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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 29. September 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 56 Abs. 1, § 286 Zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert. [X.], Urteil vom 29. September 2010 - [X.]/09 - [X.]
- - 2Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29. September 2010 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], S[X.]hilling und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Pa[X.]htzinsen in [X.]. Die [X.]en streiten allerdings vorrangig darüber, ob der Kläger über-haupt existiert. 1 Dur[X.]h Pa[X.]htvertrag vom 1. Februar 1997 verpa[X.]hteten die damaligen Miteigentümer [X.][X.]
und E.
P.
die auf dem Grund-stü[X.]k [X.] straße 24-32 in [X.]befindli[X.]he S[X.]hwimmbadanlage nebst Betriebswohnung und angrenzendem Dreifamilienhaus an den Beklagten. Der vereinbarte Pa[X.]htzins von 324.000 DM (165.658,56 •) jährli[X.]h sollte jeweils hälftig an die Miteigentümer gezahlt werden. Ausweisli[X.]h eines vor dem [X.]in [X.]
ges[X.]hlossenen Kaufvertrags vom [X.] 1996 veräußerte [X.]
[X.] seinen ideellen Miteigentumsanteil an einen [X.] [X.]
, wohnhaft D.
[X.] L. , S.
, [X.]- 3 , [X.]. Beide Personen wurden in dem notariellen Vertrag als "von [X.] bekannt" bezei[X.]hnet. Seit dem 25. November 1998 ist ein "[X.] [X.] " als Miteigentümer des Grundstü[X.]ks im Grundbu[X.]h eingetragen. 3 Bereits unter dem 1. Februar 1994 hatte Notar [X.]einen Kaufvertrag über ein in [X.] gelegenes Grundstü[X.]k beurkundet, bei dem ein [X.] [X.] als Käufer aufgetreten war. In der betreffenden Urkunde heißt es unter anderem, dass ein [X.]
J.
[X.]
"ausgewiesen dur[X.]h nie-derländis[X.]hen Reisepass" ers[X.]hienen sei. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung rü[X.]kständiger Pa[X.]htzinsen in Höhe von 76.376,72 • nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte ist der Klage entgegenge-treten. Er hat si[X.]h in erster Linie darauf berufen, dass der Kläger, der nie per-sönli[X.]h in Ers[X.]heinung getreten und au[X.]h sonst ni[X.]ht zu ermitteln sei, ni[X.]ht existiere. Darüber hinaus hat er geltend gema[X.]ht, zwis[X.]hen ihm und den [X.] sei eine Vereinbarung zustande gekommen, na[X.]h der nur no[X.]h die Pa[X.]htzinshälfte der E.
P. zu zahlen sei, während mit der anderen Hälfte zunä[X.]hst die fällige Grundsteuer sowie weitere Verbindli[X.]hkeiten der [X.] bei der [X.]
, den Stadtwerken und dem Finanzamt zu tilgen gewesen seien. Insoweit sei seitens der Verpä[X.]hter ein Verzi[X.]ht erklärt worden, bis die genannten Verbindli[X.]hkeiten restlos getilgt seien. Auf diese Weise habe er insgesamt 205.383,27 • gezahlt. 4 Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] wurde mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass die Klage [X.] ist. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 - - [X.] 6 Die Revision ist zulässig. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil auf der Grundlage der Beweisaufnahme des [X.]s und der [X.] des [X.] zu seiner Existenz ni[X.]ht festgestellt werden könne, dass die-ser existiere. Unbes[X.]hadet der insofern dargelegten Zweifel an der Existenz des [X.] begegnet die Zulässigkeit der Revision keinen Bedenken. Denn das Re[X.]htsmittel einer [X.], die si[X.]h dagegen wendet, von der Vorinstanz zu Unre[X.]ht als ni[X.]ht existent behandelt worden zu sein, ist ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf zulässig, ob die Annahme gere[X.]htfertigt ist. Au[X.]h wenn Zweifel an der Existenz einer [X.] bestehen, ist sie zur Erledigung des Streits hierüber als existent zu behandeln (Senatsbes[X.]hluss vom 12. Mai 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506; [X.] 24, 91, 94; zur Prozessfähigkeit: [X.] 143, 122, 123 und Urteil vom 9. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1059). [X.] Der von dem Beklagten gerügte Mangel der ordnungsgemäßen [X.] des Klägervertreters liegt ni[X.]ht vor. Dur[X.]h Vorlage der [X.] vom 27. Dezember 2005 mit [X.] des Notars B.
vom 27. Dezember 2006 (ri[X.]htig wohl: 2005) ist na[X.]hgewiesen, dass der Kläger seinen erstinstanzli[X.]hen Anwälten für den vorliegenden Re[X.]htsstreit [X.] erteilt hat; diese umfasst au[X.]h die Befugnis, Re[X.]htsmittel einzu-legen. Darüber hinaus ist dur[X.]h Vorlage des S[X.]hreibens der vorinstanzli[X.]h täti-gen Re[X.]htsanwälte vom 27. Februar 2009 im Original belegt, dass diese den jetzigen Klägervertreter mit der Dur[X.]hführung des Revisionsverfahrens [X.] haben. Damit ist der Vollma[X.]htsna[X.]hweis in der Weise geführt, dass die Vertretungsma[X.]ht des Klägervertreters bis auf die [X.] zurü[X.]kgeführt werden 8 - - [X.] (vgl. [X.] Bes[X.]hluss vom 27. März 2002 [X.]/00 - NJW-RR 2002, 933). B. 9 Die Revision ist aber unbegründet. 10 I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu der Abweisung der Klage als unzulässig ausgeführt: Die Existenz und damit die [X.]fähigkeit der an einem Re[X.]htsstreit be-teiligten [X.]en gehöre zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel in je-der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei. Aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 1. Februar 1994 und des notariellen Unters[X.]hrifts-beglaubigungsvermerks bezügli[X.]h der [X.] vom 27. Dezember 2005 sei aber ni[X.]ht na[X.]h § 415 Abs. 1 ZPO bewiesen, dass der Kläger damals existiert habe. Die Beweiskraft der Urkunden beziehe si[X.]h ni[X.]ht auf die Identität einer Vertragspartei, sondern ledigli[X.]h darauf, dass jemand si[X.]h am 1. Februar 1994 bei dem Notar unter Vorlage eines [X.] Reisepasses als [X.]
ausgewiesen habe. Dieser Reisepass könne - was na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht fernliegend sei - gefäls[X.]ht gewesen sein. Zwar erstre[X.]ke die wohl überwiegende Meinung in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur die Beweiskraft notarieller Urkunden na[X.]h § 415 Abs. 1 ZPO unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 [X.] au[X.]h auf die Identität der Erklärenden, soweit ni[X.]ht der Notar einen Vermerk gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgenommen habe. Dieser Auffassung sei jedo[X.]h ni[X.]ht zu folgen. Der Notar nehme mit den Feststellungen zur Identität der Beteiligten ebenso wie bei der von ihm na[X.]h den §§ 11, 28 [X.] vorzunehmenden Prüfung der Ges[X.]häftsfähigkeit das Ergebnis eigener 11 - - 6Wahrnehmungen in die Urkunde auf; diese nähmen ni[X.]ht am öffentli[X.]hen Glau-ben der Urkunde teil. Die Identitätsfeststellung falle selbst dann ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h des § 415 Abs. 1 ZPO, wenn sie zum vorges[X.]hriebenen Urkundeninhalt gehöre. Denn ebenso wie dur[X.]h die Feststellung der Ges[X.]häfts-fähigkeit sollten dur[X.]h die Identitätsfeststellung ledigli[X.]h Zweifel an der Wirk-samkeit der beurkundeten Erklärung ausgeräumt werden, materiell-re[X.]htli[X.]he Aspekte seien aber ni[X.]ht Gegenstand der formellen Beweiskraft des § 415 Abs. 1 ZPO. Den Feststellungen des Notars zur Identität der [X.] könne nur Beweiswirkung über den Vorgang zukommen, dass ein Urkundsbe-teiligter dem Notar ein seine Identität ausweisendes Dokument vorgelegt habe, ni[X.]ht aber für dessen materielle Ri[X.]htigkeit. Die Notare seien ohne sa[X.]hver-ständige Hilfe zu Feststellungen zur E[X.]htheit von Ausweispapieren - insbeson-dere sol[X.]hen ausländis[X.]her Herkunft - ni[X.]ht in der Lage. Deshalb sei na[X.]h dem Inhalt der in Abli[X.]htung vorgelegten Urkunden le-digli[X.]h davon auszugehen, dass si[X.]h am 1. Februar 1994 bei dem Notar ein Grundstü[X.]kskäufer mit einem [X.] Ausweis als [X.] [X.]
ausgewiesen, der hierdur[X.]h dem Notar von Person bekannte Beteiligte am 27. Dezember 1996 vor dem Notar den hälftigen Miteigentumsanteil des [X.] erworben und am 27. Dezember 2006 (ri[X.]htig wohl: 2005) vor dem Notar eine Unters[X.]hrift unter der [X.] anerkannt habe. [X.] Beweiswert habe au[X.]h die s[X.]hriftli[X.]he Zeugenaussage des Notars ni[X.]ht. Die Existenz des [X.] sei ebenso wenig dur[X.]h die Aussagen der vom [X.] vernommenen Zeugen [X.]
und [X.]
bewiesen. Der Zeuge [X.] habe bekundet, den Kläger persönli[X.]h aus [X.] zu kennen; der Zeuge [X.] habe mitgeteilt, den Kläger seit gut zehn Jahren zu [X.]. Diese Bekundungen führten ni[X.]ht weiter als die notariellen Urkunden und die s[X.]hriftli[X.]he Zeugenaussage des Notars und belegten - unterstellte man sie als zutreffend - ledigli[X.]h, dass si[X.]h den Zeugen jemand als [X.] [X.]
12 - - 7vorgestellt habe. Na[X.]hdem der Kläger die Auflage zur Beibringung von beglau-bigten Abli[X.]htungen von Reisepass und Geburtsurkunde aus ni[X.]ht plausiblen Gründen ni[X.]ht befolgt und au[X.]h der Anordnung zum persönli[X.]hen Ers[X.]heinen im Termin zur mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht Folge geleistet habe, sei es ni[X.]ht mögli[X.]h, der streitigen Frage seiner Existenz weiter na[X.]hzugehen. Sollte eine dritte Person unter der vorgetäus[X.]hten Identität des [X.] S.
aufgrund des bei dem Notar [X.] am 27. Dezember 1996 ges[X.]hlossenen [X.] über den [X.] erworben haben, Forderungsinha-ber geworden und diesen Re[X.]htsstreit veranlasst haben, käme eine [X.] des Beklagten zur Zahlung nur an diesen [X.], ni[X.]ht aber an - einen ni[X.]ht existenten - [X.] [X.] in Betra[X.]ht. [X.] Dagegen wendet si[X.]h die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 13 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h zu Re[X.]ht zu einer Prüfung der Existenz des [X.] veranlasst gesehen. § 56 Abs. 1 ZPO verpfli[X.]htet die Geri[X.]hte zwar ni[X.]ht, in jedem Re[X.]htsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in der Vors[X.]hrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsi[X.]ht ledigli[X.]h einen Mangel von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.] ist aber dann angezeigt, wenn hinrei[X.]hende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine [X.] ihre Re[X.]hts- und [X.]fähigkeit verloren haben könnte ([X.] 86, 184, 188 f.; 159, 94, 99 f. und 176, 74, 78). Entspre[X.]hendes gilt für die Frage, ob eine [X.] überhaupt existiert (vgl. [X.] 24, 91, 94; Senatsbes[X.]hluss vom 12. Mai 2004 - [X.] 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506). 14 Der Beklagte hat hinrei[X.]hende Zweifel daran vorgetragen, dass der Klä-ger existiert. Er hat darauf hingewiesen, dass si[X.]h dur[X.]h die Ermittlungen der [X.] in einem vor dem [X.] [X.] geführten Re[X.]htsstreit her-15 - - [X.] habe, dass es den Kläger ni[X.]ht gebe. Zu demselben Ergebnis seien die Staatsanwalts[X.]haft [X.] in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verda[X.]hts der Geldwäs[X.]he und das Landeskriminalamt [X.] im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Brands[X.]hadens an dem dem [X.]er Rotli[X.]htmi-lieu zuzuordnenden Objekt "[X.]" gelangt. Der in der notariellen Urkunde vom 1. Februar 1994 des Notars [X.]
erwähnte [X.] Reisepass sei zu keinem Zeitpunkt von einer [X.] Behörde für den Kläger ausgestellt worden. Entgegen den Angaben des [X.] habe dieser si[X.]h au[X.]h nie im [X.]
aufgehalten; dort sei ein Patient mit den Personalien des [X.] ni[X.]ht bekannt. 2. Aufgrund dieses Vorbringens war das Berufungsgeri[X.]ht verpfli[X.]htet, die Frage der Existenz des [X.] einer Überprüfung zu unterziehen. Die Exis-tenz und damit die [X.]fähigkeit jeder an einem Re[X.]htsstreit beteiligten [X.] gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Geri[X.]ht, au[X.]h in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat und ohne die ein Sa[X.]hurteil ni[X.]ht ergehen darf ([X.] 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118). Das [X.] ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es ni[X.]ht an die förmli[X.]hen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil - au[X.]h im Revisionsverfahren - der Grundsatz des [X.] gilt, so dass der Beweis mit allen mögli[X.]hen Mitteln erhoben werden kann ([X.] Urteil vom 9. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1059, 1060 und Bes[X.]hluss vom 16. Mai 1991 - [X.] - NJW 1992, 627, 628). 16 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Beweis der Existenz des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h die notariellen Kaufvertragsurkunden vom 1. Februar 1994 und vom 27. Dezember 1996 sowie den Unters[X.]hriftsbeglaubigungsvermerk bezügli[X.]h der [X.] vom 27. Dezember 2006 (ri[X.]htig wohl: 2005) als geführt 17 - - [X.]. Die Beweiskraft der Urkunden beziehe si[X.]h ni[X.]ht auf die Identität einer Person. 18 Diese Beurteilung steht mit der in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum über-wiegend vertretenen Auffassung ni[X.]ht in Einklang. Dana[X.]h gehört vielmehr bei notariellen Urkunden die Feststellung der Identität der erklärenden Person zu dem an der Beweiskraft teilnehmenden Inhalt der Urkunde, soweit in ihr ni[X.]ht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] vermerkt ist, dass si[X.]h der Notar keine Ge-wissheit über die Person vers[X.]haffen konnte ([X.] NJW-RR 2006, 448, 449 f.; [X.] VersR 2000, 1219; vgl. au[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 1962 - [X.] 8/62 - NJW 1963, 1010, 1012; [X.] [X.] 16. Aufl. § 1 Rn. 13 und § 10 Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Be-urkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare 5. Aufl. § 10 [X.] Rn. 10 f.; [X.]/[X.] Dienstordnung für Notarinnen und Notare 10. Aufl. § 26 Rn. 79; [X.] ZPO 22. Aufl. § 415 Rn. 24; [X.]. § 415 Rn. 10; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 415 Rn. 5). Die Gegenmeinung, na[X.]h der die Identitätsfeststellung selbst dann ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h des § 415 ZPO fällt, wenn sie - wie etwa na[X.]h § 10 [X.] - zum vorges[X.]hriebenen Urkundeninhalt gehört, stellt demgegenüber darauf ab, dass hierdur[X.]h Zweifel an der Wirksamkeit der beurkundeten [X.] ausgeräumt werden sollten; materiell-re[X.]htli[X.]he Aspekte seien aber ni[X.]ht Gegenstand der formellen Beweiskraft (Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.] 3. Aufl. § 415 Rn. 27; im Ergebnis ebenso: [X.]/[X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 415 Rn. 5). 19 4. Ob dem Berufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Beurteilung der Beweiskraft einer notariellen Urkunde und der hierfür unter anderem gegebenen [X.] zu folgen ist, der in dem Kaufvertrag vom 1. Februar 1994 genannte [X.] - - 10sepass könne gefäls[X.]ht gewesen sein, ein Notar sei ohne sa[X.]hverständige Hilfe aber ni[X.]ht in der Lage, die E[X.]htheit von Ausweispapieren, insbesondere von ausländis[X.]hen Ausweisen, festzustellen, kann dahinstehen. Au[X.]h wenn si[X.]h die Beweiskraft der notariellen Urkunden auf die Identität des [X.] erstre[X.]ken sollte, hält der Senat, der ebenso wie das Berufungsgeri[X.]ht die Existenz des [X.] von Amts wegen zu prüfen hat, jedenfalls den na[X.]h § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis für erbra[X.]ht. 5. Der im Wege des [X.] zu führende Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Geri[X.]hts; dabei dürfen allerdings die Anforderungen wegen der Beweisnot des Beklagten hinsi[X.]htli[X.]h der Person des [X.] ni[X.]ht überspannt werden (vgl. [X.] Bes[X.]hlüsse vom 3. Juli 2008 - [X.] - NJW 2008, 3501 Rn. 11 und vom 27. November 2002 - [X.] Rn. 5 - veröffentli[X.]ht bei juris). 21 Der Senat stützt seine Auffassung auf folgende Umstände: 22 a) Na[X.]h der von der Staatsanwalts[X.]haft bei dem [X.] Lübe[X.]k im Wege der Re[X.]htshilfe eingeholten Auskunft des [X.] vom 17. Februar 2009, die si[X.]h in Kopie in den vom Senat beigezogenen Akten 332 [X.]/05 des [X.]s [X.] befindet, ist der gesu[X.]hte [X.] J. [X.] in den dortigen Systemen ni[X.]ht bekannt. 23 b) In dem Strafverfahren gegen [X.] [X.]
und [X.] [X.] (Staatsanwalts[X.]haft bei dem [X.] [X.], 590 Js 51127/06) ist dur[X.]h Vermittlung des [X.] - [X.] bei [X.] - die fol-gende Auskunft der [X.] - [X.] Dut[X.]h Desk - vom 17. April 2007 eingeholt worden: 24 - - 11"The mentioned person is unknown to our [X.]riminal files and to our National Population Registry." 25 Soweit der Kläger eingewandt hat, es sei unklar, ob es si[X.]h bei der "oben genannten Person" um ihn handele, darüber hinaus beziehe si[X.]h das Wort "Na-tional" offensi[X.]htli[X.]h auf die in den [X.] wohnende Bevölkerung und ni[X.]ht auf ni[X.]ht dort ansässige "Auslandsholländer", zu denen er gehöre, hält der Senat dies ni[X.]ht für sti[X.]hhaltig. Die Auskunft vom 17. April 2007 ist unter dem 18. Mai 2007 von [X.] no[X.]hmals erteilt worden; dort ist im Betreff [X.] J. [X.]
, geboren am 15. Oktober 1949, genannt. Dass ein Niederlän-der, dem ein [X.]r Reisepass ausgestellt worden ist, in den [X.] ni[X.]ht geführt würde, unterliegt na[X.]h Auffassung des Senats er-hebli[X.]hen Zweifeln. [X.]) In dem bei der Staatsanwalts[X.]haft [X.] geführten Ermittlungsver-fahren gegen Unbekannt wegen s[X.]hwerer Brandstiftung liegt die Auskunft von [X.] vom 25. November 2003 vor, na[X.]h der die [X.] keine Informationen zu einer Person [X.] [X.]
, geboren am 15. Oktober 1949, besitzt; es gebe keine Belege dafür, dass es si[X.]h um eine real existente Person handele. 26 d) Mit [X.] vom 7. Juli 2006 an [X.].
- übermittelt am 15. Mai 2007 - teilte der Kläger mit, Notar [X.] könne bestätigen, dass er unter dessen Augen viele S[X.]hriftstü[X.]ke signiert habe, das letzte auf seinem Weg in das [X.]
. In diesem Klinikum ist ein Patient unter dem Namen des [X.] unstreitig jedo[X.]h ni[X.]ht bekannt. Das Vorbringen des [X.], er habe die Voruntersu[X.]hungen für eine geplante Hüftoperation ni[X.]ht im [X.], sondern in [X.] dur[X.]hführen lassen, ist angesi[X.]hts der Formulierung "auf meinem Weg in das [X.]" ni[X.]ht plausibel. 27 - - 12e) Der Kläger ist weder der Auflage, eine von der [X.] [X.] beglaubigte Abli[X.]htung seines Reisepasses sowie seiner Geburtsurkun-de vorzulegen na[X.]hgekommen no[X.]h hat er der Anordnung, zu der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht vom 21. Januar 2009 persönli[X.]h zu [X.], Folge geleistet, ohne Letzteres zu ents[X.]huldigen. Die Ni[X.]htvorlage der Abli[X.]htungen hat er damit begründet, dass es si[X.]h um hö[X.]hstpersönli[X.]he Dokumente handele und er die bere[X.]htigte Befür[X.]htung habe, der Beklagte ver-su[X.]he, ihn bei öffentli[X.]hen Stellen zu diffamieren, was seinen in den [X.] ange-strebten Status gefährden könne; sämtli[X.]he, seine Zurü[X.]khaltung motivierenden Hintergründe wolle er ni[X.]ht offenbaren. 28 f) In einem Re[X.]htsstreit vor dem [X.] Düsseldorf hat der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] erster und zweiter Instanz, der ihn au[X.]h in jenem Verfahren vertreten hat, erklärt, er habe den Kläger nie gesehen oder mit ihm telefoniert; es gebe auss[X.]hließli[X.]h s[X.]hriftli[X.]hen Kontakt, die Kontaktperson dürfe er jedo[X.]h ni[X.]ht benennen. 29 6. a) Bei isolierter Betra[X.]htung könnten einzelne dieser Feststellungen viellei[X.]ht no[X.]h zu erklären sein. Werden die vorgenannten Umstände aber in ihrer Gesamtheit gewürdigt, muss davon ausgegangen werden, dass es den Kläger ni[X.]ht gibt. Der Senat hält es für hö[X.]hst unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass si[X.]h über eine existierende Person, für die von einem Mitgliedstaat der [X.] ein Reisepass ausgestellt worden ist, keine Erkenntnisse in einem öffent-li[X.]hen Register finden lassen. Wenn sol[X.]he Erkenntnisse - wie hier - glei[X.]hwohl ni[X.]ht vorliegen, drängt si[X.]h bereits die S[X.]hlussfolgerung auf, dass es si[X.]h bei dem Reisepass um eine Fäls[X.]hung handelt. 30 b) Davon ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Weigerung des [X.], eine beglau-bigte Abli[X.]htung seines Reisepasses vorzulegen, au[X.]h aus prozessualen [X.] - - 13den auszugehen. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] liegt in Anwendung des [X.] aus den §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 3, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine [X.] ihrem beweispfli[X.]htigen Gegner die Beweisführung s[X.]huldhaft ers[X.]hwert oder unmögli[X.]h ma[X.]ht. Dies kann während des [X.] dur[X.]h gezielte oder fahrlässige Handlungen ges[X.]hehen, dur[X.]h die vor-handene Beweismittel vorenthalten werden. Das Vers[X.]hulden muss si[X.]h darauf beziehen, die Beweislage des Gegners na[X.]hteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen Beweiserlei[X.]hterungen in Betra[X.]ht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (so etwa [X.] Urteil vom 23. November 2006 - [X.] - NJW 2006, 434, 436 mwN). [X.]) Im vorliegenden Fall erfüllt das Verhalten des [X.] zumindest die Voraussetzungen einer fahrlässigen Beweisvereitelung. Infolgedessen ist dem Beklagten jedenfalls eine Beweiserlei[X.]hterung in der Form zu gewähren, dass hinsi[X.]htli[X.]h der Existenz des [X.] von den wahrs[X.]heinli[X.]hsten Umständen auszugehen ist. Das ist aber das Vorhandensein eines gefäls[X.]hten, auf den Namen des [X.] lautenden Reisepasses. Darauf, dass das einfa[X.]he Bestrei-ten einer Fäls[X.]hung seitens des [X.] na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur sekundären Darlegungslast bei dem Na[X.]hweis [X.] negativen Tatsa[X.]he (vgl. etwa [X.] Urteil vom 11. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.], 144 Rn. 12 mwN) unzurei[X.]hend war mit der Fol-ge, dass die Behauptung des Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO au[X.]h als zu-gestanden gilt, kommt es deshalb s[X.]hon ni[X.]ht mehr an. 32 d) Würde der Kläger aber existieren, bedürfte es ni[X.]ht der Verwendung eines gefäls[X.]hten Reisepasses. Die Ri[X.]htigkeit der Annahme seiner Ni[X.]htexis-tenz wird im Übrigen dadur[X.]h bestätigt, dass er au[X.]h in [X.] ni[X.]ht aus-gema[X.]ht werden konnte, im [X.]
unstreitig ni[X.]ht bekannt ist und 33 - - 14zu seinem Prozessbevollmä[X.]htigten erster und zweiter Instanz weder persön-li[X.]h no[X.]h telefonis[X.]h in Verbindung gestanden, sondern diesen auss[X.]hließli[X.]h s[X.]hriftli[X.]h bzw. über einen Mittelsmann informiert hat, der allerdings ni[X.]ht be-nannt werden darf. Da si[X.]h der Kläger darüber hinaus geweigert hat, der An-ordnung seines persönli[X.]hen Ers[X.]heinens vor dem Berufungsgeri[X.]ht Folge zu leisten, kann insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es eine Person namens [X.] J.
[X.]
, geboren am 15. Oktober 1949, tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gibt. 7. Dieser Beurteilung steht das Ergebnis der von dem [X.] dur[X.]hgeführten Beweisaufnahme ni[X.]ht entgegen, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht und mit zutreffender Begründung angenommen hat. Die Einwendungen, die die Revision hiergegen erhebt, sind ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. 34 a) Das [X.] hat es zwar als erwiesen angesehen, dass der Kläger existiert. Das Berufungsgeri[X.]ht brau[X.]hte die Beweisaufnahme trotz seiner ge-genteiligen Annahme indessen ni[X.]ht zu wiederholen. Denn es hat die Aussagen der Zeugen [X.] und [X.]
als wahr unterstellt, ohne si[X.]h hierdur[X.]h an den getroffenen Feststellungen gehindert zu sehen. Der Senat teilt die Ein-s[X.]hätzung, dass si[X.]h den Bekundungen der Zeugen, sie hätten den Kläger ge-kannt, nur entnehmen lässt, dass si[X.]h ihnen jemand als [X.] [X.]
vor-gestellt hat. Dass mit dem Kennenlernen des [X.] - abwei[X.]hend vom [X.] - Erkenntnisse über dessen wahre Identität verbunden waren, hat der Kläger ni[X.]ht vorgetragen, obwohl hierzu im Hinbli[X.]k auf die prozessleitenden Verfügungen des Berufungsgeri[X.]hts Anlass bestanden hätte. Denn dana[X.]h müssen dem Kläger die Zweifel des Berufungsgeri[X.]hts an seiner Existenz [X.] gewesen sein. Aber selbst wenn eine geri[X.]htli[X.]he Hinweispfli[X.]ht unter-stellt würde, wäre deren Verletzung ni[X.]ht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision 35 - - 15führt ni[X.]ht aus, in wel[X.]her Weise der Kläger seine Ausführungen im Falle eines geri[X.]htli[X.]hen Hinweises ergänzt hätte. 36 b) Au[X.]h die Würdigung der s[X.]hriftli[X.]hen Zeugenaussage des Notars[X.] begegnet keinen Bedenken. Er hat zwar, wie die Revision zutreffend bemerkt, angegeben, bei dem am 27. Dezember 1996 beurkundeten [X.] sei ihm der Kläger zwis[X.]henzeitli[X.]h von Person bekannt gewesen. Soweit die Revision meint, dieses Kennen könne eine andere Ursa[X.]he haben als die im Jahre 1994 erfolgte Beurkundung, verkennt sie allerdings, dass der Kläger Letzteres selbst ni[X.]ht geltend gema[X.]ht hat. Er hat vielmehr vorgetragen, Notar [X.] kenne ihn seit dem [X.] persönli[X.]h; das rühre aus den [X.] Kaufverträgen vom damaligen Datum her. Aus dem Umstand, dass der Notar bei der Beglaubigung der [X.] am 27. Dezember 2006 (ri[X.]h-tig wohl: 2005) wiederum aufgenommen hat, [X.] [X.]
sei ihm "persön-li[X.]h bekannt", lässt si[X.]h entgegen der Annahme der Revision ni[X.]ht s[X.]hließen, dass die Bekannts[X.]haft einen anderen Hintergrund als den notarieller [X.] hatte. Denn vorausgegangen war seinerzeit die Beurkundung einer Generalvollma[X.]ht des [X.] für die Notariatsangestellte [X.]Z. . In der betreffenden Urkunde vom 2. November 2005 heißt es aber wiederum "ausge-wiesen dur[X.]h [X.] Reisepass", was bei einer persönli[X.]hen Be-kannts[X.]haft außerhalb des Notariats ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar ist. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht brau[X.]hte au[X.]h die Zeugen [X.], Prof. Dr. Be. und [X.]
-Be.
ni[X.]ht zu vernehmen, die den Kläger seinem Vorbringen zufolge ebenfalls kennen. Bei dem Zeugen [X.] soll es si[X.]h um den damaligen Hauptmieter der Anwesen [X.] in S.
und [X.] P.
in [X.] handeln. Er könne bestätigen, dass der Klä-ger bei dem Zeugen gewohnt habe. Er könne weiter bestätigen, den Reisepass des [X.] eingesehen zu haben, wenn er gelegentli[X.]h für diesen Eins[X.]hrei-37 - - 16ben der Post in Empfang genommen habe. Die Zeugen Prof. Dr. Be. und [X.] -Be. seien langjährige Alleinmieter der Villa in [X.]
, [X.]-
116, die seit 14 Jahren im Eigentum des [X.] stehe. Beide könnten bestätigen, den mit ihnen befreundeten Kläger persönli[X.]h zu kennen. 38 Die in das Wissen der Zeugen gestellten Umstände können als wahr un-terstellt werden, ohne dass hierdur[X.]h Erkenntnisse bezügli[X.]h der Existenz eines [X.] S.
zu gewinnen wären. Es könnte allenfalls als bewiesen ange-sehen werden, dass jemand den Zeugen gegenüber als [X.] [X.] auf-getreten ist und einen auf diesen Namen lautenden Reisepass besessen hat. 8. Entgegen der Auffassung der Revision standen und stehen au[X.]h keine weiteren Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung, die Identität des [X.] festzustellen. 39 a) Das Attest vom 22. August 2006 belegt ni[X.]ht die Existenz des [X.], sondern allenfalls, dass si[X.]h jemand unter dem Namen [X.] S.
einem Arzt, der das Attest ausstellte, vorgestellt hatte. Etwas anderes ist au[X.]h dem Sa[X.]hvortrag des [X.] ni[X.]ht zu entnehmen, obwohl angesi[X.]hts der [X.] Verfügungen des Berufungsgeri[X.]hts Anlass zu einer Ergänzung des Sa[X.]hvortrags bestanden hätte, wenn eine sol[X.]he mögli[X.]h gewesen wäre. Die Revision führt insoweit jedenfalls ni[X.]hts Maßgebli[X.]hes aus. 40 b) Das Berufungsgeri[X.]ht durfte ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf das vorgenannte [X.] mehr als zwei Jahre na[X.]h dessen Ausstellung das persönli[X.]he Ers[X.]heinen des [X.] anordnen. Dieser hatte zwar vorgetragen, die erforderli[X.]he Herz-operation sei no[X.]h ni[X.]ht erfolgt. Ungea[X.]htet dessen hat er si[X.]h aber ni[X.]ht ge-hindert gesehen, zur ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung von [X.]/V.
na[X.]h Kali-fornien zu reisen und dana[X.]h offensi[X.]htli[X.]h na[X.]h [X.]
zurü[X.]kzukehren. Denn die Ans[X.]hrift des [X.] ist no[X.]h im [X.] mit [X.]/[X.] mitgeteilt worden. Warum er dann ni[X.]ht zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem 41 - - 17Berufungsgeri[X.]ht ers[X.]heinen konnte, erhellt jedenfalls ohne weiteren Sa[X.]hvor-trag ni[X.]ht. 42 [X.]) Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger im Wege der Re[X.]htshil-fe hätte angehört werden können, lagen ni[X.]ht vor. Denn es war ni[X.]ht von [X.] anzunehmen, dass das Prozessgeri[X.]ht das Beweisergebnis au[X.]h ohne unmittelbaren Eindru[X.]k von der angehörten Person sa[X.]hgemäß hätte würdigen können (§§ 451, 375 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Aber selbst wenn dies anders beurteilt würde, brau[X.]hte das Berufungs-geri[X.]ht den Kläger ni[X.]ht im Wege der Re[X.]htshilfe anhören zu lassen. Hierdur[X.]h hätte die maßgebli[X.]he Frage der Identität des [X.] nur festgestellt werden können, wenn er bereit gewesen wäre, seinen Reisepass vorzulegen und be-glaubigte Kopien hiervon zu den Akten zu rei[X.]hen, damit si[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht - erforderli[X.]henfalls na[X.]h Einholung sa[X.]hverständiger Hilfe - einen Ein-dru[X.]k von der E[X.]htheit des Dokuments hätte vers[X.]haffen können. Angesi[X.]hts der Haltung des [X.], derart persönli[X.]he Daten ni[X.]ht preisgeben zu wollen, war damit jedo[X.]h - jedenfalls ohne entspre[X.]hendes ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot - ni[X.]ht zu re[X.]hnen. 43 d) Die von der Revision s[X.]hließli[X.]h angeführte steuerli[X.]he Veranlagung des [X.] in Deuts[X.]hland ist zumindest au[X.]h Folge des Umstandes, dass hier unter seinem Namen Einkünfte erzielt werden. Ein Beleg für die Existenz des [X.] ist daraus ni[X.]ht zu gewinnen. 44 9. Na[X.]h alledem geht au[X.]h der Senat davon aus, dass der Kläger ni[X.]ht existiert, sondern ein Dritter unter dem Namen [X.] [X.]
im Re[X.]htsver-kehr auftritt und prozessiert. Eine Beri[X.]htigung des Rubrums auf den ri[X.]htigen Kläger s[X.]heidet aus, da weder aus dem Inhalt der Klages[X.]hrift no[X.]h aus [X.] unzweifelhaft deutli[X.]h wird, wer dieser Dritte ist, d.h. wel[X.]he [X.] tatsä[X.]h-45 - - 18li[X.]h gemeint ist (vgl. [X.] Urteil vom 27. November 2007 - [X.] - NJW-RR 2008, 582 Rn. 7). Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage deshalb letztli[X.]h zu Re[X.]ht als unzulässig abgewiesen, weil unter den gegebenen Umständen ein Sa[X.]hurteil ni[X.]ht ergehen darf. [X.] [X.] Klinkhammer S[X.]hilling Günter Vorinstanzen: LG [X.], Ents[X.]heidung vom 28.03.2007 - 11 O 176/06 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 13.02.2009 - 4 U 76/07 -
Meta
29.09.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZR 41/09 (REWIS RS 2010, 2925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2925
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