Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. V ZR 116/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1777

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILV ZR 116/99Verkündet am:30. Juni 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Juni 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die beklagten Eheleute sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhausbebauten Grundstücks Flurstück 2 der Gemarkung [X.]. Das [X.] ist mit einem Vorkaufsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer [X.] Flurstück 2 /3 und 2 /4 belastet. Eigentümer derherrschenden Grundstücke sind die Kläger, Schwiegersohn und Tochter [X.]. Mit notariellem Vertrag vom 23. September 1996 verkauften die [X.] das Grundstück Flurstück 2 an die Eheleute [X.]für 250.000 DM.- 3 -Der Vertrag schloß für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts [X.] Käufer auf Erfüllung oder Schadensersatz aus; beide Seiten sollten in [X.] Falle berechtigt sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Den Kaufvertragschloß der Beklagte in eigenem Namen und "als privatschriftlich Bevollmäch-tigter" seiner Ehefrau. Das Schriftstück, auf das sich die notarielle Urkunde be-zog, enthält eine Vollmachtserteilung an den Beklagten zum Verkauf an dieEheleute [X.], an die sich folgende handschriftliche Ergänzung anschließt:flHiermit möchten wir [X.]sowie Ehefrau [X.]ausdrücklich zum Ausdruck bringen, daß im Fall die [X.]und [X.](scil. Kläger) von ihrem [X.] machen, wir für keinerlei Kosten sowie Ansprüche aufkom-men.[X.], 22.9.1996".Es folgen die Unterschriften der beiden Beklagten. Die Kläger erklärtenam 2. Dezember 1996, das Vorkaufsrecht auszuüben.Ihre Klage auf Auflassung und Bewilligung ihres Eintrags als Eigentümerin das Grundbuch hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt, vor dem [X.] allerdings mit der Maßgabe, daß die Auflassung [X.] um [X.] gegenZahlung von 250.000 DM zu erklären ist.Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren [X.] auf volle Abweisung der Klage [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungster-min nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zuentscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der [X.](vgl. [X.], 79, 81 ff; [X.], Urt. v. 4. Oktober 1995, [X.]/94,NJW-RR 1996, 113).1. Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht [X.] legt das Berufungsgericht die Vollmachtsurkunde dahin aus, daß derhandschrifltiche Zusatz die Bevollmächtigung des Beklagten nicht auf den(nach § 506 BGB sanktionierten) Fall beschränkt, daß die Kläger von der Aus-übung des Vorkaufsrechts keinen Gebrauch machen (§§ 167 Abs. 1, 133BGB). Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht auch zu der Feststellung,daß die Beklagte die Vollmacht nicht fernmündlich widerrufen (§ 168 BGB) hat.Die Verfahrensrügen der Beklagten gegen die Feststellung greifen nicht durch.Entgegen deren Auffassung bestand kein Anlaß, die Zeugin F. erneut(§ 398 ZPO) zu dem behaupteten telefonischen Widerruf und die Zeugen [X.]erstmals zu der Behauptung zu hören, der Notar habe bei der [X.], es seien hinreichende Sicherungen in den Vertrag eingebaut; solltewider Erwarten ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden, bestünde die Möglichkeitdes Rücktritts. Eine solche Belehrung des Notars wäre, entgegen der [X.] der Revision, inhaltlich nicht unzutreffend gewesen, denn die Vorbehaltehatten gegenüber den Käufern Bestand. Darüber, daß das [X.] von dem Rücktritt unberührt blieb (§ 506 BGB), waren die [X.] -teien nicht in Zweifel gelassen worden. Denn der Vertrag enthält die ausdrück-liche Belehrung darüber, daß bei Ausübung des dinglichen [X.] die Kläger kraft Gesetzes ein Kaufvertrag zwischen diesen und den [X.] zustande kommt; auch über die weiteren Folgen des Vertragsabschlus-ses mit den [X.] waren die Beteiligten belehrt worden. [X.] Berufungsgericht nicht erkanntes Eigeninteresse des Notars am [X.] Rechtsstreits, das, wie die Revision meint, Anlaß zu dessen erneuter [X.] hätte geben können, wäre durch die in das Wissen der Zeugen [X.]gestellten Umstände nicht begründet.2. Das angefochtene Urteil hat aber keinen Bestand, weil das [X.], was die Revision zu Recht rügt, sich nicht mit dem unter [X.] Vortrag der Beklagten befaßt hat, der Makler [X.]habe in ihremAuftrag im Spätjahr 1996 bei den Klägern angefragt, ob sie im Falle eines [X.] von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen würden; die Kläger [X.] verneint. Trifft diese Behauptung zu, so liegt es nahe, daß zwischen [X.] ein (vorweggenommener) Erlaßvertrag (§ 397 BGB) zustande ge-kommen ist, der die Beklagten von der Verpflichtung befreite, die durch [X.] des Vorkaufsrechts eintreten würde. Die Möglichkeit eines solchen,den Fortbestand des Vorkaufsrechts an sich unberührt lassenden (vgl. § 875BGB), Geschäfts wird vom [X.] in ständiger [X.]. Es ist formfrei möglich, an sein Zustandekommen sind keine zu hohenAnforderungen zu stellen (Senat, Urt. v. 14. November 1956, [X.], LM§ 1098 BGB Nr. 2; Urt. v. 10. Juni 1966, [X.], [X.], 893, 895;[X.]Z 60, 275, 291; Urt. v. 9. Februar 1990, [X.], NJW 1990, 1473;1474). Sollte sich das Berufungsgericht bei der erforderlich werdenden [X.] und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO) vom [X.] zwischen den Parteien nicht überzeugen können, kanndas Klagebegehren auch an Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitern, wenndie Kläger eine auf die Anfrage des Maklers abgegebene tatsächliche Zusage,von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen, ohne Hinzutreten weite-rer Umstände nicht eingehalten haben (Senat, Urt. v. 10. Juni 1966, aaO;MünchKomm-BGB/[X.], 3. Aufl., § 504 Rdn. 27).[X.][X.]Tropf[X.]Lemke

Meta

V ZR 116/99

30.06.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. V ZR 116/99 (REWIS RS 2000, 1777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1777

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.