Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 3 MB 19/18

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 5. April 2018 wird unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2018 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) und dem Antragsteller mangels unverschuldeter Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

3

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2018 ist dem (in erster Instanz anwaltlich nicht vertretenen) Antragsteller am 7. April 2018 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben sich erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nämlich mit per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 7. Mai 2018, gemeldet und gerügt, der Passus in der Rechtsmittelbehrung („Im Beschwerdeverfahren – außer gegen die Streitwertfestsetzung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen.“) sei im Hinblick auf den umfassenden Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO missverständlich formuliert. Dies ergebe auch ein Vergleich zu einer bei Urteilen vorhandenen Rechtsmittelbelehrung.

4

Die Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses genügt den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO und ist auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum darüber hervorzurufen, dass es bereits für die Einlegung der Beschwerde der Vertretung durch einen in § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten bedarf. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rechtsmittelbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – BVerwG 4 C 2.01 – juris Rn. 12 mwN). Ein derartiger Fall liegt hier angesichts des umfassenden Verweises auf § 67 VwGO nicht vor (vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 15.05.2018 - 4 MB 57/18 -). Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren mit der Einleitung der Beschwerde beginnt, wofür nach § 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO zwingend die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben ist.

5

Der Vergleich mit den Rechtsmittelbelehrungen bei Urteilen lässt nicht den Rückschluss zu, dass ein expliziter Hinweis auf den Vertretungszwang bereits bei Einlegung der Beschwerde erforderlich ist. Denn dem Berufungsverfahren ist regelmäßig ein Zulassungsverfahren vorgeschaltet (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO), für das ebenso wie für das Berufungsverfahren Vertretungszwang besteht (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO).

6

Dass die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist nicht zwangsläufig geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Notwendigkeit des Vertretungszwanges zu erregen, weil die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO). Auf diese Möglichkeit ist in der Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend hingewiesen worden.

7

Nach alledem war der Antragsteller auch nicht gehindert, anwaltlich vertreten die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten, so dass keine unverschuldete Fristversäumung im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vorliegt. Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. stattgebender Kammerbeschl. v. 02.09.2002 – 1 BvR 476/01 -, juris Rn. 10) abhebt, wonach die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einhaltung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften gebietet, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren, kann das gesetzliche Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfolgversprechend für den Antragsteller zur Anwendung gelangen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO glaubhaft gemacht worden ist. Dies ist hier indes aus den obigen Erwägungen gerade nicht der Fall.

8

Die Beschwerde ist daher unzulässig und war zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Meta

3 MB 19/18

24.05.2018

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Beschluss

Zitier­vorschlag: Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 3 MB 19/18 (REWIS RS 2018, 8720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8720

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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