Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZR 41/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2925

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 29. September 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 56 Abs. 1, § 286 Zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert. [X.], Urteil vom 29. September 2010 - [X.]/09 - [X.]

- - 2Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29. September 2010 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], S[X.]hilling und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Pa[X.]htzinsen in [X.]. Die [X.]en streiten allerdings vorrangig darüber, ob der Kläger über-haupt existiert. 1 Dur[X.]h Pa[X.]htvertrag vom 1. Februar 1997 verpa[X.]hteten die damaligen Miteigentümer [X.][X.]

und E.

P.

die auf dem Grund-stü[X.]k [X.] straße 24-32 in [X.]befindli[X.]he S[X.]hwimmbadanlage nebst Betriebswohnung und angrenzendem Dreifamilienhaus an den Beklagten. Der vereinbarte Pa[X.]htzins von 324.000 DM (165.658,56 •) jährli[X.]h sollte jeweils hälftig an die Miteigentümer gezahlt werden. Ausweisli[X.]h eines vor dem [X.]in [X.]

ges[X.]hlossenen Kaufvertrags vom [X.] 1996 veräußerte [X.]

[X.] seinen ideellen Miteigentumsanteil an einen [X.] [X.]
, wohnhaft D.

[X.] L. , S.

, [X.]- 3 , [X.]. Beide Personen wurden in dem notariellen Vertrag als "von [X.] bekannt" bezei[X.]hnet. Seit dem 25. November 1998 ist ein "[X.] [X.] " als Miteigentümer des Grundstü[X.]ks im Grundbu[X.]h eingetragen. 3 Bereits unter dem 1. Februar 1994 hatte Notar [X.]einen Kaufvertrag über ein in [X.] gelegenes Grundstü[X.]k beurkundet, bei dem ein [X.] [X.] als Käufer aufgetreten war. In der betreffenden Urkunde heißt es unter anderem, dass ein [X.]
J.
[X.]
"ausgewiesen dur[X.]h nie-derländis[X.]hen Reisepass" ers[X.]hienen sei. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung rü[X.]kständiger Pa[X.]htzinsen in Höhe von 76.376,72 • nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte ist der Klage entgegenge-treten. Er hat si[X.]h in erster Linie darauf berufen, dass der Kläger, der nie per-sönli[X.]h in Ers[X.]heinung getreten und au[X.]h sonst ni[X.]ht zu ermitteln sei, ni[X.]ht existiere. Darüber hinaus hat er geltend gema[X.]ht, zwis[X.]hen ihm und den [X.] sei eine Vereinbarung zustande gekommen, na[X.]h der nur no[X.]h die Pa[X.]htzinshälfte der E.
P. zu zahlen sei, während mit der anderen Hälfte zunä[X.]hst die fällige Grundsteuer sowie weitere Verbindli[X.]hkeiten der [X.] bei der [X.]

, den Stadtwerken und dem Finanzamt zu tilgen gewesen seien. Insoweit sei seitens der Verpä[X.]hter ein Verzi[X.]ht erklärt worden, bis die genannten Verbindli[X.]hkeiten restlos getilgt seien. Auf diese Weise habe er insgesamt 205.383,27 • gezahlt. 4 Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] wurde mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass die Klage [X.] ist. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 - - [X.] 6 Die Revision ist zulässig. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil auf der Grundlage der Beweisaufnahme des [X.]s und der [X.] des [X.] zu seiner Existenz ni[X.]ht festgestellt werden könne, dass die-ser existiere. Unbes[X.]hadet der insofern dargelegten Zweifel an der Existenz des [X.] begegnet die Zulässigkeit der Revision keinen Bedenken. Denn das Re[X.]htsmittel einer [X.], die si[X.]h dagegen wendet, von der Vorinstanz zu Unre[X.]ht als ni[X.]ht existent behandelt worden zu sein, ist ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf zulässig, ob die Annahme gere[X.]htfertigt ist. Au[X.]h wenn Zweifel an der Existenz einer [X.] bestehen, ist sie zur Erledigung des Streits hierüber als existent zu behandeln (Senatsbes[X.]hluss vom 12. Mai 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506; [X.] 24, 91, 94; zur Prozessfähigkeit: [X.] 143, 122, 123 und Urteil vom 9. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1059). [X.] Der von dem Beklagten gerügte Mangel der ordnungsgemäßen [X.] des Klägervertreters liegt ni[X.]ht vor. Dur[X.]h Vorlage der [X.] vom 27. Dezember 2005 mit [X.] des Notars B.

vom 27. Dezember 2006 (ri[X.]htig wohl: 2005) ist na[X.]hgewiesen, dass der Kläger seinen erstinstanzli[X.]hen Anwälten für den vorliegenden Re[X.]htsstreit [X.] erteilt hat; diese umfasst au[X.]h die Befugnis, Re[X.]htsmittel einzu-legen. Darüber hinaus ist dur[X.]h Vorlage des S[X.]hreibens der vorinstanzli[X.]h täti-gen Re[X.]htsanwälte vom 27. Februar 2009 im Original belegt, dass diese den jetzigen Klägervertreter mit der Dur[X.]hführung des Revisionsverfahrens [X.] haben. Damit ist der Vollma[X.]htsna[X.]hweis in der Weise geführt, dass die Vertretungsma[X.]ht des Klägervertreters bis auf die [X.] zurü[X.]kgeführt werden 8 - - [X.] (vgl. [X.] Bes[X.]hluss vom 27. März 2002 [X.]/00 - NJW-RR 2002, 933). B. 9 Die Revision ist aber unbegründet. 10 I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu der Abweisung der Klage als unzulässig ausgeführt: Die Existenz und damit die [X.]fähigkeit der an einem Re[X.]htsstreit be-teiligten [X.]en gehöre zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel in je-der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei. Aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 1. Februar 1994 und des notariellen Unters[X.]hrifts-beglaubigungsvermerks bezügli[X.]h der [X.] vom 27. Dezember 2005 sei aber ni[X.]ht na[X.]h § 415 Abs. 1 ZPO bewiesen, dass der Kläger damals existiert habe. Die Beweiskraft der Urkunden beziehe si[X.]h ni[X.]ht auf die Identität einer Vertragspartei, sondern ledigli[X.]h darauf, dass jemand si[X.]h am 1. Februar 1994 bei dem Notar unter Vorlage eines [X.] Reisepasses als [X.]

ausgewiesen habe. Dieser Reisepass könne - was na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht fernliegend sei - gefäls[X.]ht gewesen sein. Zwar erstre[X.]ke die wohl überwiegende Meinung in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur die Beweiskraft notarieller Urkunden na[X.]h § 415 Abs. 1 ZPO unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 [X.] au[X.]h auf die Identität der Erklärenden, soweit ni[X.]ht der Notar einen Vermerk gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgenommen habe. Dieser Auffassung sei jedo[X.]h ni[X.]ht zu folgen. Der Notar nehme mit den Feststellungen zur Identität der Beteiligten ebenso wie bei der von ihm na[X.]h den §§ 11, 28 [X.] vorzunehmenden Prüfung der Ges[X.]häftsfähigkeit das Ergebnis eigener 11 - - 6Wahrnehmungen in die Urkunde auf; diese nähmen ni[X.]ht am öffentli[X.]hen Glau-ben der Urkunde teil. Die Identitätsfeststellung falle selbst dann ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h des § 415 Abs. 1 ZPO, wenn sie zum vorges[X.]hriebenen Urkundeninhalt gehöre. Denn ebenso wie dur[X.]h die Feststellung der Ges[X.]häfts-fähigkeit sollten dur[X.]h die Identitätsfeststellung ledigli[X.]h Zweifel an der Wirk-samkeit der beurkundeten Erklärung ausgeräumt werden, materiell-re[X.]htli[X.]he Aspekte seien aber ni[X.]ht Gegenstand der formellen Beweiskraft des § 415 Abs. 1 ZPO. Den Feststellungen des Notars zur Identität der [X.] könne nur Beweiswirkung über den Vorgang zukommen, dass ein Urkundsbe-teiligter dem Notar ein seine Identität ausweisendes Dokument vorgelegt habe, ni[X.]ht aber für dessen materielle Ri[X.]htigkeit. Die Notare seien ohne sa[X.]hver-ständige Hilfe zu Feststellungen zur E[X.]htheit von Ausweispapieren - insbeson-dere sol[X.]hen ausländis[X.]her Herkunft - ni[X.]ht in der Lage. Deshalb sei na[X.]h dem Inhalt der in Abli[X.]htung vorgelegten Urkunden le-digli[X.]h davon auszugehen, dass si[X.]h am 1. Februar 1994 bei dem Notar ein Grundstü[X.]kskäufer mit einem [X.] Ausweis als [X.] [X.]

ausgewiesen, der hierdur[X.]h dem Notar von Person bekannte Beteiligte am 27. Dezember 1996 vor dem Notar den hälftigen Miteigentumsanteil des [X.] erworben und am 27. Dezember 2006 (ri[X.]htig wohl: 2005) vor dem Notar eine Unters[X.]hrift unter der [X.] anerkannt habe. [X.] Beweiswert habe au[X.]h die s[X.]hriftli[X.]he Zeugenaussage des Notars ni[X.]ht. Die Existenz des [X.] sei ebenso wenig dur[X.]h die Aussagen der vom [X.] vernommenen Zeugen [X.]

und [X.]

bewiesen. Der Zeuge [X.] habe bekundet, den Kläger persönli[X.]h aus [X.] zu kennen; der Zeuge [X.] habe mitgeteilt, den Kläger seit gut zehn Jahren zu [X.]. Diese Bekundungen führten ni[X.]ht weiter als die notariellen Urkunden und die s[X.]hriftli[X.]he Zeugenaussage des Notars und belegten - unterstellte man sie als zutreffend - ledigli[X.]h, dass si[X.]h den Zeugen jemand als [X.] [X.]

12 - - 7vorgestellt habe. Na[X.]hdem der Kläger die Auflage zur Beibringung von beglau-bigten Abli[X.]htungen von Reisepass und Geburtsurkunde aus ni[X.]ht plausiblen Gründen ni[X.]ht befolgt und au[X.]h der Anordnung zum persönli[X.]hen Ers[X.]heinen im Termin zur mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht Folge geleistet habe, sei es ni[X.]ht mögli[X.]h, der streitigen Frage seiner Existenz weiter na[X.]hzugehen. Sollte eine dritte Person unter der vorgetäus[X.]hten Identität des [X.] S.

aufgrund des bei dem Notar [X.] am 27. Dezember 1996 ges[X.]hlossenen [X.] über den [X.] erworben haben, Forderungsinha-ber geworden und diesen Re[X.]htsstreit veranlasst haben, käme eine [X.] des Beklagten zur Zahlung nur an diesen [X.], ni[X.]ht aber an - einen ni[X.]ht existenten - [X.] [X.] in Betra[X.]ht. [X.] Dagegen wendet si[X.]h die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 13 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h zu Re[X.]ht zu einer Prüfung der Existenz des [X.] veranlasst gesehen. § 56 Abs. 1 ZPO verpfli[X.]htet die Geri[X.]hte zwar ni[X.]ht, in jedem Re[X.]htsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in der Vors[X.]hrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsi[X.]ht ledigli[X.]h einen Mangel von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.] ist aber dann angezeigt, wenn hinrei[X.]hende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine [X.] ihre Re[X.]hts- und [X.]fähigkeit verloren haben könnte ([X.] 86, 184, 188 f.; 159, 94, 99 f. und 176, 74, 78). Entspre[X.]hendes gilt für die Frage, ob eine [X.] überhaupt existiert (vgl. [X.] 24, 91, 94; Senatsbes[X.]hluss vom 12. Mai 2004 - [X.] 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506). 14 Der Beklagte hat hinrei[X.]hende Zweifel daran vorgetragen, dass der Klä-ger existiert. Er hat darauf hingewiesen, dass si[X.]h dur[X.]h die Ermittlungen der [X.] in einem vor dem [X.] [X.] geführten Re[X.]htsstreit her-15 - - [X.] habe, dass es den Kläger ni[X.]ht gebe. Zu demselben Ergebnis seien die Staatsanwalts[X.]haft [X.] in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verda[X.]hts der Geldwäs[X.]he und das Landeskriminalamt [X.] im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Brands[X.]hadens an dem dem [X.]er Rotli[X.]htmi-lieu zuzuordnenden Objekt "[X.]" gelangt. Der in der notariellen Urkunde vom 1. Februar 1994 des Notars [X.]

erwähnte [X.] Reisepass sei zu keinem Zeitpunkt von einer [X.] Behörde für den Kläger ausgestellt worden. Entgegen den Angaben des [X.] habe dieser si[X.]h au[X.]h nie im [X.]

aufgehalten; dort sei ein Patient mit den Personalien des [X.] ni[X.]ht bekannt. 2. Aufgrund dieses Vorbringens war das Berufungsgeri[X.]ht verpfli[X.]htet, die Frage der Existenz des [X.] einer Überprüfung zu unterziehen. Die Exis-tenz und damit die [X.]fähigkeit jeder an einem Re[X.]htsstreit beteiligten [X.] gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Geri[X.]ht, au[X.]h in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat und ohne die ein Sa[X.]hurteil ni[X.]ht ergehen darf ([X.] 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118). Das [X.] ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es ni[X.]ht an die förmli[X.]hen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil - au[X.]h im Revisionsverfahren - der Grundsatz des [X.] gilt, so dass der Beweis mit allen mögli[X.]hen Mitteln erhoben werden kann ([X.] Urteil vom 9. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1059, 1060 und Bes[X.]hluss vom 16. Mai 1991 - [X.] - NJW 1992, 627, 628). 16 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Beweis der Existenz des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h die notariellen Kaufvertragsurkunden vom 1. Februar 1994 und vom 27. Dezember 1996 sowie den Unters[X.]hriftsbeglaubigungsvermerk bezügli[X.]h der [X.] vom 27. Dezember 2006 (ri[X.]htig wohl: 2005) als geführt 17 - - [X.]. Die Beweiskraft der Urkunden beziehe si[X.]h ni[X.]ht auf die Identität einer Person. 18 Diese Beurteilung steht mit der in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum über-wiegend vertretenen Auffassung ni[X.]ht in Einklang. Dana[X.]h gehört vielmehr bei notariellen Urkunden die Feststellung der Identität der erklärenden Person zu dem an der Beweiskraft teilnehmenden Inhalt der Urkunde, soweit in ihr ni[X.]ht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] vermerkt ist, dass si[X.]h der Notar keine Ge-wissheit über die Person vers[X.]haffen konnte ([X.] NJW-RR 2006, 448, 449 f.; [X.] VersR 2000, 1219; vgl. au[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 1962 - [X.] 8/62 - NJW 1963, 1010, 1012; [X.] [X.] 16. Aufl. § 1 Rn. 13 und § 10 Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Be-urkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare 5. Aufl. § 10 [X.] Rn. 10 f.; [X.]/[X.] Dienstordnung für Notarinnen und Notare 10. Aufl. § 26 Rn. 79; [X.] ZPO 22. Aufl. § 415 Rn. 24; [X.]. § 415 Rn. 10; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 415 Rn. 5). Die Gegenmeinung, na[X.]h der die Identitätsfeststellung selbst dann ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h des § 415 ZPO fällt, wenn sie - wie etwa na[X.]h § 10 [X.] - zum vorges[X.]hriebenen Urkundeninhalt gehört, stellt demgegenüber darauf ab, dass hierdur[X.]h Zweifel an der Wirksamkeit der beurkundeten [X.] ausgeräumt werden sollten; materiell-re[X.]htli[X.]he Aspekte seien aber ni[X.]ht Gegenstand der formellen Beweiskraft (Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.] 3. Aufl. § 415 Rn. 27; im Ergebnis ebenso: [X.]/[X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 415 Rn. 5). 19 4. Ob dem Berufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Beurteilung der Beweiskraft einer notariellen Urkunde und der hierfür unter anderem gegebenen [X.] zu folgen ist, der in dem Kaufvertrag vom 1. Februar 1994 genannte [X.] - - 10sepass könne gefäls[X.]ht gewesen sein, ein Notar sei ohne sa[X.]hverständige Hilfe aber ni[X.]ht in der Lage, die E[X.]htheit von Ausweispapieren, insbesondere von ausländis[X.]hen Ausweisen, festzustellen, kann dahinstehen. Au[X.]h wenn si[X.]h die Beweiskraft der notariellen Urkunden auf die Identität des [X.] erstre[X.]ken sollte, hält der Senat, der ebenso wie das Berufungsgeri[X.]ht die Existenz des [X.] von Amts wegen zu prüfen hat, jedenfalls den na[X.]h § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis für erbra[X.]ht. 5. Der im Wege des [X.] zu führende Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Geri[X.]hts; dabei dürfen allerdings die Anforderungen wegen der Beweisnot des Beklagten hinsi[X.]htli[X.]h der Person des [X.] ni[X.]ht überspannt werden (vgl. [X.] Bes[X.]hlüsse vom 3. Juli 2008 - [X.] - NJW 2008, 3501 Rn. 11 und vom 27. November 2002 - [X.] Rn. 5 - veröffentli[X.]ht bei juris). 21 Der Senat stützt seine Auffassung auf folgende Umstände: 22 a) Na[X.]h der von der Staatsanwalts[X.]haft bei dem [X.] Lübe[X.]k im Wege der Re[X.]htshilfe eingeholten Auskunft des [X.] vom 17. Februar 2009, die si[X.]h in Kopie in den vom Senat beigezogenen Akten 332 [X.]/05 des [X.]s [X.] befindet, ist der gesu[X.]hte [X.] J. [X.] in den dortigen Systemen ni[X.]ht bekannt. 23 b) In dem Strafverfahren gegen [X.] [X.]

und [X.] [X.] (Staatsanwalts[X.]haft bei dem [X.] [X.], 590 Js 51127/06) ist dur[X.]h Vermittlung des [X.] - [X.] bei [X.] - die fol-gende Auskunft der [X.] - [X.] Dut[X.]h Desk - vom 17. April 2007 eingeholt worden: 24 - - 11"The mentioned person is unknown to our [X.]riminal files and to our National Population Registry." 25 Soweit der Kläger eingewandt hat, es sei unklar, ob es si[X.]h bei der "oben genannten Person" um ihn handele, darüber hinaus beziehe si[X.]h das Wort "Na-tional" offensi[X.]htli[X.]h auf die in den [X.] wohnende Bevölkerung und ni[X.]ht auf ni[X.]ht dort ansässige "Auslandsholländer", zu denen er gehöre, hält der Senat dies ni[X.]ht für sti[X.]hhaltig. Die Auskunft vom 17. April 2007 ist unter dem 18. Mai 2007 von [X.] no[X.]hmals erteilt worden; dort ist im Betreff [X.] J. [X.]

, geboren am 15. Oktober 1949, genannt. Dass ein Niederlän-der, dem ein [X.]r Reisepass ausgestellt worden ist, in den [X.] ni[X.]ht geführt würde, unterliegt na[X.]h Auffassung des Senats er-hebli[X.]hen Zweifeln. [X.]) In dem bei der Staatsanwalts[X.]haft [X.] geführten Ermittlungsver-fahren gegen Unbekannt wegen s[X.]hwerer Brandstiftung liegt die Auskunft von [X.] vom 25. November 2003 vor, na[X.]h der die [X.] keine Informationen zu einer Person [X.] [X.]

, geboren am 15. Oktober 1949, besitzt; es gebe keine Belege dafür, dass es si[X.]h um eine real existente Person handele. 26 d) Mit [X.] vom 7. Juli 2006 an [X.].

- übermittelt am 15. Mai 2007 - teilte der Kläger mit, Notar [X.] könne bestätigen, dass er unter dessen Augen viele S[X.]hriftstü[X.]ke signiert habe, das letzte auf seinem Weg in das [X.]

. In diesem Klinikum ist ein Patient unter dem Namen des [X.] unstreitig jedo[X.]h ni[X.]ht bekannt. Das Vorbringen des [X.], er habe die Voruntersu[X.]hungen für eine geplante Hüftoperation ni[X.]ht im [X.], sondern in [X.] dur[X.]hführen lassen, ist angesi[X.]hts der Formulierung "auf meinem Weg in das [X.]" ni[X.]ht plausibel. 27 - - 12e) Der Kläger ist weder der Auflage, eine von der [X.] [X.] beglaubigte Abli[X.]htung seines Reisepasses sowie seiner Geburtsurkun-de vorzulegen na[X.]hgekommen no[X.]h hat er der Anordnung, zu der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht vom 21. Januar 2009 persönli[X.]h zu [X.], Folge geleistet, ohne Letzteres zu ents[X.]huldigen. Die Ni[X.]htvorlage der Abli[X.]htungen hat er damit begründet, dass es si[X.]h um hö[X.]hstpersönli[X.]he Dokumente handele und er die bere[X.]htigte Befür[X.]htung habe, der Beklagte ver-su[X.]he, ihn bei öffentli[X.]hen Stellen zu diffamieren, was seinen in den [X.] ange-strebten Status gefährden könne; sämtli[X.]he, seine Zurü[X.]khaltung motivierenden Hintergründe wolle er ni[X.]ht offenbaren. 28 f) In einem Re[X.]htsstreit vor dem [X.] Düsseldorf hat der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] erster und zweiter Instanz, der ihn au[X.]h in jenem Verfahren vertreten hat, erklärt, er habe den Kläger nie gesehen oder mit ihm telefoniert; es gebe auss[X.]hließli[X.]h s[X.]hriftli[X.]hen Kontakt, die Kontaktperson dürfe er jedo[X.]h ni[X.]ht benennen. 29 6. a) Bei isolierter Betra[X.]htung könnten einzelne dieser Feststellungen viellei[X.]ht no[X.]h zu erklären sein. Werden die vorgenannten Umstände aber in ihrer Gesamtheit gewürdigt, muss davon ausgegangen werden, dass es den Kläger ni[X.]ht gibt. Der Senat hält es für hö[X.]hst unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass si[X.]h über eine existierende Person, für die von einem Mitgliedstaat der [X.] ein Reisepass ausgestellt worden ist, keine Erkenntnisse in einem öffent-li[X.]hen Register finden lassen. Wenn sol[X.]he Erkenntnisse - wie hier - glei[X.]hwohl ni[X.]ht vorliegen, drängt si[X.]h bereits die S[X.]hlussfolgerung auf, dass es si[X.]h bei dem Reisepass um eine Fäls[X.]hung handelt. 30 b) Davon ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Weigerung des [X.], eine beglau-bigte Abli[X.]htung seines Reisepasses vorzulegen, au[X.]h aus prozessualen [X.] - - 13den auszugehen. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] liegt in Anwendung des [X.] aus den §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 3, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine [X.] ihrem beweispfli[X.]htigen Gegner die Beweisführung s[X.]huldhaft ers[X.]hwert oder unmögli[X.]h ma[X.]ht. Dies kann während des [X.] dur[X.]h gezielte oder fahrlässige Handlungen ges[X.]hehen, dur[X.]h die vor-handene Beweismittel vorenthalten werden. Das Vers[X.]hulden muss si[X.]h darauf beziehen, die Beweislage des Gegners na[X.]hteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen Beweiserlei[X.]hterungen in Betra[X.]ht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (so etwa [X.] Urteil vom 23. November 2006 - [X.] - NJW 2006, 434, 436 mwN). [X.]) Im vorliegenden Fall erfüllt das Verhalten des [X.] zumindest die Voraussetzungen einer fahrlässigen Beweisvereitelung. Infolgedessen ist dem Beklagten jedenfalls eine Beweiserlei[X.]hterung in der Form zu gewähren, dass hinsi[X.]htli[X.]h der Existenz des [X.] von den wahrs[X.]heinli[X.]hsten Umständen auszugehen ist. Das ist aber das Vorhandensein eines gefäls[X.]hten, auf den Namen des [X.] lautenden Reisepasses. Darauf, dass das einfa[X.]he Bestrei-ten einer Fäls[X.]hung seitens des [X.] na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur sekundären Darlegungslast bei dem Na[X.]hweis [X.] negativen Tatsa[X.]he (vgl. etwa [X.] Urteil vom 11. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.], 144 Rn. 12 mwN) unzurei[X.]hend war mit der Fol-ge, dass die Behauptung des Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO au[X.]h als zu-gestanden gilt, kommt es deshalb s[X.]hon ni[X.]ht mehr an. 32 d) Würde der Kläger aber existieren, bedürfte es ni[X.]ht der Verwendung eines gefäls[X.]hten Reisepasses. Die Ri[X.]htigkeit der Annahme seiner Ni[X.]htexis-tenz wird im Übrigen dadur[X.]h bestätigt, dass er au[X.]h in [X.] ni[X.]ht aus-gema[X.]ht werden konnte, im [X.]

unstreitig ni[X.]ht bekannt ist und 33 - - 14zu seinem Prozessbevollmä[X.]htigten erster und zweiter Instanz weder persön-li[X.]h no[X.]h telefonis[X.]h in Verbindung gestanden, sondern diesen auss[X.]hließli[X.]h s[X.]hriftli[X.]h bzw. über einen Mittelsmann informiert hat, der allerdings ni[X.]ht be-nannt werden darf. Da si[X.]h der Kläger darüber hinaus geweigert hat, der An-ordnung seines persönli[X.]hen Ers[X.]heinens vor dem Berufungsgeri[X.]ht Folge zu leisten, kann insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es eine Person namens [X.] J.

[X.]

, geboren am 15. Oktober 1949, tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gibt. 7. Dieser Beurteilung steht das Ergebnis der von dem [X.] dur[X.]hgeführten Beweisaufnahme ni[X.]ht entgegen, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht und mit zutreffender Begründung angenommen hat. Die Einwendungen, die die Revision hiergegen erhebt, sind ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. 34 a) Das [X.] hat es zwar als erwiesen angesehen, dass der Kläger existiert. Das Berufungsgeri[X.]ht brau[X.]hte die Beweisaufnahme trotz seiner ge-genteiligen Annahme indessen ni[X.]ht zu wiederholen. Denn es hat die Aussagen der Zeugen [X.] und [X.]

als wahr unterstellt, ohne si[X.]h hierdur[X.]h an den getroffenen Feststellungen gehindert zu sehen. Der Senat teilt die Ein-s[X.]hätzung, dass si[X.]h den Bekundungen der Zeugen, sie hätten den Kläger ge-kannt, nur entnehmen lässt, dass si[X.]h ihnen jemand als [X.] [X.]

vor-gestellt hat. Dass mit dem Kennenlernen des [X.] - abwei[X.]hend vom [X.] - Erkenntnisse über dessen wahre Identität verbunden waren, hat der Kläger ni[X.]ht vorgetragen, obwohl hierzu im Hinbli[X.]k auf die prozessleitenden Verfügungen des Berufungsgeri[X.]hts Anlass bestanden hätte. Denn dana[X.]h müssen dem Kläger die Zweifel des Berufungsgeri[X.]hts an seiner Existenz [X.] gewesen sein. Aber selbst wenn eine geri[X.]htli[X.]he Hinweispfli[X.]ht unter-stellt würde, wäre deren Verletzung ni[X.]ht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision 35 - - 15führt ni[X.]ht aus, in wel[X.]her Weise der Kläger seine Ausführungen im Falle eines geri[X.]htli[X.]hen Hinweises ergänzt hätte. 36 b) Au[X.]h die Würdigung der s[X.]hriftli[X.]hen Zeugenaussage des Notars[X.] begegnet keinen Bedenken. Er hat zwar, wie die Revision zutreffend bemerkt, angegeben, bei dem am 27. Dezember 1996 beurkundeten [X.] sei ihm der Kläger zwis[X.]henzeitli[X.]h von Person bekannt gewesen. Soweit die Revision meint, dieses Kennen könne eine andere Ursa[X.]he haben als die im Jahre 1994 erfolgte Beurkundung, verkennt sie allerdings, dass der Kläger Letzteres selbst ni[X.]ht geltend gema[X.]ht hat. Er hat vielmehr vorgetragen, Notar [X.] kenne ihn seit dem [X.] persönli[X.]h; das rühre aus den [X.] Kaufverträgen vom damaligen Datum her. Aus dem Umstand, dass der Notar bei der Beglaubigung der [X.] am 27. Dezember 2006 (ri[X.]h-tig wohl: 2005) wiederum aufgenommen hat, [X.] [X.]

sei ihm "persön-li[X.]h bekannt", lässt si[X.]h entgegen der Annahme der Revision ni[X.]ht s[X.]hließen, dass die Bekannts[X.]haft einen anderen Hintergrund als den notarieller [X.] hatte. Denn vorausgegangen war seinerzeit die Beurkundung einer Generalvollma[X.]ht des [X.] für die Notariatsangestellte [X.]Z. . In der betreffenden Urkunde vom 2. November 2005 heißt es aber wiederum "ausge-wiesen dur[X.]h [X.] Reisepass", was bei einer persönli[X.]hen Be-kannts[X.]haft außerhalb des Notariats ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar ist. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht brau[X.]hte au[X.]h die Zeugen [X.], Prof. Dr. Be. und [X.]

-Be.

ni[X.]ht zu vernehmen, die den Kläger seinem Vorbringen zufolge ebenfalls kennen. Bei dem Zeugen [X.] soll es si[X.]h um den damaligen Hauptmieter der Anwesen [X.] in S.

und [X.] P.
in [X.] handeln. Er könne bestätigen, dass der Klä-ger bei dem Zeugen gewohnt habe. Er könne weiter bestätigen, den Reisepass des [X.] eingesehen zu haben, wenn er gelegentli[X.]h für diesen Eins[X.]hrei-37 - - 16ben der Post in Empfang genommen habe. Die Zeugen Prof. Dr. Be. und [X.] -Be. seien langjährige Alleinmieter der Villa in [X.]

, [X.]-

116, die seit 14 Jahren im Eigentum des [X.] stehe. Beide könnten bestätigen, den mit ihnen befreundeten Kläger persönli[X.]h zu kennen. 38 Die in das Wissen der Zeugen gestellten Umstände können als wahr un-terstellt werden, ohne dass hierdur[X.]h Erkenntnisse bezügli[X.]h der Existenz eines [X.] S.

zu gewinnen wären. Es könnte allenfalls als bewiesen ange-sehen werden, dass jemand den Zeugen gegenüber als [X.] [X.] auf-getreten ist und einen auf diesen Namen lautenden Reisepass besessen hat. 8. Entgegen der Auffassung der Revision standen und stehen au[X.]h keine weiteren Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung, die Identität des [X.] festzustellen. 39 a) Das Attest vom 22. August 2006 belegt ni[X.]ht die Existenz des [X.], sondern allenfalls, dass si[X.]h jemand unter dem Namen [X.] S.

einem Arzt, der das Attest ausstellte, vorgestellt hatte. Etwas anderes ist au[X.]h dem Sa[X.]hvortrag des [X.] ni[X.]ht zu entnehmen, obwohl angesi[X.]hts der [X.] Verfügungen des Berufungsgeri[X.]hts Anlass zu einer Ergänzung des Sa[X.]hvortrags bestanden hätte, wenn eine sol[X.]he mögli[X.]h gewesen wäre. Die Revision führt insoweit jedenfalls ni[X.]hts Maßgebli[X.]hes aus. 40 b) Das Berufungsgeri[X.]ht durfte ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf das vorgenannte [X.] mehr als zwei Jahre na[X.]h dessen Ausstellung das persönli[X.]he Ers[X.]heinen des [X.] anordnen. Dieser hatte zwar vorgetragen, die erforderli[X.]he Herz-operation sei no[X.]h ni[X.]ht erfolgt. Ungea[X.]htet dessen hat er si[X.]h aber ni[X.]ht ge-hindert gesehen, zur ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung von [X.]/V.

na[X.]h Kali-fornien zu reisen und dana[X.]h offensi[X.]htli[X.]h na[X.]h [X.]

zurü[X.]kzukehren. Denn die Ans[X.]hrift des [X.] ist no[X.]h im [X.] mit [X.]/[X.] mitgeteilt worden. Warum er dann ni[X.]ht zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem 41 - - 17Berufungsgeri[X.]ht ers[X.]heinen konnte, erhellt jedenfalls ohne weiteren Sa[X.]hvor-trag ni[X.]ht. 42 [X.]) Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger im Wege der Re[X.]htshil-fe hätte angehört werden können, lagen ni[X.]ht vor. Denn es war ni[X.]ht von [X.] anzunehmen, dass das Prozessgeri[X.]ht das Beweisergebnis au[X.]h ohne unmittelbaren Eindru[X.]k von der angehörten Person sa[X.]hgemäß hätte würdigen können (§§ 451, 375 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Aber selbst wenn dies anders beurteilt würde, brau[X.]hte das Berufungs-geri[X.]ht den Kläger ni[X.]ht im Wege der Re[X.]htshilfe anhören zu lassen. Hierdur[X.]h hätte die maßgebli[X.]he Frage der Identität des [X.] nur festgestellt werden können, wenn er bereit gewesen wäre, seinen Reisepass vorzulegen und be-glaubigte Kopien hiervon zu den Akten zu rei[X.]hen, damit si[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht - erforderli[X.]henfalls na[X.]h Einholung sa[X.]hverständiger Hilfe - einen Ein-dru[X.]k von der E[X.]htheit des Dokuments hätte vers[X.]haffen können. Angesi[X.]hts der Haltung des [X.], derart persönli[X.]he Daten ni[X.]ht preisgeben zu wollen, war damit jedo[X.]h - jedenfalls ohne entspre[X.]hendes ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot - ni[X.]ht zu re[X.]hnen. 43 d) Die von der Revision s[X.]hließli[X.]h angeführte steuerli[X.]he Veranlagung des [X.] in Deuts[X.]hland ist zumindest au[X.]h Folge des Umstandes, dass hier unter seinem Namen Einkünfte erzielt werden. Ein Beleg für die Existenz des [X.] ist daraus ni[X.]ht zu gewinnen. 44 9. Na[X.]h alledem geht au[X.]h der Senat davon aus, dass der Kläger ni[X.]ht existiert, sondern ein Dritter unter dem Namen [X.] [X.]

im Re[X.]htsver-kehr auftritt und prozessiert. Eine Beri[X.]htigung des Rubrums auf den ri[X.]htigen Kläger s[X.]heidet aus, da weder aus dem Inhalt der Klages[X.]hrift no[X.]h aus [X.] unzweifelhaft deutli[X.]h wird, wer dieser Dritte ist, d.h. wel[X.]he [X.] tatsä[X.]h-45 - - 18li[X.]h gemeint ist (vgl. [X.] Urteil vom 27. November 2007 - [X.] - NJW-RR 2008, 582 Rn. 7). Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage deshalb letztli[X.]h zu Re[X.]ht als unzulässig abgewiesen, weil unter den gegebenen Umständen ein Sa[X.]hurteil ni[X.]ht ergehen darf. [X.] [X.] Klinkhammer S[X.]hilling Günter Vorinstanzen: LG [X.], Ents[X.]heidung vom 28.03.2007 - 11 O 176/06 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 13.02.2009 - 4 U 76/07 -

Meta

XII ZR 41/09

29.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZR 41/09 (REWIS RS 2010, 2925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2925

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 41/09 (Bundesgerichtshof)

Zivilprozess: Klärung der Existenz einer Prozesspartei


V ZR 295/14 (Bundesgerichtshof)

Beweiskraft öffentlicher Urkunden: Widerlegung eines notariellen Vertrages durch einen inhaltlich abweichenden Vertragsentwurf


V ZR 295/14 (Bundesgerichtshof)


2 Wx 42/01 (Oberlandesgericht Köln)


XI ZR 44/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 41/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.