweise in Versalien mit „[X.]“ und „PERMA[X.]OAM“.

In Anbetracht dessen kann die Rechtsfrage, ob beim [X.] in Bezug auf [X.] in schriftbildlicher Hinsicht alle üblichen Schreibweisen oder allein und ausschließlich die eingetragene [X.]rm, d.h. unter Einbeziehung der grafischen Ausgestaltung, heranzuziehen ist, im vorliegenden Kollisionsfall als nicht entscheidungserheblich offen gelassen werden.

Auch soweit die [X.] in klanglicher Hinsicht bei gleicher Silbenzahl, gleichem Sprechrhythmus und bei gleicher Betonung mit „foam“ bzw. „[X.]am“ über identische Endsilben verfügen, heben sie sich doch in den [X.]n, die regelmäßig stärker beachtet werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 237), mit den Anfangslauten „Pe“ einerseits und „[X.]“ andererseits im Klangbild relevant deutlich voneinander ab. Der klangstarke Sprenglaut „P“ mit dem anschließenden hellen Vokallaut „e“ hebt sich deutlich von dem klangschwachen Laut „[X.]“ mit dem darauf folgenden lang und offen ausgesprochenen dunklen Vokallaut „o“ ab. Diese markanten Unterschiede am stärker beachteten Wortanfang führen zu einem deutlich unterschiedlichen klanglichen Gesamteindruck der [X.].

Auch in begrifflicher Hinsicht kommen sich die Vergleichsmarken nicht verwechselbar nahe, da eine begriffliche Übereinstimmung in einem Wortbestandteil bei mehrteiligen Marken nicht ausreicht.

Andere Arten einer Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich.

2.

[X.] Nr. 301 68 249, 301 68 251 und 301 68 252 „[X.]“, „[X.][X.]“, „[X.]detect“

a)

Auch zwischen diesen [X.] und der angegriffenen Marke ist keine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben.

Da in Bezug auf diese [X.] Benutzungsfragen ebenfalls nicht aufgeworfen sind, ist auch insoweit bei den [X.] zu 2) bis 4) von der jeweiligen [X.] auszugehen. Demzufolge stehen den [X.] „Pflaster und Verbandsmaterial“ die Waren der [X.] der angegriffenen Marke gegenüber. Diese Vergleichswaren sind teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich. Ob in Bezug auf einen Teil der Produkte der angegriffenen Marke noch von [X.] oder schon von [X.] zu den [X.] auszugehen ist, kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr bei identischen oder hochgradig ähnlichen Waren zu verneinen ist und damit erst recht bei durchschnittlichen oder sogar entfernt ähnlichen Waren.

Bei den [X.] zu 2), 3) und 4) ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen, da keine Aspekte ersichtlich sind, die deren Kennzeichnungskraft schwächen oder stärken könnten. Soweit die [X.] „[X.][X.]“ und „[X.]detect“ im zweiten Wortbestandteil Anklänge an beschreibende Angaben enthalten, begründen diese nicht eine ohne weiteres erkennbar warenbeschreibende Aussage dieser [X.] in ihrer jeweiligen Gesamtheit, da der jeweilige Anfangsbestandteil „[X.]“ keinen beschreibenden [X.] aufweist und der jeweils weitere Bestandteil hinreichend phantasievoll in die jeweilige [X.] integriert ist.

Demnach ist davon auszugehen, dass die Vergleichsmarken sich teilweise auf identischen oder hochgradig ähnlichen Waren begegnen können und die [X.] zu 2), 3) und 4) über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen, so dass die die angegriffene Marke, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, einen deutlichen [X.] einzuhalten hat, den sie in jeder Hinsicht zu den [X.] wahrt.

Die angegriffene Marke unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke „[X.]“ schon aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sowohl im Schrift- wie auch im Klangbild auffällig, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen diesen [X.] ohne weiteres zu verneinen ist.

Zudem hält die angegriffenen Marke „[X.]“ zu den [X.] „[X.][X.]“ und „[X.]detect“ aufgrund der markanten Abweichungen im jeweiligen zweiten Wortbestandteil bzw. in den [X.] einen hinreichend deutlichen [X.] ein. Dabei ist davon auszugehen, dass beim jeweiligen [X.] sowohl die [X.] als auch die angegriffene Marke in ihrer jeweiligen Gesamtheit zu vergleichen sind. Die Wortbestandteile „[X.]“, „[X.]“ und „detect“ prägen den Gesamteindruck der jeweiligen älteren Marken in relevanter Weise mit. Diese Bestandteile gehen in der [X.] auf und tragen damit zur Prägung bei, auch wenn sie mehr oder weniger deutliche beschreibende Anklänge aufweisen (vgl. zur [X.]rage der Prägung schutzunfähiger Bestandteile: [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 435 m.w.N.).

Soweit demnach zum einen „[X.]“ und „[X.][X.]“ und zum anderen „[X.]“ und „[X.]detect“ gegenüber zu stellen sind, bestehen zwischen diesen [X.] in ihrem jeweiligen optischen und klanglichen Gesamteindruck nicht zu übersehende bzw. überhörende Abweichungen. Die [X.] weisen nämlich in ihren jeweiligen zweiten Wortbestandteilen entweder gar keinen oder lediglich einen gleichen Buchstaben bzw. Laut gegenüber dem Wortelement an gleicher Stelle der angegriffenen Marke auf.

b)

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] Nr. 301 68 249, 301 68 251, 301 68 252 und der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt des [X.] scheidet ebenfalls aus.

Eine derartige Verwechslungsgefahr wird angenommen, wenn zwei [X.] als solche ohne besondere Schwierigkeiten auseinander zu halten sind, aber aufgrund von bestimmten charakteristischen Gemeinsamkeiten, nämlich eines identischen oder zumindest wesensgleichen Stammbestandteils einer Markenserie der Widersprechenden mit Hinweischarakter auf die Widersprechende, der Verkehr dennoch von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgeht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]r. 443 m.w.N.).

Soweit die Widersprechende mit „[X.][X.]IX“, „[X.][X.]“ und „[X.]detect“ über eine benutzte Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „[X.]“ verfügt bzw. verfügen sollte, wird der Verkehr die angegriffene Marke „[X.]“ nicht als eine zu dieser Serie gehörende Marke erkennen. Denn die insoweit allein in Betracht kommenden Marken bzw. Markenbestandteile „[X.]“ und „[X.]rma“ sind weder identisch noch derart ähnlich, dass sie als wesensgleiche Stammbestandteil [X.]. Rechtsprechung (vgl. [X.]H GRUR 2008, 343, 346 - [X.]/[X.]; [X.]H GRUR 2008, 343 - [X.]) eingestuft werden könnten. Da die Vorstellung von Serienmarken eine sorgfältige Prüfung und eine Vertrautheit mit der jeweiligen Markenserie voraussetzt, können irrige Herkunftsvorstellungen nämlich nur entstehen, wenn die Abweichungen in dem in Betracht kommenden Stammbestandteil so unauffällig sind, dass sie entweder nicht bemerkt oder als Hör- oder Druckfehler gewertet werden (vgl. [X.], 359, 362 – Abbo/[X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 457 m.w.N.). Insoweit reichen bereits geringfügige Unterschiede aus, um den Gedanken an Serienmarken desselben Unternehmens nicht aufkommen zu lassen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.]). Die beiden Vergleichsbestandteile bzw. [X.] „[X.]rma“ einerseits und „[X.]“ andererseits weisen aber unter dem vorgenannten Aspekt der Wesensgleichheit sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht aufgrund des zusätzlichen Buchstabens bzw. Lautes „r“ in der jüngeren Marke mehr als nur unerhebliche Unterschiede auf.

Die Beschwerden waren nach alledem zurückzuweisen.

3.

[X.]ür eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass, § 71 Abs. 1 [X.].

Meta

25 W (pat) 46/11

11.09.2013

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 25 W (pat) 46/11 (REWIS RS 2013, 2903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2903

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