Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. III ZR 45/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3595

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:8. Februar 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO § 551 Nr. 3Zur Frage, ob der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 3 ZPO [X.] kann, wenn der die Besorgnis der Befangenheit re[X.]htfertigendeGrund erst na[X.]h Fällung, Absetzung und Unterzei[X.]hnung, aber no[X.]h vorder Verkündung des Berufungsurteils entsteht.[X.], Urteil vom 8. Februar 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 12. Januar 2000 wird [X.], soweit die Stufenklage hinsi[X.]htli[X.]h der in Nr. [X.] 1.Bu[X.]hst. b, f, g, h, i und n der [X.] bezei[X.]hnetenBauvorhaben abgewiesen worden ist.Im übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerinaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur anderweiten [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an den 21. Zivilsenat des Berufungsgeri[X.]hts zurü[X.]k-verwiesen.Von Re[X.]hts wegen- 3 -TatbestandDie Klägerin ist Maklerin, der [X.] Ar[X.]hitekt. Sie trägt vor, ihr [X.] habe mit dem [X.] vereinbart, diesem als freier Mitarbeiter ihresMaklerbüros und in ihrer Vertretung [X.] zu vermitteln. Als [X.] habe der [X.] 10 % des Ar[X.]hitektenhonorars an sie zahlen sollen,fällig na[X.]h Abs[X.]hluß des jeweiligen Bauvorhabens. Die Klägerin verlangt [X.] der Stufenklage von dem [X.] Auskunft über die Ar[X.]hitektenhono-rare für 14 im einzelnen bezei[X.]hnete, na[X.]h ihrer Behauptung vereinbarungs-gemäß vermittelte Bauvorhaben sowie Zahlung der si[X.]h aus der Auskunft er-gebenden Provisionen. Der [X.] hat die von der Klägerin behauptete [X.] bestritten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im ersten Berufungsverfah-ren hat das Berufungsgeri[X.]ht die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. [X.] Revision der Klägerin hat der Senat dur[X.]h Urteil vom 18. März 1999 ([X.]/98 = NJW 1999, 2360) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die [X.] das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Dur[X.]h das nunmehr angefo[X.]hteneBerufungsurteil hat das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h Beweisaufnahme die [X.] zurü[X.]kgewiesen. Na[X.]h [X.]luß der mündli[X.]hen Berufungsverhandlung,aber no[X.]h vor der Urteilsverkündung hat die Klägerin den Beri[X.]hterstatter we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesu[X.]h wurdedur[X.]h einen zuglei[X.]h mit dem Urteil verkündeten Bes[X.]hluß des Berufungsge-ri[X.]hts für begründet erklärt. An der Verkündung beider Ents[X.]heidungen hatteder abgelehnte [X.] ni[X.]ht [X.] 4 -Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Stufenklage weiter.[X.] Revision führt in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersi[X.]htli[X.]henUmfang zur teilweisen Aufhebung au[X.]h des zweiten Berufungsurteils; im übri-gen hat sie keinen Erfolg.[X.]Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 3 ZPO liegt ni[X.]ht [X.] Berufungsgeri[X.]ht erbli[X.]kt den Grund für die Befangenheit des Be-ri[X.]hterstatters ni[X.]ht etwa in dessen mögli[X.]her Voreingenommenheit gegen [X.] der Klägerin selbst, sondern in der Reaktion dieses [X.]s auf [X.]. Die das [X.] einleitende Anfrage der Klä-gerin datiert vom 8. Dezember 1999, fällt also, ebenso wie die Äußerungen desabgelehnten [X.]s, in die [X.] zwis[X.]hen dem [X.]luß der mündli[X.]hen [X.] (18. November 1999) und der Verkündung des [X.] Januar 2000).2.Das Berufungsurteil ist indessen no[X.]h im Laufe des [X.] gefällt, abgefaßt und unterzei[X.]hnet worden. Dies ergibt si[X.]h daraus, daß- 5 -an ihm und an seiner Unterzei[X.]hnung no[X.]h der Vorsitzende [X.] [X.]. [X.] hat, der mit Ablauf des 30. November 1999 in den Ruhestand getretenist. Er wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 dur[X.]h den Vorsitzenden[X.] K. abgelöst, der au[X.]h bei der Ents[X.]heidung über das Ablehnungsge-su[X.]h den Vorsitz geführt hat. Diese Daten entnimmt der Senat - wie in [X.] Revisionsverhandlung erörtert - aus den Handbü[X.]hern der [X.] 1996 und 2000 (jeweils [X.]). Der von der Revision angeregten weiterenSa[X.]haufklärung über den Verfahrensgang bedarf es daher ni[X.]ht.3.Das Institut der [X.]ablehnung und das Institut des Ausges[X.]hlossen-seins eines [X.]s dienen demselben Ziel: die [X.]bank freizuhalten von[X.]n, die dem re[X.]htli[X.]h zu würdigenden Sa[X.]hverhalt und den daran Betei-ligten ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Distanz des unbeteiligten und deshalb amAusgang des Verfahrens uninteressierten "[X.]" gegenüberstehen; glei[X.]h-wohl unters[X.]heiden sie si[X.]h deutli[X.]h voneinander: Der Unters[X.]hied liegt [X.] darin, daß im einen Fall der Auss[X.]hluß eines [X.]s von der Mitwir-kung bei einer Ents[X.]heidung kraft Gesetzes eintritt; im Streitfall stellt das [X.] nur deklaratoris[X.]h fest, daß der [X.] ausges[X.]hlossen ist. Im Falle [X.] ist die Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts konstitutiv; erst die Ents[X.]hei-dung führt zum Auss[X.]hluß des [X.]s von der Mitwirkung bei einer Ents[X.]hei-dung. Au[X.]h die Tatbestände, die einerseits zum Auss[X.]hluß, andererseits [X.] der Befangenheit führen, sind deutli[X.]h vers[X.]hieden. Dem Fall [X.] liegen objektivierbare Tatsa[X.]hen und Vorgänge, die [X.] zuverlässig und eindeutig na[X.]hprüfbar sind, zugrunde; ob eine Besorg-nis der Befangenheit zu bejahen ist, hängt von vielfältigen Wertungen und [X.] von subjektiven Elementen ab. Damit hängt zusammen, daß der [X.] Amts wegen festgestellt werden kann (und dann au[X.]h von Amts wegen- 6 -berü[X.]ksi[X.]htigt werden muß), während die Ents[X.]heidung über die Befangenheiteines [X.]s eines Anstoßes bedarf (der Geltendma[X.]hung) dur[X.]h diejenigen,die si[X.]h dur[X.]h die eine Besorgnis begründenden Vorgänge unmittelbar betrof-fen fühlen ([X.] 46, 35, 37). Dementspre[X.]hend trifft den abgelehnten[X.] erst mit der Stellung (Anbringung) des [X.] die [X.], nur sol[X.]he Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufs[X.]hub gestatten,oder - anders ausgedrü[X.]kt - Amtshandlungen, die ni[X.]ht unaufs[X.]hiebbar sind,zu unterlassen ([X.]/Vollkommer ZPO 22. Aufl. 2001 § 47 Rn. 3 m.w.N.). VorStellung des [X.] vorgenommene Amtshandlungen des spätermit Erfolg abgelehnten [X.]s bleiben wirksam ([X.]/Vollkommer aaORn. 4).4.Im vorliegenden Fall war die [X.] (§ 309 ZPO), eins[X.]hließli[X.]hder Unterzei[X.]hnung (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO), s[X.]hon vor Anbringung des [X.] und s[X.]hon vor dem Entstehen des [X.] gewesen. Der na[X.]hträgli[X.]he Eintritt der Handlungsunfähigkeit desabgelehnten [X.]s (§ 47 ZPO) stand daher der bloßen Verkündung des be-reits abgesetzten Urteils ni[X.]ht entgegen. Denn § 309 ZPO bestimmt, daß einUrteil nur von denjenigen [X.]n "gefällt" werden kann, wel[X.]he der dem [X.] mündli[X.]hen Verhandlung beigewohnt haben. Diese Vor-s[X.]hrift ist aus dem Grundsatz der Mündli[X.]hkeit und Unmittelbarkeit der [X.] zu verstehen. Nur die [X.], die an der für das Urteil allein maß-gebli[X.]hen mündli[X.]hen Verhandlung teilgenommen haben, dürfen die [X.] treffen. Dagegen brau[X.]hen sie an dem formalen Akt der [X.] mitzuwirken. Denn dur[X.]h die Verkündung wird das Urteil ni[X.]ht etwa einUrteil der verkündenden [X.]. Es bleibt vielmehr die Ents[X.]heidung der- 7 -[X.], die es bes[X.]hlossen haben und die es na[X.]h § 315 ZPO unterzei[X.]hnenmüssen ([X.]Z 61, 369, 370).5.Hiergegen wendet die Revision ein, das Urteil sei vor seiner [X.] existent und könne jederzeit erneut Gegenstand einer Beratung und Ab-stimmung der Mitglieder des Senats oder der Kammer sein. Die [X.] Mögli[X.]hkeit ers[X.]hließe si[X.]h gerade im Streitfall, so daß in der "[X.]" der etwa s[X.]hon gefällten Ents[X.]heidung eine unzulässige Mitwirkungeines abgelehnten [X.]s zu sehen sei. Darin kann der Revision ni[X.]ht gefolgtwerden. Der abgelehnte [X.] hatte hier ni[X.]hts anderes getan, als das, wasna[X.]h § 47 ZPO seines Amtes gewesen war: Er hatte si[X.]h jeder weiteren [X.] enthalten. Es würde dem Wortlaut und Sinn der gesetzli[X.]hen Regelungzuwiderlaufen, dieses vom Gesetz gebotene Untätigbleiben in eine positive"Mitwirkung" umzudeuten. Im übrigen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,daß das angefo[X.]htene Urteil na[X.]h dem 30. November 1999 Gegenstand er-neuter Beratung gewesen sein könnte. Der Umstand, daß der an diesem Tag inden Ruhestand getretene Vorsitzende [X.] [X.]. das Urteil mit unterzei[X.]hnethat, spri[X.]ht vielmehr dafür, daß die endgültige Urteilsfassung spätestens [X.] vorgelegen hatte. Die bloße Mögli[X.]hkeit einer erneuten Bera-tung und Bes[X.]hlußfassung ist der Mitwirkung selbst, auf die das Gesetz ent-s[X.]heidend abstellt, ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen. Au[X.]h das weitere Argument, es sei [X.] nur s[X.]hwer na[X.]hvollziehbar, wenn ihr [X.] zulässig und begründet sei, sie aber denno[X.]h eine Sa[X.]hents[X.]heidung desabgelehnten [X.]s hinnehmen müsse, greift jedenfalls in Fällen wie demvorliegenden ni[X.]ht dur[X.]h, wo positiv feststeht, daß der geltend gema[X.]hte [X.] erst na[X.]h der Beendigung der Amtstätigkeit des abgelehnten[X.]s überhaupt entstanden ist.- 8 -I[X.]1.Der Senat war im ersten Revisionsurteil von der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststel-lung des [X.]s ausgegangen, etwa im Jahre 1984 oder 1985 sei [X.] dem [X.] und dem Ehemann der Klägerin eine Vereinbarung da-hingehend zustande gekommen, daß der Ehemann si[X.]h für den [X.] umdie Vermittlung von [X.]n bemühen sollte und dafür an die Klä-gerin 10 % des jeweils anfallenden Ar[X.]hitektenhonorars abgeführt werdensollten. [X.] war, ob diese Vereinbarung unmittelbar zwis[X.]hen derKlägerin, vertreten dur[X.]h ihren Ehemann, und dem [X.] oder zwis[X.]hendem Ehemann selbst und dem [X.] getroffen worden war. In beiden Fäl-len hatte der Senat einen Direktanspru[X.]h der Klägerin gegen den [X.] fürmögli[X.]h gehalten; für die zweite Fallvariante bedeutete dies, daß Grundlage füreinen sol[X.]hen Anspru[X.]h ein zwis[X.]hen dem Ehemann und dem [X.] ge-s[X.]hlossener Vertrag zugunsten der Klägerin als "Dritter" in Betra[X.]ht kam.2.Diese tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Ausgangssituation hatte si[X.]h - wie [X.] mit Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - au[X.]h im weiteren Verfahren vor dem [X.] na[X.]h der Zurü[X.]kverweisung ni[X.]ht geändert. Zutreffend weist [X.] darauf hin, daß dana[X.]h allenfalls erhebli[X.]h ist, ob ein Ar[X.]hitektenver-trag infolge einer Na[X.]hweis- oder Vermittlungstätigkeit des Ehemanns der Klä-gerin zustande gekommen ist, wobei [X.] genügt. Als weitere Vor-aussetzung für den Vergütungsanspru[X.]h ist zu fordern, daß der [X.] vonder Tätigkeit des Ehemanns und von der mögli[X.]hen Provisionsforderung derKlägerin so re[X.]htzeitig Kenntnis erlangt haben mußte, daß er diesen Umstandbeim Abs[X.]hluß seiner eigenen [X.] mit berü[X.]ksi[X.]htigen konnte(vgl. dazu [X.] NJW 1968, 894). Hingegen ist es unerhebli[X.]h, ob die- 9 -Klägerin im fragli[X.]hen [X.]punkt s[X.]hon ein Gewerbe als Maklerin angemeldethatte und im Besitz einer Erlaubnis na[X.]h § 34 [X.] gewesen war ([X.]Z 78,269). Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts kommt es au[X.]h ni[X.]htdarauf an, ob der Ehemann der Klägerin diese zu Maklerdiensten gegen [X.] verpfli[X.]hten und ob "der [X.] gerade eine Maklertätigkeit der Klägerinhonorieren [X.] weitere Verfahrensrüge der Revision, der Berufungssenat habe [X.] Einzelri[X.]hter dur[X.]hgeführte Beweisaufnahme ni[X.]ht verwerten dürfen, greift- wie der Senat geprüft hat - ni[X.]ht dur[X.]h; von einer Begründung wird insoweitabgesehen (§ 565 a ZPO). Dana[X.]h halten die Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts, daß si[X.]h bei den im Berufungsantrag unter Bu[X.]hstabe b, f, g, h, i und nbezei[X.]hneten Bauvorhaben eine Vermittlungsleistung des Ehemanns der Klä-gerin ni[X.]ht feststellen lasse, der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. [X.] ist es indessen bei den übrigen Bauvorhaben, bei denen das Berufungs-geri[X.]ht im wesentli[X.]hen auf den (fehlenden) Vertretungswillen des [X.] Klägerin sowie auf den - re[X.]htli[X.]h unzutreffenden - Gesi[X.]htspunkt abge-stellt hat, es sei für den Vergütungsanspru[X.]h der Klägerin erhebli[X.]h, ob sie inden fragli[X.]hen [X.]räumen bereits im Besitz einer Maklergewerbeerlaubnis war.Vielmehr wird es insoweit darauf ankommen, ob die bestrittene Behauptung derKlägerin über die Provisionsvereinbarung zutrifft und ob die Aufträge dem [X.] dur[X.]h den Ehemann der Klägerin aufgrund dieser Abspra[X.]he vermitteltworden [X.] der Bauvorhaben a, [X.], d, e, j, k, l und m kann das Beru-fungsurteil somit keinen Bestand haben. Die Sa[X.]he ist vielmehr zurü[X.]kzuver-- 10 -weisen, wobei der Senat von der Mögli[X.]hkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brau[X.]h ma[X.]ht.[X.][X.][X.][X.]Kapsa

Meta

III ZR 45/00

08.02.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. III ZR 45/00 (REWIS RS 2001, 3595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3595

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.