Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 6. April 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Werbung für Klingeltöne [X.] § 4 Nr. 2 Eine Werbung für [X.], in der nur der nicht unerhebliche [X.] angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit [X.]r auszunutzen. [X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. April 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 10. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 18 [X.] verbraucher- und sozialorientierten Verbänden. Die Beklagte vertreibt an Endverbraucher unter anderem Klingeltöne, Logos und [X.], die sich die Kunden durch einen Anruf zum Preis von 1,86 • (= 3,63 DM) pro Minute über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer auf ihre Mobiltelefone laden können. Nach dem Vortrag der Beklagten dauert das Herunterladen eines Klin-geltons oder Logos durchschnittlich 110 Sekunden, so dass Kosten in Höhe von 3,40 • (= 6,66 DM) entstehen, die sich durch Eingabefehler noch erhöhen [X.] - 3 - nen. Die Beklagte hat ihr Angebot im September 2001 unter anderem in der Zeitschrift "[X.] Girl" beworben. 2 Der Kläger hat behauptet, bei der Zeitschrift "[X.] Girl" handele es sich um eine Jugendzeitschrift. Er ist der Ansicht, die in Rede stehende [X.] der Beklagten gegenüber Jugendlichen, die besonders anfällig für das Leistungsangebot der Beklagten seien, stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Die Ausnutzung der dem Werbenden bekannten geschäftlichen Un-erfahrenheit der angesprochenen Personengruppe sei unlauter. Ein durch-schnittlicher aufgeklärter Verbraucher komme bei rationaler Betrachtung nicht auf die Idee, für die telefonische Bestellung eines Klingeltons 1,86 • pro Minute auszugeben, zumal bei der bloßen Angabe des [X.] nicht klar sei, wie teuer der Klingelton tatsächlich werde. Das Angebot der Beklagten sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Leistung in krassem Missverhältnis zum Preis stehe. Es werde bestritten, dass das Herunterladen eines Klingeltons durch-schnittlich Kosten in Höhe von nur 3,40 • verursache. Schließlich habe das Verhalten der Beklagten auch gegen den zum Zeit-punkt der Werbung geltenden Verhaltenskodex der "Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" (im Folgenden: [X.]) verstoßen, wonach [X.] der in Rede stehenden Art an Minderjährige nur bis zu einem maximalen Preis von 3 DM zulässig gewesen seien. 3 Der Kläger hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen [X.] zu unterlassen, - 4 - im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in [X.] - wie nachfolgend abgebildet - für die Bestellung von [X.], Logos oder Sounds oder ähnlichem per [X.] (3,63 DM/Minute bzw. 1,86 •/Minute) zu werben bzw. werben zu lassen, die der umworbene Anrufer durch einen Anruf auf sein Handy laden kann: - 5 - Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der [X.] sei zu unbestimmt, da der Begriff "Jugendzeitschrift" keine festen Konturen aufweise. Zudem enthalte der Antrag eine zu weitgehende Verallge-meinerung, da es um eine konkrete Anzeige in der Zeitschrift "[X.] Girl" [X.]. 5 Die angegriffene Werbung sei wettbewerbsrechtlich nicht zu [X.]. Der Minutenpreis von 1,86 • sei angemessen, da er dem Preis entspreche, der üblicherweise für das Herunterladen von [X.] verlangt werde. Die beanstandete Werbung richte sich weder ausschließlich noch überwiegend an Minderjährige, sondern an alle Erwachsenen, da in zahlreichen, jedermann zu-gänglichen Publikumszeitschriften gleichartige Anzeigen geschaltet würden. [X.] bedürften auch keines besonderen wettbewerbsrechtlichen Schutzes, weil sie durchaus in der Lage seien, Werbung richtig einzuschätzen. 6 Die Angabe eines Festpreises für ihr Angebot sei nicht möglich, so dass die für das Herunterladen von [X.] und Logos konkret entstehenden Kosten in der Werbung nicht genannt werden könnten. Die Werbung sei selbst nach den strengen Regelungen des [X.]es zulässig, weil der [X.], die sich an Minderjährige richteten, im November 2002 auf 5 • angehoben worden sei. 7 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.] [X.], 1003). 8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. 9 - 6 - Entscheidungsgründe: 10 I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben, weil es die Werbung der Beklagten als sittenwidrig angesehen hat. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die streitgegenständliche Werbung richte sich überwiegend an Kinder und Jugendliche, da sie in der Jugendzeitschrift "[X.] Girl" veröffentlicht sei. [X.]zielgruppe der Zeitschrift seien ausweislich der redaktionellen Konzeption Personen zwischen 12 und 14 Jahren. Gegenüber Minderjährigen sei die bean-standete Werbung sittenwidrig, da sie sich im Hinblick auf die Bestellung des Angebots der Beklagten die Unerfahrenheit der Kinder und Jugendlichen im Wettbewerb in unlauterer Weise zunutze mache. 11 Die Inanspruchnahme von [X.] der hier in Rede stehenden Art berge eine Reihe von Gefahren in sich, die bei [X.] anderer Produkte und Dienstleistungen nicht aufträten. Die eigentlich ent-stehenden Kosten blieben dem Minderjährigen bei der Bestellung unbekannt, da er der Anzeige lediglich entnehmen könne, dass der Minutenpreis 1,86 • betrage. Es komme hinzu, dass den [X.] die tatsächlich entstandenen Kosten erst mit Zugang der Telefonrechnung nach ein bis zwei Monaten [X.] würden. Dies sei gerade bei Minderjährigen problematisch, die noch [X.] müssten, mit ihrem Geld [X.]. Die Situation stelle sich völlig [X.] als bei einem Kauf oder der Bestellung eines Produktes dar, das unmittel-bar bezahlt werden müsse. Eine weitere nicht unerhebliche Gefährdung liege darin, dass die Bestellmöglichkeit zu jeder Zeit und an jedem Ort bestehe. [X.] bei den zu spontanen Entscheidungen neigenden Kindern und [X.] fehle damit jeder Abstand, der für eine rationale Entscheidung erforderlich 12 - 7 - sei. Schließlich gebiete es die generelle Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen, die in zahlreichen Gesetzen ihren Niederschlag gefunden habe, die Werbung für [X.] jedenfalls insoweit [X.], als sie unmittelbar und gezielt gegenüber Kindern und Jugendlichen erfolge. Der Einwand der Beklagten, derartige Werbung sei in jeder Tageszei-tung zu finden, die auch von Minderjährigen gelesen würde, sei unerheblich. Ohne Bedeutung sei auch der Umstand, dass sich das Angebot inner-halb der nachträglich angehobenen Preisobergrenze des [X.]es [X.], da diese Grenze mit Blick auf die in kurzer Zeit erfolgte Verdreifachung des Betrages nicht gerechtfertigt sei. 13 Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr für die beanstandete [X.] über die Zeitschrift "[X.] Girl" hinaus. Denn das Charakteristische des [X.]verstoßes liege nicht in der Veröffentlichung der Werbung in der genannten Zeitschrift, sondern darin, dass es sich bei dieser Zeitschrift um eine Jugendzeitschrift handele und die Werbung sich demnach speziell an [X.] richte. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 15 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Un-terlassungsantrag auch mit Blick auf die Verwendung des Begriffs "Jugendzeit-schrift" hinreichend bestimmt ist. Es hat in den Gründen, die zur Auslegung des [X.] heranzuziehen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.], 86, 88 = [X.], 1294 - [X.]), ausreichend dargelegt, dass eine Jugendzeitschrift vorliegt, wenn die Leserschaft zu mehr als 50 % aus Kindern und Jugendlichen besteht. Über den Sinngehalt des Begriffs "[X.] - 8 - gendzeitschrift" besteht daher kein Zweifel (vgl. auch [X.], [X.]. v. 9.12.1993 - I ZR 276/91, [X.], 304, 305 = [X.], 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften). 17 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Werbung sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen unlauter, hält im Ergebnis sowohl nach neuem Recht als auch nach den bis zum 7. Juli 2004 geltenden Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nach neuem Recht aus §§ 3, 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 [X.]. 18 aa) Nach § 4 Nr. 2 [X.] sind [X.]handlungen unter anderem dann unlauter, wenn sie geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Durch die Bestimmung sollen beson-ders schutzwürdige Verbraucher vor der Ausnutzung der Unerfahrenheit be-wahrt werden (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, [X.]). Die Vorschrift stellt eine Abweichung vom Leitbild des erwach-senen Durchschnittsverbrauchers dar, das der Gesetzgeber bei der [X.] in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppichmuster) zugrunde gelegt hat (vgl. die Begründung zum [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 19; [X.], [X.]. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, [X.], 249 = [X.], 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Damit verschiebt sich der an die Bewertung einer [X.]handlung anzulegende Maßstab zu Lasten des Unternehmers. Denn maßgebend ist jeweils der Durchschnitt des von einer Werbemaßnahme angesprochenen [X.]. Wendet 19 - 9 - sich der Werbende gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (z.B. Kinder und Jugendliche), so muss er sich an einem durchschnittlich informierten, auf-merksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren (vgl. [X.] 151, 84, 92 - [X.]; 156, 250, 252 - Marktführerschaft; [X.] in: [X.]/[X.]/Bornkamm, [X.]recht, 24. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 27). Dementsprechend können Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sind, gegenüber [X.] unzulässig sein. [X.]) Voraussetzung für die Annahme der Unlauterkeit i.S. von § 4 Nr. 2 [X.] ist, dass sich die Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder oder [X.] wendet, da sich die Vorschrift gegen ein Ausnutzen der Unerfahren-heit dieser Zielgruppe richtet (vgl. [X.], 1064, 1065; [X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 2.16). Durch das Erfordernis der Zielgerichtetheit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung von Wettbe-werbshandlungen grundsätzlich auf den Durchschnittsverbraucher des ange-sprochenen [X.] abzustellen ist. In vielen Fällen wird Werbung so-wohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen wahrgenommen. Solche Werbung ist nicht stets auch am Maßstab des § 4 Nr. 2 [X.] zu messen. 20 Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts besteht die Leserschaft der Zeitschrift "[X.] Girl", in der die [X.] erschienen ist, zu mehr als 50 % aus Jugendlichen. [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die in der Zeitschrift "[X.] Girl" veröffentlichte Anzeige gezielt an [X.] richtet. Entgegen der Ansicht der Revision fällt die beanstandete Werbung nicht deshalb aus dem [X.] des § 4 Nr. 2 [X.] heraus, weil ent-sprechende Anzeigen auch in Werbeträgern veröffentlicht werden, die sich nicht gezielt an Minderjährige wenden (vgl. [X.] [X.], 304, 305 21 - 10 - - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften; [X.], 112). Es ist gerade Zweck des § 4 Nr. 2 [X.], eine Werbemaßnahme strengeren [X.] zu unterwerfen, wenn sie sich im konkreten Fall an Kinder oder [X.] richtet. 22 cc) Nach § 4 Nr. 2 [X.] ist jedoch nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen unlauter. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit auszunutzen (vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.]. 21 = [X.], 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; [X.], 782, 783 f. = WRP 2005, 1305; [X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 2.16; Fezer/Scherer, [X.], § 4-2 [X.]. 114). Maßgeblich ist, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Ma-ße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen (vgl. [X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 2.17), auf die Entscheidung für ein unterbreite-tes Angebot auswirken kann. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene Werbung geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Es hat ohne Rechtsfehler [X.], dass Minderjährige aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung in der Regel weniger in der Lage sind, die durch die Werbung angepriesene Leistung in [X.] auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten, und dass sie auch noch lernen müssen, mit dem Geld [X.]. 23 Im Hinblick darauf sind bei einer an Minderjährige gerichteten Werbung höhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen. Den Kindern und Jugend-lichen muss ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belas-tungen auf sie zukommen (vgl. [X.] [X.], 161 [X.]. 22 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; [X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 2.17). Dem wird die angegriffene [X.] - 11 - Werbung nicht gerecht. Für die Nutzer des Angebots der Beklagten ist nicht übersehbar, welche Kosten auf sie zukommen, da ihnen die maßgebliche Dau-er des Ladevorgangs unbekannt ist und dieser zudem von der Geschicklichkeit des Benutzers abhängt. Anders als bei normalen Telefongesprächen sind die Kosten auch nicht beherrschbar. Denn es erscheint wenig sinnvoll, den Lade-vorgang nach Überschreitung einer bestimmten Dauer abzubrechen, weil in einem solchen Fall die angefallenen Gebühren zu bezahlen sind, ohne dass eine Gegenleistung erlangt wurde. Die Ungewissheit über die entstehenden Kosten erhält noch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Kunde erst durch die spätere Abrechnung seine tatsächliche finanzielle Belastung erfährt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass dies bei vielen Minderjährigen dazu führen wird, dass sie sich zunächst keine Gedanken über die entstehenden Kosten machen. Eine besondere Gefährdung besteht zudem darin, dass das Angebot der Beklagten ohne weiteres zeit- und ortsunabhängig wahrgenommen werden kann. Aus diesen Gründen ist eine Werbung für [X.], in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, grundsätzlich [X.], die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen (so im Er-gebnis auch [X.], 112; [X.] 2005, 1045; [X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 2.17; [X.]/Stuckel, [X.], § 4 Nr. 2 [X.]. 14; [X.], [X.], 1160, 1165; [X.]/[X.], [X.] 2005, 684, 686). Vergeblich macht die Revision geltend, dass der durchschnittliche Preis von 4,50 • pro Ladevorgang die Minderjährigen in aller Regel finanziell nicht überfordere. Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 [X.] zielt nicht allein darauf ab, Kin-der und Jugendliche vor einer wirtschaftlichen Überforderung zu schützen. Der Einwand wäre nur dann beachtlich, wenn - was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist - die entstehenden Kosten den [X.] nicht überschritten. 25 - 12 - 26 [X.]) Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 ([X.] I 2003, 1590) geboten. Seine Bestimmungen, die nach § 152 [X.] ([X.]) noch anwendbar sind, stellen lediglich allgemeine Bedingungen für die Nutzung von 0190/0900-Mehrwert-diensterufnummern auf. Eine abschließende Regelung der Werbung für derarti-ge Dienste enthalten sie nicht. b) Der Unterlassungsanspruch war auch nach altem Recht begründet, da die Ausnutzung einer geschäftlichen Unerfahrenheit gegen § 1 [X.] a.[X.] (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 1041, 1042 = [X.], 1068 - Verkaufsveranstaltung in [X.]). Zu den [X.] rechneten auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Rege-lung insbesondere Kinder und Jugendliche (vgl. [X.], 782, 787; [X.], 112, 113; [X.]/[X.], Wettbe-werbsrecht, 22. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 197 ff.; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 [X.]. 370). 27 3. Der Antrag ist durch die Erstreckung auf Werbung in allen Jugendzeit-schriften nicht zu weit gefasst. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verlet-zungshandlungen, sodass gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Aus-druck kommt (vgl. [X.], [X.]. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, [X.], 337, 338 = [X.], 386 - Preisknaller). Im vorliegenden Fall ist nicht wesentlich, in welcher Jugendzeitschrift die angegriffene Werbung platziert wird. 28 - 13 - III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 29 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2002 - 312 O 845/01 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 5 U 97/02 -
Meta
06.04.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. I ZR 125/03 (REWIS RS 2006, 4072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4072
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 96/13 (Bundesgerichtshof)
I ZR 160/05 (Bundesgerichtshof)
I ZR 218/12 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten von jugendlichen Verbrauchern im Rahmen eines Gewinnspiels - …
I ZR 218/12 (Bundesgerichtshof)
I ZR 96/13 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbswidrige Werbung eines Elektronik-Fachmarktes: Bewerbung von Preisnachlässen gegenüber Schulkindern - Zeugnisaktion
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.