Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2018, Az. 5 AZR 263/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 8774

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Gegenstand

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagespflegeperson


Leitsatz

Wird eine "Tagesmutter", die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII in ihrem Haushalt als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2017 - 13 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter.

2

Die Klägerin ist als [X.]person in der [X.] tätig. Der beklagte [X.] als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erteilte der [X.] die bis zum 31. März 2015 befristete Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der [X.]. Er gewährte ihr auf Grundlage des [X.] und nach Maßgabe der „Grundsätze zur Förderung von Kindern in der [X.] gemäß §§ 23 und 24 [X.] ([X.]) im [X.] Stade“ (iF Grundsätze) eine laufende Geldleistung. In den Grundsätzen ist ua. bestimmt:

        

III. Laufende Geldleistung an die [X.]person

        

1) Die laufende Geldleistung an die [X.]person nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst

        

•       

die Erstattung angemessener Kosten, die der [X.]person für den Sachaufwand entstehen,

        

•       

einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,

        

•       

die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,

        

•       

die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und

        

•       

die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

        

2) [X.]personen, die geeignet und qualifiziert … sind, erhalten ein [X.]geld je Kind von 3,90 € pro Betreuungsstunde …;

        

...     

        

IV. Antrag, Betreuungsumfang und Zahlungsverfahren

        

1) Das Amt für Jugend und Familie zahlt die gesamte laufende Geldleistung an die [X.]person aus. Die Eltern … haben für die Inanspruchnahme der Förderleistung einen … Kostenbeitrag … zu entrichten. ...

        

2) Damit ein Kind im Rahmen dieser Grundsätze gefördert werden kann, ist von den Eltern … ein schriftlicher Antrag beim Amt für Jugend und Familie zu stellen. …

        

…       

        

4) Die Höhe des [X.]geldes wird anhand des benötigten [X.] festgesetzt und monatlich pauschal ausgezahlt. Der Betreuungsumfang ergibt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeiten, die im Einvernehmen zwischen den Eltern, der [X.]person und dem Amt für Jugend und Familie festgelegt werden.

        

...     

        

6) Der [X.]person stehen pro Betreuungsjahr bis zu 6 Wochen Urlaub zu. Für diese [X.] wird die laufende Geldleistung weiter gezahlt. Die [X.]person hat ihre Urlaubszeiten zu Beginn des Jahres in Abstimmung mit den Eltern festzulegen.

        

7) Für sonstige betreuungsfreie [X.]en, wie Krankheit des Kindes oder der [X.]person, wird die laufende Geldleistung für bis zu 2 Wochen im Betreuungsjahr weiter gezahlt. ...

        

...     

        

11) Zwischen der [X.]person und den Eltern wird im Regelfall ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag geschlossen. ...“

3

Bis zum 17. Januar 2014 erbrachte die Klägerin Betreuungsleistungen. Der Beklagte zahlte bis einschließlich 31. Januar 2014 die laufende Geldleistung. Am 7. März 2014 gebar die Klägerin ein Kind.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die [X.] sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes. Sie sei Arbeitnehmerin des Beklagten, jedenfalls wie eine solche zu behandeln. Das Mutterschutzgesetz und § 23 [X.] seien unionsrechtskonform auszulegen. Der Anspruch ergebe sich auch unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/[X.] des [X.] und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sowie der [X.] zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin [X.] für die [X.] vom 24. Januar bis zum 2. Mai 2014 in Höhe von 7.273,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Juli 2015 zu zahlen,

        

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin [X.] iSd. Art. 8 der Richtlinie 2010/41/[X.] unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts für sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem 7. März 2014 zu gewähren.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestünden keine arbeitsvertraglichen, sondern allein öffentlich-rechtliche Beziehungen. Weder habe er eine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber der Klägerin noch sei diese in seine Organisation eingegliedert.

7

Die Klägerin erhob zunächst vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Zahlung von [X.] für die [X.] vom 24. Januar bis zum 2. Mai 2014. Dieses verwies den Rechtsstreit an das [X.]. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom [X.] rechtskräftig zurückgewiesen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision ist - soweit zulässig - unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht die [X.]erufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. [X.]ie Klägerin hat gegen den [X.] keinen Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. In [X.]ezug auf den Hilfsantrag ist die Revision bereits unzulässig.

9

I. [X.]ie Revision ist nur hinsichtlich des [X.] zulässig. Für den Hilfsantrag fehlt es an der erforderlichen Revisionsbegründung. [X.]aher ist die Revision insoweit unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe ([X.] 20. Juni 2017 - 3 [X.] - Rn. 96). Hat das [X.]erufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger [X.]egründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Wird zu einem Streitgegenstand keine [X.]egründung gegeben, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. [X.]iese Grundsätze gelten auch, wenn das [X.]erufungsgericht über einen Haupt- und einen (echten) Hilfsantrag entschieden hat ([X.] 25. Mai 2016 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 155, 181).

2. In [X.]ezug auf den Hilfsantrag enthält die Revisionsbegründung keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des [X.]erufungsurteils. [X.]as [X.] hat die Zulässigkeit des [X.] wegen fehlender [X.]estimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verneint. Hierauf geht die Klägerin in der Revisionsbegründung nicht ein. Sie äußert lediglich, dem Hilfsantrag hätte stattgegeben werden müssen, wenn dem [X.] ein [X.]eurteilungsspielraum bei [X.]estimmung der Leistung einzuräumen sei.

II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch gegen den [X.] auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

1. Ein Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF. Zwischen den Parteien wurde im Streitzeitraum kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Norm begründet.

a) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im [X.]ienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. [X.]as Weisungsrecht kann Inhalt, [X.]urchführung, Zeit, [X.]auer und Ort der Tätigkeit betreffen. [X.]er Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien [X.]ienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur [X.]ienstleistung Verpflichtete befindet ([X.] 14. Juni 2016 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 155, 264).

b) Zutreffend hat das [X.] angenommen, es habe keinen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien gegeben. [X.]ie Klägerin beruft sich auch selbst nicht darauf, mit dem [X.] einen Vertrag abgeschlossen zu haben, dessen Gegenstand die Kinderbetreuung war. Sie war gegenüber dem [X.] weder zu einer bestimmten Arbeitsleistung noch zu einem bestimmten Umfang an [X.]etreuungszeiten arbeitsvertraglich verpflichtet. [X.]ie Pflicht zur [X.]etreuung bestimmter Kinder und der [X.]etreuungsumfang ergaben sich vielmehr nach Ziff. IV.4 Satz 2 der Grundsätze aus den Absprachen, die die Klägerin mit den Erziehungsberechtigten der Kinder getroffen hat.

c) [X.]as [X.] hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin sei nicht an Weisungen des [X.] hinsichtlich Inhalt, [X.]urchführung, Zeit, [X.]auer und Ort der Leistung gebunden gewesen.

aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s gab der [X.] der Klägerin inhaltlich kein Erziehungs- oder [X.]etreuungskonzept vor. [X.]ie Klägerin hatte bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit lediglich die gesetzlichen [X.]estimmungen (z[X.] § 22 Abs. 2, Abs. 3 [X.]) und das Kindeswohl zu berücksichtigen. [X.]ie Klägerin hat darüber hinaus die Möglichkeit gehabt, die zu betreuenden Kinder selbst auszuwählen.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision begründet die Erlaubnispflicht nach § 43 Abs. 1 [X.] keine Weisungsabhängigkeit der [X.]person im Sinne einer Arbeitnehmereigenschaft.

(1) [X.]ie Erteilung der Erlaubnis enthält keine Anweisungen dazu, wie die Kinderbetreuung durchzuführen ist. § 43 [X.] regelt zum Zweck der Sicherung eines Mindeststandards einen präventiven Erlaubnisvorbehalt für die - öffentlich oder privat finanzierte - [X.] des Kindes außerhalb seines elterlichen Haushalts (OVG für das [X.] 25. Februar 2013 - 12 [X.]/13 - Rn. 3). Sein Schutzzweck ist die Sicherung des Kindeswohls (OVG für das [X.] 21. Juli 2015 - 12 [X.]/15 - Rn. 26). Über das Merkmal der Eignung der [X.]person sollen Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] 10243/14 - Rn. 6).

(2) Eine arbeitsrechtliche Weisungsabhängigkeit der Klägerin bestand auch nicht aufgrund des Rechts des [X.], Auflagen zu erteilen. [X.]ie dem [X.] nachzuweisenden Anforderungen an die persönliche Qualifikation und die räumliche Ausstattung dienen lediglich der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus §§ 43, 46 und 79 [X.]. [X.]ie Pflicht, öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 115, 1).

cc) Eine Weisungsgebundenheit der Klägerin in [X.]ezug auf die Arbeitszeit bestand nicht. [X.]ie Feststellung des [X.]s, der [X.] habe der Klägerin keine Vorgaben zu [X.]etreuungszeiten gemacht, hat die Klägerin mit der Revision nicht angegriffen. Aus dem Umstand, dass die [X.]etreuungszeiten an die üblichen Zeiten der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten gebunden sind, ergibt sich nichts anderes. [X.]ie [X.]etreuungszeiten wurden zwischen der Klägerin und den Erziehungsberechtigten der zu betreuenden Kinder abgestimmt, nicht zwischen der Klägerin und dem [X.].

dd) [X.]ie Klägerin war gegenüber dem [X.] nicht hinsichtlich des [X.] weisungsgebunden. Nach den - ebenfalls nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des [X.]s hatte die Klägerin die Räumlichkeiten, in denen sie die [X.] betrieb, selbst ausgesucht. An die genehmigten Räume war sie jedoch nicht gebunden. Hätte sie die Räumlichkeiten wechseln wollen, wäre lediglich eine neue Genehmigung seitens des [X.] erforderlich gewesen.

d) Eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation des [X.] lag nicht vor. [X.]ie Klägerin hat die Feststellungen des [X.]s nicht angegriffen, dass sie die Urlaubszeit nicht mit dem [X.], sondern in Abstimmung mit den Eltern der betreuten Kinder festzulegen hatte, der [X.] die [X.]etreuungszeiten nicht erfasste, sie keine Arbeitsmittel des [X.] nutzte, kein Mitarbeiter des [X.] als Vorgesetzter der Klägerin fungierte und eine Vertretungsregelung nicht bestand. Auch aus § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] folgt nichts anderes. [X.]anach ist für Ausfallzeiten einer [X.]person eine andere [X.]etreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vertretungsregelung mit [X.]ezug zu einem Arbeitsverhältnis. [X.]ie [X.]etreuung kann nicht nur durch eine andere [X.]person, sondern auch in anderen [X.]einrichtungen erfolgen (Lakies in [X.] ua. FK-[X.] 7. Aufl. § 23 Rn. 42).

e) [X.]er [X.] zahlte der Klägerin keine Vergütung im Sinne eines Arbeitsentgelts. [X.]ie Geldleistung nach § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] ist keine Vergütung für [X.]ienste, die die [X.]person gegenüber dem Träger der Jugendhilfe erbringt (Kaiser in [X.]. § 23 Rn. 12; aA Lakies in [X.] ua. FK-[X.] 7. Aufl. § 23 Rn. 21).

aa) [X.]ereits der Wortlaut des § 23 Abs. 2 [X.] steht der Einordnung als Vergütung für erbrachte [X.]ienste entgegen. [X.]anach setzt sich die Geldleistung aus der Erstattung von Versicherungsbeiträgen und Sachaufwand sowie einem „[X.]etrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ zusammen. [X.]ie [X.]egriffe „Aufwendungsersatz“ und „[X.]“ legen bereits sprachlich nahe, dass hiermit keine Gegenleistung im Sinne einer im [X.] stehenden Vergütung gemeint ist (wohl anders [X.]VerwG 25. Januar 2018 - 5 [X.] 18.16 - Rn. 13, das - abweichend vom Gesetzeswortlaut - die [X.]egriffe „Vergütung“ und „Entlohnung“ verwendet). [X.]ie [X.] geben ebenfalls keinen Aufschluss darüber, dass es sich bei dem [X.] um Arbeitsentgelt handeln soll. [X.]er noch in der Gesetzesbegründung verwendete [X.]egriff der „Vergütung“ (vgl. [X.]T-[X.]rs. 16/9299 S. 15) hat keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden.

bb) Selbst wenn in dem „[X.]etrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ eine „Vergütung“ zu sehen wäre, stünde damit nicht zugleich fest, dass es sich hierbei um Arbeitsentgelt für die Erbringung von Arbeitsleistungen in einem Arbeitsverhältnis handelt. Wie sich § 612 [X.]G[X.] entnehmen lässt, wird mit dem [X.]egriff „Vergütung“ die Gegenleistung sowohl in einem freien [X.]ienstverhältnis als auch in einem Arbeitsverhältnis sowie im Falle eines [X.] bezeichnet (vgl. MüKo[X.]G[X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 612 Rn. 5; [X.]/[X.] [2016] [X.]G[X.] § 612 Rn. 2). [X.]a zudem beispielsweise in einem [X.]ehandlungsvertrag (§ 630a Abs. 1 [X.]G[X.]) und einem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 [X.]G[X.]) die zu erbringende Gegenleistung eine „Vergütung“ ist, erlaubt dieser [X.]egriff keinen Rückschluss auf die rechtliche Einordnung der Grundlage des Anspruchs.

2. Ein Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht auch nicht unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs bei Anwendung des § 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 1 MuSchG aF. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis im unionsrechtlichen Sinn.

a) Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses iSd. Unionsrechts ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält ([X.] 11. November 2010 - [X.]-232/09 - [[X.]anosa] Rn. 39; 9. Juli 2015 - [X.]-229/14 - [[X.]] Rn. 34; 17. November 2016 - [X.]-216/15 - [[X.]etriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27). [X.]ie rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung ist nicht ausschlaggebend ([X.] 11. November 2010 - [X.]-232/09 - [[X.]anosa] Rn. 40; 17. November 2016 - [X.]-216/15 - [[X.]etriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27).

b) [X.]ie Klägerin erbrachte als [X.]person keine Leistungen nach Weisungen des [X.]. Sie war nur gegenüber den Erziehungsberechtigten der Kinder aufgrund der mit diesen getroffenen Absprachen zu Zeit, Umfang, und Inhalt der [X.]etreuungsleistungen gebunden.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht allein auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit an. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache [X.]anosa setzt ein Arbeitsverhältnis die Tätigkeit einer Person nach Weisungen der anderen Person voraus ([X.] 11. November 2010 - [X.]-232/09 - [[X.]anosa] Rn. 39, 51). Hieran fehlt es im Streitfall.

d) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bedarf es nicht. [X.]anach müssen die nationalen Gerichte, deren Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ihrer Vorlagepflicht nachkommen, wenn in einem bei ihnen schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts gestellt wird, es sei denn, sie haben festgestellt, dass die unionsrechtliche [X.]estimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.] 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33; [X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 81, [X.]E 156, 289). [X.]er unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist durch eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bereits geklärt ([X.] 11. November 2010 - [X.]-232/09 - [[X.]anosa] Rn. 39; 9. Juli 2015 - [X.]-229/14 - [[X.]] Rn. 34; 17. November 2016 - [X.]-216/15 - [[X.]etriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27). [X.]er Senat hat die vom Gerichtshof entwickelten Merkmale des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs seiner Würdigung des Sachverhalts zugrunde gelegt und angewendet.

3. § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF kann nicht dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass auch selbständig Erwerbstätige iSd. Art. 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2010/41/[X.] des [X.] und des Rates vom 7. Juli 2010 ([X.] 2010/41/[X.]) einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben.

a) Ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht auszulegen hat, muss seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 A[X.]V nachzukommen ([X.] 24. Januar 2012 - [X.]-282/10 - [[X.]] Rn. 24; [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 158, 121). Ermöglicht es das nationale Recht, durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden eine innerstaatliche [X.]estimmung so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte gehalten, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen ([X.] 5. Oktober 2004 - [X.]-397/01 bis [X.]-403/01 - [X.] ua.] Rn. 116; [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 58, [X.]E 130, 119). Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. [X.]ie Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlinienziels im [X.] findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen ([X.] 24. Januar 2012 - [X.]-282/10 - [[X.]] Rn. 25; [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - aaO). [X.]er Gehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung kann nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden ([X.] 18. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 3 b dd (1) der Gründe, [X.]E 105, 32).

b) Es widerspricht dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers, §§ 1, 14 MuSchG aF auf selbständig Erwerbstätige zu erstrecken. [X.]iese Regelungen setzen Art. 11 Nr. 2 [X.]uchst. b und Art. 8 Abs. 1 der [X.]/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 um, die nach ihrem Art. 2 ausschließlich für Arbeitnehmerinnen gilt. Hieran hat sich durch die zum 1. Januar 2018 in [X.] getretene Neuregelung des Mutterschutzgesetzes nichts geändert. Zwar gilt nunmehr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG dieses Gesetz grundsätzlich auch für Frauen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit arbeitnehmerähnliche Personen sind, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Regelungen zu [X.], Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 MuSchG auf diese Personen gerade nicht anwendbar sind. Nach der Gesetzesbegründung erfolgt diese Einschränkung, weil Art und Umfang der [X.] Absicherung in der Entscheidung der selbständig erwerbstätigen Frauen liegen und sie - wie bisher - Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SG[X.] V haben, soweit sie (freiwillige) Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld besteht ([X.]T-[X.]rs. 18/8963 S. 51). [X.]ie Neuregelung des Mutterschutzgesetzes belegt damit, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers selbständig Erwerbstätige, auch wenn sie wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitnehmerähnliche Personen sind, keinen Anspruch auf [X.] und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz haben sollen. [X.]er Gesetzgeber hat die [X.] für selbständig Erwerbstätige, die (freiwillig) Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, vielmehr in § 24i Abs. 2 Satz 7 aF, § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 6 SG[X.] V geregelt. [X.]anach haben diese Frauen Anspruch auf [X.] in Höhe des Krankengeldes. Schuldner der Leistungen ist die zuständige Krankenversicherung.

4. [X.]ie Klägerin hat gegen den [X.] des Weiteren keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 2, § 1 Nr. 2 MuSchG aF. Sie war keine in Heimarbeit [X.]eschäftigte oder eine ihnen Gleichgestellte iSd. § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 [X.]. [X.]as [X.] hat zutreffend festgestellt, dass sie keine Tätigkeit im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 [X.]) verrichtet. [X.]ie Klägerin war als [X.]person nicht im Auftrag des [X.] selbst, sondern der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder tätig. Eine Gleichstellung iSd. § 1 Abs. 2 [X.] ist mangels einer Entscheidung über die Gleichstellung nach § 1 Abs. 4, Abs. 5 [X.] nicht gegeben.

5. Ein Zahlungsanspruch gegen den beklagten [X.] folgt weder aus § 13 Abs. 1 MuSchG aF iVm. § 24i Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 7 SG[X.] V aF noch aus § 13 Abs. 2 MuSchG aF. [X.]ie Regelung des § 13 Abs. 1 MuSchG aF bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern verweist lediglich auf § 24i SG[X.] V aF ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 13 MuSchG Rn. 2; [X.]/[X.]oecken § 13 MuSchG Rn. 31). [X.]er Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 7 SG[X.] V aF besteht gegenüber der Krankenversicherung, im Falle des § 13 Abs. 2 MuSchG aF gegenüber dem [X.] mit dem [X.]esversicherungsamt als Auszahlungsstelle ([X.]/[X.] 17. Aufl. § 13 MuSchG Rn. 1; [X.]/[X.]oecken § 13 MuSchG Rn. 37).

6. [X.]ie Klägerin kann einen Zahlungsanspruch nicht aus § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] iVm. Ziff. III.2 der Grundsätze herleiten. [X.]ie [X.]estimmungen enthalten keine Anspruchsgrundlage für die streitgegenständlichen Ausfallzeiten.

a) [X.]ie Regelungen der § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] iVm. Ziff. III.2 der Grundsätze gewähren keinen Anspruch der [X.]person für Ausfallzeiten, denn sie stellen auf die tatsächlich erbrachte [X.]etreuungsleistung ab.

aa) Nach Ziff. III.2 der Grundsätze ist die laufende Geldleistung von der tatsächlich erbrachten [X.]etreuungsleistung abhängig. [X.]as [X.]geld je Kind von 3,90 Euro wird pro [X.]etreuungsstunde gezahlt. [X.]ie Klägerin war jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als [X.]person tätig. Lediglich in den ausdrücklich benannten Ausnahmefällen von bis zu sechs Wochen Urlaub im [X.]etreuungsjahr gemäß Ziff. [X.] und [X.] Zeiten gemäß Ziff. IV.7 der Grundsätze wird die laufende Geldleistung auch ohne tatsächlich erbrachte [X.]etreuung gezahlt. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

bb) Ein Anspruch besteht auch nicht teilweise gemäß Ziff. IV.7 Satz 1 der Grundsätze. [X.]anach wird für sonstige betreuungsfreie Zeiten, wie Krankheit des Kindes oder der Kindertagespflegeperson, die laufende Geldleistung für bis zu zwei Wochen im [X.]etreuungsjahr weiter gezahlt. Selbst wenn von den betreuungsfreien Zeiten im Sinne dieser [X.]estimmung auch die Ausfallzeiten aufgrund Schwangerschaft und Mutterschaft erfasst wären, wäre ein entsprechender Anspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]). [X.]er [X.] hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts die laufende Geldleistung bis Ende Januar 2014 gewährt, obwohl die Klägerin die [X.]etreuungsleistung nur bis zum 17. Januar 2014 erbracht hat. [X.]amit wäre ein Anspruch auf die laufende Geldleistung für die [X.]auer von zwei Wochen für betreuungsfreie Zeiten im [X.]etreuungsjahr erfüllt.

b) [X.]ie Klägerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, der [X.], den der [X.] gewähre, sei zu niedrig. Eine Erhöhung des [X.]s ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7. Entgegen der Auffassung der Klägerin verhilft der Klage weder eine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelungen der § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] iVm. Ziff. III.2 der Grundsätze noch eine Auslegung unter [X.]erücksichtigung des Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. [X.]. Art. 24 der [X.] zum Erfolg.

a) [X.]ie Regelungen der § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] iVm. Ziff. III.2 der Grundsätze sind nicht unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die laufende Geldleistung auch für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs nach Art. 8 Abs. 1 [X.] 2010/41/[X.] fortzuzahlen hat. [X.]estimmungen zu [X.] enthalten § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] nicht. [X.]iese sind vielmehr in §§ 24c, 24i SG[X.] V und §§ 13, 14 MuSchG aF abschließend geregelt. [X.]amit widerspricht es dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers, die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] als eine Mutterschaftsleistung iSd. Art. 8 [X.] 2010/41/[X.] zu betrachten und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Schuldner der Leistung zu verpflichten. [X.]er Gesetzgeber hat in §§ 24c, 24i iVm. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 6 SG[X.] V mit der zuständigen Krankenversicherung den Schuldner der [X.] für selbständig Erwerbstätige eindeutig festgelegt und den Leistungsumfang bestimmt.

b) Auch unter [X.]erücksichtigung der [X.] folgen aus § 23 Abs. 2, Abs. 2a [X.] nicht die von der Klägerin begehrten [X.]. Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.] bestimmt, dass die Vertragsstaaten, um eine [X.]iskriminierung der Frau wegen Eheschließung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, geeignete Maßnahmen treffen zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren [X.] Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, des [X.]ienstalters oder [X.] Zulagen. Solche Maßnahmen hat der Gesetzgeber in [X.]ezug auf selbständig Erwerbstätige mit den [X.]estimmungen der §§ 24c, 24i Abs. 2 Satz 7 aF SG[X.] V getroffen.

8. [X.]er Zahlungsanspruch gegen den beklagten [X.] folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Art. 8 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 [X.]uchst. a, Art. 16 Abs. 1 [X.] 2010/41/[X.], selbst wenn man die derzeitige gesetzliche Regelung von [X.] für selbständig Erwerbstätige für unzureichend und nicht unionsrechtskonform erachtet. Es fehlt an der hinreichend genauen [X.]estimmung der Person des Schuldners durch die Richtlinie.

a) [X.]er Einzelne kann sich in Fällen, in denen die [X.]estimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese [X.]estimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat ([X.] 15. Februar 2017 - [X.]-592/15 - [[X.]ritish Film Institute] Rn. 13). Hierauf beruft sich die Klägerin in [X.]ezug auf die [X.] 2010/41/[X.], weil der beklagte [X.] eine Einrichtung des öffentlichen Sektors sei (dazu [X.] 7. September 2006 - [X.]-53/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 29).

b) [X.]ie Prüfung, ob die [X.]estimmungen einer Richtlinie unbedingt und hinreichend genau sind, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auf drei Gesichtspunkte: die [X.]estimmung des Personenkreises, dem die vorgesehene Leistung zugutekommen soll, den Inhalt dieser Leistung und schließlich die Person des Schuldners der Leistung (vgl. [X.] 19. November 1991 - [X.]-6/90, [X.]-9/90 - [[X.] ua.] Rn. 12).

c) Art. 8 [X.] 2010/41/[X.] erfüllt die Voraussetzung der hinreichenden Genauigkeit in [X.]ezug auf die Person des Schuldners nicht.

aa) Nach Art. 8 Abs. 1 [X.] 2010/41/[X.] ergreifen die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ua. selbständig erwerbstätige Frauen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende [X.] erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen. Jedoch bestimmt die Richtlinie nicht hinreichend genau, wer Schuldner der [X.] iSd. Art. 8 sein soll. [X.]as ist - ebenso wie der Inhalt der Leistungen - dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten überlassen, die zudem nach Art. 8 Abs. 2 [X.] 2010/41/[X.] darüber entscheiden können, ob die [X.] auf obligatorischer oder freiwilliger [X.]asis gewährt werden.

bb) [X.]ie Person des Schuldners folgt auch nicht mittelbar aus Art. 8 Abs. 3 [X.] 2010/41/[X.]. [X.]anach sind die [X.] ausreichend, wenn sie der Leistung entsprechen, die die betreffende Person im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde ([X.]uchst. a) und/oder dem durchschnittlichen Einkommens- oder Gewinnverlust gegenüber einem vergleichbaren vorherigen Zeitraum, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht ([X.]uchst. b) und/oder jeglicher anderer familienbezogenen Leistung nach innerstaatlichem Recht, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht ([X.]uchst. c). Als Stellen, die die [X.] zu gewähren haben, kommen demnach unterschiedlichste Einrichtungen in [X.]etracht, etwa eine Krankenversicherung ([X.]uchst. a), eine Arbeitslosenversicherung ([X.]uchst. b) oder jegliche andere staatliche Einrichtung, die Leistungen zur Familienförderung erbringt ([X.]uchst. c). [X.]ie Richtlinie bestimmt nicht, dass - wie der beklagte [X.] - diejenige Person oder Einrichtung, die eine tätigkeitsbezogene Geldleistung vor [X.]eginn der [X.] an die Person iSd. Art. 2 [X.] 2010/41/[X.] gezahlt hat, Schuldner sein muss.

9. [X.]ie Regelung des Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. b der am 25. April 1985 ratifizierten [X.] ([X.]II S. 647) gewährt gleichfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf [X.]. Es mangelt an der hinreichenden [X.]estimmtheit.

a) Als ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag besitzt die [X.] den Rang eines einfachen [X.]esgesetzes (vgl. [X.] 19. September 2006 - 2 [X.], 2 [X.]vR 2132/01, 2 [X.] - Rn. 53, [X.]K 9, 174). Solche völkerrechtlichen Verträge können nur dann innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht werden, wenn sie alle Eigenschaften besitzen, die ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um die Normadressaten berechtigen oder verpflichten zu können. [X.]ie Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen geeignet sein ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 142, 234). [X.]afür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf ([X.]SG 6. März 2012 - [X.] 10/11 R - Rn. 24, [X.]SGE 110, 194; [X.]VerwG 29. April 2009 - 6 [X.] 16.08 - Rn. 46, [X.]VerwGE 134, 1).

b) Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.] kann ohne Ausfüllung durch innerstaatliche Umsetzungsmaßnahmen keine rechtliche Wirkung entfalten. Wie vom [X.] zutreffend angenommen, ist weder die [X.]auer eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs noch die Höhe der Vergütung noch der Schuldner der Leistung benannt noch sind diese bestimmbar.

III. [X.]ie Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]    

        

    [X.]iebl    

        

    Volk    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Teichfuß    

                 

Meta

5 AZR 263/17

23.05.2018

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stade, 18. Februar 2016, Az: 1 Ca 490/15 Ö, Urteil

§ 43 SGB 8, § 22 SGB 8, §§ 22ff SGB 8, § 14 Abs 1 S 1 MuSchG vom 20.06.2002, Art 2 Buchst a EURL 41/2010, § 1 Abs 1 HAG, Art 8 EURL 41/2010, Art 11 Abs 2 DiskrBesÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2018, Az. 5 AZR 263/17 (REWIS RS 2018, 8774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8774

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