Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.05.2011, Az. IV ZR 117/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6271

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INSOLVENZ VERSICHERUNGSRECHT VERSICHERUNGEN TRANSPORT- UND SPEDITIONSRECHT

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Gegenstand

Valoren-Transportversicherung: Vorliegen eines Versicherungsfalls bei Bargeldtransporten –  HEROS I


Leitsatz

HEROS I

Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrages es nicht ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren Namen lautenden Konto gutbringt .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der [X.]-Gruppe (im Folgenden: [X.]-Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "[X.]". Deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: [X.]) lauten - nach der zuletzt ausgestellten Police Nr. 7509 - auszugsweise wie folgt:

"Gegenstand der Versicherung:

Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam von [X.] sowie im Gewahrsam von von [X.] eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen [X.]

2. [X.] DER VERSICHERUNG

2.1 Versicherte Gefahren und Schäden

2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:

2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit [X.] hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat,

2.1.2 die gesetzliche Haftung von [X.] gegenüber den Auftraggebern

2.1.3 die von [X.] übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer

3. DAUER DER VERSICHERUNG

3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben [X.]

12. VERSCHOLLENHEIT

Sind die Güter verschollen oder werden die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes.

Die Güter sind verschollen, wenn zum [X.]punkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist."

2

Die Klägerin macht als Versicherte dieses Vertrages einen Schaden aus Bargeldentsorgungen in der [X.] vom 14. bis 17. Februar 2006 geltend. Hiermit war die [X.] T. GmbH auf der Grundlage eines mit der Muttergesellschaft der Klägerin im April 2002 geschlossenen Rahmenvertrages ("Transport- und Bearbeitungsvertrag", im Folgenden: Transportvertrag) beauftragt. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1

1. Das Transportunternehmen führt für den Auftraggeber und/oder auftrags des Auftraggebers für dessen mittelbare und unmittelbare Beteiligungsgesellschaften mit besonders geschützten und gepanzerten Spezialfahrzeugen und ausschließlich mit dem Personal des Transportunternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen aus. Der Transport beginnt zu dem [X.]punkt, zu dem die zu transportierenden Werte in die Obhut des Transportunternehmers übergeben werden und dauert an, bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind. …

2. Der Auftraggeber wird gemeinsam mit dem Transportunternehmen vor Durchführung des ersten Transports eine schriftliche Vereinbarung (Leistungsverzeichnis) … darüber treffen, wie die Transporte im einzelnen durchzuführen sind. …

§ 2

1. Das Transportunternehmen haftet dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art auf den für den Auftraggeber ausgeführten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung ….

3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände an das Transportunternehmen und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten. …

§ 4

3. Die Übergabe und Ablieferung des Transportgutes hat ausschließlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers, von Kreditinstituten oder der [X.] nach näherer Maßgabe des Auftraggebers bzw. der Kreditinstitute oder [X.] zu erfolgen.

§ 5

1. Das Transportunternehmen ist verpflichtet, jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich für das Transportunternehmen aus diesem Vertrag ergibt (§ 2), einen Versicherungsschutz zu unterhalten und dies durch eine entsprechende Bestätigung der Versicherer oder Versicherungsmakler nachzuweisen.

…"

3

Darüber hinaus vereinbarte die Muttergesellschaft der Klägerin mit der [X.] T. GmbH im Dezember 2004 ein gesondertes, für die Klägerin geltendes Leistungsverzeichnis. Dort ist unter anderem geregelt:

"3. Bearbeitung der Werte

Das Transportunternehmen übernimmt die Auszählung der einzelnen Werte und erstellt eine Abrechnung, aus der je Kasse die einzelnen Wertarten wie z.B. Papiergeld, Hartgeld, Schecks … hervorgehen. Die Werte der einzelnen Kasse sind zum Wert der Filiale der [X.] und ggf. weiter zum gesamten [X.] aller Filialen der [X.] zu verdichten. …

Die Einzahlung der ausgezählten Bargelder erfolgt am nächsten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag bei der B.-Filiale zu Gunsten des für die [X.] bei der [X.] geführten Kontos …. Das Transportunternehmen stellt sicher, daß die Gutschrift auf dem Konto valutarisch am ersten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag erfolgt. Bei einer verzögerten Gutschrift wird vom Transportunternehmen der [X.] in Höhe des [X.] an den Auftraggeber erstattet.

…"

4

Die Klägerin erhielt im Dezember 2005 eine "Versicherungsbestätigung", über den Abschluss einer Versicherung für die [X.]-Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versicherung.

5

Im Februar 2006 kam es, nachdem Ende 2005 ein Großkunde seine Aufträge gekündigt hatte, zum Zusammenbruch der [X.]-Gruppe und schließlich zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfolgenden, gegen diese gerichteten Strafverfahren wurde ausweislich einer revisionsgerichtlichen Entscheidung des 3. Strafsenats des [X.] (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 [X.], [X.], 427) festgestellt, dass die [X.]-Gruppe spätestens seit Mitte der 1990er Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, wurden laufend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gut gebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen verwendet. Der Ausgleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber erfolgte zeitverzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf spätere Geldtransporte, so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar - oft nur um einen Tag - verzögerte, die Fehlbeträge im Übrigen aber nicht auffielen. Daraus hatte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dynamik wachsender Finanzierungslücken entwickelt.

6

Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den [X.]-Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]-Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung an.

7

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die [X.] T. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, da die [X.] T. GmbH befördertes Bargeld nicht bestimmungsgemäß auf ihr Konto eingezahlt habe. Die - ihrer Auffassung nach dafür darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass eine vertragsgemäße Geldentsorgung stattgefunden habe. Die [X.] T. GmbH sei nicht berechtigt gewesen, zum Transport übernommenes Geld zunächst auf ein eigenes, von ihr bei der [X.] geführtes Konto einzuzahlen oder sogar bereits vor der Einzahlung Bargeld der Klägerin mit dem anderer Auftraggeber zu vermischen. Hierin lägen sowohl vertragliche Pflichtverletzungen als auch ein Verlust i.S. von Ziffer 2.1.1.1 [X.] und eine bedingungsgemäße Unterschlagung, die jeweils einen Versicherungsfall begründeten. Der Versicherungsschutz, der sich nicht nur auf Bargeld beschränke, sondern ebenso Buch- oder Giralgeld umfasse, erstrecke sich auch auf den Fall, dass eine Weiterüberweisung unterbleibe.

9

Das [X.] hat die auf Zahlung von 87.674,13 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die von der H.-Gruppe bei der [X.] genommene [X.] (Police Nr. 7509) versichere nur Bargeld, nicht aber Buch- oder Giralgeld. Es handele sich um eine Sachversicherung von Gütern, deren Versicherungsfall einen "stofflichen Zugriff" auf das Transportgut verlange. Das ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinnzusammenhang der Vertragsbedingungen. Der "Gegenstand der Versicherung" beziehe sich lediglich auf Sachen; zahlreiche weitere Bestimmungen (Ziff. 3, 4, 5, 12 [X.]) knüpften ebenfalls ersichtlich an Bargeld als Sache an und enthielten keine Regelungen, die dafür sprächen, dass auch Buchgeld mitversichert sei. Nichts anderes ergebe sich aus der Ziffer 2.1.1.1 [X.], da dort nur der Umfang der Versicherung im Sinne einer "Allgefahrenversicherung" geregelt werde, nicht jedoch deren Gegenstand und Dauer. Dass trotz dieser abweichenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen zwischen der H.-Gruppe und der [X.] von Anfang an Einigkeit bestanden habe, Buchgeld sei versichert, habe die Klägerin nicht vorgetragen.

Wegen der alleinigen Versicherung von Bargeld liege ein Versicherungsfall hier nicht vor. Für ihn sei die Klägerin nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 21. November 2007 ([X.], [X.], 395) darlegungs- und beweispflichtig. Etwas anderes folge nicht aus Ziffer 12 [X.]. Diese Regelung sei nicht als Beweislastregelung zu Lasten der Versicherer zu verstehen.

Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass es zu einem körperlichen Zugriff auf das Bargeld gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablieferung bei der [X.] verloren gegangen sei. Ein Verlust oder Schaden i.[X.] von Ziffer 2.1.1.1 [X.] liege nicht darin, dass [X.] Bargeld auf ein Konto der H.-Gruppe bei der [X.] ohne zeitgleichen Auftrag zur Weiterleitung auf ein Konto der Hausbank der Klägerin eingezahlt worden sei. Insoweit stehe nach dem Transportvertrag und dem für die Klägerin vereinbarten Leistungsverzeichnis schon nicht fest, dass die [X.] verpflichtet gewesen sei, [X.] Geld unmittelbar auf ein Konto der Hausbank der Klägerin bei der [X.] einzuzahlen (Nicht-Konto-Verfahren), jedenfalls sei es nicht praktiziert worden. Das sei für die Klägerin erkennbar gewesen und von ihr über einen längeren [X.]raum gebilligt worden.

Ein Versicherungsfall sei auch nicht bereits vor Einzahlung bei der [X.] in einer Vermischung der Gelder verschiedener Auftraggeber zu sehen. Allein die bloße Absicht der H.-Gruppe, bei der Klägerin [X.] Geld nicht weiterzuleiten, begründe noch keinen Versicherungsfall. Es fehle insoweit ebenfalls am stofflichen Zugriff auf das Transportgut. Zudem sei auch kein Fall der [X.] nach Ziffer 12 [X.] gegeben. Die H.-Gruppe habe vielmehr um den Verbleib des Geldes gewusst.

Ein Anspruch auf Versicherungsleistung bestehe darüber hinaus auch deshalb nicht, weil der Versicherungsvertrag wirksam angefochten sei. Die H.-Gruppe habe den Versicherern bei Abschluss der Police Nr. 7509 arglistig unter anderem das von ihr unterhaltene "Schneeballsystem" verschwiegen. Die darauf gestützte Anfechtung sei weder vertraglich noch wegen einer etwaigen Kenntnis der [X.] von den Geschäftspraktiken der H.-Gruppe ausgeschlossen.

Der Klägerin stehe weder ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 [X.] noch ein eigenständiger Anspruch aus der ihr übersandten Versicherungsbestätigung zu.

B. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

I. Die Beklagte ist aus der mit der H.-Gruppe abgeschlossenen [X.] nicht verpflichtet, der Klägerin als Versicherter dieses Vertrages Versicherungsschutz zu gewähren und ihr die behaupteten Schäden im Zusammenhang mit der von der [X.] durchgeführten Geldentsorgung zu erstatten.

Die Klägerin, die nach §§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 2 [X.] a.F. i.V.m. Ziffer 11.3.1 [X.] aufgrund der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter der H.-Gruppe zur gerichtlichen Verfolgung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche berechtigt ist, hat nicht nachgewiesen, dass der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der Versicherung fällt. Es fehlt an einem [X.] - stofflichen - Zugriff i.[X.] von Ziffer 2.1.1.1 [X.] auf eine versicherte Sache innerhalb des nach Ziffern 3.1 und 3.2 [X.] versicherten [X.]raums.

1. Durch den Vertrag über eine [X.] ist nur das von der H.-Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. [X.] ist das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- oder Giralgeld. Das folgt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus einer Zusammenschau der Versicherungsbedingungen (zu vergleichbaren Bedingungen: Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - [X.], [X.], 395 Rn. 4 ff. und - [X.], [X.] 2008, 129 Rn. 4 ff.).

Zu diesem Ergebnis gelangt bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen auch ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung (vgl. für die ständige Senatsrechtsprechung zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen: Urteil vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.], 83, 85), der zudem die [X.] und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. März 2003 - [X.], [X.], 720 unter 2 b und vom 16. März 1988 - [X.], [X.], 370, 383). Werden Versicherungsverträge - wie hier - typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die [X.] und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. Deshalb ist in der Transportversicherung zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer und Versicherter im Regelfall Kaufleute, zumindest aber geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut sind (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - [X.], [X.], 830 unter [X.]; MünchKomm-[X.]/Reiff, A[X.] Rn. 80; [X.], [X.] Vorbem. §§ 129-148 Rn. 24). Mit solchem Wissen ausgestattete Versicherungsnehmer und Versicherte werden jedoch ohne weiteres erkennen, dass die hier genommene [X.] nicht sämtliche, sich aus der Tätigkeit der H.-Gruppe ergebende Risiken abdeckt, und die durch die Versicherungsbedingungen vorgegebene Reichweite des Versicherungsschutzes ermessen können.

a) Gegenstand der Versicherung sind nach dem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der dem Vertrag vorangestellten Bestimmung lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des [X.] befinden. Nur diese sind nach Ziffer 2.1.1.1 [X.] im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Dem können Versicherungsnehmer und Versicherter entnehmen, dass der Versicherungsschutz ausschließlich den stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfasst.

aa) Allein ein solches Verständnis entspricht dem Charakter des Vertrages als [X.]. Sie ist keine "Geld-" oder "Geldwertversicherung", sondern als Geld- und Werttransport-Versicherung lediglich eine (Sach-)Versicherung von Gütern. Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Transports durch das befördernde Unternehmen. Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - [X.], [X.], 395 Rn. 8 m.w.N.; [X.], [X.] 2010, 362, 365 f.).

[X.]) Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den stofflichen Zugriff bestätigt auch ein Blick auf den Zusammenhang, in welchen Ziffer 2.1.1.1 [X.] gestellt ist. Denn die Leistungsausschlüsse der Ziffern 2.1 und 2.2.2 [X.] nehmen nur bestimmte, physisch auf die [X.] einwirkende Gefahren von der Leistung aus und legen damit nahe, dass es bei dem Versicherungsschutz insgesamt allein um den Schutz körperlicher Gegenstände geht.

Das Erfordernis eines stofflichen Zugriffs auf das Transportgut erschließt sich Versicherungsnehmer und Versichertem zudem aus der in Ziffern 3.1 und 3.2 [X.] bestimmten Dauer der Versicherung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich danach nur auf den [X.]raum von der - körperlichen - Übergabe der versicherten Güter an den Versicherungsnehmer bis zur - wiederum körperlichen - Übergabe an die von den Versicherten zu bestimmende Stelle.

Demgemäß werden in Ziffer 4 [X.] Haftungshöchstsummen vereinbart, die lediglich am Sicherheitsniveau der jeweiligen Transportstrecke und -ausführung ausgerichtet sind oder typische Risiken des Sachzugriffs wie das so genannte Bürgersteig- und das [X.] betreffen. Die Berechnung der Prämien orientiert sich nach Ziffer 5.1 [X.] nur am Umfang von Transport, Lagerung und Bearbeitung von Sachen, namentlich Papier- und Hartgeld.

Letztlich findet dieses Verständnis des [X.] seinen Niederschlag in Ziffer 12 [X.], wonach die Versicherer im Fall des Totalverlustes Ersatz leisten müssen, wenn die Güter verschollen sind oder durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand an- oder zurückgehalten werden. Auch daraus erschließt sich, dass nur körperliche Gegenstände während des Transports versichert sind, nicht hingegen ein in ihnen verkörperter Geldwert.

cc) Nichts anderes folgt draus, dass sich der "Gegenstand der Versicherung" auf sämtliche Transporte, Lagerungen, Bearbeitungen und sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Tätigkeiten erstreckt. Diese dem Vertrag vorangestellte Beschreibung des Inhalts der Versicherung setzt ebenfalls den körperlichen Gewahrsam des [X.] voraus. Die darin angesprochenen Tätigkeiten sind mithin solche, die einen stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfordern, selbst wenn die H.-Gruppe im Rahmen der mit ihren Auftraggebern abgeschlossenen [X.] weitergehende Pflichten übernommen haben sollte.

b) Ein weitergehender, etwa auch auf Buch- oder Giralgeld bezogener Versicherungsschutz folgt nicht daraus, dass nach Ziffer 2.1.1.1 [X.] Versicherungsschutz für "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin" versprochen wird.

aa) Eingeschlossen werden damit nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB resultieren, die ihrerseits einen "körperlichen Zugriff" auf die versicherte Sache voraussetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - [X.], [X.], 395 Rn. 9). Nicht erfasst sind hingegen Verluste und/oder Schäden aufgrund einer Untreue nach § 266 StGB, weil diese Vorschrift nicht - wie § 246 StGB - die Eigentumszuordnung, sondern das Vermögen schützt (vgl. dazu Perron in [X.]/[X.], Strafgesetzbuch 28. Aufl. § 266 Rn. 1).

Zweck dieser Regelung ist es, die in Ziffer 2.1.1.1 [X.] für die Fälle des Verlustes oder Schadens versprochene Allgefahrendeckung ("gleichviel aus welcher Ursache") um zwei besondere Verlust- oder Schadenursachen ("einschließlich Veruntreuung und Unterschlagung") zu ergänzen, die anderenfalls nach allgemeinen Regelungen (§ 61 [X.] a.F./§ 81 [X.] n.F.) zur Versagung des Versicherungsschutzes führten. Indes reicht diese Erweiterung nicht so weit, dass eine Unterschlagung oder Veruntreuung durch den Versicherungsnehmer auch dann einen eigenständigen Versicherungsfall darstellt, wenn sie nicht zu einem [X.] oder -schaden während des versicherten [X.] führt, weil sie nur auf den in einer Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert, nicht aber die Sache selbst Zugriff nimmt (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 5. März 1971 - 3 [X.], [X.]St 24, 115, 119 f.; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2010 § 242 Rn. 163, jeweils m.w.N.).

[X.]) Ungeachtet der Frage, ob die Versicherungsbedingungen von einem durch die H.-Gruppe beauftragten Makler konzipiert und eingebracht wurden und schon daher nicht am Maßstab der §§ 305 ff. [X.] zu messen wären (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - [X.], [X.], 1477 Rn. 2-4), ist die so verstandene Regelung der Ziffer 2.1.1.1 [X.] nicht unklar i.[X.] von § 305c [X.].

Die Klausel bringt klar zum Ausdruck, dass ein Versicherungsfall immer entweder den Verlust oder die Beschädigung der transportierten Sache voraussetzt und es nur im Übrigen keine Rolle spielt, auf welcher Ursache ("gleichviel aus welcher Ursache") dies beruht. Soweit die Ursachen des [X.]es oder Sachschadens auf Straftaten des Versicherungsnehmers erweitert werden, die ohne die Klausel § 61 [X.] a.F./§ 81 [X.] n.F. unterfielen, gehören die verwendeten Begriffe der "Unterschlagung" und "Veruntreuung" der Rechtssprache an und sind im Sinne der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 ([X.], [X.], 395 Rn. 9 und [X.], [X.] 2008, 129 Rn. 9) zu verstehen. Ein davon abweichendes allgemeines Sprachverständnis ist hier nicht festzustellen (vgl. dazu allgemein: Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - [X.], [X.], 951 unter 2 b; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 305c Rn. 25; [X.]/Schlosser, [X.] [2006] § 305c Rn. 128).

c) Die [X.] ist nicht zu einer Haftpflichtversicherung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin erweitert.

Allerdings nennt Ziffer 2.1.2 [X.] "die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern" als vom Versicherungsschutz umfasst. Damit wird jedoch im [X.] an die bereits erörterten voranstehenden Klauseln lediglich die Transportgefahr konkretisiert, nicht aber der Gegenstand der Versicherung auf die Deckung der Haftung für reine Vermögensschäden erweitert. Ob sich dies für Versicherungsnehmer und Versicherte schon daraus ergibt, dass die Elemente der Transportversicherung bei einer Gesamtbetrachtung der Bedingungen überwiegen, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - [X.], [X.], 949 unter II und vom 24. November 1971 - [X.], [X.], 85, 86; [X.] in [X.]/de la Motte/[X.], [X.]. [X.] Rn. 412; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 130 Rn. 1; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 129 Rn. 7). Denn jedenfalls soll die Einbeziehung der gesetzlichen Haftung des [X.] in Abgrenzung zu einer unter Umständen weitergehenden vertraglichen Haftung i.[X.] von Ziffer 2.1.3 [X.], für welche Versicherungsschutz nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer gewährt wird, lediglich klarstellen, für welche aus einem Verlust oder einer Beschädigung des Transportguts entstehenden Ansprüche des Eigentümers die Versicherer einstehen wollen.

d) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe - abweichend vom Wortlaut des Versicherungsvertrages - zwischen der H.-Gruppe und den Versicherern Einigkeit bestanden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz nicht davon abhinge, auf welche Art und Weise Gelder verloren gingen, so dass auch Buchgeld einbezogen worden sei.

Bei der Auslegung eines Vertrages kann dessen Wortlaut zwar zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragschließenden mit einer bestimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, die vom Wortlaut nicht ohne weiteres oder nicht gedeckt ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1956 - [X.], [X.]Z 20, 109, 110). Andererseits dürfen einem Erklärungstatbestand nicht nachträglich Inhalte beigelegt werden, von denen die Parteien bei Vertragsschluss nicht ausgegangen sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1975 - [X.], [X.], 701 unter II 1).

Ein vom Vertragswortlaut abweichender Wille der Vertragsparteien ist hier nicht dargelegt. Dass die Klägerin, die am Abschluss des Versicherungsvertrages nicht beteiligt war, den Inhalt - nunmehr - anders verstehen will, reicht dafür nicht aus. Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die H.-Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Vertrag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei.

2. Ein innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 [X.] versicherten [X.]raums eingetretener Versicherungsfall ist nicht dargetan.

a) Als Versicherte muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann hätte die Beklagte nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - [X.], [X.], 395 Rn. 14; [X.], Urteile vom 14. Januar 1985 - [X.], [X.], 541 unter 2 und vom 21. Februar 1957 - [X.], [X.]Z 23, 355, 358; [X.], [X.] § 129 Rn. 14; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 129 Rn. 13; [X.] in [X.]/de la Motte/[X.], [X.]. [X.] Rn. 415, 418; Enge, Transportversicherung 3. Aufl. [X.] 56).

aa) Eine abweichende Verteilung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerin behauptet, durch eine vorsätzliche Straftat der Versicherungsnehmerin zu Schaden gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages. Die hiervon abweichende Auffassung des [X.] (Urteil vom 18. Dezember 2009 - [X.], juris Rn. 170 ff.) trifft nicht zu.

[X.]) Das [X.] hat angenommen, ein effektiver Versicherungsschutz vor Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin könne nur dann gewährleistet werden, wenn den Versicherer zumindest die Darlegungslast dafür treffe, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort unversehrt erreicht habe. Müsse demgegenüber der Versicherte Manipulationen des Versicherungsnehmers darlegen, liefe der ihm versprochene Schutz vor Unterschlagungen leer, da ihm die für einen solchen Nachweis erforderlichen Unterlagen fehlten.

Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei den hier in Rede stehenden Verträgen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine engere Interessenverbindung besteht als zwischen versichertem Auftraggeber und Versicherungsnehmer, und Letzterer daher dem Lager des Versicherers zuzurechnen ist.

cc) Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass der Auftraggeber infolge des mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten [X.] besseren Einblick in die für den [X.] verabredeten Abläufe hat als der Versicherer, der regelmäßig keine - eigene - Kenntnis von den konkreten Transportvorgängen erlangt. Den jeweiligen Auftraggebern ist - im Gegensatz zum Versicherer - zum einen bekannt, welche Gelder dem Versicherungsnehmer zum Transport anvertraut werden und was im Einzelnen nach Maßgabe des [X.] mit dem jeweiligen Transportgut geschehen soll; aus diesem Transportvertrag oder auch aus den §§ 675, 666 [X.] hat der Auftraggeber zum anderen Anspruch darauf, dass der Versicherungsnehmer ihm Auskunft über die weitere Behandlung und insbesondere den Verbleib und die Verbuchung der transportierten Gelder gibt. Daneben hat es der Auftraggeber über die Gestaltung des [X.] selbst in der Hand, seine Interessen am Erhalt des Transportguts durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. Daher erscheint es nicht geboten, dem Versicherer in Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss, die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort unversehrt erreicht hat.

b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 [X.] vorausgesetzten Verlust von Bargeld innerhalb des versicherten [X.]raums (Ziff. 3.1 und 3.2 [X.]) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

aa) Nach der Behauptung der [X.] ist das von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der [X.] geführtes Konto der H.-Gruppe eingezahlt worden.

Die Klägerin hat insoweit nicht abweichend vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass das betreffende Bargeld in der [X.] vom 14. bis zum 17. Februar 2006 an die [X.] übergeben wurde, und im Weiteren nur erklärt, es sei "völlig unklar und … auch nicht bekannt, was mit den bei ihr … abgeholten [X.] tatsächlich geschehen" sei. Im Übrigen hat sie sich darauf beschränkt, den Vortrag der [X.] zum weiteren Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt hat, ist der Vortrag der [X.] zum Ablauf der Geldentsorgung zugrunde zu legen.

[X.]) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H.-Gruppe bei der [X.] lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.[X.] von Ziffer 2.1.1.1 [X.] jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall nicht feststellen.

(1) Nach Ziffer 3.2 [X.] endet die Versicherung, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Hier ist der Transportvertrag erfüllt worden, weil das Transportgut körperlich zu einer Filiale der [X.] verbracht und dort einem für die Entgegennahme des Geldes zuständigen Mitarbeiter übergeben wurde.

Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eingetreten, dass die nachfolgend anstehende Überweisung auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben ist. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem Buchgeld (vgl. dazu [X.] in [X.]/de la Motte/[X.], [X.]. [X.] Rn. 414; [X.], [X.] 2010, 362, 366).

(2) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die [X.] nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin einzuzahlen. Ein Verbot der Einzahlung auf ein H.-Konto sei dem Transportvertrag und dem Leistungsverzeichnis weder nach deren Wortlaut noch sonst durch Auslegung zu entnehmen.

Soweit Ziffer 3 des Leistungsverzeichnisses die "Einzahlung" der ausgezählten [X.] bei der [X.] zugunsten des von der Klägerin bei der [X.] geführten Kontos vorsehe, könne dies zwar als Indiz für die Vereinbarung des [X.] verstanden werden, eindeutig sei das aber nicht. Der Klägerin sei es ersichtlich auf eine Gutschrift am ersten auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag angekommen; das sei aber auch ohne eine Direkteinzahlung (Nicht-Konto-Verfahren) zu erreichen gewesen. Die [X.] sei infolgedessen nur hinsichtlich des [X.], nicht aber hinsichtlich des Weges der Verbuchung gebunden gewesen.

(3) Damit hat das Berufungsgericht die genannten Vereinbarungen in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3205 unter I[X.] a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 581 unter I[X.] a [X.] (2)). Das ist hier nicht der Fall.

(a) Sowohl den Vertragswortlaut als auch den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3205 unter I[X.] a aa).

Anders als die Revision meint, ist weder im Transportvertrag noch im Leistungsverzeichnis konkret vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss. Festgelegt sind lediglich das [X.], der [X.]punkt der dortigen Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung; dagegen findet sich keine Regelung, die die Zwischenschaltung eines Kontos der H.-Gruppe oder eines anderen - etwa treuhänderischen - Kontos untersagt.

§ 1 Nr. 1 des [X.] bestimmt nur, dass der Transport andauere, "bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind", und knüpft damit an die körperliche Übergabe an, ohne diese mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbinden. In diesem Sinne ist in § 2 Nr. 3 vereinbart, dass die Haftung "nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten" ende, ohne dass eine Konkretisierung der Art und Weise der Übergabe erfolgt wäre.

Für einen anderweitigen Willen der Parteien des [X.] bei dessen Abschluss ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, ob und inwieweit gerade die Art und Weise der Einzahlungsabwicklung Gegenstand der [X.] ihrer Muttergesellschaft mit der [X.] waren, sondern legt lediglich dar, wie sie den Transportvertrag im Nachhinein versteht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und inwiefern für die Klägerin erkennbar war, dass Einzahlungen durch die [X.] nicht im Wege des [X.] erfolgten.

(b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Dabei ist maßgeblich der Einfluss zu berücksichtigen, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (vgl. dazu nur [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.).

(aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin insbesondere auf den [X.]punkt der Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung angekommen, überzeugt schon deshalb, weil allein dieses Interesse - neben detaillierten Regelungen zu Abholung und Bearbeitung des Bargeldes - einen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag im Vertragswerk der Muttergesellschaft der Klägerin mit der [X.] gefunden hat. Ein Interesse der Klägerin, gerade auch mittels der Einzahlungsmodalitäten vor dem Insolvenzrisiko der H.-Gruppe geschützt zu werden, findet im Vertragswortlaut demgegenüber keinen entsprechenden Anhalt.

Sind die Interessen der Klägerin trotz der gerade beim Transport von Bargeld bestehenden Gefährdungslage (vgl. nur [X.], [X.] 2010, 362, 365) in dem von ihrer Muttergesellschaft mit der [X.] geschlossenen Vertrag indes nicht hinreichend geschützt, muss sie die sich daraus ergebenden Konsequenzen - insbesondere im Verhältnis zur nicht beteiligten [X.] - hinnehmen. Das gilt umso mehr, als sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen eigenen Versicherungsvertrag abzuschließen (vgl. dazu [X.], [X.] 2010, 362, 365), und stattdessen die [X.] nach § 5 Abs. 1 des [X.] verpflichtete, ihrerseits Versicherungsschutz zu unterhalten, der eine Haftung für die beauftragten Tätigkeiten abdecken sollte. Dafür war die von der H.-Gruppe genommene [X.] jedoch zu Teilen ungeeignet. Sie erstreckte sich gerade nicht auf die vertragliche Haftung der [X.], da es an der hierfür nach Ziffer 2.1.3 [X.] erforderlichen Genehmigung der [X.] fehlte.

([X.]) Die Auslegung des [X.] und des Leistungsverzeichnisses durch das Berufungsgericht wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass bei der Verbuchung eingelieferten Bargeldes die Zwischenschaltung eines Kontos der H.-Gruppe ein nach den damaligen Regularien der [X.] zulässiger Weg der Geldentsorgung war. Bei diesem als "kontogebunden" bezeichneten Verfahren fielen zudem - für die jeweiligen Auftraggeber von [X.]en günstig - geringere Bearbeitungsgebühren als bei einer Abwicklung im Nicht-Konto-Verfahren an, da es weniger gebührenpflichtige Vorgänge beanspruchte. Daher stellt sich diese Praxis nicht als nur nachteilig für die Klägerin dar, weshalb es auch keiner ausdrücklichen Gestattung dafür bedurfte (a.A. [X.], [X.] 2010, 362, 366).

(4) Entgegen der Annahme der Revision kommt es für die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablieferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Klägerin in das kontogebundene Verfahren in dem Moment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H.-Gruppe nicht mehr im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten und nur eigenen Zwecken der H.-Unternehmen dienten. Diese allein im Verhältnis der Klägerin zur [X.] gründenden Überlegungen sind nicht geeignet, einen Anlass für eine nachträgliche Erweiterung des vertraglich abgesteckten Schutzbereichs der Transportversicherung zu geben. Sie betreffen vielmehr die Frage, ob die [X.] eine über den Transportauftrag hinausreichende Vermögensbetreuungspflicht übernommen hat. Vor deren Verletzung böte indes allenfalls eine Haftpflichtversicherung Schutz. Der stoffliche Zugriff auf das Transportgut setzt - ähnlich wie die für eine Unterschlagung i.[X.] von § 246 StGB vorausgesetzte Zueignung - einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden voraus, in dem sich der Zugriff manifestiert. Daran fehlt es.

c) Dass die [X.] die für die Klägerin zu entsorgenden [X.] vor Einzahlung bei der [X.] möglicherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.[X.] von Ziffer 2.1.1.1 [X.] nicht zu begründen, denn allein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es schon deswegen, weil trotz des Verlustes des [X.] infolge der Vermischung (§§ 948, 947 [X.]) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tatsächliche Zugriff der Klägerin darauf nicht ausgeschlossen war.

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Ziffer 2.1.1.1 [X.] i.V.m. Ziffer 12 [X.] zu. Das der [X.] überlassene Bargeld ist nicht verschollen i.[X.] von Ziffer 12 Abs. 2 [X.]. Sein Verbleib ist nicht ungewiss. Denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass das zu entsorgende Geld vollständig bei der [X.] zugunsten eines Kontos der H.-Gruppe eingezahlt wurde.

4. Die Folge, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall hier nicht eingetreten ist, bedarf - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Armbrüster, r+s 2011, 89, 95 f.) - auch keiner Korrektur im Wege einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages.

Selbst wenn den Auftraggebern der H.-Gruppe bei Vertragsschluss das Risiko einer weisungswidrigen Nichtweiterleitung des Geldes nicht bewusst gewesen wäre und sie als Versicherte der [X.] die Erwartung gehegt haben mögen, sämtliche Risiken seien abgedeckt, die daraus resultieren, dass das Transportgut einem Dritten anvertraut werden musste, schafft dies keine Grundlage für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes mittels ergänzender Auslegung der Vertragsbestimmungen. Damit würde der allein gewährte Sachversicherungsschutz nachträglich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert. Dies überschritte die Grenze einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung, denn sie darf nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, die in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stünde (vgl. nur [X.], Urteile vom 17. April 2002 - [X.], NJW 2002, 2310 unter I[X.] und vom 25. Juni 1980 - [X.], [X.]Z 77, 301, 304).

II. Ein eigener Anspruch aufgrund der von der [X.] abgegebenen Versicherungsbestätigung steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die darin gegebene Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag überein. Auch danach konnte die Klägerin Versicherungsschutz nur für den Fall erwarten, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Gerade daran fehlt es hier.

III. Da nach alldem schon kein Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag nach § 123 Abs. 1 [X.] wirksam anfechten konnte.

Dr. [X.]

                               Harsdorf-Gebhardt                                 Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 117/09

25.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 27. Mai 2009, Az: 8 U 192/08, Urteil

ValorenAVB 1981

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.05.2011, Az. IV ZR 117/09 (REWIS RS 2011, 6271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6271

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