Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 4 StR 37/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15100

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 37/15

vom
24. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 24.
Februar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
Oktober 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere
als Jugendkammer zuständige Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
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3
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I.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
II.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das [X.] hat gegen den im Tatzeitraum 19 bzw. 20
Jahre alten Angeklagten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von §
17 Abs.
2 [X.] verhängt. Zwar sei zugunsten des Angeklagten zu berück-sichtigen, dass er nicht vorbestraft sei und sich die Intensität der festgestellten sexuellen Handlungen vergleichsweise noch in Grenzen gehalten habe. Jedoch würden

n-densein schädlicher Neigungen
sprechen. Die erforderliche Nachreifung des Angeklagten sei nicht mehr allein mit [X.] bzw. [X.] zu erreichen, sondern allein mit den Mitteln des [X.]. Die ver-hängte Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei unbedingt erfor-derlich, um noch erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können.
Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand.
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3
4
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4
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1.
Schädliche Neigungen im Sinne von §
17 Abs.
2 [X.] sind erhebliche Anlage-
oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des [X.] die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum [X.] bestehen und wei-tere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
März 1992

1
StR
105/92, [X.]R [X.] §
17 Abs.
2 Schädliche Neigun-gen
5; Beschluss vom 13.
November 2013

2
StR
455/13, [X.]R
[X.] §
17 Abs.
2 Schädliche Neigungen
11, jeweils mwN).
2.
Gemessen daran wäre vom [X.] bei der Prüfung der Voraus-setzungen schädlicher Neigungen im Sinne von §
17 Abs.
2 [X.] zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten
Taten, die im [X.] mehr als zwei Jahre zurück lagen, nicht mehr straffällig gewor-den ist. Dieser Umstand kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht ([X.], Beschluss vom 13.
November 2013 aaO). Die Strafkammer hätte ferner in den Blick nehmen müssen, dass die einschlä-gige Vorverurteilung des Angeklagten
in unmittelbarem
zeitlichen Zusammen-hang mit den hier abgeurteilten Taten stand und dasselbe Tatopfer betraf, der Angeklagte Selbstanzeige erstattete und sich in Therapie begab. Dass Verlauf und Ergebnis dieser therapeutischen Behandlung für die Beurteilung der Frage, ob beim Angeklagten noch zum Zeitpunkt des Urteils schädliche Neigungen vorlagen, von Bedeutung sein konnten, liegt auf der Hand und hätte daher ebenfalls der Erörterung bedurft.
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7
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5
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Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
8

Meta

4 StR 37/15

24.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 4 StR 37/15 (REWIS RS 2015, 15100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15100

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

1 StR 30/24

Zitiert

4 StR 37/15

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