25. Senat | REWIS RS 2016, 2817
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Markenbeschwerdeverfahren – ARTES / ARTAS – schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 006 666
hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 8. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
I.
Die am 3. Februar 2010 angemeldete Wortmarke
[X.]
ist am 9. April 2010 unter der Nr. 30 2010 006 666 in das beim [X.] geführte Markenregister für nachfolgende Dienstleistungen eingetragen worden:
[X.]:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; [X.].
Die als Markeninhaberin eingetragene E… AG hat mittlerweile umfirmiert in [X.]… AG.
Gegen die Eintragung der zunächst am 14. Mai 2010 ohne Erfassung der [X.] „Geldgeschäfte“ und daher unvollständig veröffentlichten und am 15. Oktober 2010 vollständig neu veröffentlichten Marke hat die damals noch als Inhaberin eingetragene „[X.]“ aus ihrer seit dem 24. April 2008 unter der Nummer 964 097 international registrierten Wortmarke
[X.],
deren Schutz auf das Gebiet der [X.] erstreckt worden ist, am 3. August 2010 Widerspruch erhoben. Nach dem Hinweis der Markenstelle auf die zunächst unvollständige und daher zu wiederholende Veröffentlichung der angegriffenen Marke vom 13. September 2010 hat die Widersprechende am 13. Oktober 2010 mitgeteilt, dass sich der Widerspruch auch auf die Dienstleistungen „Geldgeschäfte“ erstreckt.
Die Widerspruchsmarke, die im Wege der Gesellschaftsübernahme mittlerweile für die [X.] eingetragen ist, genießt Schutz für die Dienstleistungen der [X.]
Insurance.
Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat mit Beschlüssen vom 18. Juli 2012 und vom 30. Januar 2014 die Gefahr von Verwechslungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bejaht und die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin vollständig gelöscht.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der [X.] bestehe in Bezug auf „Versicherungswesen“ Identität und im Übrigen bezüglich der weiteren Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; [X.]“ der angegriffenen Marke Ähnlichkeit zu den Versicherungsdienstleistungen der Widerspruchsmarke. Da sich die Versicherungsunternehmen zunehmend zu [X.] entwickelten und Vermögensanlagen neben Versicherungen häufig in Immobilien erfolgten, würden diese Dienstleistungen oft gemeinsam angeboten.
Der angesichts durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und teilweiser Dienstleistungsidentität bzw. Ähnlichkeit der Dienstleistungen zu fordernde deutliche Abstand zur älteren Marke werde von der jüngeren Marke nicht eingehalten. In klanglicher Hinsicht seien die Vergleichsmarken hochgradig ähnlich. Denn sie würden sich akustisch lediglich durch den Vokal der zweiten Silbe unterscheiden und seien ansonsten hinsichtlich des [X.] und der Silbenanzahl weitgehend identisch, so dass eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden könne. Anders als die Markeninhaberin meint, handele es sich bei dem Wort „Artes“ als [X.] Pluralform von „Ars“ nicht um einen Begriff mit ohne weiteres erfassbarem Sinngehalt, der die Merkfähigkeit der angegriffene Marke so deutlich erhöhe, dass eine [X.] auszuschließen sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden eine Marke im Allgemeinen keiner analysierenden Betrachtung unterziehen. Der Bedeutungsgehalt der [X.] Mehrzahlform von „Ars“ dränge sich im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die in keinem Zusammenhang mit Kunst oder Kunstobjekten stünden, nicht auf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.
Die Ausführungen der Markenstelle zur klanglichen [X.] und zu der Frage, ob die angegriffene Marke für die angesprochenen Verkehrskreise einen eindeutigen Begriffsgehalt aufweise, überzeugten nicht und basierten zudem allein auf Vermutungen. Das Wort „[X.]“ habe mit dem Hinweis auf den Bereich der Kunst und Kultur einen sachlichen Inhalt, der die Unterscheidung zu dem reinen Phantasiebegriff „[X.]“ erleichtere. Diesen Bedeutungsgehalt der jüngeren Marke erkenne auch der angesprochene Durchschnittsverbraucher, da der Begriff „ars“ bzw. „artes“ nicht nur aus der [X.] Sprache bekannt sei, sondern die entsprechenden Begriffe „art“ bzw. „“arts“ auch zum geläufigen Grundwortschatz der [X.] gehörten. Anders als bei der von der Markenstelle für vergleichbar gehaltenen Fallkonstellation der für verwechselbar gehaltenen [X.] „[X.]“ und „[X.]“ wichen die Vokale „a“ und „e“ bei [X.] und [X.] nach den allgemeinen Aussprache- und Betonungsregeln deutlicher voneinander ab. Zudem dürften allgemeine Phonetikregeln und Erfahrungssätze zum Klangwert verschiedener Laute nicht schematisch zur Begründung der [X.] herangezogen werden, vielmehr sei eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] vom 18. Juli 2012 und vom 30. Januar 2014 aufzuheben und den Widerspruch aus der international registrierten Marke IR 964 097 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Aus Sicht der Widersprechenden ist [X.] gegeben. Denn bei den sich gegenüberstehenden hochgradig ähnlichen und identischen Dienstleistungen und angesichts durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Bei den überwiegenden Übereinstimmungen der Marken sei die einzige Abweichung im vorletzten Buchstaben „A“ bzw. „E“ für das Klangbild der Zeichen nicht ausschlaggebend und könne bei der mündlichen Wiedergabe leicht überhört werden bzw. falle im schriftbildlichen Vergleich angesichts der Position an dem weniger stark wahrgenommenen Wortende nicht auf.
Der angeblich unterschiedliche Begriffsgehalt der [X.] führe nicht zu einem Wegfall der [X.]. Nur ein kleiner Teil der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise sei überhaupt in der Lage, in der Bezeichnung „[X.]“ die Pluralform des [X.] Wortes „art“ mit der Bedeutung von „Kunst“ zu erkennen. Selbst wenn von einem derartigen Verständnis ausgegangen würde, reiche dies nicht aus, um die bestehende hochgradige klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit der Marken auszugleichen. Denn eine sogenannte Neutralisierung der Ähnlichkeit in einer Hinsicht durch eine Unähnlichkeit beispielsweise in begrifflicher Hinsicht, komme nur dann in Betracht, wenn zumindest eines der zu vergleichenden Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine so eindeutige und bestimmte Bedeutung habe, dass das Publikum diese ohne weiteres erfassen könne. Zudem werde der abweichende Sinngehalt aufgrund der hohen klanglichen Ähnlichkeit bei der Wiedergabe der Zeichen überhaupt nicht wahrgenommen, was die Möglichkeit einer Neutralisierung ebenso ausschließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für [X.] sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin besteht zwischen den Vergleichsmarken eine [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle zu Recht die Löschung der Marke angeordnet hat, § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
1. Das Vorliegen einer [X.] für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. [X.] [X.], 933 Rn. 32 - [X.]; [X.], 1098 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 833 Rn. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 - [X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der [X.] (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 - [X.]/pure; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der [X.] weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a. Bei der Widerspruchsmarke ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar.
b. Ausgehend von den im Register eingetragenen, jeweils in der [X.] klassifizierten Dienstleistungen liegt in Bezug auf die beiderseits beanspruchten Versicherungsdienstleistungen Identität vor.
Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen des „Finanzwesen; Geldgeschäfte“ und „[X.]“ der angegriffenen Marke und der „Versicherungsdienstleistungen“ der Widerspruchsmarke besteht hochgradige bzw. in Bezug auf den Bereich des „[X.]“ eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit.
c. Den bei dieser Ausgangslage teilweise strengen und teilweise in Bezug auf die durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen „[X.]“ der angegriffenen Marke mittleren Anforderungen an den [X.], wird die jüngere Marke nicht gerecht. Denn ein ausreichender [X.] ist nach Auffassung des Senats auch bei einem angesichts der finanziellen Auswirkungen der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen allgemeinen Verbraucher jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht eingehalten.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so zuletzt [X.] in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m. w. N.).
Bei dem schriftbildlichen Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken sind neben den registrierten Markenformen auch alle anderen verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen (stRspr: siehe dazu [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 220 und 282 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Demzufolge sind die [X.] auch in der Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung zu vergleichen. Damit stehen sich mit „Artes“ und „[X.]“ angesichts der Übereinstimmung in vier von fünf Buchstaben, insbesondere auch in den für die Umrisscharakteristik maßgeblichen Buchstaben am Wortanfang und im [X.], hochgradig ähnliche Zeichen gegenüber. Die einzig abweichenden Buchstaben „e“ bzw. „a“ befinden sich an der vorletzten [X.] und weisen zudem eine ähnliche (rundliche) Umrisscharakteristik auf. Abweichende auffälligere Ober- oder Unterlängen fehlen. Trotz der Kürze der [X.] reicht dieser geringfügige Unterschied nicht aus, um einen ausreichenden [X.] herzustellen. Dies gilt umso mehr, als die [X.] im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. [X.] GRUR Int 1999, 734 Nr. 26 [X.]; [X.] GRUR 2000, 506 - [X.]/[X.]; [X.], 1047 - Kellogg`s/[X.]`s).
Auch in klanglicher Hinsicht weisen die [X.] „[X.]“ und „[X.]“ einen Ähnlichkeitsgrad auf, der für die Bejahung einer [X.] zumindest im Bereich identischer Dienstleistungen spricht. Die [X.] stimmen nämlich in der überwiegenden Anzahl der maßgeblichen Beurteilungskriterien, wie Wortlänge, Silbengliederung, Sprechrhythmus und Konsonantengerüst überein. Trotz der Kürze der Bezeichnung reicht der Unterschied in nur einem Vokallaut nicht aus, um den insbesondere im Bereich identischer Vergleichsdienstleistungen strengen Anforderungen an den [X.] gerecht zu werden, zumal auch die unterschiedlichen [X.] „e“ und „a“ anders als etwa der helle Vokallaut „i“ gegenüber den dunklen [X.]n „e“ und „a“ nicht markant voneinander abweichen bzw. jedenfalls den klanglichen Gesamteindruck der [X.] nicht markant unterschiedlich beeinflussen. Angesichts der Bejahung der schriftbildlichen [X.] kann die Entscheidung über die Frage der klanglichen [X.] letztendlich als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Anhaltspunkte, wonach sich die festgestellten Übereinstimmungen durch einen abweichenden Begriffsgehalt der Zeichen so reduzieren, dass eine [X.] zu verneinen ist, fehlen vorliegend. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke die Auffassung vertritt, dass der Begriff „Artes“ die [X.] Bezeichnung für „Kunst“ ist bzw. an den [X.] zum Grundwortschatz zählenden Begriff „art“ oder „arts“ erinnert und daher vom Durchschnittsverbraucher mit den Bereichen Kunst und Kultur in Verbindung gebracht wird, kann dem nicht gefolgt werden. Relevanten Teilen der inländischen Verkehrskreise wird diese Verbindung nicht bekannt sein und sie werden in der Bezeichnung „[X.]“ ein reines [X.] erkennen. Selbst wenn aber der Argumentation der Inhaberin der angegriffenen Marke gefolgt wird, wonach die Bezeichnung mit den Bereichen Kunst und Kultur in Verbindung gebracht wird, wäre dies kein Umstand, welcher der [X.] in relevanter Weise entgegenwirken könnte. Unabdingbare Voraussetzung für eine relevante Reduzierung der [X.] durch einen abweichenden Sinngehalt ist nämlich, dass der Sinngehalt vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und sein Verständnis keinen weiteren Denkvorgang erfordert (stRspr: z. B. [X.] GRUR 2000, 605 comtes/[X.]; [X.], 130, 132 - [X.]/[X.], siehe dazu auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 291 m. w. N.). Davon kann bei der Bezeichnung „[X.]“ offensichtlich nicht ausgegangen werden. Selbst wenn von einem weiten Verständnis des [X.] Wortes „Artes“ ausgegangen wird, handelt es sich bei der Bezeichnung nicht um einen derart geläufigen Begriff, dass sich die Erinnerung an dessen Bedeutung auch dann aufdrängt, wenn er dem Publikum als abstraktes Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren und Dienstleistungen isoliert und schlagwortartig entgegentritt. Schließlich kann sich ein abweichender Sinngehalt auch nur dann verwechslungsmindernd auswirken, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die [X.] füreinander gelesen werden, also der Unterschied überhaupt nicht wahrgenommen wird. Auch diese Möglichkeit kann nach Auffassung des Senats letztlich aber nicht ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war somit zurückzuweisen.
3. Zur Auferlegung von Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung.
Meta
08.11.2016
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.11.2016, Az. 25 W (pat) 63/14 (REWIS RS 2016, 2817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2817
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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